Beschluss
1 B 444/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.1B444.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 24. Novem-ber 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2004 erhobenen Klage (Verwaltungsgericht Aachen 1K 4239/04) wiederherzustellen, im wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung sei aber auch materiell rechtmäßig. Das Suspensivinteresse des Antragstellers sei nicht vorrangig, da bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden könne, dass der Bescheid vom 24. November 2003, mit dem die Antragsgegnerin die In-Sich- Beurlaubung des Antragstellers widerrufen habe, offensichtlich rechtswidrig sei. Der Widerruf finde seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), dessen Voraussetzungen vorlägen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei der Sonderurlaub nicht zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG", sondern laut Bescheid vom 10. April 2003 zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Leiter Servicestützpunkt (SeS) am Standort B. gewährt worden. Diesen Tätigkeitsbereich gebe es aufgrund von Organisationsmaßnahmen so nicht mehr. Damit sei der Zweck, für den der Sonderurlaub gewährt worden sei, entfallen mit der Folge, dass der Sonderurlaub zwingend zu widerrufen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Arbeitsvertrag noch nicht wirksam beendet worden sei. Arbeitsvertrag und Beamtenverhältnis seien strikt zu trennen. Das gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerdevorbringen greift im Ergebnis nicht durch. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kommt der Senat ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 SUrlV erfüllt sind. 1. § 15 Abs. 2 SUrlV ist hier anwendbar. Dabei kann offen bleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer In-Sich-Beurlaubung § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) oder nur § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PostPersRG heranzuziehen ist. Denn auch im letzteren Fall würde die In-Sich-Beurlaubung jedenfalls einen Sonderfall einer Beurlaubung i.S.d. § 13 Abs. 1 SUrlV darstellen, auf den § 15 SUrlV ebenfalls Anwendung findet. 2. Gemäß § 15 Abs. 2 erste Fallvariante SUrlV ist eine Urlaubsbewilligung dann zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die In-Sich-Beurlaubung allein zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Leiter Servicestützpunkt (SeS) am Standort B. gewährt wurde. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 10. April 2003, in dem diese Tätigkeit ausdrücklich erwähnt wird. Allerdings wurde die In-Sich-Beurlaubung ursprünglich (Bescheid vom 13. April 2000) zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG" gewährt. Dies schließt es aber nicht aus, dass die Antragsgegnerin den Zweck der In-Sich-Beurlaubung bei der Entscheidung über deren Verlängerung präzisiert, zumal der Antragsteller erst ab dem 1. Januar 2002 als Leiter des Servicestützpunktes B. , einer herausgehobenen, außertariflich vergüteten Tätigkeit, angestellt ist. Vorher war er in einem tariflichen Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Telekom beschäftigt. Bei einer solchen, nicht entsprechend herausgehobenen Stellung ist nachvollziehbar, dass die Zweckbestimmung im Bescheid vom 13. April 2000 nicht weiter präzisiert wurde. § 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG steht einer solchen Zweckbestimmung der In- Sich-Beurlaubung nicht entgegen. Diese Norm stellt lediglich klar, dass In-Sich- Beurlaubungen zulässig sind, und bestimmt, dass sie im dienstlichen Interesse liegen. Ein Verbot, den Zweck einer solchen Beurlaubung im Bewilligungsbescheid auf eine bestimmte Tätigkeit einzugrenzen, lässt sich dieser Vorschrift dagegen nicht entnehmen. Anhaltspunkte für ein solches Verbot ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 PostPersRG, noch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Regelung steht, und auch nicht aus ihrem Sinn und Zweck. b) Der Urlaub wird auch - im Sinne des § 15 Abs. 2 erste Fallvariante SUrlV - zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet: Der Antragsteller ist nicht mehr als Leiter des Servicestützpunktes B. tätig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob sein Arbeitsplatz noch unverändert oder mit geringfügig erweiterten Aufgaben existiert bzw. ob ein neu geschaffener Arbeitsplatz vorhanden ist, der seinem ehemaligen Arbeitsplatz unverändert oder mit geringfügig erweiterten Aufgaben entspricht. Die Antragsgegnerin hat im zweiten Halbjahr 2003 - dies bestreitet auch der Antragsteller nicht - umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen (NICE") durchgeführt. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurden alle Prozesse und Funktionen umgestellt und Aufgaben neu verteilt. Die Niederlassungen, darunter auch die Service Niederlassung D, zu deren Bereich der Arbeitsplatz des Antragstellers gehörte, wurden komplett aufgelöst. Außerdem wurden Technische Kundendienst Niederlassungen, darunter auch die Technische Kundendienst Niederlassung West, neu gegründet (vgl. Bl. 14 d. Beiakte VIII sowie Bl. 78 d. L-Akte). Ob aufgrund dieser Organisationsmaßnahmen die bei der Service Niederlassung D vorhanden gewesenen Arbeitsplätze im Rechtssinne weggefallen und neue Arbeitsplätze bei der Technischen Kundendienst Niederlassung West entstanden sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls liegt es bei derart umfangreichen Organisationsmaßnahmen im weiten Organisationsermessen des Arbeitgebers, ob er die nach Durchführung der Organisationsmaßnahmen noch vorhandenen Leitungsfunktionen - ggf. nach einer internen Ausschreibung - komplett neu besetzt oder ob er solche Arbeitsplätze, die mehr oder weniger früher bereits vorhandenen Arbeitsplätzen entsprechen, davon ausnimmt. Auf die Frage, ob der ehemalige Arbeitsplatz des Antragstellers mit unveränderten oder geringfügig erweiterten Aufgaben weiterhin besteht, kommt es auch aus einem weiteren Grund nicht an: Im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 2 erste Fallvariante SUrlV ist nämlich grundsätzlich nicht danach zu fragen, wessen Sphäre die Gründe für die Beendigung der zweckentsprechenden Verwendung des Urlaubs zuzurechnen sind bzw. wer diese Gründe herbeigeführt oder zu vertreten hat. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 1. September 2004 - 1 B 1305/04 -, IÖD 2005, 41 = ZTR 2004, 665, m.w.N., und vom 5. August 2005 - 1 B 1135/05 - . Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit § 15 Abs. 2 zweite Fallvariante SUrlV. Allein dort stellt der Verordnungsgeber - im Unterschied zur ersten Fallvariante - (zusätzlich) darauf ab, ob der beurlaubte Beamte den Widerrufsgrund zu vertreten hat. Entgegen dem weiteren Einwand des Antragstellers stellt ihn die vorstehend vertretene Ansicht nicht schutzlos. Denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wäre ein Widerruf der Beurlaubung dann ausgeschlossen, wenn der Dienstherr die Gründe hierfür rechtsmissbräuchlich herbeiführt oder herbeiführen lässt. Anhaltspunkte dafür sind jedoch weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die Deutsche Telekom AG, solange sie nicht rechtsmissbräuchlich handelt, durch Organisationsmaßnahmen (mittelbar) einen Grund dafür schaffen kann, dass ggf. In-Sich-Beurlaubungen der von diesen Maßnahmen betroffenen Beamten zu widerrufen sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern Folge des ihr für die Durchführung derartiger Maßnahmen zustehenden weiten Organisationsermessens. c) Wird die dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. April 2003 bewilligte In-Sich- Beurlaubung nicht mehr entsprechend ihrem Bewilligungszweck verwendet, so ist sie zwingend zu widerrufen, da § 15 Abs. 2 SUrlV (ist zu widerrufen") dem Dienstherrn - anders als § 15 Abs. 1 SUrlV (kann widerrufen") - kein Ermessen einräumt. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 1. September 2004 - 1 B 1305/04 -, a.a.O., m.w.N. Soweit zum Teil diskutiert wird, ob § 15 Abs. 2 SUrlV ungeachtet seiner strikten Formulierung dem Dienstherrn eine Möglichkeit lässt, ggf. auf den Widerruf zu verzichten, geht es in diesem Zusammenhang allein um Überlegungen, wie etwaige Nachteile für den Dienstherrn abgewendet werden können. Vgl. dazu Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des Öffentlichen Dienstes, Stand: April 2005, Band I, § 15 SUrlV, Rn. 3 m.w.N. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. 3. Der Ansicht des Antragstellers, der Fortbestand seines mit der Deutschen Telekom AG geschlossenen Arbeitsverhältnisses stehe dem Widerruf entgegen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Urlaubsbewilligung und Arbeitsverhältnis sind im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 2 SUrlV strikt zu trennen. Vgl. Beschluss des Senats vom 1. September 2004 - 1 B 1305/04 - m.w.N. Ansonsten würde diese Norm nämlich in den meisten Fällen leer laufen: Das Arbeitsverhältnis erlischt nämlich auch dann nicht automatisch, wenn der beurlaubte Beamte die zweckwidrige Nutzung des Urlaubs oder andere den Widerruf erfordernde Gründe zu vertreten hat. In den meisten Fällen, in denen, gestützt auf § 13 Abs. 1 SUrlV, eine Beurlaubung erfolgt, um dem beurlaubten Beamten eine Tätigkeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, besitzt der Dienstherr zudem auch keine Möglichkeit, Einfluss auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Dies gilt jedenfalls außerhalb der Sonderkonstellation der sog. "In-Sich-Beurlaubung", wie sie im Bereich der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Post AG praktiziert wird. Außerhalb dieser Fälle werden Dienstherrn- und Arbeitgeberbefugnisse dagegen regelmäßig nicht von ein- und derselben Stelle ausgeübt. Dies zeigt, dass der Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses möglich und gefordert ist, zu dessen Durchführung ein Sonderurlaub bzw. eine In-Sich- Beurlaubung gewährt wurde. 4. Ob der Antragsteller von seinem Dienstherrn im Anschluss an den Widerruf amtsangemessen beschäftigt wurde bzw. wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ebenfalls unbeachtlich. Auch hier ist - rechtlich - das eine vom anderen zu trennen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, falls dies nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens [§ 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)] noch erforderlich sein sollte, seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis gerichtlich weiterzuverfolgen. 5. Erweist sich demnach der Widerrufsbescheid als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieses Verwaltungsaktes das Suspensivinteresse des Antragstellers. Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Ob die - auch nach Auffassung des Senats den formellen Anforderungen noch entsprechende - Begründung der Antragsgegnerin ihre Anordnung des Sofortvollzugs inhaltlich trägt, ist demgegenüber unerheblich. Die Gerichte sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf eine Überprüfung der Begründung der Behörde beschränkt, die diese zur Stützung des öffentlichen Interessen am Sofortvollzug (Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs) herangezogen hat. Sie treffen vielmehr insoweit eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte - einschließlich der oftmals im Vordergrund stehenden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes - eigenständige Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 - NWVBl. 1994, 424 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.