Beschluss
10 B 416/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0809.10B416.05.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 - auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 - auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Dezember 2004 anzuordnen. Das angegriffene Vorhaben ist zwar bauplanungsrechtlich offensichtlich unzulässig, weil es sich um eine Anlage zur Freizeitgestaltung und Erholung handelt, die nicht im Außenbereich zugelassen werden "soll", vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1001 - 4 B 190.91 -, BRS 52 Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1991 - 11 A 1098/98 -; Urteil vom 27. September 1978 - VII A 1849/75 - BRS 33 Nr. 68 (Platz zur Ausbildung von Zoll- und Polizeihunden, im Außenbereich privilegiert zulässig). Diese bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit kann der mit seinen Grundstücken selbst im Außenbereich angesiedelte Antragsteller aber nicht geltend machen, weil sie nicht auf einer Verletzung von Rechtsvorschriften beruht, die (auch) seinen Interessen zu dienen bestimmt sind. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, jede im Außenbereich unzulässige Nutzung als Nachbar zu verhindern. Denn einen Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität gibt es nicht; dem Außenbereich ist nicht ein Gebietscharakter zugeordnet, dessen Einhaltung mit den Mitteln des Baunachbarrechts erzwungen werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - , BRS 62 Nr. 189. Zum Schutz von im Außenbereich angesiedelten Vorhaben ist vielmehr das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend. Das angegriffene Vorhaben ist dem Antragsteller gegenüber jedoch (noch) nicht als baurechtlich rücksichtslos einzustufen. Das Schutzniveau des Antragstellers wird durch die Lage seiner Grundstücke im Außenbereich bestimmt; Grundlage der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bewertung der nachbarlichen Situation ist im Übrigen das Vorhaben in der genehmigten Form. Der Senat geht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon aus, dass sich der Baugenehmigung vom 23. Dezember 2004 noch mit hinreichender Bestimmtheit Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung entnehmen lassen; allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 - . Im vorliegenden Fall enthält die Baugenehmigung zwar Auflagen und Hinweise, jedoch keine eindeutige Begrenzung der für die betroffenen Nachbarn relevanten Emissionen des Vorhabens, etwa durch eine Einschränkung hinsichtlich der Betriebszeiten oder hinsichtlich der Verwendung von Lautsprecheranlagen. Allerdings lässt sich durch Auslegung mit Hilfe der Bauvorlagen - insbesondere der Betriebsbeschreibung, die auf den Trainingsplan verweist - sowie mit Hilfe des im Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten Schreibens der Beigeladenen, wonach die längste Platzbelegung um 20.00 Uhr endet, ermitteln, dass eine tägliche Nutzung nur zu stark eingeschränkten Betriebszeiten (Montags bis Freitags ab 17.30 Uhr, 18.00 oder 18.30 Uhr und bis spätestens 20.00 Uhr; Samstags ab 12.00 Uhr und Sonntags zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr) und an einzelnen Tagen zusätzlich auf Teile des Gesamtplatzes beschränkt genehmigt ist; hinzu dürfen jährlich nicht mehr als zwei Vereinsprüfungen und drei genauer beschriebene Turnierveranstaltungen kommen. Der Senat weist darauf hin, dass jede Ausweitung dieser Betriebszeiten und Nutzungsintensität eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen würde, dass der Antragsgegner allerdings die baurechtliche Unzulässigkeit der genehmigten Nutzung unabhängig vom Aspekt des Nachbarschutzes nicht ignorieren darf. In dem so präzisierten Umfang ist die genehmigte Nutzung aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen noch nicht als rücksichtslos zu bewerten. Die Entfernung zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem Übungsplatz sowie die entlang des dort verlaufenden asphaltierten Weges vorhandene Vegetation bewirken zwar trotz einer außerhalb der Vegetationsperiode weitgehenden, im Übrigen vollständigen optischen Abschirmung nicht, dass die Benutzung des Übungsplatzes von den Grundstücken des Antragstellers aus akustisch überhaupt nicht wahrzunehmen ist; auch ist für die hier vorzunehmende Bewertung entgegen der Ansicht des Antragsgegners die vom Staatlichen Umweltamt vorgenommene Berechnung nicht maßgebend, sondern wegen ihrer Beschränkung auf Immissionsrichtwerte lediglich als Anhaltspunkt brauchbar. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter des Senats im Verlauf der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat, werden die Beeinträchtigungen auf den Grundstücken des Antragstellers auch bei voller Ausnutzung des genehmigten Betriebsumfangs jedoch die Schwelle der Rücksichtslosigkeit nicht überschreiten. Sie beschränken sich auf wenige, ausschließlich innerhalb der Tageszeit liegende, Stunden täglich und erschöpfen sich in einer Belastung durch Geräusche; nennenswerte Belastungen durch Verkehrsbewegungen werden wegen der Lage der Zufahrt und Parkplätze auf der dem Antragsteller abgewandten Seite des Platzes nicht auftreten, ebenso wenig wie Immissionen anderer Art. Die Geräuschbeeinträchtigungen werden zwar - je nach Jahreszeit und Nutzungsintensität - spürbar sein, halten sich aber ebenfalls noch im Rahmen dessen, was ein im Außenbereich angesiedelter Nachbar hinzunehmen hat. Die für den Antragsteller maßgeblichen Lärmrichtwerte (tagsüber 60 dB(A); ein Nachtbetrieb ist auf dem Platz nicht zugelassen) werden nicht ansatzweise überschritten. Die soziale Lästigkeit der Immissionen - Kommandorufe, Anfeuern, intensives Kläffen von Welpen und in Wettkämpfen auftretenden Hunden - muss zwar gesondert bewertet werden, führt aber im konkreten Fall gleichfalls nicht zu einer Überschreitung der Schwelle der Rücksichtslosigkeit; der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, von den Auswirkungen des Übungs- und Freizeitbetriebes vollständig verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da der Antragsteller Beeinträchtigungen nicht nur für das von ihm selbst bewohnte Grundstück geltend macht, sondern auch für zwei weitere in seinem Eigentum stehende Grundstücke, schätzt der Senat das insgesamt betroffene wirtschaftliche Interesse des Antragstellers auf 15.000,- Euro; dieser Betrag war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.