Beschluss
12 A 3319/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0629.12A3319.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt (des Zugangs) der Kündigung abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 5 B 114.89 -, Buchholz 436.61 § 12 SchwerbG Nr. 3 m. w. N. Die Kündigung erfolgte hier unstreitig Ende Juli 2003. Die Abnahme der automatischen Waagen fand am 11. Juli 2003 statt, so dass ein Einsatzzeitraum vom 12. bis zum 31. Juli 2003, mithin maximal 20 Tage, mit zu berücksichtigen ist. Die mit dem Einsatz der automatischen Waagen verbundenen Schwierigkeiten in diesem Zeitraum rechtfertigen ersichtlich nicht die Annahme, dass im Zeitpunkt der Kündigung davon auszugehen war, dass entgegen den bisherigen Erwartungen der Arbeitsplatz des Klägers bestehen bleiben werde. Der im Rahmen des Zulassungsantrages geltend gemachte Umstand, dass in diesem Zeitraum noch Wiegeaufgaben vom Betriebsleiter hätten übernommen werden müssen, reicht insoweit nicht aus, da gerade die Übernahme dieser - nach dem Klagevortrag auf ca. 3 Stunden täglich begrenzten - Tätigkeit zusätzlich zu dem eigenen Aufgabenkreis einen gesonderten Arbeitsplatz hierfür offenkundig entbehrlich werden ließ. Die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes findet auf jeden Fall dort ihre Grenzen, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1990 - 5 B 127.89 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwerbG 1986 Nr. 3 m. w. N. Dies wäre hier der Fall, würde für ein benötigtes Arbeitszeitkontingent von ca. 3 Stunden pro Tag, das von einem anderen Arbeitnehmer mitbewältigt werden kann, ein Vollzeitarbeitsplatz erhalten werden. Es kann dahinstehen, ob der weitere - streitige - Tatsachenvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren, der Zeuge H. führe regelmäßig in den Morgenstunden von 5.00 bis 9.00 Uhr diejenigen Verwiegearbeiten durch, die er durchgeführt habe, trotz des Ablaufs der zweimonatigen Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und des im gerichtlichen Verfahren maßgebenden Beurteilungszeitraums überhaupt noch Berücksichtigung finden kann. Denn die damit behauptete Erweiterung des Zeitraums der Wiegetätigkeiten auf nunmehr insgesamt 4 Stunden pro Tag führte nicht zu einem anderen Ergebnis, da diese nach der Automatisierung der Wiegevorgänge gegebenenfalls verbleibenden Wiegetätigkeiten durch die reduzierte Belegschaft mitbewältigt werden, so dass ein Bedarf an zusätzlichen Arbeitsplätzen hierfür nach wie vor nicht gegeben ist. Dass regelmäßig durch die mit zu übernehmenden Wiegetätigkeiten Überstunden in entsprechendem Umfang anfallen, ist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der des Weiteren sinngemäß gerügte Verfahrensmangel einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Da auch das Verwaltungsgericht auf den Umstand der arbeitsplatzreduzierenden Übernahme der restlichen Wiegetätigkeiten durch die noch vorhandenen Arbeitnehmer abgestellt hat und in diesem Rahmen - zutreffend - die Übertragung dieser Resttätigkeiten als Entscheidung der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation gewertet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspräche es nicht der Billigkeit, ihre Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).