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Beschluss

12 A 3378/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.12A3378.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 320.000,- - EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 320.000,- - EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die bezeichneten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommt es auf die Abgrenzung von jugendhilferechtlicher bzw. sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 SGB VIII an. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Grundsätze sind durch die erstinstanzlich zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - geklärt. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, das Verwaltungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Abgrenzungskriterien nicht hinreichend gewürdigt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem BSHG vor. Diese Regelung schränkt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in bezug auf bestimmte Sozialleistungen, die dort bezeichneten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, ein. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anwendung der Sonderregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII voraus, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind. Die Abgrenzung zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 10 SGB VIII hängt danach von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese eine Maßnahme der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bezeichneten Art, gilt der Vorrang der Sozialhilfe, ist diese eine andere Sozialleistung, gilt der Vorrang der Jugendhilfe. Besteht demnach Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe etwa wegen seelischer Behinderung und andererseits als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung, ist mithin ein Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nicht gegeben. Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zur Beanstandung des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen von Ärzten und Psychologen zu Art und Umfang der Behinderung des Hilfeempfängers sowie dem daraus folgenden Bedarf an Eingliederungshilfe eingehend gewürdigt. Hierzu hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt, dass vorliegend kein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe bestand, dessen Deckung die durch die Finanzierung der Maßnahme erbrachten Leistungen dienten. Ob dadurch zugleich auch ein Bedarf des Kindes an Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung bzw. ein Bedarf an erzieherischer Hilfe in der Person der Personensorgeberechtigten gedeckt wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Eine andere Beurteilung ergibt sich im übrigen auch nicht, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Bedarf bezüglich der gewährten Hilfe nicht allein aus einer seelischen Behinderung oder den anderen Behinderungen, sondern erst unter Berücksichtigung aller Defizite ergab. Denn bei einem solchen Sachverhalt fehlt es bereits an der für den geltend gemachten Erstattungsanspruch notwendigen Voraussetzung einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der geleisteten Hilfe nach Maßgabe jugendhilferechtlicher Regelungen. Danach bedarf es auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Schließlich kommt der Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass das erstrebte Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts noch obergerichtlicher oder (zur Beantwortung von Rechtsfragen) höchstgerichtlicher Klärung bedürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 -, Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 3 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr geht es der Sache nach lediglich darum, die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - aufgezeigten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit entfallen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 -KSt 1/04 (5 C 54.02), juris. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG a.F. Der Betrag der im Streitzeitraum vom 5. August 1996 bis 30. April 2002 angefallenen Kosten der Betreuung des Hilfeempfängers fällt ausgehend von den im Schriftsatz vom 14. August 2001 mitgeteilten täglichen Pflegesätzen bei - nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung - durchgehender Betreuung während des Streitzeitraums in die aus dem Tenor ersichtliche Wertstufe. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Juni 2002 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).