Beschluss
12 A 4576/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.12A4576.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die tragende Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - die Hilfeempfängerin habe mit der Aufnahme in den Haushalt ihres Sohnes in M. am 24. Mai 1997 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet - wird durch die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht durchgreifend erschüttert. Der Einwand des Klägers, die Liste des K. , in die die Hilfeempfängerin eingetragen worden sei, sei keine "Warteliste", sondern eine "Aufnahmeliste" gewesen, da klar gewesen sei, dass sie mit Inbetriebnahme der Einrichtung aufgenommen werden sollte, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass es sich nicht um einen Aufenthalt "bis auf weiteres" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelte. Selbst wenn mit der Eintragung in eine "Aufnahmeliste" feststand, dass die Hilfeempfängerin dort Aufnahme finden würde, war der Zeitpunkt der Aufnahme bis zum 25. Juni 1997 ungewiß. Bei einer solchen Sachlage ist die Annahme, es sei bereits am 24. Mai 1997 ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, keineswegs ausgeschlossen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Umzug der Hilfeempfängerin zu ihrem Sohn nach Beendigung des Klinikaufenthaltes als alternativlos darstellte. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt kann auch dann ausgegangen werden, wenn bei einer Aufenthaltsnahme außerhalb einer Einrichtung eine Heimunterbringung erforderlich ist, aber bis auf weiteres nicht realisiert werden kann und der Betreffende solange seinen Lebensmittelpunkt außerhalb der Einrichtung hat. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211.02 -, juris sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juni 2000 - 12 A 10423/00 -, FEVS 53, 91 zu einem ähnlichen Sachverhalt. Diese Würdigung führt im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dazu, dass dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Anstaltsorte nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Vgl. hierzu näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juni 2000, a.a.O. Dass Lebensmittelpunkt der Hilfeempfängerin seit dem Umzug zu ihrem Sohn nicht mehr P. , sondern der Wohnort des Sohnes im Zuständigkeitsbereich des Klägers war, ist vom Verwaltungsgericht der Sache nach mit den Ausführungen zu ihrer Lebenssituation in M. und zu ihrem Unvermögen, weiter allein in P. zu leben, hinreichend begründet worden. Die dagegen gerichteten pauschalen Einwände des Klägers geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Bei dieser Sachlage greift die nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Rüge unzureichender Sachaufklärung schon deshalb nicht durch, weil die Entscheidung auch bei dem vom Kläger im Zulassungsverfahren behaupteten Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach zu ermitteln versäumt haben soll, nicht anders zu treffen gewesen wäre. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, ist ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der in der Zulassungsschrift genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Aufstellung eines eigenen abstrakten Rechtssatzes von (zumindest) einem der in einer der zitierten Entscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssätze abgewichen ist. Vielmehr wird der Sache nach lediglich eine unzutreffende Einzelfallwürdigung durch das Verwaltungsgericht gerügt. Auf eine etwaige Abweichung von Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1973 kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Ausführungen nicht den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 97 Abs. 2 BSHG bzw. § 30 SGB I, sondern nach § 28 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung von 1965 betreffen und zudem jedenfalls durch die vorgenannten späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 30 SGB I überholt sind. Auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen VGH oder des Bundessozialgerichts kommt es - wie der Kläger selbst einräumt - für eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht an. Ob das Vorbringen des Klägers in der Zulassungsschrift zu solchen Abweichungen dahin gewertet werden kann, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet werden soll, mag dahinstehen. Jedenfalls hat die Sache im Sinne des Gesetzes keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier maßgeblichen Grundsätze sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 und 3. Juli 2003 geklärt, letztlich geht es nur um deren Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit für nach Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren entfallen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1/04 - (5 C 54.02), juris. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG a.F. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).