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Beschluss

16 B 882/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0622.16B882.05.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Rechtsanwalt Dr. H. ist nach wie vor als Prozessbevollmächtigter des Antragstellers in das Rubrum aufzunehmen, und ihm ist dieser Beschluss auch zu übersenden, obwohl er mit Schreiben vom 10. Juni 2005 erklärt hat, er lege das Mandat nieder. In Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO wie dem vorliegenden genügt die bloße Anzeige der Mandatsniederlegung an das Gericht nämlich nicht; wirksam wird der Widerruf der Vollmacht bzw. die Niederlegung des Mandats gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO vielmehr erst dann, wenn dem Gericht auch die Bestellung eines neuen zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten mitgeteilt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 - 3 C 83.76 -, BVerwGE 55, 193, sowie Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 67 Rn. 75. Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 13. Juni 2005 abgelaufen ist und auf die der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch hingewiesen wurde, keine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerdebegründung eingegangen ist. Die bloße Bezugnahme auf Darlegungen im Vorverfahren bzw. im erstinstanzlichen Rechtszug lässt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Gründe erkennen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Anders als vom Gesetz gefordert setzt sie sich insbesondere nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Dies gilt im Ergebnis auch für den Zusatz, die ambulante psychiatrische Behandlung des Antragstellers rechtfertige die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Denn auf diesen Umstand als solchen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Es hat vielmehr argumentiert, angesichts der beim Antragsteller bestehenden depressiven Beschwerdesymptomatik, die ausweislich der vorgelegten Atteste mit einer erhöhten Selbstmordneigung einhergehe und zu Reiseunfähigkeit sowie zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung seit dem 2. Juli 2003 geführt habe, sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf eine fehlende Fahr- eignung zu schließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.