Beschluss
6 B 1104/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0728.6B1104.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Die Antragstellerin unterrichtet als Oberstudienrätin an einer Gesamtschule. Sie erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr eine im 00.0000 ausgeschriebene Planstelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors als Fachleiter/in an einem Studienseminar für Lehrämter an Schulen, Besoldungsgruppe A 15 BBesO, in S. mit dem Beigeladenen besetzen will. Dieser unterrichtet als Oberstudienrat an einem Gymnasium. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung der Planstelle vorläufig zu untersagen: Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Bezirksregierung E. habe (mit Bescheid vom 00.00.0000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000) eine Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin rechtlich beanstandungsfrei abgelehnt. Für im Gesamtschulbereich tätige Lehrkräfte sei gegenwärtig keine freie Fachleiterstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO vorhanden. Eine mit der Antragstellerin besetzbare Stelle stehe somit nicht zur Verfügung. Auf die Möglichkeit, die haushaltrechtlichen Voraussetzungen für eine Vergabe der Stelle an sie zu schaffen, könne die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich im Falle einer - die Bewerbungsmöglichkeit eröffnenden - Versetzung der Antragstellerin an ein Gymnasium ergeben würden. Hiernach sei die angegriffene Verwaltungsentscheidung angesichts des weiten Ermessens des Dienstherrn bei dem Einsatz seines Personals nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin macht geltend: Ihr Ausschluss von dem Auswahlverfahren sei nicht gerechtfertigt. Mit der vorgenommenen Reduzierung des potentiellen Bewerberkreises - Ausschluss aller Lehrkräfte, die im Gesamtschulbereich tätig seien - werde das Prinzip der Bestenauslese in rechtswidriger Weise unterlaufen. Nach der Handhabung des Antragsgegners sollten sich entgegen dem Ausschreibungstext ("... fundierte Gesamtschulkenntnisse") nur Personen bewerben dürfen, die keine Erfahrungen in Gesamtschulbereich gesammelt hätten. Die besonders geeigneten Bewerber aus dem Gesamtschulbereich würden hingegen nicht berücksichtigt. Wegen dieser Verletzung des Prinzips der Bestenauslese reiche es nicht aus, auf haushaltsrechtliche Schwierigkeiten im Rahmen eines Versetzungsverfahrens hinzuweisen. Der Haushaltsplan enthalte einen Flexibilisierungsvermerk, der die schulformübergreifende Inanspruchnahme von Haushaltstellen ermögliche. Somit könne die ausgeschriebene Fachleiterstelle mit ihr besetzt werden. Davon habe der Dienstherr ohne Begründung rechtswidrig keinen Gebrauch gemacht. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor zu verneinen. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen) ist nicht erkennbar. Der Dienstherr hat die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin rechtlich einwandfrei auf das gegenwärtige Fehlen einer entsprechenden freien Planstelle gestützt. Dieser Umstand ist im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstherrn von wesentlicher Bedeutung. Dass eine solche Planstelle zur Zeit nicht vorhanden ist, wird mit der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Demgegenüber greift das Argument der Antragstellerin nicht durch, der Dienstherr habe die Möglichkeit, dies zu ändern. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1990, 347, ausgeführt hat, hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausbringung einer entsprechenden Planstelle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht dargelegt, dass der Antragsgegner durch geeignete Personalmaßnahmen, etwa die im erstinstanzlichen Verfahren angesprochene Versetzung der Antragstellerin an ein Gymnasium, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung ihrer Bewerbung schaffen müsste. Beim Einsatz seines Personals hat der Dienstherr ein weites Ermessen. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 B 2320/03 -, m.w.N. Dass dieses Ermessen im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese rechtmäßig allein dahin ausgeübt werden kann, (auch) den im Gesamtschulbereich tätigen Lehrkräften eine Berücksichtigung bei der Auswahl der Bewerber um die ausgeschriebene Fachleiterstelle zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde nicht darin zu folgen, im Hinblick darauf, dass der Ausschreibungstext u.a. "fundierte Gesamtschulkenntnisse" der Bewerber fordere, seien Bewerber wie die Antragstellerin generell besonders geeignet, an Gymnasien unterrichtende Lehrkräfte wie der Beigeladene hingegen nicht. Praktische Erfahrungen im Gesamtschulbereich setzt der Ausschreibungstext nicht voraus, und die verlangten fundierten "Gesamtschulkenntnisse" können auch bei Gymnasiallehrern vorhanden sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.