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Beschluss

15 A 2458/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0816.15A2458.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.178,40 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.178,40 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Zwar ist nach der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils die Berufung das eröffnete Rechtsmittel. Diese Rechtsmittelbelehrung ist jedoch unzutreffend, da ausweislich des Tenors und der Entscheidungsgründe die Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht zugelassen worden ist. In einer irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung kann jedoch keine Zulassung des Rechtsmittels gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 -, BVerwGE 71, 73 (75 f.). Der Kläger hat daher zutreffend einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Antrag ist aber abzulehnen, weil Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 nicht dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Der Kläger benennt keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Selbst wenn der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gemeint sein sollte, mangelt es an einer entsprechenden Darlegung. Der Antrag setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine erheblich größere Fläche als die veranlagte der Beitragspflicht unterliegt. Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht vom Grundstück i.S.d. Grundbuchrechts aus, verfängt nicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senates, dass bei der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit Ausgangspunkt das Buchgrundstück ist und sodann festzustellen ist, ob es um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.