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Urteil

7 D 108/04.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.7D108.04NE.00
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Tenor

§ 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans F2. 130/4 n der Stadt E. in der Fassung der 1. Änderung ist unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
§ 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans F2. 130/4 n der Stadt E. in der Fassung der 1. Änderung ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan F1. 130/4 n der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung, weil nach diesem Plan für ihr Grundstück Gemarkung F. , Flur 1, Flurstücke 1582, 1583, 1584, 1563 und 1565, auf dem sie einen Lebensmittelmarkt mit Backshop (Fa. LIDL) ansiedeln möchte, Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen sind. Das Grundstück der Antragstellerin liegt an Westseite der F3. Straße (B 54), die aus dem Zentrum von E. nach Unterquerung der in Dammlage verlaufenden Umgehungsbahn in Richtung Norden durch den Stadtteil F. und sodann weiter nach M. führt. Es erstreckt sich etwa vom Böschungsfuß der Umgehungsbahn auf rd. 120 m Länge nach Norden und hat im südlichen Bereich eine Breite von gut 25 m sowie im nördlichen Bereich eine solche von knapp 60 m. Das beiderseits der F3. Straße nördlich der Umgehungsbahn gelegene Areal wurde früher für die Zeche und Kokerei N. T. genutzt. Weiter westlich der F3. Straße befindet sich insbesondere ein größerer ehemaliger Schlammteich, dem zur F3. Straße hin ein mit einer Entgasungsanlage versehenes „Umlagerungsbauwerk" vorgelagert ist, in das kontaminierte Böden eingelagert wurden. Dieses als erdbedeckter Wall erscheinende Umlagerungsbauwerk mit einer Höhe von max. 8 m reicht bis dicht an die Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und der nördlich hiervon gelegenen Nachbargrundstücke heran. Die Bergaufsicht für das westlich der F3. Straße gelegene Areal wurde Mitte 2001 beendet; für die Grundfläche unterhalb des Umlagerungsbauwerks, das Grundwasser sowie die Einrichtungen zur Grundwasserbeobachtung blieb die Bergaufsicht weiter bestehen. Östlich der F3. Straße befinden sich nördlich der Umgehungsbahn noch verschiedene Bauwerke der früheren Zeche und Kokerei N. T. . Dieses Gelände ist weitgehend ungenutzt; in Teilbereichen haben sich verschiedene gewerbliche Nutzungen - u.a. Handel mit Kfz-Zubehör - angesiedelt. Die Nutzungen an der Westseite der F3. Straße stellen sich wie folgt dar: Das Grundstück der Antragstellerin wurde zuletzt als Parkplatz genutzt; es liegt nunmehr brach. An seinen schmaleren südlichen Bereich schließt sich auf gut 150 bis 180 m Länge in Richtung Westen entlang des Böschungsfußes der Umgehungsbahn ein rd. 50 m breiter Bereich an, der als Grabeland genutzt wird. Hier befinden sich verschiedene Gartenhäuschen bzw. Lauben. Im nördlichen Anschluss an das Grundstück der Antragstellerin ist an der Westseite der F3. Straße auf Grund einer Baugenehmigung vom 24. Februar 2000 ein Schnellrestaurant mit Autoschalter (Mc-Drive) errichtet worden. Dessen Betriebszeiten dauern nach der genehmigten Betriebsbeschreibung an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 1.00 Uhr. Im nördlichen Anschluss hieran ist auf Grund einer Baugenehmigung vom 2. Juli 1999 eine Tankstelle mit Shop errichtet worden. Das Tankstellengebäude mit dem Shop einschließlich des Kassenbereichs auch der Tankstelle und Nebenräumen hat insgesamt eine Grundfläche von über 400 qm; die Nutzfläche des Verkaufs beträgt nach den Berechnungen in den Bauvorlagen 270 qm. An diese Tankstelle schließt sich nach Norden auf rd. 35 m eine unbebaute begrünte Fläche an. Nördlich hiervon standen bis 2003 an der F3. Straße zwei Wohnhäuser (Nr. 160 und 162). Das sich nach Norden anschließende Gelände bis zu dem von der F3. Straße nach Westen abzweigenden X.---------weg wurde als Parkplatz genutzt. An Stelle der abgerissenen Wohnhäuser und des Parkplatzes ist im Bereich von der unbebauten Grünfläche bis zum X.---------weg auf Grund der Ausweisung als Sondergebiet im strittigen Bebauungsplan nunmehr ein Fachmarkt der Elektronikbranche (T1. ) errichtet, dem entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans auch eine Einzelhandelseinrichtung der Textilbranche mit einer Verkaufsfläche von 350 qm angegliedert ist. Nördlich der Einmündung des X1.---------wegs befindet sich entlang der Westseite der F3. Straße durchgehend Straßenrandbebauung, die in den Erdgeschossen für Geschäfte und andere gewerbliche Zwecke genutzt wird. Das westlich dieser Straßenrandbebauung gelegene Gelände nördlich des X1.--------- wegs wird insbesondere für eine größere Altenwohnanlage mit Betreuungsangebot genutzt. Entlang der Ostseite der F3. Straße, dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber, reicht das frühere Areal der Zeche und Kokerei N. T. von der Umgehungsbahn bis nahe an die E1. Straße, die knapp 300 m nördlich der Umgehungsbahn - etwa dem südlichen Ende des neuen Elektronikfachmarkts gegenüber - von Osten kommend in die F3. Straße einmündet. Nördlich der E2. Straße befindet sich an der Ostseite der F3. Straße das neue Zentrum F. , in dem verschiedene Einzelhandelseinrichtungen - u.a. ein größeres Warenhaus - und die Bezirksverwaltung angesiedelt sind. Zu diesem in Nord-Süd- Richtung rd. 320 m langen und in West-Ost-Richtung gut 200 bis knapp 150 m breiten Areal gehören auch ausgedehnte Stellplatzanlagen und der F3. Platz. Die F3. Straße ist mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von rd. 20.000 Kfz/24 h belastet. In der Mitte der Fahrbahn verläuft eine zweigleisige Stadtbahnstrecke. Nördlich der Einmündung der E2. Straße - zwischen dem neuen F3. Zentrum im Osten und dem neuen Elektronikfachmarkt sowie der sich nördlich anschließenden gemischt genutzten Bebauung im Westen - befindet sich in der Mitte der F3. Straße eine Haltestelle der Stadtbahn mit etwas erhöhten Bahnsteigen. Die Antragstellerin beantragte unter dem 5. Februar 2002 die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Backshop. Nach der dem Antrag beigefügten allgemeinen Projektbeschreibung soll die Verkaufsfläche nicht mehr als 698 qm betragen. Der dem Antrag beigefügte Lageplan weist einen Baukörper von max. knapp 60 m Länge und max. rd. 30 m Breite auf, der quer zur F3. Straße im nördlichen Bereich des Grundstücks errichtet werden soll. Im südlichen Bereich sollen insgesamt 91 Stellplätze angelegt werden, die über eine etwa in der Mitte des Grundstücks vorgesehene Zufahrt an die F3. Straße angebunden werden sollen. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin lehnte den beantragten Vorbescheid mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig. Die bereits vor Erteilung des Ablehnungsbescheids zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist nach erfolglosem Widerspruchs- und erstinstanzlichem Klageverfahren nach Zulassung der Berufung beim Senat unter dem Aktenzeichen 7 A 2424/04 anhängig. Der strittige Bebauungsplan erfasst das unmittelbar westlich der F3. Straße gelegene Gelände von der Umgehungsbahn bis zum X.---------weg . Das Plangebiet erstreckt sich von der F3. Straße im äußersten südlichen Bereich rd. 30 m und im übrigen rd. 60 m nach Westen. Es umfasst neben den Grundstücken der Antragstellerin, des Schnellrestaurants und der Tankstelle auch den sich an letztere anschließenden unbebauten Bereich. Ferner erfasst der Plan das früher mit den Wohnhäusern F3. Straße 160 und 162 bebaute bzw. als Parkplatz genutzte Gelände bis zum X.---------weg , das nunmehr mit dem Elektronikfachmarkt bebaut ist, sowie den angrenzenden Abschnitt des X1.---------wegs . Für diesen Geltungsbereich trifft der strittige Bebauungsplan in seiner Urfassung folgende Festsetzungen: Das Grundstück der Antragstellerin ist wie die Grundstücke des Schnellrestaurants und der Tankstelle als Gewerbegebiet ausgewiesen. Hier sind nach den textlichen Festsetzungen Gewerbetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind ferner die Betriebsarten mit den Nrn. 192 bis 212 der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998. Ausgeschlossen sind Anlagen der Nrn. 1 bis 191 (Abstandsklassen I bis VI) der Abstandsliste 1998 sowie Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad. Ferner sind ausgeschlossen Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden. Bezüglich letzterer waren in der Urfassung näher umschriebene Sonderregelungen getroffen. Die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. An die Gewerbegebiete schließt sich nach Westen ein schmaler Streifen private Grünfläche mit Bepflanzungsvorgaben an; dieselben Festsetzungen erfassen auch einen Streifen zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Schnellrestaurant sowie am Nordrand der Gewerbegebietsausweisung zu der unbebauten begrünten Fläche hin. Für diese ist eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage) festgesetzt. Das sich nach Norden anschließende Gelände ist als Sondergebiet „Unterhaltungselektronik" mit einer Verkaufsfläche von max. 2.900 qm und „Einzelhandel" mit einer Verkaufsfläche von 350 qm ausgewiesen. Auch an dieses schließt sich im Westen ein schmaler Streifen private Grünfläche mit Bepflanzungsvorgaben an. Der Bebauungsplan legt die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen fest, gibt eine Traufhöhe der Bebauung von 6 bis 11 m vor und enthält weitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,8; GFZ 2,4), über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, über Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie über Flächen mit Belastungen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Schließlich weist er den von ihm erfassten östlichen, zur F3. Straße führenden Abschnitt des X1.---------wegs als öffentliche Straßenverkehrsfläche aus. Das Verfahren zur Aufstellung der Urfassung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 15. Mai 2002 fasste der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen der Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses aus dem Jahr 1988, der sich auf einen größeren Bereich westlich der F3. Straße bezogen hatte, den Aufstellungsbeschluss für den hier strittigen Bebauungsplan F1. 130/4 n. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 7. Juni 2002 bekannt gemacht. Gemäß Bekanntmachung vom 25. Oktober 2002 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung statt; Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin wandten sich mit mehreren Schreiben gegen die Planung. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass ihrer Meinung nach das mit Vorbescheidsantrag vom Mai 2002 zur Prüfung gestellte Vorhaben gem. § 34 BauGB zulässig sei. Am 12. November 2003 befasste sich der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann die Offenlegung des Planentwurfs, dessen Geltungsbereich im Süden geringfügig reduziert wurde. Die Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 28. November 2003 in der Zeit vom 8. Dezember 2003 bis 21. Januar 2004 statt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Von privater Seite gingen keine Stellungnahmen ein. Am 13. Mai 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin abschließend mit dem Planentwurf und beschloss diesen als Satzung unter Beifügung der Begründung. Der Satzungsbeschluss wurde am 4. Juni 2004 bekannt gemacht. Während des von der Antragstellerin am 13. September 2004 anhängig gemachten vorliegenden Normenkontrollverfahrens wurde der strittige Bebauungsplan geändert. Diese 1. Änderung beschränkt sich inhaltlich auf eine Modifizierung der textlichen Festsetzungen für den Bereich der in der Urfassung ausgewiesenen Gewerbegebiete einschließlich der sie einrahmenden privaten Grünflächen. Die Ausnahmen von dem beibehaltenen generellen Einzelhandelsauschluss lauten nunmehr wie folgt: „a) Betriebe des Kfz-Handwerks mit räumlich angegliederten Kfz- und/oder Caravanverkauf, Betriebe des Kfz-Handels sowie Betriebe mit Kfz- und/oder Caravanersatzteil- bzw. -zubehörverkauf sind allgemein zulässig. b) Ausnahmsweise können an Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zugelassen werden, wenn sie in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einen Handwerks- oder anderen Gewerbebetrieb stehen und deren Summe an Verkaufs- und Ausstellungsflächen unter der Größe der Geschossfläche des Handwerks- oder anderen Gewerbebetriebsteiles liegt. Sie dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf Zentren oder die Nahversorgung im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO hervorrufen. c) Verkaufshops von Tankstellen dürfen nicht mehr als 150 qm Verkaufsfläche umfassen. d) Ausnahmsweise in Abweichung von c) zulässig ist der in dem Gewerbegebiet auf dem Flurstück 1606 (F3. Straße 156) in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der dortigen Tankstelle betriebene, bereits vorhandene Verkaufsshop mit seiner im Bestand vorhandenen und genehmigten Verkaufsfläche." Die 1. Änderung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Als „betroffene Öffentlichkeit" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB n.F. wurden die Eigentümer und Pächter der im Änderungsbereich gelegenen Grundstücke, u.a. auch die Antragstellerin, mit Schreiben vom 23. Februar 2005 über die vorgesehene Änderung unterrichtet. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. März 2005 gegeben. Einige Träger öffentlicher Belange wurden gleichermaßen beteiligt. Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 11. März 2005, dass sie mit der Änderung nicht einverstanden sei. Die Industrie- und Handelskammer zu E. sprach sich für die Planänderung aus, die ihrer Auffassung nach notwendig sei, um insbesondere das Stadtbezirkszentrum F. zu stärken und seiner Zerfaserung und Zersplitterung entgegen zu wirken. Am 30. Juni 2005 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die 1. Änderung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 15. Juli 2005 bekannt gemacht. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin insbesondere vor, der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da nur etwa die Hälfte des im Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzten Bereichs im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche, die andere Hälfte hingegen als Grünfläche dargestellt sei. Es liege keine besondere städtebauliche Situation im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO vor, die den festgesetzten Einzelhandelsausschluss rechtfertige. Es fehle an einer Betrachtung der konkreten Örtlichkeit bzw. Zentrenschädlichkeit des ausgeschlossenen Einzelhandels. Für gewerbliche Nutzungen bestehe kein nachweislicher Bedarf, zumal östlich der F3. Straße ca. 120.000 qm Fläche brach lägen. Soweit eine Überlastung der Straße befürchtet werde, sei dies gleichfalls nicht auf das konkrete Plangebiet bezogen. Die Abwägung sei fehlerhaft, weil durch die Zulassung nur nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe im festgesetzten Gewerbegebiet die dort vorhandene Tankstelle und das vorhandene Schnellrestaurant mit Autoschalter auf den Bestandsschutz gesetzt worden seien. Auch verschiedene der textlichen Festsetzungen seien zu beanstanden. Die Regelungen zum passiven Schallschutz in § 1 seien nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt. Es seien keine konkreten Vorkehrungen verbindlich festgesetzt, sondern nur das Ziel der Einhaltung bestimmter Werte. Die Regelungen zu § 2 Buchstabe b) seien unbestimmt. Aus ihnen erschließe sich nicht, welchen Beeinträchtigungsgrad die angeführten „schädlichen" Auswirkungen haben müssten. In der für einen Teilbereich ihres - der Antragstellerin - Eigentums getroffenen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sei unzulässigerweise ausgeführt, die begünstigte E1. Steinkohle AG habe das „Recht", die von der Festsetzung betroffene Fläche „zu belasten"; ferner sei nicht ersichtlich, welchen Umfang das Recht habe und weshalb es eines Geh- und Fahrrechtes bedürfe. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan F1. 130/4 n der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Aufstellungsvorgänge und des Inhalts der Gerichtsakten 7 A 2424/04 und 10 K 3944/01 VG Gelsenkirchen einschließlich der in jenen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Akten und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass die Antragstellerin sich gegen den ihrer Meinung nach fehlerhaften Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen für ihr Grundstück wendet. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für ihren Angriff gegen den Bebauungsplan in der Fassung der zwischenzeitlich bekannt gemachten 1. Änderung. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine unselbständige Planänderung, die inhaltlich lediglich die textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans in einem Teilbereich modifiziert hat. Der die Antragstellerin belastende Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen, dessen Motivierung und Zielsetzungen im Zusammenhang mit der Neufassung der Ausnahmeregelungen vom Einzelhandelsausschluss verdeutlicht wurden, ist aufrecht erhalten worden und kann dem von der Antragstellerin zur bauplanungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorhaben (Lebensmittelmarkt mit Backshop), das Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens 7 A 2424/04 ist, weiterhin entgegen gehalten werden. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Abgesehen von der im Tenor genannten textlichen Festsetzung, die - wie noch darzulegen ist - nicht von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, unterliegt der Plan keinen Bedenken. Formelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler - sowohl seiner Urfassung als auch der 1. Änderung -, die auch ohne entsprechende Rüge beachtlich sind, liegen ersichtlich nicht vor. Mängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, wurden nicht gerügt. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt. Da die Baugebietsausweisungen und sonstigen gebietsbezogenen Nutzungsausweisungen (Grünflächen) bereits in der Urfassung des Bebauungsplans geregelt worden sind und im Rahmen der 1. Änderung lediglich die Ausnahmeregelungen bezüglich des für das Gewerbegebiet festgesetzten Einzelhandelsausschlusses modifiziert wurden, ist hinsichtlich des Entwicklungsgebots auf die bei Erlass der Urfassung maßgebliche Fassung des Flächennutzungsplans abzustellen und nicht auf die seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Fassung vom 31. Dezember 2004. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Fassung kann letztlich dahinstehen, ob der bei den dem Senat vorgelegten Aufstellungsvorgängen befindliche Ausdruck des Flächennutzungsplans dessen Inhalt korrekt wiedergibt oder ob auf diesem Ausdruck, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, die Darstellungen verschoben bzw. verzerrt sind. Selbst wenn man - zugunsten der Antragstellerin - davon ausgeht, dass der dem Senat vorgelegte Ausdruck korrekt ist, lässt sich ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nicht feststellen. Der Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringen Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Vorausgesetzt, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch Abweichungen. Stimmen Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet das nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264. Gemessen hieran, liegt die von der Antragstellerin angesprochene - hier unterstellte - Diskrepanz zwischen den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen des Bebauungsplans ersichtlich im Rahmen des der Gemeinde bei der Umsetzung des Flächennutzungsplans in einen verbindlichen Bebauungsplans zustehenden Gestaltungsspielraums. In dem angeführten Ausdruck ist ein Streifen entlang der Westseite der F3. Straße von der Umgehungsbahn bis zu den zwischenzeitlich abgerissenen Wohnhäusern als Gewerbegebiet und der sich nach Norden anschließende Randbereich neben der F3. Straße als Sondergebiet mit der Zusatzkennzeichnung „Bereich mit Marktfunktion" dargestellt; an beide Streifen schließt sich nach Westen die Darstellung einer Grünfläche - teilweise mit den weiter westlich dargestellten Zusätzen „Parkanlage" bzw. „Sportfläche" - an. Dem Flächennutzungsplan liegt für den hier interessierenden Bereich von der Umgehungsbahn bis zum X.---------weg mithin das Konzept zugrunde, dass lediglich ein relativ schmaler Streifen entlang der Westseite der F3. Straße baulich - und zwar zu gewerblichen Zwecken bzw. solchen mit Marktfunktion - genutzt werden soll, während das weiter westlich gelegene Areal der ehemaligen Zeche und Kokerei N. T. um den ehemaligen Schlammteich herum frei und begrünt bleiben soll. Ob dieser zwischen der Umgehungsbahn und dem X.---------weg weit über 300 m lange baulich nutzbare Streifen entlang der F3. Straße letztlich 30 oder 60 m breit ist, hat für die dem Flächennutzungsplan in seinem engeren Bereich des hier strittigen Bebauungsplans zugrunde liegende städtebauliche Konzeption ersichtlich keine maßgebliche Bedeutung. Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot annehmen wollte, läge darin jedenfalls kein nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlicher Mangel des Bebauungsplans. Dies wäre nur der Fall, wenn die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans - d.h. seine Konzeption für das gesamte Gemeindegebiet oder jedenfalls für einen über das Plangebiet hinausgehenden Ortsteil - beeinträchtigt würden, der Flächennutzungsplan mithin seine Bedeutung „im großen und ganzen" verloren hätte. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Davon kann auch nicht ansatzweise die Rede sein, wenn sich - wie hier unterstellt - die Gewichte der Bau- und Freiflächen in einem etliche Quadratkilometer großen Ortsteil wie F. um deutlich unter 10.000 qm und damit noch weit unterhalb des Promille-Bereichs verschieben würden. Die Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sind im wesentlichen auch auf einschlägige Rechtsgrundlagen gestützt. Die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen zum passiven Schallschutz in § 1 der textlichen Festsetzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Nach dieser Vorschrift können u.a. die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Solche Vorkehrungen hat die genannte Festsetzung zum Gegenstand. Sie gibt vor, dass bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in den von ihr betroffenen Bereichen aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung des Kfz- und Schienenverkehrs der F3. Straße „für die Gebäude bauliche und sonstige Vorkehrungen zu treffen" sind. Als solche Maßnahmen lässt der vorletzte Absatz des § 1 Grundrissgestaltungen und Baukörperanordnungen zu und gibt weiter vor, dass - sofern die als maßgeblich festgesetzten Innenpegel nicht bereits durch diese baulichen Maßnahmen erreicht werden - „schallschützende Außenbauteile" zu verwenden sind. Welche Dämmwerte die dann zu verwendenden Außenbauteile, die mit den Worten „wie z.B. Schallschutzfenster (entsprechend der VDI-Richtlinie 2719), Außentüren, Dachflächen, Wände etc" lediglich beispielhaft erläutert sind, aufzuweisen haben, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Außenbauteile je nach dem auf sie treffenden Außenpegel so auszugestalten sind, dass die zuvor für die jeweils unterschiedlich schutzbedürftigen Räume angeführten Innenpegel eingehalten werden. Damit ist eindeutig festgelegt, dass und welche baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Sinne der genannten Vorschrift zu treffen sind. Dem Bauherren ist lediglich die Freiheit gelassen, im Einzelfall je nach seinen individuellen Vorstellungen zu wählen, wie er die Baukörper positioniert, im Inneren aufteilt und mit Dachflächen versieht sowie ob und wo er ggf. Öffnungen (Fenster, Türen) in Außenwänden und Dachflächen vorsieht, die dann ihrerseits in dem sich aus den Festsetzungen ergebenden Ausmaß schalldämmend auszuführen sind. Von einer von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht gedeckten bloßen Zielvorgabe - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 - kann hiernach keine Rede sein. Aus der von der Antragstellerin angeführten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Rechtsprechung - BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, NVwZ 1994, 1009 als Beschwerdeentscheidung zu OVG NRW, Urteil vom 30. September 1993 - 10a NE 117/90 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Beschluss keineswegs, wie die Antragstellerin meint, die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation der seinerzeit geprüften Festsetzung „bestätigt". Es hat vielmehr ausdrücklich betont, dass es in dem seinerzeit gesetzlich nur vorgesehenen Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. an die Auslegung des damals streitigen Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht gebunden sei. Zugleich hat es die Frage aufgeworfen, „ob ein Normenkontrollgericht nicht die Möglichkeiten bundesrechtskonformer Auslegung eines Bebauungsplans und seiner einzelnen Festsetzungen auszuschöpfen hat, bevor es eine Festsetzung oder den Bebauungsplan insgesamt für nichtig erklärt" und sich damit wie auch mit seinen weiteren Ausführungen ersichtlich von dem Verständnis der damals in Rede stehenden Festsetzung durch das Normenkontrollgericht distanziert. Selbst wenn der seinerzeit entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden identisch sein sollte, hat der Senat hiernach keinen Anlass, die Regelungen in § 1 der textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans abweichend von dem bereits dargelegten, aus ihrem Wortlaut abgeleiteten Verständnis als eine von § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB nicht gedeckte bloße Zielvorgabe anzusehen. Die von der Antragstellerin angesprochene Festsetzung einer „Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten" zu Gunsten der E2. Steinkohle AG (DSK), die über den südlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin verläuft, ist von der in der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich angeführten Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gedeckt. Diese Vorschrift lässt es zu, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten „zu belastenden Flächen" festzusetzen. Aus der Formulierung, die begünstige DSK habe das „Recht" zu einer entsprechenden Belastung, folgt nicht, dass damit gleichsam ein vollstreckungsfähiger Titel festgesetzt sein sollte, auf Grund dessen die DSK etwa ohne weiteres die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit in das Grundbuch beantragen könnte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Festsetzungen nach der genannten Vorschrift allein das Recht noch nicht begründen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23. Die Festsetzung hindert allerdings den Eigentümer an einer ihr widersprechenden Nutzung und verpflichtet ihn, die Fläche für die vorgesehene Nutzung vorzuhalten. Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2001 - 3 S 2425/00 - JURIS- Dokumentation; ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 16. September 1998 - 4 ZB 98.1988 -, BayVBl 1999, 568. Dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem von ihr gewählten Wortlaut, der sich immerhin an den Gesetzeswortlaut - „zu belastende" Fläche - anlehnt, eine weitergehende Regelung treffen wollte, ist kein Anhalt ersichtlich. Das Ausmaß und die Reichweite der Belastung ergibt sich ohne weiteres daraus, dass in dem betreffenden Bereich, wie auf Seite 10/11 der Begründung zur Urfassung des strittigen Bebauungsplans angesprochen ist, eine Koksgasleitung der DSK (in der beachtlichen Dimension von DN 700) verläuft, die in einen Bereich führt, für den - bezogen auf die Grundwasserbeobachtung - die Bergaufsicht nicht beendet wurde. Diese soll nach der Begründung entsprechend der bei den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Stellungnahme der DSK vom 1. Februar 2003 gesichert werden, so dass die erforderlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte aus den betriebstechnischen Notwendigkeiten der Überwachung, ggf. auch Reparatur und/oder Erneuerung bzw. Entfernung dieser Leitung folgen. Eine von der Antragstellerin vermisste Differenzierung nach dem ober- oder unterirdischen Verlauf eines Leitungsrechts sieht § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB nicht vor; im übrigen kann mit Blick auf die bereits angesprochene Begründung der Urfassung des strittigen Bebauungsplans im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass von der hier in Rede stehenden Festsetzung ausschließlich die bereits existierende, unterirdisch verlegte Koksgasleitung der DSK erfasst ist. Keinen Bedenken hinsichtlich einer einschlägigen Rechtsgrundlage unterliegt auch der in Absatz 2 des § 2 der textlichen Festsetzungen geregelte - hinsichtlich seiner städtebaulichen Rechtfertigung noch gesondert zu prüfende - Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben. Dieser kann auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützt werden. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58. Der weitere Ausschluss von Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sowie die in den Buchstaben a) und c) des § 2 der textlichen Festsetzungen getroffenen besonderen Ausnahmeregelungen für Betriebe, die im Zusammenhang mit Kfz- Handel stehen, sowie für Tankstellenshops können jedenfalls auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden, während dies für die in Buchstabe b) des § 2 der textlichen Festsetzungen geregelten Ausnahmen vom Einzelhandelsausschluss nicht der Fall ist. Einer gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feiner differenzierenden Regelung sind nach Absatz 9 der genannten Vorschrift nur „bestimmte Arten" der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zugänglich. Dabei muss es sich, wenn bestimmte näher umschriebene Formen von (Einzelhandels-)Betrieben einer Sonderregelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO unterzogen werden sollen, um in der Realität existierende Betriebstypen handeln. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 und Beschluss vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, NVwZ 2005, 324 = BauR 2005, 513. Hinsichtlich der Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sowie die in den Buchstaben a) und c) des § 2 der textlichen Festsetzungen geregelten Umschreibungen von Betrieben, die im Zusammenhang mit Kfz-bezogenem Handel stehen, und von Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 qm Verkaufsfläche bestehen keine Bedenken, dass es sich um in der Realität existierende Betriebstypen handelt. Dies gilt auch für Tankstellenshops in der genannten Größenordnung, da sie namentlich in einem - hier gegebenen - innerörtlichen Bereich jedenfalls in der Regel nicht mehr als 150 qm Verkaufsfläche aufweisen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, 819 = ZfBR 2004, 570 -. Anders liegt es hingegen hinsichtlich der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend erörterten Ausnahmeregelung in Buchstabe b) des § 2 der textlichen Festsetzungen. Diese Festsetzung ist mit der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO nicht vereinbar, weil sie sich nicht auf „bestimmte Arten" von Betrieben oder Anlagen bezieht. Insoweit mag der erste Satz der Regelungen von § 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen noch einen bestimmten festsetzungsfähigen Betriebstyp umschreiben. Darin erschöpft sich die Festsetzung jedoch nicht. Ihr Satz 2 knüpft die Zulässigkeit der zuvor umschriebenen Betriebe generell an die Voraussetzung, dass sie „keine schädlichen Auswirkungen auf Zentren oder die Nahversorgung im Sinne (von) § 11 Abs. 3 BauNVO hervorrufen". Damit umschreibt diese Regelung - ungeachtet ihrer von der Antragstellerin mit beachtlichen Argumenten in Frage gestellten Bestimmtheit - nicht etwa ein typisierendes Merkmal der zulässigen Betriebe, das aus ihrer Betriebsform einschließlich Sortiment und Größe ablesbar ist. Sie knüpft deren Zulässigkeit vielmehr zusätzlich daran, dass diese Betriebe im Einzelfall konkret keine der genannten „schädlichen" Auswirkungen zur Folge haben. Ob ein Betrieb wegen dieser Festsetzung zulässig oder unzulässig ist, hängt damit nicht etwa von seinen typisierend umschriebenen Merkmalen, sondern ausschließlich von den auf die Einzelhandelsstruktur im näheren und/oder weiteren Umfeld bezogenen konkreten Auswirkungen des individuellen Betriebs an seinem vorgesehenen Standort ab. Eine solche Regelung stellt keine Festlegung einer „bestimmten Art" von baulichen oder sonstigen Anlagen dar und findet damit in § 1 Abs. 9 BauNVO keine Grundlage. Sind die Regelungen in § 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen hiernach nicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt, führt dies ohne weiteres zu ihrer Unwirksamkeit. Dieser Mangel erfasst- wie im Nachfolgenden noch näher darzulegen ist - jedoch allein diese Festsetzung und hat keine Auswirkungen auf die im übrigen nicht zu beanstandenden Festsetzungen des Plans. Von einer einschlägigen Rechtsgrundlage - nämlich § 1 Abs. 10 BauNVO - gedeckt ist schließlich auch die in Buchstabe d) des § 2 der textlichen Festsetzungen getroffene Sonderregelung für den auf dem Flurstück 1606 bereits vorhandenen Tankstellenshop. Insoweit sind die hierzu dargelegten Erwägungen auf Seite 10 der Begründung zur 1. Änderung, dass der vorhandene Betrieb bestandsorientiert „planungsrechtlich gesichert" werden soll, bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass diese Absicherung über den bloßen, bereits durch die erteilte Baugenehmigung vermittelten passiven Bestandsschutz hinausgehen soll. Von den in § 1 Abs. 10 BauNVO vorgesehenen Alternativen „Erweiterungen", „Änderungen", „Nutzungsänderungen" und „Erneuerungen" kommen angesichts der auf die „vorhandene und genehmigte Verkaufsfläche" begrenzten Absicherung allerdings nur solche Veränderungen der Tankstelle, mit der der Shop in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht, in Betracht, die diesen Zusammenhang und die genehmigte Größe des Shops unberührt lassen. Die planungsrechtliche Sicherung soll mithin gewährleisten, dass der Tankstellenbetrieb auch dann, auch wenn er genehmigungspflichtig geändert oder beispielsweise wegen Zerstörung erneuert wird, jedenfalls die bislang genehmigte Verkaufsfläche des Shops abweichend von der sonst geltenden Begrenzung der Verkaufsfläche von Tankstellenshops auf 150 qm auch künftig weiter bzw. wieder soll ausnutzen können. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Bebauungsplans - abgesehen von der insoweit nicht mehr zu prüfenden, wegen fehlender Rechtsgrundlage unwirksamen Festsetzung des § 2 Buchstabe b) - unterliegt keinen Bedenken. Zu den generellen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans ist in Abschnitt 1.2 der Begründung zur Urfassung ausgeführt: „Der Bebauungsplan F1. 130/4 n schließt die Lücke eines geplanten Gewerbebands entlang der F3. Straße von der Umgehungsbahn im Süden bis zum nördlich gelegenen X.---------weg . Die vorhandene Grünfuge als Pendant zu der Grünfläche auf der Ostseite der F3. Straße/südlich der E1. Straße setzt hier deutlich die Landmarke bzw. die Nutzungsgrenze zwischen dem nördlich gelegenen Siedlungsschwerpunkt F3. Mitte sowie dem geplanten Sondergebiet und dem südlich der Grünfuge geplanten Gewerbegebiet. Mit den Ausweisungen des Bebauungsplans F1. 130/4 n soll somit die Möglichkeit gegeben werden, entlang der neu gestalteten F3. Straße attraktive Gewerbebetriebe anzusiedeln, die sich positiv auf die Lebensqualität der F3. Bürger auswirken." Diese Erwägungen bewegen sich ohne weiteres im Rahmen legitimer Zielsetzungen einer städtebaulichen Planung, zu denen auch die Schaffung der Voraussetzungen zur Ansiedlung vom Gewerbebetrieben gehört (vgl. § 1 Abs. 6 Nt. 8 Buchst. a) und c) BauGB n.F. = § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Dem steht der Einwand der Antragstellerin nicht entgegen, dass insbesondere angesichts der östlich der F3. Straße in erheblichem Umfang brach liegenden Flächen der ehemaligen Zeche und Kokerei N. T. im hier betroffenen Bereich kein nachweislich bestehender Bedarf für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes bestehe. Eine Ausweisung von Gewerbeflächen, die durch Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen für das verarbeitende Gewerbe oder auch andere gewerbliche Nutzungen „reserviert" werden sollen, ist nicht erst dann im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Bedarf an Flächen für gewerbliche Nutzungen aktuell besteht oder sich zumindest für die Zukunft bereits abzeichnet. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB kann auch eine bauleitplanerische Regelung sein, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen erst ermöglicht, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unzulässig ist hingegen ein Bebauungsplan, der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2. Von letzterem kann hier keine Rede sein. Bei den in der Planbegründung angeführten „attraktiven Gewerbebetrieben" muss es sich keineswegs nur um solche des produzierenden Gewerbes handeln. Zulässig sind in dem hier ausgewiesenen Gewerbegebiet namentlich auch solche Betriebe, die etwa im weitesten Sinne mit dem Betrieb und Handel von Kraftfahrzeugen und Zubehör verbunden sind, wie z.B. Betriebe der Nrn. 198, 199, 210, 211 und 212 der Abstandsliste 1998, sowie Dienstleistungsbetriebe aller Art u.a.m.. Für solche Betriebe stellt die unmittelbare Nähe an der F3. Straße als einer Hauptverkehrsstraße mit guter Erreichbarkeit und auch von außen deutlich erkennbarer Werbewirksamkeit eine durchaus attraktive Lage dar. Dies hat sich vor Erlass des strittigen Bebauungsplans bereits durch die Ansiedlung des Schnellrestaurants mit Autoschalter und der Tankstelle manifestiert. Hinzu kommt, dass der hier in Rede stehende gewerblich nutzbare Bereich westlich der F3. Straße anders als das in weiten Bereichen noch mit Baulichkeiten der früheren Zeche und Kokerei N. T. belegte Gelände östlich der F3. Straße nach Abwicklung der bergbaubezogenen Nutzungen vor Erlass des strittigen Bebauungsplans namentlich durch Abschieben kontaminierter Böden, die in das Umlagerungsbauwerk eingebaut wurden, praktisch baureif hergerichtet worden ist. Dass sein dauerhaftes Brachliegen gleichsam vorprogrammiert wäre, ist nicht erkennbar. Keinen Bedenken unterliegt auch die von der Antragstellerin in Frage gestellte städtebauliche Rechtfertigung der Aufteilung des Plangebiets in das nördliche, dem neuen F3. Zentrum zugeordnete Sondergebiet für einen speziellen großflächigen Fachmarkt und den südlichen Gewerbebereich, in dem nach den konkreten städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin Einzelhandel in unmittelbarer Konkurrenz zu dem sachgerecht abgrenzten Bereich der neuen F3. Mitte grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insoweit geben die von der Antragstellerin ausdrücklich angeführten Passagen aus der Begründung zur Urfassung des strittigen Bebauungsplans die maßgeblichen Planungserwägungen der Antragsgegnerin nur verkürzt wieder. Diese Erwägungen sind neben der Begründung, die nur die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen hat (vgl. § 9 Abs. 8 BauGB a.F. bzw. § 9 Abs. 8 iVm § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F.), insbesondere auch in der Drucksache Nr. 05662-04 vom 1. März 2004 niedergelegt, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 13. Mai 2004 gefolgt ist. Dort ist auf Seite 5 ausgeführt: "Das Sondergebiet für die Ansiedlung eines Unterhaltungselektronik- Fachmarktes ist unmittelbar südlich des X2.---------weges geplant. Dieser Fachmarkt soll dem F3. Zentrum zusätzliche wichtige Kundenfrequenz verschaffen, von der auch andere kleinteilige Anbieter profitieren. Das Gelände markiert die südliche Grenze des Stadtbezirkszentrums. Einzelhandelsansiedlungen außerhalb dieser als städtebaulich integriert zu bezeichnenden und im Nahversorgungskonzept dargestellten Zentrenlage sind abzulehnen, da sie den städtebaulichen und funktionalen Zusammenhalt des Zentrums aufbrechen und letztlich dem Zentrum Kaufkraft entziehen würden. Die bestehenden und zu entwickelnden Einzelhandelsflächen müssen für die Kunden fußläufig erreichbar sein. Abgesehen von der geplanten Fachmarktansiedlung südlich des X2.---------weges sollen sich zukünftige Einzelhandelsansiedlungen auf den Bereich an der Bezirksverwaltungsstelle konzentrieren." Diese Erwägungen enthalten in aller Deutlichkeit die von der Antragstellerin vermisste Betrachtung der konkreten Örtlichkeit des Plangebiets und der „Zentrenschädlichkeit" des ausgeschlossenen Einzelhandels. Sie sind in sich schlüssig und leuchten angesichts der örtlichen Gegebenheiten, die sich aus dem umfangreichen dem Senat vorliegenden Karten-, Licht- und Luftbildmaterial sowie den vom Berichterstatter des Senats bei seiner im Verfahren 7 A 2424/04 im Beisein von Vertretern beider Parteien vor Ort getroffenen und dem Senat vermittelten Feststellungen und Eindrücken ergeben, ohne weiteres ein. So ist die räumliche Abgrenzung des von der F3. Straße, der E2. Straße und dem F3. Platz umschlossenen neuen F3. Zentrums, die im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin steht - zum planerischen Ermessen bei der Abgrenzung von schützenswerten Zentren der Gemeinde vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, 819 = ZfBR 2004, 570 - , in der Örtlichkeit klar ablesbar. Nachvollziehbar und in der Sache nicht zu beanstanden ist auch, dass der an der Westseite der F3. Straße gelegene Bereich bis zu dem neuen Fachmarkt diesem Zentrum als Standort für eine funktionsgerechte Einzelhandelskonzentration zugeordnet ist. Der Elektronik-Fachmarkt setzt die an der Westseite der F3. Straße schon lange vorhandenen Dienstleistungs- und Handelsnutzungen über den keine sonderlich markante Zäsur darstellenden X.---------weg hinweg nach Süden fort. Die Zuordnung dieses Einkaufsbereichs über die F3. Straße hinweg zum östlich gelegenen neuen F3. Zentrum wird dadurch verdeutlicht, dass beide Seiten der an sich hoch belasteten Straße hier durch die höher gelegte Haltestelle der Stadtbahn miteinander verknüpft sind, so dass auch die von der Antragstellerin sachgerecht herangezogene fußläufige Verknüpfung beider Bereiche gewährleistet ist. Die nicht mit dem Kraftfahrzeug ankommenden Kunden der Einkaufsbereiche können so beide Seiten der F3. Straße unmittelbar ansteuern und ggf. auch die beiderseits der Straße gelegenen Einkaufsmöglichkeit in einem Zuge nutzen. Schließlich leuchtet es auch ein, als südliche Grenze des zentralen, städtebaulich integrierten Bereichs für Einzelhandel die Grünfläche südlich des neuen Elektronik-Fachmarkts festzulegen, der an der Ostseite der F3. Straße die Einmündung der E2. Straße mit dem südlich davon gelegenen Freibereich entspricht. Demgegenüber würde die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen auch im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin, das immerhin rd. 200 m von der die beiderseits der F3. Straße gelegenen Einkaufsbereiche verknüpfenden Haltestelle der Stadtbahn entfernt ist, wegen ihrer fußläufig eher abseitigen Lage südlich der Tankstelle und des Schnellrestaurants mit Autoschalter in der Tat den Bereich der nach dem Zentrenkonzept der Antragsgegnerin zu schützenden F3. Mitte beachtlich beeinträchtigen können. So liegt es auf der Hand, dass Kunden, die den südlich gelegenen Bereich des Grundstück der Antragstellerin anfahren, nicht regelmäßig erneut den weiter nördlich gelegenen Bereich des F3. Zentrums einschließlich der an der Westseite der F3. Straße gegenüber liegenden Einzelhandelsnutzungen ansteuern, um dort ihre weiteren Einkaufswünsche zu befriedigen zumal ein Verlassen des Grundstücks mit dem PKW im Hinblick auf die in der Mitte der Fahrbahn verlaufende Straßenbahntrasse nur in südlicher Richtung möglich sein dürfte. Die nach alledem bereits im Rahmen der Aufstellung der Urfassung des strittigen Bebauungsplans hinreichend begründete städtebauliche Rechtfertigung wird bekräftigt durch die verdeutlichenden Erwägungen, die die Antragsgegnerin insoweit bei der Aufstellung der im vorliegenden Verfahren gleichfalls zu berücksichtigenden 1. Änderung zusätzlich verlautbart hat. Hierzu kann namentlich auf die Ausführungen auf den Seiten 4 ff der Begründung zur 1. Änderung verwiesen werden. Dort ist nicht nur vertiefend verdeutlicht, die städtebaulich gewollte Zäsur (zwischen dem dem neuen Zentrum F. zuzuordnenden Einkaufsbereich und dem nicht zu Einzelhandelszwecken nutzbaren Gewerbegebiet) sei „notwendig, um eine Zerfaserung oder Zersplitterung des Stadtbezirkszentrums zu verhindern, die dem stadtplanerischen und mit einem hohen Aufwand an öffentlichen Mitteln verfolgten Ziel, eine räumlich konzentrierte ‚Neue Mitte F. ' zu schaffen, zuwiderlaufen würde". Ergänzend heißt es insbesondere: „Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in dem im Planbereich gelegenen Gewerbegebiet würde hingegen auch nicht der Versorgung etwaiger Wohngebiete dienen, da an das Gewerbegebiet keine Wohngebiete angrenzen. Im Gegenteil würde die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in dem Gewerbegebiet aufgrund seiner Lage an der ortsteilverbindenden Hauptverkehrsstraße F3. Straße auf eine überörtliche Versorgungsfunktion abzielen." Im gleichen Sinne hat sich auch die Industrie- und Handelskammer zu E. in ihrer anlässlich der Aufstellung der 1. Änderung abgegebenen Stellungnahme geäußert, in dem sie ausdrücklich auf die Nachteile einer Zerfaserung und Zersplitterung des Stadtbezirkszentrums F. hingewiesen hat. Die nach alledem sowohl vom konzeptionellen Zuschnitt der Baugebiete her als auch im Hinblick auf den näher modifizierten Ausschluss von Einzelhandel hinreichend städtebaulich gerechtfertigten Planfestsetzungen, soweit sie nach dem Vorstehenden von einschlägigen Rechtsgrundlagen getragen sind, wahren schließlich auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 (nunmehr: Abs. 7) BauGB. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung sowohl der Urfassung des strittigen Bebauungsplans als auch seiner 1. Änderung die Belange, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, hinreichend ermittelt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Sie hat bei der Aufstellung der Urfassung erkannt und berücksichtigt, dass sich im geplanten Gewerbegebiet bereits das Schnellrestaurant und die Tankstelle angesiedelt hatten, wie beispielsweise aus den Ausführungen auf Seite 9 der bereits erwähnten Drucksache Nr. 05662-04 vom 1. März 2004 folgt. Ob bei der Bewertung dieser Belange im Rahmen der Aufstellung der Urfassung der genehmigte und nach den ursprünglich vorgesehenen Planfestsetzungen nicht mehr zulässige Tankstellenshop in fehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben ist, wie die Antragstellerin rügt, kann letztlich dahinstehen. Ein eventueller diesbezüglicher Mangel ist jedenfalls durch die - bereits angesprochenen - Erwägungen zu der auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützten Absicherung dieses Tankstellenshops im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung behoben worden. Dass weitergehende Interessen der betreffenden Grundstückseigentümerin und des Pächters der Tankstelle bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Absicherung des Tankstellenshops in seiner vorhandenen und genehmigten Größe fehlerhaft bewertet worden wären, ist nicht erkennbar. Dies folgt schon daraus, dass die Eigentümerin und der Pächter bei der im vereinfachten Verfahren durchgeführten Aufstellung der 1. Änderung ausdrücklich angeschrieben wurden und ihrerseits keinen Anlass gesehen hatten, sich zu der sie betreffenden Modifizierung der Planfestsetzungen überhaupt zu äußern. Bei dieser Sachlage konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, die betroffenen Interessen hinreichend erfasst und bewertet zu haben. Auch die Belange des Schnellrestaurants (Mc-Drive) sind entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Auffassung der Antragstellerin nicht fehlerhaft bewertet worden. Die Antragsgegnerin musste sich bei ihrer Planungsentscheidung insbesondere nicht dezidiert damit auseinander setzen, dass sie auf Grund der getroffenen Festsetzungen diesen Betrieb auf den bloßen „passiven" Bestandsschutz setzen würde. Für die Zulässigkeit des Schnellrestaurants maßgeblich sind die Regelungen im ersten Absatz des § 2 der textlichen Festsetzungen. Diese sind nicht etwa dahin zu verstehen, dass im festgesetzten Gewerbegebiet ausschließlich Betriebe zulässig sind, die das Merkmal „nicht wesentlich störend" einhalten. Die Zulassung der nicht wesentlich störenden Betriebe ist ergänzt durch die ausdrückliche Zulassung von Anlagen nach der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998. Damit sind auch Betriebe erfasst, die nach der typisierenden Betrachtung in der Abstandsliste grundsätzlich einen Abstand von 100 m zu Wohngebieten erfordern. Ausdrücklich ausgeschlossen sind hingegen die Betriebs- und Anlagenarten, die nach den Klassen I bis VI der Abstandsliste Abstände von 200 m und mehr erfordern. Aus dieser Systematik folgt, dass die Antragsgegnerin keineswegs das Merkmal „nicht wesentlich störend" gleichsam als „Kappungsgrenze" der Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen festgelegt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass auch Betriebe, die einen Abstand zu Wohngebieten von 100 m erfordern, im Gewerbegebiet noch zugelassen werden können. Dies leuchtet auch ohne weiteres ein. Die Antragsgegnerin hatte nicht etwa den Schutz von Wohnbebauung in den Blick zu nehmen, die dem Gewerbegebiet unmittelbar benachbart ist und deshalb durch eine Begrenzung gewerblicher Nutzung nach dem Maßstab „nicht wesentlich störend" sachgerecht geschützt wird. An das hier festgesetzte Gewerbegebiet reichte schützenswerte Wohnbebauung in nennenswertem Umfang nur in Entfernungen heran, die deutlich über 100 m lagen, nämlich die nördlich des X1.---------wegs gelegene, vom Gewerbegebiet mindestens rd. 150 m entfernte Wohnbebauung. Die im Jahr 2003 an der Westseite der F3. Straße noch vorhandenen beiden Wohnhäuser (Nr. 160 und 162) konnten vernachlässigt werden, denn die Antragsgegnerin konnte davon ausgehen, dass diese Wohnhäuser - wie zwischenzeitlich auch geschehen - im Zuge der Errichtung des im Sondergebiet zugelassenen Fachmarkts beseitigt werden. Hinsichtlich der südlich der Umgehungsbahn an der Lütge-Heidestraße vorhandenen Wohnbebauung, die nach den Ausführungen in der Begründung zur Urfassung des Bebauungsplans gleichfalls berücksichtigt worden ist, beträgt der Abstand zur Südgrenze des ausgewiesenen Gewerbegebiets zwar nur gut 60 m. Zwischen dieser Wohnbebauung und dem Gewerbegebiet liegt jedoch der Damm der Umgehungsbahn, der unmittelbare Lärmeinwirkungen jenseits der Bahn gelegener Nutzungen ersichtlich nicht nur unwesentlich abschirmt. Hinzu kommt, dass die Nutzung der ausgedehnten Anlagen der Umgehungsbahn mit nicht unbeachtlichen Emissionen verbunden ist und dass die südlich der Umgehungsbahn gelegene Wohnbebauung, wie das dem Senat vorliegende Luftbildmaterial verdeutlicht, ihrerseits unmittelbar an ausgedehnte gewerbliche Nutzungen angrenzt. Es ist daher kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die Wohnbebauung an der M1. -I.----straße etwa die uneingeschränkten Schutzmaßstäbe eines (allgemeinen oder gar reinen) Wohngebiets für sich reklamieren könnte. Schließlich war auch nicht etwa zu berücksichtigen, dass in absehbarer Zukunft neue Wohnbebauung sehr dicht an das hier ausgewiesene Gewerbegebiet heranrücken könnte. Der insoweit allenfalls in Betracht kommende westlich gelegene Bereich des ehemaligen Schlammteichs der Zeche und Kokerei ist wie das unmittelbar an das Gewerbegebiet angrenzende Umlagerungsbauwerk mit seinen eingebauten kontaminierten Böden ersichtlich auf unabsehbare Zeit einer Wohnnutzung weitgehend entzogen. Hiervon ausgehend musste sich der Antragsgegnerin nicht etwa aufdrängen, dass das bestehende Schnellrestaurant infolge der Gewerbegebietsausweisung auf den bloßen „passiven" Bestandsschutz gesetzt würde. Allerdings ist der Antragstellerin einzuräumen, dass ein Schnellrestaurant mit Autoschalter, das - wie hier - bis 1.00 Uhr nachts geöffnet ist, möglicherweise nicht mehr das Merkmal „nicht wesentlich störend" erfüllt. Zum Stand der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Schnellgaststätten mit Autoschalter vgl.: BayVGH, Beschluss vom 25. August 1997 - 2 ZB 97.00681 -, BRS 59 Nr. 66 (allgemein zulässig im Mischgebiet); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 1989 - 8 S 480/89 -, UPR 1990, 37 = JURIS- Dokumentation (im Einzelfall keine wesentliche Störung); HambOVG, Beschluss vom 12. Februar 2002 - 2 Bs 384/01 -, NordÖR 2003, 70 = JURIS- Dokumentation (regelmäßig nicht mit Wohnen in einem Mischgebiet vereinbar). Ein solcher Betrieb ist auch nicht ausdrücklich in den hier zusätzlich zugelassenen Betriebstypen der Abstandsklasse VII aufgeführt. Gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das Schnellrestaurant, etwa wenn es wegen Zerstörung erneuert werden sollte, auf Grund der hier getroffenen Festsetzungen nicht erneut in gleicher Form zugelassen werden könnte. Insoweit käme, selbst wenn es das Merkmal „nicht wesentlich störend" nicht erfüllen sollte, auf Grund des hier getroffenen Regelungssystems im ersten Absatz des § 2 der textlichen Festsetzungen zumindest seine Zulassung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Die Abweichung würde angesichts des Umstand, dass der Plangeber im betroffenen Bereich - ersichtlich fehlerfrei - auch Betriebe zugelassen hat, die typischerweise jedenfalls einen Abstand von 100 m zu Wohngebieten einhalten sollten, die Grundzüge der Planung nicht berühren und wäre ersichtlich auch städtebaulich vertretbar. Problematisch könnte allenfalls die nach § 31 Abs. 2 BauGB gebotene Würdigung nachbarlicher Interessen sein. Dass ein Schnellrestaurant mit Autoschalter der hier in Rede stehenden Größenordnung insoweit einen noch größeren Abstand zu schützenswerten Wohngebieten als 100 m einhalten müsste, ist jedoch nicht erkennbar. So ist nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Parkplatzlärmstudie 2003, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz, bei Schnellgaststätten mit Drive-In-Schalter in der ungünstigsten Nachtstunde (nur) mit einer Bewegungshäufigkeit von 36 Fahrzeugen zu rechnen (Tabelle 30 auf S. 60). Zudem beträgt der mit Blick auf den noch zulässigen Spitzenpegel einschlägige Mindestabstand zwischen dem kritischen Immissionsort und dem nächstgelegenen Stellplatz etwa bei einer - mit Schnellgaststätten durchaus vergleichbaren - Nachtnutzung von Stellplätzen eines Einkaufsmarkt für reine Wohngebiete 53 m und für allgemeine Wohngebiete 36 m (Tabelle 34 auf S. 75). Angesichts dessen liegt der hier in Rede stehende Abstand von deutlich über 100 m ersichtlich so sehr auf der sicheren Seite, dass eine zumindest im Wege der Befreiung auszusprechende ersatzweise Zulassung des bestehenden Schnellrestaurants ohne weiteres möglich erscheint. Weitergehende Interessen der betreffenden Grundstückseigentümerin und des Pächters des Schnellrestaurants, etwa im Hinblick auf eventuelle künftige Erweiterungen, waren nicht anders als bei der Tankstelle schon mangels entsprechender Verlautbarungen im Planaufstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für den auf ihrem Grundstück vorgesehenen Lebensmittelmarkt war der Antragsgegnerin gleichfalls bekannt und ist von ihr bereits im Rahmen ihrer Abwägung über die Urfassung des strittigen Bebauungsplans berücksichtigt worden. Anlass dazu, sich hiermit auseinander zu setzen, hatte sie jedenfalls auf Grund der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen der Antragstellerin und ihrer Bevollmächtigten. Hiermit hatte sich bereits der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen in seiner Sitzung vom 12. November 2003 befasst, indem er der diesbezüglichen Stellungnahme der Verwaltung gefolgt ist. Diese hatte auf Seite 6 der dem Ausschuss vorgelegten Drucksache Nr. 04890-03 vom 9. Oktober 2003 zu dem Hinweis der Antragstellerin und ihrer Bevollmächtigten auf die ihrer Meinung nach gegebene planungsrechtliche Zulässigkeit des Lebensmittelmarkts nach § 34 BauGB ausdrücklich ausgeführt: „Die Nahversorgung (Lebensmittelmärkte etc.) soll der F3. Mitte zugeordnet werden, um das Zentrum zu stärken. Produzierende und dienstleistungsorientierte Gewerbebetriebe werden ihren Standort entlang der F3. Straße finden." Eine fehlerhafte Bewertung der Belange der Antragstellerin lässt sich hierin nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auch in Anbetracht eventueller Baurechte der Antragstellerin an dem von ihr vorgesehenen, auch und gerade den Lebensmittelsektor umfassenden Einzelhandelsausschluss festhalten wollte. Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange liegen auch nicht etwa deshalb vor, weil die Antragsgegnerin bei ihren Überlegungen zu konkret branchenbezogenen Ausnahmen vom grundsätzlich generellen Einzelhandelsausschluss nur die in Buchstabe a) des § 2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich geregelten Kfz-bezogenen Handelsaktivitäten näher in den Blick genommen hat. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Auffassung der Antragstellerin musste die Antragsgegnerin nicht etwa bei ihren Überlegungen über branchenbezogene potentielle Ausnahmen vom Einzelhandelsausschluss alle Branchen und Sortimente abwägend berücksichtigen, die - typischerweise - nicht zentren- oder nahversorgungsrelevant sind. Insoweit bedarf keiner Erörterung, ob bei der abwägenden Betrachtung möglicher Ausnahmen von einem Einzelhandelsausschluss, der auf einen Schutz bestimmter Zentren und der Nahversorgung abzielt, etwa stets gleichsam ungefragt das gesamte Spektrum potentiell unschädlicher Nutzungen in den Blick genommen werden muss. Im vorliegenden Fall leuchtet die von der Antragstellerin beanstandete Beschränkung auf den Kfz-bezogenen Einzelhandel in Buchstabe a) des § 2 der textlichen Festsetzungen, die seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert wurde, ohne weiteres ein. Maßgeblich war hier die Erwägung, dass der südlich des F3. Zentrums gelegene Bereich beiderseits der F3. Straße - auch über die Umgehungsbahn hinaus in Richtung auf die weiter südlich gelegene Innenstadt - bereits in beachtlichem Umfang durch Kfz-bezogene Einzelhandelsaktivitäten geprägt ist und nach den städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin die Funktion einer sog. „Automeile" erfüllen kann und soll. Dementsprechend heißt es auch auf Seite 9 der Begründung zur 1. Änderung des strittigen Bebauungsplans ausdrücklich: „Diese Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss dient der Steuerung der entsprechenden Kfz-affinen Nutzungen im Sinne einer Bündelung entlang der F3. Straße als Hauptverkehrsachse, auf die diese Betriebe im übrigen ausgerichtet und auch größtenteils angewiesen sind." Demgegenüber hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, potentielle Ausnahmeregelungen für andere Branchen des Einzelhandels zu erwägen. Dies gilt umso mehr, als der hier betroffene Gewerbebereich mit der vorhandenen Tankstelle und dem Schnellrestaurant bereits weitgehend ausgenutzt war und es der Sache nach nur noch darum ging, auch für das noch freie Grundstück der Antragstellerin möglichst attraktive, mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin noch vereinbare Nutzungsmöglichkeiten festzulegen. Dafür, dass die Antragstellerin ein Interesse daran haben könnte, ihr Grundstück auch für anderweitige, nicht zentren- oder nahversorgungsrelevante Einzelhandelsaktivitäten - etwa für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Antragstellerin erstmals ausdrücklich angesprochenen Handel mit Möbeln, Fliesen u.a.m. - zu nutzen, waren im Zeitpunkt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Gewichtung der Belange untereinander die ihr durch das Abwägungsgebot gesetzten Schranken der planerischen Gestaltungsfreiheit missachtet oder gar ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis festgelegt hat. Dies gilt insbesondere auch für die Zurücksetzung des Interesses der Antragstellerin an einer Ansiedlung des von ihr vorgesehenen Lebensmittelmarkts. Der von der Antragsgegnerin verfolgten Zielsetzung, das neue F3. Zentrum in seiner ihm beigemessenen Funktion als zentraler Versorgungsbereich auch für die Nahversorgung (z.B. mit Lebensmitteln) zu schützen und zu stärken, kommt erhebliches städtebauliches Gewicht zu. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, 819 = ZfBR 2004, 570. Wenn dieses von der Antragsgegnerin als so gewichtig angesehen worden ist, dass das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Wahrnehmung der von ihr gewünschten lukrativen Nutzungsmöglichkeit zurückgesetzt wurde, hält sich diese Gewichtung im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Abwägungsspielraums. Im vorliegenden Fall gilt dies um so mehr, als das neue F3. Zentrum, wie die Antragsgegnerin in den Planaufstellungsverfahren nachvollziehbar verlautbart hat, in seiner Funktion als auch die Nahversorgung umfassendes Zentrum bereits wegen verschiedener Leerstände zumindest beeinträchtigt war und deshalb eines besonderen Schutzes gerade gegenüber relativ dicht benachbarten konkurrierenden Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten bedurfte. Im Übrigen sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange sowie ihrer abwägenden Gewichtung weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass nach alledem (nur) den Regelungen des § 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen keine einschlägige Rechtsgrundlage zugrunde liegt, hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Plans im übrigen, sondern führt nur zur Unwirksamkeit dieser Festsetzung. Nach den zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätzen - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N. - führt die Nichtigkeit (nunmehr: Unwirksamkeit) einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit (nunmehr: Gesamtunwirksamkeit) des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem in Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Dass der strittige Plan auch ohne die zu beanstandenden Regelungen des § 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann, unterliegt keinem Zweifel. Es ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel den Plan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Der in erster Linie auf den Schutz und die Stärkung der neuen F3. Mitte abzielende Einzelhandelsausschluss im festgesetzten Gewerbegebiet war ein zentrales Anliegen der Planung. Demgegenüber dienen die Ausnahmeregelungen der Buchstaben a) bis d) des § 2 allein dazu, die Auswirkungen eben dieses grundsätzlichen Einzelhandelsausschlusses für die betroffenen Grundeigentümer insofern verträglicher gestalten, als ihnen neben den ohnehin nicht vom Einzelhandelsausschluss tangierten weit reichenden gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auch gewisse vom Plangeber als mit den Planzielen vereinbar gewertete Einzelhandelsaktivitäten weiterhin ermöglicht werden sollten. Wenn von diesen Ausnahmeregelungen ein in der Praxis ohnehin nicht gerade häufig anzutreffender Teilbereich wegfällt, wäre das für die Antragsgegnerin ersichtlich kein Anlass gewesen, vom Plan mit seiner bewusst geregelten Einzelhandelssteuerung überhaupt abzusehen. Dies gilt hier umso mehr, als die zu beanstandende Ausnahmeregelung im Planverfahren nicht etwa von Betroffenen ausdrücklich gewünscht, sondern von der Antragsgegnerin gleichsam „von Amts wegen" als eine von vielen Varianten weiterhin zulässiger Nutzungen erwogen wurde und ohnehin nur ein kleines Gewerbegebiet betroffen ist, das im Zeitpunkt der Planaufstellung mit der Tankstelle und dem Schnellrestaurant bereits gut zur Hälfte baulich genutzt war. Bei der auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist, während die Antragstellerin ihr eigentliches Klageziel nicht erreicht hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.