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Beschluss

7 B 1288/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0817.7B1288.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. März 2005 zur Dachaufstockung des Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 4, Flurstücke 963 und 1031 (O.-----straße 38 in L. ) mit die Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts unvereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug nimmt, im Einzelnen zutreffend ausgeführt, weshalb das Vorhaben der Beigeladenen mit bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen vereinbar ist, namentlich an den auf dem Grundstück der Antragsteller grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen stehenden Baukörper angebaut werden darf. Zum Beschwerdevorbringen ist Folgendes anzumerken: Die Antragsteller halten es für überprüfungsbedürftig, ob jede bauliche Anlage ungeachtet ihrer Nutzung (und Größe) schon dann eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW zu ersetzen vermag, wenn sie im Grenzbereich abstandrechtlich nicht zulässig ist. Zu fordern sei vielmehr ein Grenzanbau, der einer Hauptnutzung dient. Die Ansicht, es müsse sich bei dem anbaufähigen Grenzanbau um eine Hauptnutzung handeln, teilt der Senat jedoch nicht in der von den Antragstellern vertretenen umfassenden Sichtweise. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, (10. Auflage) nimmt an den von den Antragstellern zitierten Stellen der Kommentierung (§ 6 Rdnr. 122 und 166) zur Begründung seiner Ansicht, anbaufähig sei nur eine Hauptnutzung, auf den Beschluss des 10. Senats vom 28. Juni 2000 - 10 B 906/00 - Bezug. Dort hat der 10. Senat (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts, vgl. z. B. Beschluss vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 -) ausgeführt, § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW erfasse nur die Fälle, in denen eine geschlossene Bauweise jedenfalls planungsrechtlich zulässig ist und erlaube deshalb das Bauen ohne Grenzabstand, wenn auf dem konkreten Grundstück eine Situation geschaffen werden solle, die der einer geschlossenen Bauweise entspricht. Das sei nur dann sichergestellt, wenn das an der Grenze bereits bestehende Gebäude für die geschlossene Bauweise aussagekräftig ist und es sich gerade nicht um ein Gebäude handelt, dass an der Grenze auch in offener Bauweise zulässig ist. Ein Gebäude ist jedoch nicht erst dann für die geschlossene Bauweise "aussagekräftig", wenn es sich um ein Gebäude mit einer Hauptnutzung handelt. Dies folgert Gädtke/Temme/Heintz, aaO, "im Umkehrschluss" daraus, dass sich die geschlossene Bauweise nur auf Gebäude der Hauptnutzung beziehe. Darauf kommt es im vorstehenden Zusammenhang jedoch nicht an. Ob nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf, beurteilt sich nach den für das Baugrundstück geltenden planungsrechtlichen Vorschriften. Ergibt die bauplanungsrechtliche Prüfung, dass auf dem Baugrundstück ohne Grenzabstand gebaut werden darf, besteht die entsprechende bauplanungsrechtliche Berechtigung grundsätzlich ungeachtet der Frage, wie sich die bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück darstellt. Beispielsweise kann die Prüfung, welche Bauweise sich aus der Bebauung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ableitet, zu einem Ergebnis führen, das sich allein aus der Bebauungssituation des Nachbargrundstücks nicht ableiten lässt. Etwa kann die Beurteilung anhand der maßgebenden Umgebungsbebauung zu dem Ergebnis führen, eine Bebauung mit oder ohne Grenzabstand ist zulässig, während das Nachbargrundstück selbst beidseitig grenzständig oder beidseits mit Grenzabstand bebaut ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW geht daher insoweit über die sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden Anforderungen hinaus, als nicht nur vorausgesetzt wird, dass der Bauherr die für sein Grundstück geltenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen einhält - die im vorliegenden Fall den Grenzanbau erlauben -, sondern weitergehende Anforderungen bauordnungsrechtlicher Art im Hinblick auf die Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück stellt. Diese müssen daher nicht bauplanungsrechtlichen Anforderungen für eine Bebauung in geschlossener Bauweise entsprechen, sondern erschöpfen sich nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW darin, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dieser Sicherung haben die mit Bausachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts, wie dargelegt, eine hinreichend aussagekräftige, mit anderen Worten gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück gleichgestellt. Sie haben nicht verlangt, es müsse sich um ein Gebäude mit einer Hauptnutzung handeln. Dass es sich bei der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen baulichen Anlage um eine für eine Anbausicherung hinreichend gewichtige Anlage handelt, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Insoweit ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller keine Gesichtspunkte, auf die der Senat konkret einzugehen hätte (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das auf dem Grundstück der Antragsteller grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen stehende Gebäude ist angesichts seiner Dimensionen geeignet, als Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW zu dienen. Auf die weitergehenden allgemeinen Erwägungen der Antragsteller zu anderen Fallgruppen kommt es hier daher nicht entscheidungserheblich an. Die Antragsteller fürchten, eine massive bauliche Verdichtung könne eintreten, würde eine bauliche Nebennutzung als Anbausicherung ausreichend angesehen. Diese Befürchtung teilt der Senat jedenfalls insoweit nicht, als ihr die Einschätzung zugrundeliegt, die mögliche bauliche Verdichtung sei nicht von Gesetzes wegen in Kauf genommen. Zunächst muss - wie dargelegt - der einzelne, abstandrechtlich nicht privilegierte, als Anbausicherung geeignete, einer Nebennutzung zuzuordnende Baukörper für die Bestimmung der Bauweise anhand der bauplanungsrechtlichen Vorschriften selbst nicht bedeutend sein. Nur dann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, stellt sich für die von § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW geregelten Fälle die Frage, ob eine Nebenanlage als Anbausicherung dienen kann. Nicht das Bauordnungsrecht gibt demnach vor, ob und in welchem Umfang eine Bebauungsverdichtung möglich ist, sondern das Bauplanungsrecht. Die bauordnungsrechtlichen Abstandregelungen haben in diesem Zusammenhang nur die Funktion, die bauliche Nutzbarkeit des abstandrechtlich erheblichen Bereichs im Verhältnis zum unmittelbar benachbarten Grundstück zu regeln. Ob sich aus den tatsächlichen Grundstücksgegebenheiten eine entsprechende Bebauungsverdichtung über den Rahmen des einzelnen Grundstücks hinaus ergeben kann, ist mit anderen Worten keine Frage der bauordnungsrechtlichen Betrachtung, sondern eine des bauplanungsrechtlich vorgegebenen Rahmens. Dies zeigt auch § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW durch die Regelung auf, dass eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung ausdrücklich als Möglichkeit angesprochen wird, einen Grenzanbau zu verwirklichen, obwohl die öffentlich-rechtliche Sicherung regelmäßig nur auf einer entsprechenden Vereinbarung der jeweiligen Grundstücksnachbarn beruht und selbst ohne vorherige entsprechende tatsächliche bauliche Entwicklung zu einer Bebauungsverdichtung im maßgebenden Grundstücksbereich beiträgt. Dass der Grundstückseigentümer es im Übrigen regelmäßig selbst in der Hand hat, ob er im abstandrechtlich erheblichen Grenzbereich einen anbaufähigen Baukörper errichtet oder ihn dort stehen lässt, sei angemerkt. Aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1999 - 8 S 1688/99 -, BRS 62 Nr. 94 ergibt sich nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit der hier nicht entscheidungserheblichen Frage befasst, ob eine Grenzgarage den Charakter einer Bauzeile beeinflussen und zum Ansatz einer geschlossenen Bauweise führen kann. Die Antragsteller meinen, das Vorhaben der Beigeladenen sei zur Parzelle 272 auf die Inanspruchnahme des sog. Schmalseitenprivilegs (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) angewiesen, könne es dorthin jedoch nicht in Anspruch nehmen, da das Gebäude bereits mit zwei Außenwänden an einer Nachbargrenze gebaut ist (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW). Zwar sei zu der ihrem Grundstück abgewandten Seite vor der dortigen grenzständigen Außenwand eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Diese habe jedoch keine andere Funktion als die einer Anbausicherung, die zwar einen Grenzanbau ermögliche, der jedoch als Grenzanbau zum Verbrauch des Schmalseitenprivilegs führe; es könne dann nicht vor einer weiteren Außenwand in Anspruch genommen werden. Die Antragsteller verkennen die Funktion der Baulast, die vor der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen angeordnet ist (im Folgenden: Baulast). Ob sie sich überhaupt darauf stützten könnten, dass die Beigeladene zum Flurstück 272 nach Vortrag der Antragsteller rechtsfehlerhaft das Schmalseitenprivileg in Anspruch nimmt, bedarf daher keiner Entscheidung. Der Baulast liegt hinsichtlich des belasteten Grundstücks Parzelle 1041 folgende Verpflichtungserklärung zugrunde: "Die im beigefügten Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil der Verpflichtungserklärung bildet, durch grüne Eintragung gekennzeichnete Teilfläche des vorstehend bezeichneten Grundstücks wird zugunsten des nachstehend genannten Nachbargrundstücks gemäß § 7 Abs. 1 BauO NRW als Abstandfläche auf Dauer zur Verfügung gestellt und darf weder auf die auf eigenem Grundstück erforderlichen Abstandflächen angerechnet noch überbaut werden, es sei denn, dass eine Überbauung nach § 6 BauO NRW ausnahmsweise zulässig sei." Dass die Baulast nicht entsprechend der Verpflichtungserklärung in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden ist oder die auch auf dem Flurstück 1044 lastende Baulast für diese Parzelle anderer Art erteilt worden ist, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass nicht etwa, wie die Antragsteller meinen, eine Baulast eingetragen ist, die einen Grenzanbau auf einem bislang nicht überbauten Grundstücksteil ermöglicht, sondern eine sog. Abstandflächenbaulast, die hinsichtlich der abstandflächenrechtlichen Anforderungen dazu führt, dass die Abstandfläche sich auf das Nachbargrundstück erstreckt (vgl. § 7 Abs. 1 BauO NRW). Da die Abstandflächen vor der nordöstlichen Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen daher zur Verfügung stehen, wird das Schmalseitenprivileg dort nicht verbraucht und steht daher noch einmal (zum Flurstück 272) zur Verfügung. Dass das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern gegenüber nicht gegen das vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Senats vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 - ergibt sich zu ihren Gunsten nichts anderes. Weshalb, wie die Antragsteller meinen, hier "eine Art Doppelhaus" entstehen soll, erschließt sich dem Senat weder aus dem Beschwerdevorbringen noch dem Inhalt der Akten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.