Urteil
7 D 2/05.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.7D2.05NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 2.2.2 - "Sondergebiet Einkaufszentrum Q. Markt - C. " - der Stadt Q. X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 2.2.2 - "Sondergebiet Einkaufszentrum Q. Markt - C. " - der Stadt Q. X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist eine Stadt, die im Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) vom 11. Mai 1995, GV NRW 1995, 532 ebenso wie die Antragsgegnerin als Mittelzentrum dargestellt ist (Nr. B.I.1 in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung in Teil A des LEP NRW). Sie hat ca. 86.000 Einwohner. Im Süden des Stadtgebiets grenzt der Bereich der Antragsgegnerin an. Die Antragsgegnerin hat ungefähr 38.000 (so der Vortrag der Antragstellerin) bzw. fast 40.000 Einwohner (so der Vortrag der Antragsgegnerin). Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 2.2.2 - "Sondergebiet Einkaufszentrum Q. Markt-C. " - der Antragsgegnerin. Das vom Bebauungsplan überplante, tatsächlich überwiegend bebaute Gebiet liegt unweit der gemeinsamen Stadtgrenze von Antragstellerin und Antragsgegnerin in einer Entfernung zum Stadtzentrum der Antragstellerin von etwa 4 km. Das vom Bebauungsplan erfasste Gebiet ist ca. 15 ha groß. Es wird im Osten durch die G.---straße , im Süden durch den O.----------weg , im Westen durch den F.-- -weg und im Norden durch einen ehemaligen Bahndamm begrenzt. Das überplante Gebiet steht ganz überwiegend im Eigentum bzw. in Erbpacht der Beigeladenen. Etwa mittig wird der weitgehend bebaute Bereich durch eine in West-Ost-Richtung vom F.---weg zur G.---straße verlaufende Straße unterteilt. Neben einem Möbelhaus mit rund 29.000 m2 Verkaufsfläche gibt es nach den dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Bestandsangaben verschiedenste Einzelhandelsbetriebe (z. B. einen Baumarkt der Firma N. mit rund 6.600 m2 Verkaufsfläche einschließlich der für Verkaufszwecke genutzten Freifläche, das sog. "E-Center", ein Lebensmittelmarkt, mit 5.400 m2 Verkaufsfläche, einen N1. -Markt mit 3.900 m2 und andere) sowie Dienstleistungsgeschäfte (z. B. Friseur, Reisebüro u. a.) und Restaurants/Imbisse. Die insgesamt genutzte Verkaufsfläche ermittelte die Antragsgegnerin mit rund 62.000 m2, die Lagerflächen mit 5.700 m2, Bürofläche mit 1.400 m², die Fläche für Nebenräume und Technik mit 4.000 m2, zusammen 73.783 m2. Die Zahl der vorhandenen Stellplätze gibt die Bebauungsplanbegründung mit 1675 an. Der Bebauungsplan setzt neben öffentlichen Verkehrsflächen im äußersten Norden des Bebauungsplangebiets eine als Feuerlöschteich dienende Wasserfläche und ein kleines, eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet fest. Im Übrigen gibt er für den gesamten Bebauungsplanbereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Einkaufszentrum" vor. Das Maß zulässiger baulicher Nutzung bestimmt der Bebauungsplan für das Sondergebiet durch die Grundflächenzahl 0,8 (die durch Stellplätze und Zufahrten um 0,15 erhöht werden darf) und durch die Angabe der Höhe, die Gebäude nicht überschreiten dürfen; Ausnahmen für Heizungs- und Lüftungsanlagen, Überfahrten für Aufzüge oder sonstige technische Anlagen sind zulässig. Ausweislich der textlichen Festsetzungen darf die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe insgesamt 70.000 m2 nicht überschreiten. Die textlichen Festsetzungen geben folgende Nutzungen an, die im Sondergebiet zulässig sind: großflächige Möbelmärkte, großflächige Bau- und Gartenmärkte, Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten bis max. 200 m2 Nutzfläche, Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, die aufgrund ihrer Emissionen in einem Abstand bis 100 m zur Wohnbebauung zulässig sind, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Als nicht zulässig sind Wohngebäude und Betriebe des Beherbergungsgewerbes genannt. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 13. Juli 1987 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erstmals, für den Bereich "Q. -Markt" einen Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, ein Sonder- und Gewerbegebiet festzusetzen, "in dem klare Vorgaben bezüglich der zulässigen Warengruppen gemacht werden sollten." Die Umsetzung scheiterte nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage vom 14. August 2001, Beschlussvorlage Nr. 229/2001, daran, dass sie, der Regierungspräsident und die Eigentümer der Flächen im Plangebiet sich nicht auf konkrete Beschränkungen der Größe und der Sortimente festlegen konnten. Ausweislich der Angaben in einem Beschluss des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 - waren im Plangebiet Märkte mit über 30.000 m2 Geschossfläche vorhanden. Die Antragstellerin wandte sich in jenem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen 1987 erteilte Genehmigungen zur Errichtung eines Verbrauchermarkts (Sport- und Freizeitmarkt, Schuhmarkt). In der den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist ausgeführt, es sei ein (faktisches) Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden (S. 13 Abs. 1, 18 Abs. 4 des Beschlussabdrucks). In einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 19. Mai 1994 führte die Bezirksregierung E. u. a. aus, dass die Antragsgegnerin "gut beraten wäre, die ihr zukommende Planungshoheit auszuschöpfen und die Bauleitplanung weiterzubetreiben. Durch Festsetzung von Art und Umfang der Hauptnutzungen und Festschreibung einer Gesamtgeschossflächenzahl als Obergrenze könnte die städtebauliche Entwicklung qualitativ verbessert werden. Mit ihrer derzeitigen Praxis kann dieses Ziel nicht erreicht werden." In einem Vermerk des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1995 über eine Besprechung am 21. Juni 1995, an der Vertreter der Antragsgegnerin teilgenommen haben, heißt es u. a.: "Es bestand weiterhin Einvernehmen, dass eine Überplanung des faktischen Sondergebiets .... ohne Planungsschaden .... möglich ist, wenn die vorhandenen Baurechte hinsichtlich Art der Nutzung ... und hinsichtlich des Maßes der Nutzung ... nicht beschnitten werden." Die Antragsgegnerin führte Gespräche mit Vertretern der Beigeladenen. Ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 6. Juni 2001 über eine am 5. Juni 2001 geführte Besprechung heißt es u.a.: "Herr G1. besteht darauf, dass keine Sortimentsfestschreibungen im Bebauungsplan erfolgen. Mit einer Festlegung der Geschossfläche (Status quo + 10 %) ist er einverstanden. Die Möglichkeiten nach § 34 BauGB als Grundlage für die Baugenehmigungen möchte er sich jedoch nicht weiter einschränken lassen und verweist auf wechselnde Konjunkturlage und die damit verbundene Notwendigkeit zu Sortimentsänderungen. ...." Am 11. Juni 2001 beschloss der Ausschuss Planung/Umweltschutz der Antragsgegnerin, das Verfahren zu 20. Änderung des Flächennutzungsplans einzuleiten und das landesplanerische Einvernehmen einzuholen. Am 10. September 2001 bekräftigte der Rat der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 13. Juli 1987. Zur beabsichtigten Bebauungsplanung wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragstellerin wies mit Schreiben vom 8. November 2001 u. a. darauf hin, es sei die Einholung eines Gutachtens erforderlich, um einen Nachweis der landesplanerischen und städtebaulichen Auswirkungen zu erbringen, um den Anforderungen des Einzelhandelserlasses gerecht zu werden. Die beabsichtigte Planung würde verheerende Auswirkungen für sie, die Antragstellerin, haben. Der Handelsstandort an der Weser würde an den Rand der Bedeutungslosigkeit gedrängt werden. Mit Schreiben vom 25. März 2002 bestätigte die Bezirksregierung E. der Antragsgegnerin, dass gegen die vorgelegte Bauleitplanung aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden. In der Begründung ist u. a. ausgeführt: "Bei der regionalplanerischen Beurteilung ist festzustellen, dass die geplante Nutzung mit einer Verkaufsfläche von 70.000 m2 den zentral-örtlichen Versorgungsbereich der Stadt Q. X. übersteigt. Darüber hinaus ist der Standort auch nicht dem Siedlungsschwerpunkt der Stadt Q. X. zugeordnet. Die Planung widerspricht deshalb dem landesplanerischen Zielsystem. Die sich daraus ergebenden landesplanerischen Bedenken werden aber zurückgestellt, da es sich hier zum größten Teil um die Überplanung eines bereits vorhandenen Bestandes handelt, die mögliche Erweiterung vor dem Hintergrund der bestehenden bauplanungsrechtlichen Situation (bestehendes Baurecht nach § 34 Baugesetzbuch) um ca. 10 % des Bestandes angemessen erscheint, und sich hier erstmals die Chance bietet, den landesplanerisch aus heutiger Sicht als Fehlentwicklung zu betrachtenden, allerdings rechtmäßig gewachsenen Einzelhandelsstandort im Einvernehmen mit den Eigentümern bauleitplanerisch zu fassen und hinsichtlich der Flächenentwicklung zu beschränken." Am 25. April 2002 beschloss der Ausschuss Planung/Umweltschutz der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Er nahm im Übrigen zu den auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen Stellung. Der Bebauungsplanentwurf wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 1./2. Mai 2002 in der Zeit vom 13. Mai bis 21. Juni 2002 offengelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Der Planungsverband Klinikum N2. regte mit Schreiben vom 17. Juni 2002 die Beschränkung der im Sondergebiet "Einkaufszentrum" zulässigen Nutzungen an. Der Landrat des Kreises N2. -M. wies mit Schreiben vom 18. Juni 2002 darauf hin, dass eine Sortimentsbeschränkung erfolgen solle. Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 24. Juni 2002 an ihren Bedenken gegen die Bebauungsplanung fest. Es kam zu einer erneuten Besprechung der beabsichtigten Planung. In einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 5. September 2002 heißt es: "Herr G1. lehnt für die Eigentümergemeinschaft jegliche Beschränkung durch den Bebauungsplan in Sachen Sortimentsbeschränkung ab, auch in Bezug auf Textilgroßhandel." In einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 12. September 2002 heißt es u.a.: Am 10. 9. 2002 ... teilte Herr G1. ... mit, dass er ein Gespräch mit Bürgermeister L. , Stadt N2. geführt habe ... . Bürgermeister L. habe ihm versichert, dass die Stadt keine Schritte unternehmen werde, insbesondere Normenkontrollklage, um die Rechts- und Bestandskraft des Bebauungsplans 2.2.2 in Frage zu stellen." Am 30. September 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 20. Änderung des Flächennutzungsplans. Am 30. Oktober 2002 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan sodann als Satzung. Am 20. Dezember 2002 genehmigte die Bezirksregierung E. die 20. Änderung des Flächennutzungsplans. Am 10. Januar 2003 wurden die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 2.2.2 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 5. Januar 2005 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt: Mit rund 86.000 Einwohnern sei sie kultureller Mittelpunkt sowie Verwaltungs- und Wirtschaftszentrum des Kreises N2. -M. . Ihre historische Innenstadt verfüge über eine mehr als 1.200-jährige Geschichte. Die Innenstadt sei ein bedeutender Einzelhandelsstandort mit weit über das Stadtgebiet hinausreichender Versorgungsbedeutung. Nach einer Einzelhandelsstrukturuntersuchung aus Februar 1997 bestünden dort Verkaufsflächen von insgesamt 61.000 m2. Mit erheblichen Städtebauförderungsmitteln sei die Innenstadt in den 70iger/80iger Jahren umgebaut und saniert worden. U. a. sei zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt eine fußläufige Einkaufsachse mit zwei Polen angelegt worden. Parallel habe sie, die Antragstellerin, eine restriktive Planung betrieben und insbesondere großflächigen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der Kernstadt nur eingeschränkt zugelassen. In jüngster Zeit habe sie, die Antragstellerin, zunehmend mit leerstehenden Ladengeschäften in ihrer Innenstadt zu tun. Mit Landesförderung sei zum 1. Januar 2005 ein besonderes Leerstandsmanagement eingerichtet worden. Sie sei antragsbefugt, denn der Bebauungsplan verletze das interkommunale Abstimmungsgebot, sei mit ihr nämlich nicht materiell abgestimmt worden. Während der größte Anteil der Verkaufsflächen im Bebauungsplangebiet bislang auf den Handel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten entfalle, könne mangels einer Beschränkung der zulässigen Sortimente durch den Bebauungsplan der gesamte Bereich nunmehr dem Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zugeführt werden. Hinzu trete die mögliche Erweiterung von derzeit 62.000 m2 auf bis zu 70.000 m2 Verkaufsfläche. Eine solche Entwicklung hätte massive Auswirkungen auf die Funktion der N3. Innenstadt, deren Versorgungsfunktion würde ebenso in Frage gestellt wie die mit erheblichen öffentlichen und privaten Mitteln geförderte Sanierung der Innenstadt. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei mit dem in § 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro NRW -) vom 5. Oktober 1989, GV NRW 1989, 230 bestimmten Ziel der Raumordnung nicht vereinbar und verstoße daher gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Das Sondergebiet sei weder räumlich noch funktional einem Siedlungsschwerpunkt zugeordnet und damit in nicht integrierter Lage geplant. Es widerspreche der zentralörtlichen Gliederung. Das Einkaufszentrum sei auf eine überörtliche Versorgungsfunktion zugeschnitten. Der Bebauungsplan verletze ferner das materielle interkommunale Abstimmungsgebot als Unterfall des allgemeinen Abwägungsgebots. Den im Verfahren von ihr, der Antragstellerin, vorgebrachten Anregungen habe die Antragsgegnerin in keinem Punkt Rechnung getragen, die maßgebenden Interessen nicht hinreichend erfasst und fehlgewichtet. Angesichts der von der Antragsgegnerin erkannten gravierenden Auswirkungen auf ihre, der Antragstellerin, Innenstadt, hätte sie sich mit der Frage befassen müssen, ob überhaupt eine Verkaufsflächenerweiterung habe zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe dies jedoch unterlassen und auch keine Sortimentsbeschränkung festgesetzt. Sie habe sich hierzu einseitig darauf gestützt, die Grundstückseigentümer hätten einer Beschränkung nicht zugestimmt; sie könne einen Planungsschaden nicht tragen. Ein Planungsschaden sei jedoch ausgeschlossen, hätte sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, Verkaufsflächensortimente auf den ausgeübten Bestand festzuschreiben. Die 7- Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB sei überschritten gewesen, denn ausweislich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 - hätten die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Genehmigung weiterer Einzelhandelsnutzungen auf der Grundlage des § 34 BauGB a. F. jedenfalls bereits im Jahre 1987 vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe die städtebaulichen Auswirkungen des Bebauungsplans, insbesondere den Einzugsbereich des Einkaufszentrums völlig unzureichend ermittelt, sich auf pauschale Ausführungen beschränkt und die notwendige Sachaufklärung unterlassen. Die Auswirkungen des Bebauungsplans hätten beispielsweise durch ein qualifiziertes Marktgutachten untersucht werden müssen. Es sei den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin überhaupt die auf Grundlage des Bebauungsplans mögliche Entwicklung zu einem Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 70.000 m2 und ausschließlich innenstadtrelevanten Sortimenten erkannt und abgewogen hätte. Für dahingehende Erwägungen habe jedoch um so mehr Veranlassung bestanden, als die Geschäftsführung des Q. -Marktes die Möglichkeit im Planaufstellungsverfahren angesprochen habe, einen Erlebniseinkauf zu entwickeln und sich habe offen halten wollen, alle möglichen Sortimente anzubieten. Dass die Antragsgegnerin die Abwägung einseitig zu Gunsten des Grundstückseigentümers vorgenommen habe, belege auch der zeitliche Ablauf des Bebauungsplanverfahrens. Der ursprüngliche Ratsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans datiere vom 13. Juli 1987 und damit aus einer Zeit, als im Planbereich erst ca. 40.000 m2 Verkaufsfläche genehmigt gewesen seien. Darüber hinaus seien Festsetzungen des Bebauungsplans von den Grundstückseigentümern vorgegeben oder auf deren Bitte eingefügt oder es sei von anderen Festsetzungen auf deren Verlangen Abstand genommen worden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 2.2.2 - "Sondergebiet Einkaufszentrum Q. Markt - C. " - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei mit den Zielen der Raumordnung vereinbar und abwägungsfehlerfrei. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wie durch die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 25. März 2002 bestätigt worden sei; danach bestünden keine Bedenken aus Sicht der Landesplanung. Der Antragstellerin obliege gemeinsam mit der Antragsgegnerin als durch den Landesentwicklungsplan klassifizierte Mittelzentren die Versorgung des umliegenden Raums. Die Gemeinsamkeiten würden dokumentiert durch den Verlauf der Bundesbahnstrecke und durch kommunale Großvorhaben auf der Stadtgrenze (Neubau des Klinikums). Aufgrund ihrer geografisch und verkehrsinfrastrukturell exzellenten Lage an der Bundesautobahn 2 habe sie, die Antragsgegnerin, eine Verbindungsfunktion zwischen dem Oberzentrum C1. und I. sowie über die Bundesautobahn 30 über Bad P. nach P1. . § 24 Abs. 3 LEPro NRW könne dem Bebauungsplan nicht entgegengehalten werden. Mangels einer den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Planaussage handele es sich bei dieser Regelung um kein Ziel, sondern lediglich um einen in der Abwägung zu berücksichtigenden Grundsatz der Raumordnung, wie der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE - erkannt habe. Der Bebauungsplan sei auch mit der am 28. Juli 2003 beschlossenen Gebietsentwicklungsplanung (Teilabschnitt Oberbereich C1. ) vereinbar, denn danach sei das Bebauungsplangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) klassifiziert, wo Einzelhandelseinrichtungen wegen ihrer Versorgungsfunktion für die Wohnbevölkerung vorrangig entwickelt werden sollten. Den Zielsetzungen des Einzelhandelserlasses werde entsprochen. Ob auf ihn überhaupt noch abzustellen sei, erscheine wegen eines in der Zwischenzeit veränderten Verbraucherverhaltens und anderer Angebotsstrukturen fraglich. Die Planung sei auch mit der Antragstellerin in einer den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB genügenden Weise abgestimmt worden. Die Abwägung sei unter Berücksichtigung des ihr, der Antragsgegnerin, zustehenden Planungsermessens bzw. ihrer Planungshoheit fehlerfrei erfolgt. Art und Maß der Nutzungen würden sich an den Möglichkeiten orientieren, die § 34 BauGB in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebenden Fassung vorgegeben habe. Konkrete Baurechte hätten bestanden. Ein Planungsschaden hätte von den Grundstückseigentümern noch geltend gemacht werden können; weshalb die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB abgelaufen gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich, sei doch der Baubestand im Planbereich im Laufe der Jahre immer weiter entwickelt worden. So seien die baulichen Nutzungen G.---straße 20 a und 20 b am 22. Mai 1996 genehmigt worden. Am 17. Juli 2000 sei die Erweiterung des N1. -Marktes genehmigt worden. Auch danach seien noch weitere Genehmigungen erteilt worden. Der Bebauungsplan lasse zwar eine Entwicklung von weiteren etwa 7.700 m2 Verkaufsfläche zu. Angesichts der sich auf Grundlage des § 34 BauGB a. F. ergebenden Möglichkeiten stelle dies jedoch eine Beschränkung dar. Sämtliche Warenarten seien im Plangebiet angeboten worden und damit auch genehmigungsfähig gewesen. Die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens hätten nicht gutachterlich aufgearbeitet werden müssen. Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, ein Gutachten einzuholen. Ein Gutachten sei auch nicht erforderlich gewesen. Die maßgebenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich, auf den Verkehr, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der örtlichen Region sowie auf das Orts- und Landschaftsbild seien faktisch bereits eingetreten gewesen. Durch eine Erweiterung um 10 % des Bestandes werde gegenüber dem status quo kein relevanter Kaufkraftabfluss eintreten. Die dahingehende Vermutung der Antragstellerin begründe allein noch keine Schutzbedürftigkeit, zumal es eine Vielzahl von dem Einfluss der Antragstellerin unterfallende Faktoren gebe, die die Attraktivität des Innenstadtzentrums bestimmen würden. So habe die Antragstellerin diverse Fach- und Lebensmittelmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der Innenstadt in Randbereichen zugelassen (Gewerbepark H. in der W.-------straße ; WEZ-Einkaufszentrum auf dem ehemaligen Brauereigelände in der N4.-----straße ; Einkaufszentrum L1.-----straße ; Einkaufszentrum T.----straße ) und plane weitere entsprechende Vorhaben zuzulassen. Die Innenstadt der Antragstellerin habe wegen ihrer Zugänglichkeit ohnehin eine ganz andere Bedeutung als das Bebauungsplangebiet. Die Behauptung der Antragstellerin, ihre Innenstadt habe 61.000 m2 Verkaufsfläche, sei auch im Hinblick auf die Frage nicht nachvollziehbar, welche Innenstadtbereiche in die Verkaufsflächenzahl Eingang gefunden hätten. Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie tragen vor: Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei fraglich, habe die Antragstellerin doch durch ihren damaligen Bürgermeister gegenüber Herrn G1. im Jahre 2002 erklärt, keine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan erheben zu wollen. Auf diese Erklärung habe die Antragsgegnerin (und die Beigeladenen) vertrauen dürfen. Die Erklärung sei objektiv nachvollziehbar gewesen, denn durch die Planung habe sich die Situation für die Antragstellerin verbessert. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Bebauungsplan stehe mit den Zielen der Raumordnung in Übereinstimmung, wie sich aus der Bestätigung der Bezirksregierung E. im Schreiben vom 25. März 2002 ergebe. Das Gebiet entspreche zwar nicht den Planungsidealen, sei jedoch durch rechtskräftige Baugenehmigungen bestandskräftig vorhanden. Die unkontrollierte Weiterentwicklung des Gebiets sei gehindert worden, was im Interesse der Landesplanung stehe. Da die Planung die Situation der Antragstellerin im Vergleich zu der im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Rechtslage verbessere, verletze sie auch nicht das interkommunale Abstimmungsgebot. Eine Einzelhandelsnutzung sei auch bei Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten genehmigungsfähig gewesen, wenn es sich denn gegenüber dem Handel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten überhaupt um eine bauplanungsrechtlich anders zu bewertende Nutzungsart handeln sollte. Das interkommunale Abstimmungsgebot sei ferner deshalb nicht verletzt, weil die Antragstellerin selbst in ihrer Planung den Schutz ihrer Innenstadt nicht als städtebauliches Ziel verfolge. So sei derzeit in N2. als Gegenpol" zum streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet das Gebiet N5. im Gespräch. Sie, die Beigeladenen, hätten keinen unzulässigen Einfluss auf das Bebauungsplanverfahren genommen. Die Antragsgegnerin habe allerdings ihre Interessen berücksichtigen und mit den Interessen der Antragstellerin abwägen müssen. Die Abwägung habe die maßgebenden Interessen fehlerfrei gewichtet, insbesondere auch das Vertrauen auf den Weiterbestand der Nutzungsmöglichkeiten und das Planungsschadensrecht zutreffend berücksichtigt. Die für Entschädigungsansprüche maßgebende Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB sei hier schwer zu bestimmen, da mit jeder erteilten Baugenehmigung die Gebietsstruktur im Sinne des § 34 BauGB beeinflusst worden sei, erheblich noch innerhalb der Siebenjahresfrist vor Satzungsbeschluss durch die Erweiterung des N1. -Marktes am 17. Juli 2000. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten über das Bebauungsplanverfahren, über das Verfahren zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans, den Inhalt der von der Bezirksregierung E. vorgelegten Akten über die landesplanerische Abstimmung nach § 20 LPlG NRW sowie die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich für die Antragstellerin aus der geltend gemachten Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots (vgl. § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der hier noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl I 2141, vor dem Satzungsbeschluss zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002, BGBl I 2002, 2850 (BauGB)), das sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt, die Antragsgegnerin habe der sich aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot ergebenden Verpflichtung zur Abwägung ihrer Belange nicht hinreichend genügt. Das interkommunale Abstimmungsgebot vermittelt allerdings nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle zu machen, die einen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben. Nur wenn gewichtige Auswirkungen der angegriffenen Planung auf die städtebauliche Ordnung oder Entwicklung des eigenen Gemeindegebiets zu erwarten oder jedenfalls möglich sind, kann von einem Anspruch gegen die planende Gemeinde auf Abstimmung ausgegangen werden, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf das eigene Gemeindegebiet gerichtet ist und die Antragsbefugnis begründet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Planung eines Einkaufszentrums ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein qualifizierter Abstimmungsbedarf und eine damit einhergehende mögliche Verletzung der Rechte benachbarter Kommunen unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O. Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in gewichtiger Weise zu beeinträchtigen. Als mögliche Beeinträchtigungen nennt § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft nachteilige Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des jeweiligen Betriebs sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. Ihr Gemeindegebiet gehört zum unmittelbaren Einzugsbereich des durch den Bebauungsplan Nr. 2.2.2 festgesetzten Einkaufszentrums. Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung der Größenordnung des Einkaufszentrums mit 70.000 m2 Verkaufsfläche sind Auswirkungen gewichtiger Art gegenüber der Antragstellerin nicht von vornherein auszuschließen. Näherer Ausführungen bedarf es hierzu nicht, weil auch die Antragsgegnerin und die Beigeladenen die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht in Frage stellen. Der Antrag ist nicht rechsmissbräuchlich, insbesondere hat die Antragstellerin ihr Antragsrecht nicht verwirkt. Die Antragsgegnerin konnte bereits nicht davon ausgehen, dass der damalige Bürgermeister der Antragstellerin für diese eine bindende Erklärung abgeben wollte, es werde gegen den zu erwartenden Bebauungsplan kein Normenkontrollantrag gestellt. Den Inhalt des Vermerks vom 12. September 2002 hier einmal als zutreffend unterstellt, kann ihm doch allenfalls eine Aussage über eine wahrscheinliche Entscheidung der Antragstellerin hinsichtlich der Frage entnommen werden, ob der Bebauungsplan hingenommen werde, jedoch keine Bindung. Eine die Stadt bindende Erklärung hätte der Schriftform bedurft, denn ein Geschäft der laufenden Verwaltung stand nicht in Rede (vgl. § 64 Abs. 1, Abs. 2 GO NRW). Im Übrigen ist nicht ansatzweise erkennbar, die Antragsgegnerin hätte die Bebauungsplanung von der Erklärung des Bürgermeisters der Antragstellerin abhängig gemacht oder die Bebauungsplanung im Vertrauen auf diese Erklärung abgeschlossen. Die Bebauungsplanbegründung geht deshalb auf die in das Bebauungsplanverfahren seitens der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken ein. Auf das von den Beigeladenen behauptete eigene Vertrauen auf die Erklärung des Bürgermeisters der Antragstellerin kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Bebauungsplan ist kein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der das Vorhaben eines Vorhabenträgers ermöglichen will, sondern soll nach Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die auf Grundlage der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Rechtslage bestehenden baulichen Erweiterungsmöglichkeiten beschränken. Daraus ergibt sich zudem zugleich, dass ein schützenswertes Vertrauen der Beigeladenen ebenfalls nicht erkennbar ist. Ein erfolgreicher Normenkontrollantrag hätte nach ihrem Vorbringen weitergehende bauliche Möglichkeiten eröffnet, als diese auf Grundlage des Bebauungsplans gegeben seien. Weshalb sie dennoch Vertrauen hätten entwickeln sollen, es werde kein Normenkontrollantrag gestellt, der zu einer Verbesserung ihrer baulichen Möglichkeiten ( auf Grundlage der maßgebenden Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) hätte führen können, ist nicht erkennbar. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist mit den Anforderungen des Abwägungsgebots in ihrer Ausprägung durch das interkommunale Abstimmungsgebot nicht vereinbar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Abs. 2 BauGB unmissverständlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinde aufeinander abzustimmen, ist als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts zu verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür allerdings nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich folglich auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10. . Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert wird. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen Indikator darstellen. Der Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommune ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium "Kaufkraftabfluss" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O. Im vorliegenden Fall bestehen schwerwiegende Anhaltspunkte für derartige Auswirkungen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bebauungsplanungsbegründung. Denn danach hat das nach Einschätzung der Antragsgegnerin vorhandene faktische Einkaufszentrum bereits zu einer erheblichen Schwächung der Einzelhandelsstruktur der N3. Innenstadt geführt (Bebauungsplanbegründung S. 5). Derartige Gegebenheiten drängen sich im Übrigen angesichts der Umstände auf, dass das vorhandene Einkaufszentrum eine Verkaufsfläche von rund 62.000 m2 und damit eine Verkaufsfläche in der Größenordnung der gesamten Verkaufsfläche der Innenstadt der Antragsgegnerin aufweist und zudem unmittelbar nahe der Stadtgrenze errichtet ist. Der Einwand der Antragsgegnerin, es sei unklar, welche Bereiche die Antragstellerin der Innenstadt zuordne und wie sich dort die Verkaufsflächenzahl ermittele, geht von einem Ansatz aus, der nicht berücksichtigt, dass es ihr als der planenden Gemeinde oblegen hat, die für die Abwägung bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die Planungshoheit entbindet die Antragsgegnerin nicht von einer den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) genügenden Abwägung. Hätte die Antragstellerin tatsächlich Zweifel gehabt, ob die Innenstadt der Antragsgegnerin durch die Bebauungsplanung nachhaltig beeinträchtigt werden kann, weil es keinen entsprechend abgrenzbaren Innenstadtbereich gebe oder dort keine Einzelhandelsstrukturen vorhanden seien, die in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden könnten, hätte es ihr oblegen, bei der Antragstellerin um ergänzende Angaben nachzusuchen. Im übrigen spricht wenig für die Annahme, der Antragsgegnerin wären die Stadtstrukturen der Nachbarstadt nicht bekannt. Die Innenstadt der Antragstellerin liegt im Stadtteil Mitte westlich der Weser. Sie entspricht in ihrer Lage der ehemaligen mittelalterlichen Stadt, die von den Straßen J.-------straße , H1.------wall , L2.------wall , T1.--------wall und L3.-----wall ringförmig umschlossen wird. Dass dort rund 61.000 qm Verkaufsfläche 1996 vorhanden waren, hat die Einzelhandelsstrukturuntersuchung der K. & L4. Stadtforschung aus Februar 1997 aufgezeigt. Dass sich hieran bis zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. 2.2.2 Wesentliches geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Letztlich kommt es auf weitere Einzelheiten insoweit aber auch gar nicht an, denn die Antragsgegnerin ist - wie ausgeführt - ausweislich der Bebauungsplanbegründung selbst davon ausgegangen, dass schon das faktisch vorhandene Einkaufszentrum zu einer erheblichen Schwächung der Einzelhandelsstruktur der N3. Innenstadt geführt hat, also von entsprechenden Auswirkungen ist. Diese Auswirkungen durfte die Antragsgegnerin bei der Ermittelung der von der Bebauungsplanung berührten Belange nicht deshalb gewissermaßen außen vor lassen, weil sich auf Grundlage des Bebauungsplans keine beachtlichen zusätzlichen Auswirkungen ergeben könnten. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bebauungsplan beschränkt sich nicht darauf, eine bauliche Erweiterung um ca. 10 % der Verkaufsflächen zuzulassen, sondern ermöglicht auf der gesamten Nutzungsfläche, die er anhand der Verkaufsflächen beschreibt, ein Nutzungsspektrum, das über das tatsächliche Nutzungsspektrum im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weit hinausreicht, namentlich eine Nutzungsentwicklung zulässt, die deutlich gravierendere Auswirkungen auf die Innenstadtstruktur der Antragstellerin haben kann, als dies gegenwärtig der Fall ist. Diese Gegebenheiten ergeben sich offenkundig bereits auf Grund der in der Bebauungsplanbegründung wiedergegebenen Nutzungsstrukturen. Ein namhafter Teil der Nutzungen enfällt auf solche Nutzungen, die nicht oder nur bedingt für die Nutzungsstrukturen der angrenzenden Innenstadtlage der Antragsgegnerin von Bedeutung sind. Beispielsweise entfallen rund 29.000 m2 Verkaufsfläche auf die Firma Q. Möbel, die schwerpunktmäßig solche Waren (Möbel u.a.) anbietet, die in aller Regel - und so auch hier - nicht innenstadtrelevant sind (vgl. Anlage 1 Teil A Nr. 7 des Einzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996, MBl. NRW 1996, 922). Der Einwand der Antragsgegnerin, auch ohne Bebauungsplan wären entsprechende Nutzungsänderungen rechtlich zulässig gewesen, verfängt nicht. Um eine sachgerechte Abwägung überhaupt erst zu ermöglichen, hatte die Antragsgegnerin die in die Abwägung einzustellenden Belange zunächst zutreffend zu ermitteln und zu bewerten. Erst wenn die Antragsgegnerin der Frage nachgegangen wäre, wie sich die tatsächlich gegebene Situation, die durch die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe geprägt wurde, auf Grundlage der durch den Bebauungsplan als zulässig bestimmten Nutzungsmöglichkeiten auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Nachbarstadt ändern kann, wäre ihr die weitere Abwägung auf hinreichend sicherer Grundlage möglich gewesen, ob sie es eben nicht bei einer Planung belässt, die die noch nicht eingetretenen Nutzungsänderungen weiterhin ermöglicht oder diese beschränkt. Darüber hinaus kann entgegen der pauschalen Einschätzung der Antragsgegnerin eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen um etwa 10 % zu einer weiteren Schwächung der Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin führen. Beispielsweise hätte die Antragsgegnerin in Rechnung stellen müssen, das bislang geschwächte, aber gerade noch überlebensfähige Einzelhandelsbetriebe durch eine Ausweitung des Nutzungsmaßes im Bereich des Einkaufszentrums die gerade noch bestehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verlieren können. Ermittlungen, ob dies tatsächlich der Fall ist, hat die Antragsgegnerin unterlassen. Irgendwelche Ermittlungen, ob solche Entwicklungen zu befürchten sind, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in der Stadt N2. oder die Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche gefährden könnten, hat die Antragsgegnerin unterlassen, obwohl u.a. von der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren die Einholung eines Marktgutachtens angemahnt worden ist. Es besteht zwar, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, keine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens. Die Antragsgegnerin hat es jedoch unterlassen, das zur sachgerechten Abwägung erforderliche Abwägungsmaterial zusammenzutragen. Konnte sie sich nicht auf andere Weise eine hinreichende Abwägungsgrundlage schaffen, oblag es allerdings ihr - und nicht etwa der Antragstellerin -, sich gegebenenfalls auch gutachterlicher Hilfe zu bedienen. Die Abwägung der Antragsgegnerin ist ferner insoweit fehlerhaft, als sie schon nicht ermittelt hat, in welchem Umfang tatsächlich ausgeübte Einzelhandelsnutzungen durch Bebauungsplanfestsetzungen auf den Bestand festgeschrieben werden konnten, ohne Planschadensersatzansprüche befürchten zu müssen, und - wenn eine Festsetzung auf den Bestand ohne Ersatzanspruch für einige Bereiche des Plangebiets nicht in Betracht zu ziehen gewesen sein sollten - in welcher Höhe mit einem Planschadensersatzanspruch denn überhaupt zu rechnen war. Auch wenn in dem überplanten Gebiet die bislang vorhandenen baulichen Nutzungen einem faktischen Einkaufszentrum entsprochen haben mögen, hinderte dies nicht, die baulichen Nutzungen entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten (Flächenaufteilung für die jeweiligen Sortimente in Übereinstimmung mit den jeweils erteilten Baugenehmigungen) auf das vorhandene Maß zu beschränken. Zwar wäre eine Nutzungsänderung im Hinblick wohl auch auf den Verkauf solcher Sortimente zulässig gewesen, die in bestimmten Bereichen nicht angeboten wurden. Die Beschränkung zulässiger Nutzungsänderungen kann jedoch nur dann zu einem (eine Bebauungsplanung etwaig faktisch beeinträchtigenden oder gar hindernden) Planungsschaden führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzungsänderung erfolgt (vg. § 42 Abs. 2 BauGB). Spätestens 1984 bestanden jedoch Nutzungsänderungsmöglichkeiten für große Gebietsteile. Dies belegt die Entscheidung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -. Ob für andere Teilbereiche des Bebauungsplangebiets erst später und erst sieben Jahre vor dem Satzungsbeschluss entsprechende Nutzungsmöglichkeiten eröffnet wurden, bedarf keiner näheren Betrachtung. Jedenfalls für wesentliche Bereiche des Bebauungsplangebiets bestand keine bauliche Entwicklung, deren Festschreibung für die Antragsgegnerin die Befürchtung begründet hätte, einem Planschadensersatzanspruch ausgesetzt zu werden. Ferner hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung in dieser Richtung unterlassen. Schließlich kann sich eine aus der wechselseitigen kommunalen Rücksichtnahmeverpflichtung abgeleitete Planungspflicht gerade auch in solchen Fallkonstellationen ergeben, in denen eine Gemeinde durch bewusste planerische Untätigkeit eine weitere Schädigung der Nachbargemeinde in Kauf nimmt, um möglicherweise drohenden Ersatzansprüchen wegen Planungsschäden zu entgehen. So BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1. Unbehelflich ist schließlich der Vortrag der Antragsgegnerin und auch der Beigeladenen, die Antragstellerin selbst schütze ihre Innenstadt nicht; sie behauptet noch nicht einmal, die zwischenzeitlich genehmigten Einzelhandelsnutzungen hätten (im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) zu Beeinträchtigungen der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in der Stadt N2. oder zu einer Gefährdung der Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche geführt. Darauf kommt es auch schon deshalb nicht an, weil die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung auf eine solche Entwicklung nicht abgehoben hat. Ohnehin würde eine gewissermaßen hausgemachte Beeinträchtigung der eigenen Versorgungsstrukturen die Nachbargemeinde nicht berechtigen, die Situation einschränkungs- und abwägungslos zu verschärfen. Da die Antragsgegnerin die für eine sachgerechte Abwägung erheblichen Belange schon nicht in ausreichendem Maße ermittelt hat, war ihr eine sachgemäße Bewertung der Belange namentlich der Antragstellerin nicht möglich. Eine Gewichtung der Belange hat der Sache nach in wesentlichen Punkten allenfalls formal, nicht aber unter Berücksichtigung des Gewichts der Belange stattgefunden (Abwägungsausfall). Ohne Abschätzung, in welcher Höhe Planschadensersatzansprüche konkret zu erwarten waren und welche Folgen die Planung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in der Stadt N2. sowie die Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche haben kann, konnte bereits nicht eingeschätzt werden, ob eine nicht mit einer (teilweisen) Sortimentsbeschränkung verbundene Überplanung des vorhandenen Bestands von hinreichend gewichtigen Belangen getragen war. Dass ein etwaiger Planschadensersatzanspruch (ungeachtet seiner konkreten Höhe) keine absolut vorrangige Bedeutung gegenüber den zu berücksichtigenden Interessen der Nachbargemeinde hat, ist oben bereits ausgeführt. Die Mängel der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hätten der Antragsgegnerin bekannt sein müssen. U.a. die Antragstellerin hat auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur sachgerechten Abwägung ein Gutachten einzuholen. Der Mangel der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies gilt auch für die Mängel der (der Sache nach unterbliebenen) Gewichtung der von der Planung betroffenen Belange der Antragstellerin. Bei fehlerfreier Abwägung hätten andere Bebauungsplanfestsetzungen in Betracht zu ziehen gewesen sein können. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin bereits im Bebauungsplanverfahren darauf hingewiesen hat, es könne eine den Bestand sichernde Bebauungsplanung unter Begrenzung nicht nur der Verkaufsflächen, sondern auch der Warensortimente in Betracht zu ziehen sein. Es bedarf nach alledem keiner Entscheidung, ob der Bebauungsplan auch gegen Ziele der Raumordnung verstößt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB). Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, ob § 24 Abs. 3 LEPro NRW auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2003 - 4 BN 25.03 -, BRS 66 Nr. 7; vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, a.a.O. und vom 18. September 2003 - 4 CN 20./02 -, BRS 66 Nr. 5 als Ziel der Raumordnung anzusehen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34; Urteile vom 6. Juni 2005 - u.a. 10 D 145/04.NE -, und ob der Bebauungsplan Nr. 2.2.2 der Antragsgegnerin den sich aus § 24 Abs. 3 LEPro NRW etwaig ergebenden Bindungen genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.