Beschluss
9 A 1857/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.9A1857.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.298,01 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.298,01 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zunächst lässt das Zulassungsvorbringen des Klägers, der vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossene Vergleich im Verfahren 7 A 4224/00 müsse Auswirkungen auf die hier streitige Gebühr für den Widerspruchsbescheid haben, weil dieser unter Nr. 2 des Vergleichs ausdrücklich für gegenstandslos erklärt worden sei, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erkennen. Denn insoweit setzt sich der Kläger nicht mit der im Urteil vertretenen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, nach der abschließenden und eindeutigen Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW solle nur dann die Gebührenschuld nicht bei dem zunächst unterlegenen Widerspruchsführer verbleiben, wenn der zurückweisende Widerspruchsbescheid durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig aufgehoben worden sei. Dementsprechend werde bereits in der Entscheidung des OVG NRW vom 14. August 1979 - II A 460/77 -, DVBl. 1981, 55, ausgeführt, dass selbst die Aufhebung der angefochtenen Bauordnungsverfügung durch die Ausgangsbehörde den Gebührenbescheid der Widerspruchsbehörde nicht rechtswidrig werden lasse. Eine Gegenstandslosigkeit von Widerspruch und Widerspruchsbescheid sei unerheblich. Der Kläger kann sich zur Stützung seines Vorbringens auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt des bereits erwähnten Vergleichs berufen. Nach Nr. 3 ist im Rahmen einer umfassenden Regelung betreffend die im Genehmigungsverfahren entstandenen Gebühren ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht Gegenstand des Vergleichs sind. Im Übrigen hat sich der Kläger unter Nr. 5 des Vergleichs verpflichtet, seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten des Vorverfahrens, also des Widerspruchsverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Auch das weitere Vorbringen des Klägers, der streitige Gebührenbescheid sei aufzuheben, weil er mit seiner Klage gegen die Versagung der Baugenehmigung nach Äußerungen des angerufenen Gerichts Erfolg gehabt hätte und damit auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen sei, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Zum Einen fehlt einer Äußerung des Gerichts während des Verfahrens, die nicht in einer gerichtlichen Entscheidung Ausdruck gefunden hat, die nötige Verbindlichkeit. Aus ihr können daher keine rechtlichen Folgerungen gezogen werden. Zum Anderen hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen Widerspruchsbescheid nicht von dessen Rechtmäßigkeit abhängig ist. Vgl. die schon vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des OVG NRW. Der Kläger kann auch nicht mit seinem Zulassungsvorbringen durchdringen, der Gebührenbescheid stehe isoliert im Raum, weil die Ausgangsbehörde in dem Vergleich den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben habe und diese Aufhebung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirke. Nach den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des beschließenden Gerichts entfällt das erforderliche Tatbestandsmerkmal für die Gebührenerhebung nur mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Davon ist zu Recht der Fall der Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsbescheides zu unterscheiden, wie sie hier mit der Regelung in Nr. 2 des Vergleichs vereinbart worden ist, wonach der ursprüngliche Versagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit der Erteilung der Baugenehmigung entsprechend Nr. 1 des Vergleichs gegenstandlos werden sollte. Der Umstand, dass eine Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsbescheides den Bestand des Gebührenbescheides zum Widerspruchsbescheid unberührt lässt, führt regelmäßig nicht zu einer ungerechtfertigten Kostenbelastung des betroffenen Bürgers. Wird der Widerspruchsbescheid durch Aufhebung des Ausgangsbescheides seitens des Beklagten gegenstandslos, kann der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. In der Regel wird es dann der Billigkeit entsprechen, dem Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Damit hat er letztlich auch die Kosten des Vorverfahrens einschließlich der Gebühr für den Widerspruchsbescheid zu tragen. Tritt die Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsbescheides - wie hier - als Folge einer vergleichsweisen Regelung ein, liegt es in der Hand der Parteien selbst, im Vergleich eine entsprechende Kostenregelung zu treffen. Zwar können die Parteien ohne Beteiligung der Widerspruchsbehörde nicht den Gebührenbescheid zum Widerspruchsbescheid aufheben, sie können aber vereinbaren, dass der Beklagte dem Kläger die Widerspruchsgebühr erstattet. Schließlich greift der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht durch. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich zum Wegfall einer Gebühr für einen Widerspruchsbescheid führt, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, da die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW insoweit eindeutig ist und die Rechtslage für den vorliegenden Fall bereits hinreichend geklärt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.