Beschluss
7 B 890/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.7B890.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus dem mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2004 zur Errichtung eines Wohngebäudes für leicht demente Menschen auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 140, Flurstück 207 (B. -I. -Straße 86 in N. ) sowie die Nachtragsgenehmigung vom 17. Dezember 2004 - die die Beigeladene ausweislich ihres zu den Akten des Antragsgegners gereichten Schriftsatzes vom 23. Februar 2005 bei der Bauausführung allerdings wohl nicht berücksichtigen will - mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts unvereinbar ist. Der Antragsteller meint, die Beigeladene dürfe zu seinen Lasten das so genannte Schmalseitenprivileg (vgl. § 6 Abs. 6 BauO NRW) nicht in Anspruch nehmen, da das Gebäude mit dem sog. Bauteil b zum Teil an der südlichen Nachbargrenze zum Flurstück 209 angebaut, zum Teil dort auf die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs angewiesen sei. Das Schmalseitenprivileg stehe daher gegenüber seinem, des Antragstellers, Grundstück nicht zur Verfügung. Für den Bereich des Grenzanbaus hat die Eigentümerin der Parzelle 209 jedoch am 29. April 2004 eine - nach Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13. Juni 2005 in das Baulastenverzeichnis eingetragene - Baulasterklärung abgegeben, wonach sich die erforderliche Abstandfläche auf deren Grundstück erstrecken darf. Im Bereich des Grenzanbaus wird das Schmalseitenprivileg daher nicht durch den Grenzanbau verbraucht, da sich die Abstandfläche infolge der Abstandflächenbaulast über die Grenze hinweg auf das Nachbargrundstück erstreckt (vgl. § 7 Abs. 1 BauO NRW). Der Antragsteller behauptet, der Beigeladenen sei unter Missachtung der sich aus § 9 Abs. 3 BauO NRW ergebenden Anforderung die Genehmigung erteilt worden, "die Geländeoberfläche entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze" durch eine Anschüttung zu erhöhen. Die genehmigten Bauvorlagen weisen entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers jedoch keine Anschüttung aus, sondern im Grenzbereich Höhen von 58,86 (Schnitt AA, Ansicht Süden) bzw. 58,76 (Ansicht Nord) sowie von 58,56 bis 58,86 (Ansicht Osten). Diese Maße liegen unterhalb des Niveaus des Grundstücks des Antragstellers, das im Grenzbereich mit einem Maß von 59,02 angegeben ist. Unmittelbar vor der Ostwand des der Beigeladenen genehmigten Gebäudes ist allerdings ein Geländeanstieg von 59,15 auf 59,45 dargestellt (Ansicht Osten); weshalb sich hieraus aber etwas zum Nachteil des Antragstellers ergeben sollte, legt dieser nicht dar. Eine Geländeveränderung muss sich zwar auch dann an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW messen lassen, wenn sie nicht auf einer Forderung der Baugenehmigungsbehörde beruht. Stellt sie sich als Mittel dar, die Bestimmungen über die einzuhaltenden Abstandflächen zu unterlaufen, kann sich der Nachbar hierauf berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -; Beschluss vom 20. August 2001 - 10 B 733/01 -. Für dahingehende Gegebenheiten trägt der Antragsteller mit der Beschwerde jedoch nichts vor. Die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks wird durch die geringe Geländeerhöhung offenkundig nicht beeinträchtigt. Die Wirkungen der geplanten Sonnenterrasse über dem ersten Obergeschoss des Gebäudeteils a sind von der Geländeerhöhung nicht abhängig. Es besteht schließlich auf Grundlage des Beschwerdevorbringens keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Antragstellers, das Vorhaben der Beigeladenen könne mit dem vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme zu seinem Nachteil unvereinbar sein. Der Antragsteller bezieht sich auf die "Dimensionierung (des Gebäudes) unter Missachtung der die Umgebung prägenden Geschoss- und Grundflächenzahl und die Überschreitung prägender Baulinien". Diese Ausführungen sind ungeachtet der Frage ihrer Nachbarrelevanz schon im Hinblick auf die südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden ausgedehnten baulichen Anlagen des Klarastifts zu pauschal, um ihnen hinreichende Anhaltspunkte auch für die Annahme entnehmen zu können, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die maßgebende nähere Umgebung ein. Dem genehmigten Baukörper kommt gegenüber dem Grundstück des Antragstellers ferner ersichtlich auch keine "erdrückende" Wirkung zu. Der Baukörperteil a ist in seinen äußeren Dimensionen dem Wohnhaus des Antragstellers vergleichbar. Der Baukörperteil b ist vom Grundstück des Antragstellers zu weit abgesetzt, als das er dort noch erdrückende Wirkung entfalten könnte. Das Baugrundstück liegt auch nicht südlich, wie der Antragsteller vorträgt, sondern westlich seines Grundstücks. Die Gartenfläche des Vorhabens der Beigeladenen ist ausweislich des Lageplans zur Baugenehmigung gegenüber dem Grundstück des Antragstellers durch seine Garage abgeschirmt. Dass sich der Antragsteller dadurch vor Nachbareinwirkungen besonders empfindlich gemacht haben mag, dass er den Außenwohnbereich auf der "Rückseite seines Anwesens auf zwei Ebenen für Bewohner und Besucher angeordnet hat", geht nicht zu Lasten der Beigeladenen. Mit Einsichtsmöglichkeiten von einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück muss in einer innerstädtischen Grundstückssituation grundsätzlich gerechnet werden. Eine "besonders intensive" Einsichtsmöglichkeit ist vom "Dachgarten" auf dem Bauteil a schon deshalb nicht zu erwarten, weil dieser Dachgarten gegenüber der östlichen Außenkante des Bauteils a einen Abstand von 3 m einhalten muss (vgl. Grundriss zweites Obergeschoss). Die Ausführungen zum angeblich zu erwartenden "erheblichen Verkehrsaufkommen" stellt der Antragsteller mit der Beschwerde in ein Verhältnis zu dem aus der "Umgebung zur Bauung abzuleitenden Rahmen". Welcher Rahmen sich dabei ergeben soll, legt die Beschwerde nicht dar. Zu weiteren Ausführungen besteht daher keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.