Beschluss
6 B 638/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.6B638.05.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. Die Beigeladenen zu 2., 3. und 6. tragen ihre außergerichtlichen Kosten insgesamt, die Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. Die Beigeladenen zu 2., 3. und 6. tragen ihre außergerichtlichen Kosten insgesamt, die Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. verrichten Dienst als Polizeikommissare beim Landrat als Kreispolizeibehörde N. -M. (im Folgenden: Landrat). Sie haben jeweils eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO inne. In ihren aktuellen Regelbeurteilungen sind sie sowohl im Gesamturteil als auch in den bewerteten drei Hauptmerkmalen jeweils mit 4 Punkten beurteilt worden. In der vorangegangenen Regelbeurteilung haben sie im Gesamturteil 3 Punkte erhalten. Der Antragsteller ist hier in den bewerteten drei Hauptmerkmalen jeweils mit 4 Punkten beurteilt worden. Die Festsetzung seiner Gesamtnote erfolgte im Wege der Herabsetzung des Beurteilungsvorschlags des Erstbeurteilers durch den Endbeurteiler um einen Punkt. Den Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. sind in den bewerteten drei Hauptmerkmalen jeweils 3 Punkte zuerkannt worden. Dem Landrat sind für den Monat 00.0000 sieben Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (I. Säule) zugewiesen worden. Drei dieser Stellen sind - nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - mit den Beigeladenen zu 2. und 3. sowie einem weiteren Beamten besetzt worden. Der Landrat beabsichtigt, die verbliebenen vier Stellen mit den Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. zu besetzen. Seine Auswahlentscheidungen hat er unter Zugrundelegung der Kriterien "Endnote der letzten Regelbeurteilung", "Ausschärfung der Hauptmerkmale der letzten Regelbeurteilung", "Endnote der vorletzten Regelbeurteilung (0000)", "Ausblenden der Endnoten der Regelbeurteilung 0000" und "Rückgriff auf die Hilfskriterien: Datum der Fachprüfung, Eintritt in den Polizeidienst und Geburtsdatum" getroffen. Dem - sinngemäßen - Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde N. -M. für den Monat 00.0000 zugewiesenen sieben Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, vor einer Berücksichtigung des Hilfskriteriums "Datum der Fachprüfung" die Bewertungen der Hauptmerkmale der vorletzten dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten. Wäre der Antragsgegner dieser Verpflichtung nachgekommen, so wäre der Antragsteller für eine der zu besetzenden Stellen ausgewählt worden. Denn seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 00.00.0000 weise in drei Hauptmerkmalen Bewertungen mit 4 Punkten auf, wodurch sie ihm gegenüber seinen Mitbewerbern einen deutlichen Qualifikationsvorsprung vermittle. Dass die dienstliche Beurteilung im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen den Bewertungen der Hauptmerkmale und dem festgesetzten Beurteilungsergebnis nicht schlüssig sei, sei rechtlich unerheblich: Sie sei bisher nicht angefochten worden und angesichts der inzwischen verstrichenen Zeitspanne voraussichtlich auch nicht mehr angreifbar, so dass sie der Auswahlentscheidung so zu Grunde zu legen sei, wie sie seinerzeit gefasst worden sei. Mit der Beschwerde machen die Beigeladenen zu 1., 4. und 7. geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die vorletzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers unplausibel sei. Nach den Darlegungen des Antragsgegners sei bei der Erstellung der Beurteilung nämlich auf die Bewertung der Hauptmerkmale kein Wert gelegt worden. Auf eine nicht plausible und damit fehlerhafte Beurteilung könne sich der Antragsteller nicht berufen. Hinzu komme, dass der Antragsgegner ermessensfehlerfrei dargetan habe, warum er im Falle der Regelbeurteilungen zum Stichtag 00.00.0000 von einer qualitativen Ausschärfung nicht Gebrauch gemacht habe. Er habe insoweit darauf abgestellt, dass von den damaligen Beurteilern bei den Hauptmerkmalen eine Differenzierung nicht vorgenommen worden sei. Der Beigeladene zu 5. macht mit der Beschwerde geltend: Die vorletzten Regelbeurteilungen der Beförderungsbewerber könnten im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht herangezogen werden. Denn im Bezirk des Landrats seien zugunsten dienstälterer Kollegen bei der Erstellung dieser Beurteilungen Noten im oberen Bereich an jüngere Beamte nur in eingeschränktem Umfang nach Maßgabe von Quoten vergeben worden. Deshalb sei der Antragsgegner nicht verpflichtet gewesen, den Bewertungen der Hauptmerkmale der vorletzten dienstlichen Beurteilung bei seiner Auswahlentscheidung Bedeutung beizumessen. Die vorletzte Regelbeurteilung des Antragstellers könne im Rahmen der Beförderungsauswahl darüber hinaus auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung der Hauptmerkmale nicht schlüssig bzw. nicht plausibel sei. Damit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Soweit es die drei bereits besetzten Stellen anbelangt, ist der Antrag des Antragstellers unzulässig (geworden), weil er nach der Vornahme der Stellenbesetzung, die nicht mehr rückgängig zu machen ist, für einen auf die vorläufige Nichtbesetzung der Stellen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat; eine Teilerledigungserklärung hat der Antragsteller - trotz des gerichtlichen Schreibens vom 00.00.0000 - nicht abgegeben. Hinsichtlich der vier noch unbesetzten Stellen ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht begründet, da die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der vier streitbefangenen Beförderungsstellen nicht zu berücksichtigen, rechtsfehlerfrei ist. Soweit der Antragsgegner zunächst davon ausgegangen ist, dass sich bei Zugrundelegung der aktuellen Beurteilungen kein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers oder der Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. ergebe, da alle im Gesamturteil und in den - beurteilten - Hauptmerkmalen mit 4 Punkten benotet worden seien, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet es ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. auch nicht mit Blick darauf angenommen hat, dass der Antragsteller in seiner vorletzten Beurteilung in allen drei bewerteten Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten hat, die Beigeladenen hingegen insoweit nur 3 Punkte erzielt haben. Diesen Unterschied durfte der Antragsgegner vernachlässigen. Er hat dies damit begründet, dass die Gesamtnote des Antragstellers gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers durch den Endbeurteiler um einen Punkt auf 3 Punkte abgesenkt, andererseits aber die durch den Erstbeurteiler vorgeschlagene Benotung der Hauptmerkmale mit jeweils 4 Punkten unverändert übernommen worden ist. Eine derartige Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Diese Erwägung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 2449/04 -, und stellt in der Sache zu Recht darauf ab, dass den solchermaßen beurteilten Hauptmerkmalen keine Aussagekraft für den Qualifikationsvergleich beigemessen werden kann. Dieser Mangel wäre nur durch eine nachträgliche Korrektur der vorletzten Regelbeurteilung behebbar. Hierzu ist der Antragsgegner - von allem weiteren abgesehen - aber jedenfalls nicht verpflichtet, nachdem der Antragsteller diese - vom 00.00.0000 datierende - Beurteilung unwidersprochen hingenommen und danach eine weitere, nämlich die nunmehr aktuelle Beurteilung vom 00.00.0000 erhalten hat. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Personalentscheidung fehle es aufgrund des Plausibilitätsmangels der vorletzten Regelbeurteilung überhaupt an einer tragfähigen Grundlage. Eine solche wäre nur dann nicht gegeben, wenn eine verwertbare aktuelle Beurteilung des Antragstellers nicht vorläge. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2005 - 6 B 541/05 - und vom 16. Juni 2005 - 6 B 735/05 -. Dies ist jedoch nicht der Fall, da gegen die aktuelle Beurteilung des Antragstellers nichts einzuwenden ist. Die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Auswertung der Hauptmerkmale in der vorletzten Regelbeurteilung Abstand zu nehmen, hält sich unter diesen Umständen in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit. Bei der Auswertung früherer Beurteilungen ist dem Dienstherrn ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, innerhalb dessen er sich schlüssig werden muss, ob und inwieweit aus den jeweiligen Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Dem entspricht eine - unter Umständen erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht des Dienstherrn, wenn er früheren Beurteilungen für den Qualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 - und vom 14. April 2005 - 6 B 457/05 -. Dem hat der Antragsgegner mit der oben wiedergegebenen Begründung entsprochen. Gleiches gilt für seine Entscheidung, die Regelbeurteilungen der Bewerber aus dem Jahre 0000 aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Die diesbezüglich vom Antragsgegner genannte Begründung, dass ein - beträchtlicher - Teil der Beförderungsbewerber in der Beurteilungsrunde 0000 nicht beurteilt worden sei, ist nicht sachwidrig. Unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner rechtsfehlerfrei als vorrangig angesehenen Hilfskriteriums "Datum der Fachprüfung" ergibt sich im Rahmen der Beförderungsauswahl die Nachrangigkeit des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.