Beschluss
9 A 712/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0725.9A712.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 66.087,03 EUR (entspricht 129.255,00 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 66.087,03 EUR (entspricht 129.255,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt. 1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. Januar 1996 ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid im Sinne von § 4 Abs. 1 AbwAG sei. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, aus dem Tenor zu I. und zu II. (i.V.m. Nr. 7.12) des Bescheides ergebe sich, dass die Bezirksregierung eine ordnungsrechtliche Maßnahme getroffen und die Überwachungswerte für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 nur angekündigt habe, verfängt nicht. Es mag sein, dass der Bescheid auch eine ordnungsrechtliche Regelung und eine wasserrechtliche Ankündigung enthält. Beide Aspekte betreffen allerdings nicht das relevante Veranlagungsjahr 1998. Die geforderte Einstellung der Einleitung in bisheriger Form und die (künftige) Reinigung entsprechend den angekündigten Anforderungen sollte erst ab dem 1. Januar 1999 erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend bei seiner Begründung auf den Tenor zu III. und die darin genannten im Bescheid konkret angeführten wasser- und abwasserabgabenrechtlichen Vorgaben (Überwachungswerte und Jahresschmutzwassermenge) sowie die zugehörige Bescheidbegründung abgestellt. Die hierauf beruhende Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach durch den Sanierungsbescheid vom 12. Januar 1996 eine Umstellung der ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnis auf die neuen rechtlichen Anforderungen erfolgte, wird durch die Ausführungen auf Seite 18 und 19 des Bescheides gestützt und durch die Darlegungen des Klägers nicht angegriffen. Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, der Bescheid habe keine gesicherte Rechtsposition vermittelt. Eine solche Folgerung lässt sich nicht aus der Aufforderung im Tenor zu I. ziehen, wonach die Abwassereinleitungen in der bisherigen Form spätestens ab dem 1. Januar 1999 einzustellen waren. Vielmehr waren durch den Bescheid bis zum 1. Januar 1999 die Abwassereinleitungen unter Regelung der notwendigen abwasserabgaben- und wasserrechtlichen Vorgaben zugelassen. Auch (alleinige) wasserrechtliche Erlaubnisse werden im Übrigen regelmäßig befristet erteilt, wodurch deren Eigenschaft als ein die Abwassereinleitung zulassender - eine gesicherte Rechtsposition vermittelnder - Bescheid selbst dann nicht in Frage gestellt wird, wenn nur noch eine kurze Restlaufzeit verbleibt. Vor dem Hintergrund, dass damit (für einen Teil des Veranlagungsjahres) der Sanierungsbescheid vom 12. Januar 1996 einen die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid darstellte, der bezüglich des Parameters CSB nicht den Anforderungen nach § 7a WHG genügte, kommt es nicht mehr darauf an, ob es im Kalenderjahr wegen der Umstellung der Einleitung vom F. zur F1. auch an einem einheitlichen Einleitungstatbestand fehlte. Die Auseinandersetzung des Klägers mit dem zu diesem Gesichtspunkt eigenständig tragenden Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts bedarf deshalb keiner Überprüfung. Die weitere Rüge des Klägers, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müsse ihm die Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG gewährt werden, weil dessen Voraussetzungen für den gesamten (Teil-)Zeitraum seiner - des Klägers - Einleitereigenschaft erfüllt seien, greift nicht durch. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG nur dann in Betracht kommt, wenn dessen Voraussetzungen im gesamten Jahr vorliegen. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - 9 A 232/95 - und vom 20. Mai 1999 - 9 A 1743/94 - m.w.N. Dementsprechend müssen nicht nur nach Nr. 2 der Norm - wie sich bereits aus deren Wortlaut ergibt - im Veranlagungszeitraum, das heißt nach § 11 Abs. 1 AbwAG dem Kalenderjahr, die Anforderungen nach § 7 a WHG tatsächlich eingehalten werden, sondern es muss auch nach Nr. 1 der Norm für das gesamte Jahr ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG vorliegen, der den Anforderungen nach § 7 a WHG entspricht. Dies folgt aus dem das gesamte Abwasserabgabenrecht beherrschenden Jährlichkeitsprinzip, wie es in zahlreichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes zum Ausdruck kommt (§ 11 Abs. 1: Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum, § 3 Abs. 1 Satz 2: Jahresmenge der Schadeinheiten, § 4 Abs. 1 Satz 2: Jahresschmutzwassermenge, § 9 Abs. 4 Satz 2: einheitlicher Abgabesatz pro Schadeinheit und Jahr, § 9 Abs. 5: Ermäßigung des - für das ganze Jahr geltenden - Abgabesatzes) und nur in Ausnahmefällen (§§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 6 AbwAG) durchbrochen wird. Der Umstand, dass im Laufe des Kalenderjahres ein Einleiterwechsel stattgefunden hat und der Kläger Einleiter nur in dem Teilzeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 1998 war, in dem unstreitig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG erfüllt waren, ist für die Frage der Abgabesatzermäßigung unerheblich. Insbesondere kann der Kläger sich für seine gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 1 AbwAG berufen. Diese Norm regelt nur die Frage, wer abgabepflichtig ist, und führt wegen der Anknüpfung an die Einleitereigenschaft bei einem Einleiterwechsel dazu, dass die Abwasserabgabe auf die jeweils relevanten Einleitungszeiträume entsprechend der anteiligen Schmutzwassermenge aufgeteilt wird. Sie trifft demgegenüber keine Aussage dazu, wie und in welcher Höhe die Abwasserabgabe zu ermitteln ist. Dies ist allein in §§ 4, 6, 9 Abs. 4 und 5 AbwAG geregelt. Der Bezugspunkt dieser Bestimmungen ist nicht die Person des Einleiters, sondern vielmehr eine bestimmte Anlage und deren Einleitungen im Veranlagungsjahr. Dass für die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG ein Wechsel des Einleiters keine Bedeutung haben kann, zeigt folgende Überlegung: Folgte man der Auffassung des Klägers, hinge die Ermäßigung von Zufällen bzw. von der im Belieben stehenden Wahl des Wechselzeitpunktes ab. So brauchte etwa nach einer Nichteinhaltung der erforderlichen Voraussetzungen bereits zu Jahresbeginn nur ein Betreiberwechsel vorgenommen zu werden, um trotzdem für den Rest des Jahres eine Abgabesatzreduzierung für die Einleitungen aus der Anlage zu ermöglichen. Dies wäre mit dem Jährlichkeitsprinzip und dem vom Privilegierungstatbestand in § 9 Abs. 5 AbwAG verfolgten Zweck der Anreizwirkung nicht vereinbar. Schließlich lässt sich - entgegen der Aufassung des Klägers - auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2005 (- 9 C 7.04 -) kein Grund für eine Abweichung vom Jährlichkeitsprinzip für die hier einschlägige Sachverhaltskonstellation herleiten. In seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass die Besonderheiten der Regelung in § 9 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AbwAG eine Abgabesatzermäßigung für einen Teilzeitraum nicht ausschlössen. Daneben hat es ausdrücklich betont, dass für die in § 9 Abs. 5 AbwAG unmittelbar geregelten Fälle des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG und der Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG naheliegend von der Geltung des Jährlichkeitsprinzips auszugehen ist (vgl. Seite 8 des amtl. Urteilsabdrucks), was im Übrigen der bis dahin geltenden oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entspricht. 2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Nach den Ausführungen zu 1. lassen sich die angesprochenen Fragen - anders als der Kläger meint - ohne weiteres im Zulassungsverfahren anhand der gesetzlichen Grundlagen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Im Übrigen betrifft der aufgeworfene Einwand zur Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG für einen Teilzeitraum keine Problematik, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abwasserabgabenrechtlicher Verfahren hinausgeht. 3. Schließlich hat der Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine offene Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die erste vom Kläger formulierte Frage betreffend den vom Verwaltungsgericht verneinten einheitlichen Einleitungstatbestand" ist nach den Ausführungen zu 1. schon nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der zweiten Frage, Ist die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG auch für bescheidlich geregelte Teilzeiträume zu gewähren?", zeigen die Darlegungen des Klägers nicht auf, dass diese in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Nach dem unter 1. Dargestellten lässt sich diese Frage vielmehr auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats im Zulassungsverfahren beantworten. Die Darlegungen des Klägers geben keinen Grund, die Frage einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.