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Beschluss

12 A 176/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.12A176.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einsatz des Vermögens des Klägers - der Lebensversicherung bei der H. Lebensversicherung-AG mit einem Rückkaufswert von 14.922,69 DM (zum 1. Juli 2001) - für seinen Lebensunterhalt stellt namentlich keine Härte nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht fest, dass es grundsätzlich keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG ist, wenn vor Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt der Einsatz einer Lebensversicherung im Umfang des Rückkaufswerts verlangt wird; dies gilt auch dann, wenn sie vom Hilfe Suchenden zur Alterssicherung bestimmt ist, er aber über Kapital aus der Versicherung nach Ablauf der Versicherungsdauer - wie hier der Kläger nach Maßgabe des das Kapitalwahlrecht betreffenden Hinweises zu den Versicherungsleistungen in dem Versicherungsschein Nr. 0000000 - frei verfügen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 -, NJW 2004, 3647. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).