Beschluss
18 B 316/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0812.18B316.05.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2004 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2004 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 3. August 2004 vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung lässt sich nach Lage der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zu Grunde gelegten und dem Gericht übersandten Akten nicht feststellen. Etwaige Bedenken gegen die nach der Senatsrechtsprechung - vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. März 2005 - 18 B 263/05 - aus § 4 Abs. 1 OBG NRW hergeleitete örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass des hier streitigen Bescheides, die sich aus der seiner Entscheidung zu Grunde gelegten und wiederholt von ihm geäußerten Ansicht herleiten, dass der Antragsteller seit mehreren Jahren in E. wohnt, bestehen nicht mehr, nachdem die Stadtverwaltung E. gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW der Fortführung des vorliegenden Verfahrens durch den Antragsgegner zugestimmt hat und dieser das Verfahren fortführt, was bei Wahrung der Interessen der Beteiligten dessen einfachen und zweckmäßigen Durchführung dient. Entscheidend ist insoweit, dass der Antragsteller noch kurz vor Erlass der Ordnungsverfügung erklärte, sich weiterhin auch in E1. aufzuhalten und hier eine neue Wohnung beziehen zu wollen. Damit waren zumindest seinerzeit die vom Antragsgegner zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW. Der Antragsgegner hat die Rücknahme der dem Antragsteller am 5. Juli 2001 und 28. Juni 2002 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zutreffend auf § 48 VwVfG NRW gestützt, dessen Anwendbarkeit nunmehr durch die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG klargestellt ist. Zweifelhaft ist indessen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von dessen Abs. 1 vorliegen. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die Erteilungen der nun zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse damals von Rechts wegen ausgeschlossen gewesen wären. Dies ist nicht, wie es die Prüfung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich erfordert, offensichtlich der Fall. Der Antragsgegner, dem - was vorliegend von maßgebender Bedeutung ist - insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, - vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, AuAS 2000, 111 = InfAuslR 2000, 290 = FamRZ 2000, 882 - und ihm folgend das Verwaltungsgericht legen ihren Entscheidungen zu Grunde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu keinem Zeitpunkt gegeben waren, weil zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau nicht die gesetzlich geforderte familiäre Lebensgemeinschaft bestanden hat (vgl. §§ 23 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 AuslG, nunmehr § 27 Abs. 1 AufenthG). Insoweit bestehen zwar aus den vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen beachtenswerte Zweifel daran, ob zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau bei Erteilung der mit der angefochtenen Ordnungsverfügung zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse eine familiäre Lebensgemeinschaft im vorgenannten Sinne bestanden hat. Dem ist jedoch der Antragsteller mit beachtenswerten Gründen entgegen getreten. So weist er zutreffend darauf hin, dass sein Schwager N. C. , der durch eine zunächst anonym erfolgte Anzeige beim Antragsgegner das vorliegende Verfahren auslöste, seine Aussagen zurückgenommen habe. Zudem schildert der Antragsteller in einer eidesstattlichen Versicherung, wie er von Herrn C. im Zusammenhang mit seinem Deutschlandaufenthalt erpresst worden war und kündigte an, gegen diesen einen Strafantrag stellen zu wollen. Weiter verwies er auf eine Aussage seiner Ehefrau gegenüber dem Antragsgegner, in der diese ausdrücklich die Eingehung einer Scheinehe verneint habe. Hierzu legte er Erklärungen mehrerer Personen vor, die - wenn auch in allgemein gehaltener Form - erklärten, dass der Antragsteller keine Scheinehe eingegangen sei und eine glückliche Ehe geführt habe. Es wurde ferner die Erklärung eines Herrn G. Z. vorgelegt, nach der dieser den Antragsteller "im Hause gesehen habe", was sich nach dem Antragsteller auf das Haus T. Straße in E1. beziehen soll. Damit ist der vorliegende Sachverhalt weiterhin aufklärungsbedürftig. Dies vor allem auch deshalb, weil die Ermittlungen des Antragsgegners erst im September 2003 zu einem Zeitpunkt begannen, zu dem sich der Antragsteller nach seinem Vorbringen gerade von seiner Ehefrau getrennt hatte und dementsprechend die Wohnungsüberprüfungen und Befragungen der Mitbewohner im Hause T. Straße in E1. nur einen bedingten Rückschluss auf die zurückliegenden Jahre zuließen. Insbesondere ist bezüglich der vom Antragsgegner seiner Ordnungsverfügung zugrunde gelegten Scheinehe zu beachten, dass eine solche nur vorliegt, wenn die Eheschließung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen wird, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, InfAuslR 2004, 77; Hierzu verhalten sich die Ermittlungen des Antragsgegners ebenso wenig wie konkrete Feststellungen für die Zeit bis zum 5. Juli 2003, als die Voraussetzungen des damals geltenden § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erfüllt sein konnten, vorliegen. Nach allem erweist sich, insbesondere unter Berücksichtigung der den Antragsgegner - wie ausgeführt - obliegenden Darlegungs- und Beweislast, die angefochtene Ordnungsverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Der Sachverhalt ist weiterhin aufklärungsbedürftig. Der Senat hält indessen das vorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung des wenig übersichtlichen Sachverhalts für ungeeignet, weil zwingend weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Wie er bereits in früheren gleich gelagerten Verfahren entschieden hat, - vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. August 2003 - 18 B 2356/02 - würde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessenen Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muss deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Bis dahin überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland. Dem stehen angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland und seiner Erwerbstätigkeit keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.