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Beschluss

1 A 1979/04.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.1A1979.04PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller auf der einen Seite, die Beteiligten zu 1. und 3. auf der anderen streiten um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1. nach Abschluss ihrer Ausbildung beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen. Die Beteiligte zu 1. schloss am 10. April 2000 mit dem Landschaftsverband S. einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zur Bauzeichnerin mit Fachrichtung/Schwerpunkt Tief- und Landschaftsbau. Die Ausbildung sollte vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2003 dauern. Zum 1. Januar 2001 wurden die bis dahin von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung in die Trägerschaft des Landes übergeleitet und teilweise auf die Bezirksregierungen, im Übrigen auf einen zum 1. Januar 2001 errichteten Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen übertragen. Der Antragsteller ist Leiter der Niederlassung L. des Landesbetriebes. Mit dem Landesbetrieb, dem in seiner Betriebssatzung Ausbildungsaufgaben im Straßenbau zugewiesen worden waren, schloss die Beteiligte zu 1. unter dem 6. März 2001 eine ergänzende Vereinbarung zum Ausbildungsvertrag vom 10. April 2000. Diese wurde für den Landesbetrieb vom Antragsteller unterschrieben. Er teilte der Beteiligten zu 1. unter dem 17. Dezember 2002 mit, sie könne nach Beendigung ihrer Ausbildung voraussichtlich nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Die Beteiligte zu 1. wurde am 22. Mai 2003 zur Jugend- und Auszubildenden- Vertreterin im Bereich der Niederlassung L. des Landesbetriebes gewählt. Daraufhin beantragte sie unter dem 3. Juni 2003 unter Bezugnahme auf § 9 BPersVG, nach Abschluss der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Bauzeichnerin" bestand die Beteiligte zu 1. am 11. Juni 2003. Der Antragsteller hat am 17. Juni 2003 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Beteiligten zu 1. zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses gestellt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. sei ihm nicht zumutbar. Der Gesamtvorstand des Landesbetriebes habe entschieden, mangels Bedarfs keine Bauzeichner mehr einzustellen; ausgebildet werde künftig nur noch zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik. Außerdem sei keine ausbildungsadäquate besetzbare Stelle vorhanden. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat durch den angefochtenen Beschluss dem Antrag stattgegeben, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, weil dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht zugemutet werden könne. Alle geeigneten Stellen seien bei Abschluss der Berufsausbildung, auf die es ankomme, besetzt gewesen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 3. am 15. April 2004 zugestellt worden. Gegen ihn haben beide durch ihre Prozessbevollmächtigten am 17. Mai 2004 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004, der am selben Tage beim beschließenden Gericht eingegangen ist, begründet. Die Beteiligten zu 1. und 3. führen aus: Die vom Antragsteller behauptete Entschließung des Gesamtvorstandes, keine Bauzeichner/innen mehr einzustellen, sei nicht belegt. Im Zeitpunkt der Ausbildungsbeendigung sei ein der Ausbildung der Beteiligten zu 1. entsprechender Arbeitsplatz bei der Autobahnmeisterei E. vorhanden gewesen. Außerdem sei ein Einsatz auf einer freien Technikerstelle oder als Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik möglich und zumutbar gewesen. Die Beteiligten zu 1. und 3. beantragen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Der Antrag sei zulässig. Zwar spreche § 9 Abs. 4 BPersVG davon, dass der Arbeitgeber - also das Land Nordrhein-Westfalen - den Antrag zu stellen habe. Diese Vorschrift sei aber nicht wortwörtlich auszulegen, sondern von einem teleologischen Verständnis her. Es entspreche der Praxis, dass die Arbeitgeberfunktionen von den Niederlassungsleitern des Landesbetriebs wahrgenommen würden; nur für Kündigungen sei die Zentralverwaltung zuständig. Die Delegation der Personalangelegenheiten auf die Niederlassungsleiter entspreche der Allgemeinen Rundverfügung Nr. 9 („Delegationsverfügung") des Geschäftbereichs Personal/Allgemeine Dienstleistung des Landesbetriebs. In der Sache vertieft er seinen erstinstanzlichen Standpunkt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt alle ausbildungsadäquaten Stellen besetzt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet worden. Zwar ist die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG) bei Gericht eingegangen. Die Zweimonatsfrist für die Beschwerde - sowohl für die Einlegung als in der Konsequenz auch für die Begründung - hat hier aber entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht zu laufen begonnen, weil die obligatorisch zu erteilende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss unrichtig war. Vgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 9. Juni 2004 - 1 A 2774/02.PVL -, PersV 2004, 420 = PersR 2005, 81. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in der hier maßgeblichen Fassung war die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen, nicht aber - wie von der Fachkammer ausgeführt und von den Beteiligten zu 1. und 3. auch beachtet - „gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Beschwerde". Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, denn der Antragsteller hat den Auflösungsantrag mangels Antragsbefugnis nicht wirksam gestellt. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG für die Länder entsprechend gilt, kann ausschließlich der „Arbeitgeber" beim Verwaltungsgericht die Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG mit einem Auszubildenden begründeten Arbeitsverhältnisses beantragen. Der Antragsteller ist nicht Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift (a); er hat diesen auch nicht wirksam vertreten (b). (a) Mit dem personalvertretungsrechtlichen Begriff des Arbeitgebers ist in Fällen, in denen es - wie hier - um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geht, diejenige Rechtsperson angesprochen, mit der ein Arbeitsvertrag zu schließen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 -, PersR 1995, 206, und Beschlüsse vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 -, PersR 1997, 161, und - 6 P 17.94 -, PersV 1998, 376. Als Vertragspartner mit Rechtspersönlichkeit kommt hier nur das Land Nordrhein- Westfalen in Betracht, auf das die Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung, bei der die Beteiligte zu 1. weiterbeschäftigt werden will, zum 1. Januar 2001 übergeleitet worden sind, wie Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Modernisierungsgesetzes bestimmt. Vgl. Zweites Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG) vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462. Das Land ist damit im Umfang der Überleitung Rechts- und Funktionsnachfolger der Landschaftsverbände geworden, die diese Aufgaben bis dahin als öffentlich- rechtliche Körperschaften wahrgenommen hatten (vgl. § 2, § 5 Abs. 2 Buchstabe b Landschaftsverbandsordnung NRW a.F.), und es ist kraft gesetzlicher Anordnung in die bestehenden Rechte und Pflichten eingetreten, also auch in jene, die sich infolge der Ausbildung der Beteiligten zu 1. durch den Landschaftsverband S. vertraglich oder kraft Gesetzes ergeben hatten. Dem Landesbetrieb Straßenbau - erst recht seinen Niederlassungen - kommt demgegenüber nicht die Stellung oder Funktion eines Arbeitgebers im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG zu. Er ist gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz (LOG - eingefügt durch Art. 10 Nr. 8 des Zweiten Modernisierungsgesetzes, a.a.O. S. 465) lediglich ein rechtlich unselbständiger, nur organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung. Personalhoheit ist ihm, anders als dem vom Antragsteller angeführten teilrechtsfähigen Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, nicht eingeräumt. Als Zuordnungssubjekt von arbeitsrechtlichen Rechts- und Vertragsbeziehungen scheidet der Landesbetrieb damit aus. Daran ändert die Aufgabenübertragung in Art. 3 § 1 Abs. 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes nichts. Sie stellt - anders als die interpersonale Aufgabenüberleitung von den Landschaftsverbänden auf das Land Nordrhein-Westfalen - eine rein organisatorische (intrapersonale) Maßnahme innerhalb der Behördenstruktur der Landesverwaltung dar und verschafft dem Landesbetrieb keine Rechtssubjektivität. Nichts anderes gilt deshalb, weil Landesbetriebe hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nach § 14a Abs. 2 LOG auch wahrnehmen können (worum es hier freilich nicht geht). Die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung begründet im Einzelfall die verwaltungsverfahrensrechtliche Behördeneigenschaft der handelnden Stelle (vgl. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW), macht diese aber nicht zu einem Rechtssubjekt, das in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen als Arbeitgeber fungieren könnten. Ebenso wenig bedeutsam für die Arbeitgebereigenschaft ist der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass die von ihm geleitete Niederlassung durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 21. Dezember 2000 gemäß § 1 Abs. 3 LPVG NRW zu einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne erklärt worden ist. Dienststelle kann, wie sich aus § 1 Abs. 2 und 3 LPVG NRW ergibt, jede organisatorische Einheit mit verselbständigtem Aufgabenbereich innerhalb eines Rechtsträgers sein, vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 1 Rn. 24, was vorliegend für die Niederlassung L. - ihrerseits Teil der rechtlich unselbständigen Dienststelle „Landesbetrieb" - ohne weiteres erkennbar ist. Rechtsträgerschaft ist mit der Einstufung als Dienststelle aber weder vorausgesetzt noch hat sie diese im Gefolge. Hiervon ausgehend ist das Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht durch das Land Nordrhein-Westfalen eingeleitet worden, sondern durch den Dienststellenleiter in Person. Das ergibt sich eindeutig aus der Bezeichnung des Antragstellers im selbstformulierten Rubrum der Antragsschrift und der Antragseinleitung, aber auch aus dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftsatzes, das ausschließlich auf den Landesbetrieb hinweist, sowie schließlich aus der Begründung. Sie belegt, dass der Antragsteller davon ausgeht, dem Dienststellenleiter stehe das Recht zu, die Vertragsauflösung zu beantragen, weshalb die vorausgeschickten Ausführungen zum „organisatorischen Hintergrund" gerade diese Dienststelleneigenschaft von Niederlassungsleitern dartun sollen. Vom Land Nordrhein-Westfalen als antragsbefugtem Arbeitgeber ist an keiner Stelle, weder ausdrücklich noch sinngemäß, die Rede. (b) Der Antragsteller hat auch nicht in Vertretung für das Land Nordrhein- Westfalen gehandelt. Ihm fehlte - von seinem erkennbaren Rechtsstandpunkt aus konsequent - schon der Wille für eine solche Vertretung. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Antragsteller dabei eigentlich für denjenigen handeln wollte, den es anging, sodass die Formulierung in der Antragsschrift, weil erkennbar rechtsirrtümlich, als bloße unschädliche Falschbezeichnung aufgefasst werden könnte, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 - (a.a.O.) bewertet worden ist. Denn der Antragsteller war hier zur gerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht befugt. Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung, die über § 46 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anzuwenden sind, kann und darf in Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG derjenige für den Arbeitgeber handeln, der ihn jeweils gerichtlich zu vertreten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270 (Juris-Text Rn. 14 ff.), vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 und 6 P 17.94 -, a.a.O.; vgl. auch Lorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 14a. Maßgebend sind daher allein die Bestimmungen des Landes, mit denen es seine gerichtliche Vertretung regelt. Für Fälle der vorliegenden Art ist weder der Landesbetrieb ermächtigt, das Land Nordrhein-Westfalen gerichtlich zu vertreten (aa), noch sind Dienststellenleiter (hier der Niederlassung L.) dazu berufen, den Landesbetrieb oder gar unmittelbar das Land zu vertreten (bb). (aa) Einziger Anknüpfungspunkt für die Herleitung einer Vertretungsbefugnis des Landesbetriebes ist seine Betriebssatzung (BS-LS-NRW). Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 20. Dezember 2000, Az.: I B 1-19-06-02.6. Sonstige Bestimmungen sind unergiebig: Die Aufgabenübertragung in Art. 3 § 1 Abs. 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes regelt, wie schon gesagt, nur das verwaltungsinterne Verhältnis zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesbetrieb, sagt aber nichts über die Befugnisse des Landesbetriebs zum Auftreten gegenüber Dritten. Auch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, nach der für die Dienststelle ihr Leiter handelt, hat nur für das personalvertretungsrechtliche Binnenverhältnis Bedeutung, nicht aber im hier interessierenden Außenverhältnis gegenüber Dritten. Entsprechendes gilt für die in der mündlichen Anhörung vorgelegte Delegationsverfügung, mit welcher der Landesbetrieb die Aufgabenverteilung in Personalangelegenheiten zwischen seiner Zentralverwaltung und den Niederlassungen/Fachcentern regelt. Es versteht sich, dass der Landesbetrieb nicht selbst Aufgaben und Kompetenzen des Landes an sich ziehen, sondern nur jene Personalangelegenheiten verteilen kann, die ihm zuvor vom Land als Aufgabenträger zur Wahrnehmung übertragen worden sind. Dazu gehört die gerichtliche Vertretung in Fällen des § 9 Abs. 4 BPersVG nicht: Als denkbare Übertragungsakte des Landes kommen nur die oben genannte Betriebssatzung und der darin in Bezug genommene ministerielle Runderlass in Betracht. Beides umfasst personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht. Nach § 4 Abs. 7 BS-LS-NRW vertritt die Direktorin/der Direktor „das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 14.2.1995 (SMBl. NRW. 20020) in der jeweils geltenden Fassung". Im hier fraglichen Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung war damit der Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 21. Februar 2003 (Az.: I A 3 - 43-02) in Bezug genommen. Dessen Nr. 1.1 delegiert die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in zivilgerichtlichen Angelegenheiten im Rahmen des übertragenen Aufgabengebietes auf den Landesbetrieb Straßenbau. Es ist schon fraglich, ob Abschluss und Auflösung von Arbeitsverträgen zum damit übertragenen Aufgabengebiet gehören. Die Aufgabenumschreibung in § 3 BS-LS-NRW enthält jedenfalls keine generelle Übertragung solcher Personalangelegenheiten. Sie können auch nicht kraft Natur der Sache zur Straßenbauverwaltung gerechnet werden, da die Personalhoheit, die hier angesprochen ist, beim Land liegt. Es bedürfte daher einer eigenständigen und hinreichend deutlichen Zuweisung solcher Aufgaben an den Landesbetrieb. Diese enthält § 3 Abs. 4 BS-LS-NRW lediglich für die Ausbildung, die das Eingehen und die Durchführung von Berufsausbildungsverhältnissen umschließen mag, und in dessen Rahmen der Landesbetrieb beim Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 6. März 2001 mit der Beteiligten zu 1. tätig geworden ist. Um Ausbildung geht es hier indes nicht. Vielmehr steht die Begründung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses bzw. dessen Auflösung nach Abschluss der Ausbildung in Rede. § 4 Abs. 7 BS-LS-NRW erweitert die Vertretungsbefugnis auch nicht etwa auf schlechthin alle „rechtlichen" Angelegenheiten des Landesbetriebs. Eine solche Erweiterung ist nicht seine Funktion. Vielmehr leitet er die Vertretungsbefugnis, die dem Landesbetrieb eingeräumt worden ist, auf die Direktorin/der Direktor über und bestimmt damit das betriebsintern zuständige Organ der Vertretung. In seinem sachlichen Umfang schließt er damit - gewissermaßen strikt akzessorisch - an dasjenige an, was dem Landesbetrieb „nach Maßgabe des Runderlasses" zugestanden ist. Im Übrigen gehört die Stellung eines Auflösungsantrags nicht zu den „zivilgerichtlichen Angelegenheiten" des Landesbetriebs. Dieser Begriff mag zwar nicht nur solche Angelegenheiten meinen, die letztlich vor den Zivilgerichten ausgetragen werden, sondern - in einem weiten, übergeordneten Sinne von „zivilgerichtlich" - arbeitsrechtliche einschließen. Dafür spricht der Wechsel des Begriffs von „privatrechtliche" Angelegenheiten im Vorgängererlass vom 14. Februar 1995 (SMBl. NRW. 20020) - der ausdrücklich Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten einschloss - zum Begriff der „zivilgerichtlichen" Angelegenheiten im Runderlass vom 21. Februar 2003. Auch in der weiten Auslegung wären indes nicht, obschon es um die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses geht, die spezifisch personalvertretungsrechtlich begründeten Arbeitsverhältnisse eingeschlossen, über deren Auflösung vor den Verwaltungsgerichten zu streiten ist, wie § 9 Abs. 4 BPersVG ausdrücklich bestimmt. Es spricht nichts dafür, dass der Runderlass den durch das Personalvertretungsrecht begründeten Unterschied nur wegen der Sachnähe zum zivilen Arbeitsrecht vernachlässigen wollte. (bb) Unabhängig davon war der Antragsteller bei Einleitung des Beschlussverfahrens - auf diesen Zeitpunkt ist maßgeblich abzustellen - weder befugt, den Landesbetrieb zu vertreten noch gar das Land selbst. Für Letzteres fehlt jeder Anhalt. § 4 Abs. 7 BS-LS-NRW leitet wie gesagt die Vertretungsbefugnis innerhalb des Landesbetriebs auf dessen Direktor über. Für eine Untervertretung des Direktors durch Dienststellenleiter der Niederlassungen besteht keine Grundlage. Zwar ist sie im Wege der normativen Ermächtigung oder der Bevollmächtigung allgemein wie im Einzelfall zulässig. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 und 6 P 17.94 -, a.a.O. Eine Untervollmacht ist dem Antragsteller aber nicht erteilt worden; sie ist von ihm auch nicht behauptet worden. Die Delegationsverfügung kommt als Unterbevollmächtigung für Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht in Betracht, weil sie nicht vom Land stammt und nicht auf eine einschlägige anderweitige Ermächtigung zurückgeht. Nur abrundend ist darauf hinzuweisen, dass eine Bevollmächtigung außerhalb der Antragsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung heilend zurückwirkt. Die Voraussetzungen der Norm sind nach Sinn und Zweck nur dann gewahrt, wenn der Bedienstete, der den Antrag stellt, bis zum Ablauf der Antragsfrist (die eine Ausschlussfrist darstellt) bevollmächtigt worden ist und seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Eine vollmachtlose Antragstellung bleibt aus Gründen des materiellen Rechts bei Bevollmächtigung nach Fristende unwirksam, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 - (Juris-Text Rn. 24 ff. m.w.N.) im Einzelnen dargelegt hat. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.