Beschluss
12 A 3654/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0629.12A3654.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vgl. hierzu näher BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1/02 - und 11. Novem- ber 2002 - 7 AV 3/02 -. Wird in einer Weise wie hier schwerpunktmäßig ohne Annahme eines sicheren Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht bestimmten Beweisangeboten zu Unrecht nicht entsprochen habe, handelt es sich nicht gleichzeitig um die Geltendmachung von Gesichtspunkten der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die so aufgeworfenen Fragen der Beweiserhebung betreffen vielmehr ausschließlich den Weg, auf dem das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt ist, mithin das gerichtliche Verfahren und sind damit dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Diesbezügliche Rügen können daher lediglich als Verfahrensrügen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - hier als Rüge von Verstößen gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) - gewertet werden. Vgl. zur möglichen Überschneidung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 1999 - 1 S 2726/98 -, NVwZ 1999, 1357. Soweit zur Begründung ernstlicher Zweifel über die Verfahrensrügen hinaus geltend gemacht wird, dass in der Gesamtschau der Vernehmung vom 21. März 2001 klar zum Ausdruck gekommen sei, dass der Zeuge O. auf Grund eines Verdachtes Nachforschungen durchgeführt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Klägerin Falschdeklarationen vorgenommen und andere Mitarbeiter dazu angewiesen habe und dies eindeutig dafür spreche, dass bereits vollumfänglich die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gewesen seien, ist dies unzutreffend. Die Ausführungen des Zeugen O. in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichtes T. am 21. März 2001 im Verfahren Ca belegen eindeutig die im Zeitpunkt des Gesprächs am 22. November 2000 noch laufende Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen, die - mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Dauer der Pflichtverletzungen der Klägerin unklare Sachlage - auch entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts geboten war. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Beweisangeboten zu Unrecht nicht entsprochen, mit der sinngemäß der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, greift nicht durch. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus, - welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, - welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, - auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, - welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte, - inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundlegung der materiell- rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und - dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die - anwaltlich vertretene - Klägerin die Nichterhebung der Beweise in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2004 gegenüber dem Verwaltungsgericht gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt, so dass von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist. Vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 17. Novem- ber 1998 - 5 UZ 1768/98 -, AgrarR 2000, 60. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).