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Beschluss

9 A 2914/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.9A2914.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 268,74 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 268,74 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Er ist bereits unzulässig, soweit er sich auf die Heranziehung zu Vorausleistungen auf Abfallentsorgungsgebühren für das vierte Quartal 1997 bezieht. Insoweit fehlt es an jeder Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die darauf bezogene Klage als unzulässig abgewiesen. Hierauf geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag mit keinem Wort ein, obwohl er seinen Zulassungsantrag uneingeschränkt auf das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichts erstreckt hat. II. Hinsichtlich des restlichen Streitstoffes hat der Kläger einen Zulassungsgrund nicht in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 1. Die Darlegung der vom Kläger angesprochenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzte das Aufzeigen einer näher benannten allgemeinen Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage voraus, die sich in dem Verfahren entscheidungserheblich stellen würde und der Klärung durch ein Berufungsverfahren bedürfte. Das ist nicht geschehen. Der Kläger hat bereits keine konkrete Frage formuliert, die den Anforderungen genügt. Soweit er die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW und damit die Rechtsprechung des Senats zur Kompensationsmöglichkeit bei etwaigen Kalkulationsfehlern und zur Toleranzgrenze von 3 % anspricht, weist er selbst auf die diesbezügliche Rechtsprechung hin. Seinen weiteren Ausführungen ist wohl zu entnehmen, dass er die Auffassung des Senats nicht teilt, nicht dargelegt wird jedoch, warum sich die Frage trotz der über Jahre gefestigten Rechtsprechung neu stellen sollte bzw. in welchen Punkten sie einer bisher fehlenden Präzisierung bedürfte. 2. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht erkennbar. Dieser rügt in der diesbezüglichen Begründung seines Zulassungsantrags lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kreis X. habe die von ihm gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden erhobenen Abfallentsorgungsgebühren fehlerfrei ermittelt. Dabei verweist er auf nach seiner Auffassung fehlerhafte Ansätze wegen einer Überdimensionierung der MVA B. und eines überhöhten Unternehmergewinns im Leistungsentgelt der KWA. Diese Darlegungen greifen indes zu kurz. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt die Wirksamkeit des Gebührensatzes von einer fehlerfreien Prognoseentscheidung der die Gebührenkalkulation aufstellenden Behörde ab. Danach sind die vom Kläger angesprochenen Aspekte nicht entscheidungserheblich. Denn Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Landrätin des Kreises X. . Nicht sie hat den Kläger zu einer Abfallentsorgungsgebühr entsprechend der Satzung des Kreises herangezogen. Streitgegenstand ist vielmehr die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren seitens der beklagten Bürgermeisterin. Demgemäß ist maßgeblich, ob der dabei zugrunde gelegte Gebührensatz entsprechend der einschlägigen Gebührensatzung der Stadt S. zutreffend ermittelt worden ist. Insoweit wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die Ende 1996 für das Veranlagungsjahr 1997 aufgestellte und vom Rat der Stadt gebilligte Gebührenkalkulation bezüglich des Ansatzes des voraussichtlich entstehenden Aufwands und der voraussichtlich anfallenden Einnahmen auf einer fehlerhaften Prognoseentscheidung beruht. Angesichts des Umstandes, dass diese gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, hätte insbesondere dargelegt werden müssen, dass die Behörde nicht von einer sachgerecht ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, sich bei der aufzustellenden Prognose keiner der Materie angemessenen vertretbaren Methode bedient hat oder die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und Ermessensspielraums nicht eingehalten hat. Da die Rüge des Klägers sich auf die von der Stadt an den Kreis zu zahlende Gebühr, also ein admini- stratives Entgelt, zielt, hätte dazu die Darlegung gehört, auf Grund des Kenntnisstandes der Stadt im Prognosezeitpunkt sei eine Reduzierung der Gebühr in einem bestimmten bzw. hinreichend sicher bestimmbaren Umfang abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, gewesen. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 - und vom 23. Oktober 2002 - 9 A 3836/02 -. Auf diese Gesichtspunkte hat im Übrigen auch die Beklagte der Sache nach bereits zutreffend in ihrer Klageerwiderung vom 20. Januar 2003 hingewiesen. Darauf bezogener Vortrag, der einen Prognosefehler der Beklagten aufzeigt, fehlt indes. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der Kostenprognose Ende 1996 bei der Fertigung der Kalkulation der Satzungsgeber der Stadt S. so schwerwiegende Hinweise für eine gebotene und deshalb im Rechtsbehelfsverfahren zu erwartende Reduzierung der Forderung des Kreises auf einen bestimmten niedrigeren Betrag erkennen konnte, dass sich auch unter Würdigung eines etwaigen Prozessrisikos ein entsprechend gekürzter Ansatz der Abfallgebühren des Kreises X. geradezu hätte aufdrängen müssen. Dass eine Kürzung des Ansatzes für die an den Kreis zu zahlenden Gebühren im maßgeblichen Prognosezeitpunkt nicht sicher und schon gar nicht in einem der Höhe nach klar bestimmbaren Umfang abzusehen war, zeigt auch die spätere Klageabweisung in dem von der Stadt E. gegen die Landrätin des Kreises X. als Musterprozess für weitere Gemeinden des Kreises betriebenen Verfahren 17 K 3836/97 VG Düsseldorf/9 A 5580/00 OVG NRW. Wegen der zu kurz greifenden Darlegungen des Klägers braucht auf seine Berechnungen im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Bereits eine summarische Prüfung zeigt jedoch, dass sie in dieser Form ohnehin nicht übernommen werden könnten. Denn der Kläger vergleicht zumindest teilweise Positionen unterschiedlichen Inhalts miteinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.