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Beschluss

12 A 1942/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.12A1942.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klägerin zu 1. könne sich nach § 4 Abs. 2 BVFG auf eine Benachteiligung dadurch, dass ihren Vorfahren gehörendes Grundeigentum nach dem Kriege konfisziert oder enteignet worden sei, mangels unmittelbar eigener Betroffenheit nicht berufen. Die der Argumentation des Verwaltungsgerichts sinngemäß entgegengehaltene Behauptung, mit der Rechtsnachfolge in dieses Grundeigentum von Todeswegen stehe vorliegend nicht lediglich ein hypothetischer Verlauf der Dinge in Frage, vgl. zu dessen Unerheblichkeit: BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 (200) sondern es handele sich um einen real eingetretenen Erbfall, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Ungeachtet der Frage, inwieweit der rumänische Staat den Vorfahren der Klägerin zu 1. ihr Grundeigentum aus heutiger Sicht rechtswidrig entzogen hat und gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübereignung oder Entschädigung besteht, stand der Grundbesitz nämlich mit seiner seinerzeitigen Verstaatlichung als Erbmasse tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Auch die Möglichkeit, aus dem landwirtschaftlichen Betrieb Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, stellt sich vor diesem Hintergrund als Folgerung aus einer bloßen Hypothese dar. Aus den vorgenannten Gründen lässt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO annehmen. Inwieweit der Rechtssache im Hinblick auf eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Enteignung in der ehemaligen DDR grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, ist schon nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).