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Beschluss

20 A 1490/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0906.20A1490.05.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greifen. Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag, ihm erneut einen befristeten Jagdschein zu erteilen, die erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitze, nachdem er durch Urteil des Amtsgerichtes H. vom 24. Februar 2000 - 300 Js 44878/98 1 LS - (rechtskräftig seit dem 24. Oktober 2000) wegen Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt war. Seine Unzuverlässigkeit ergebe sich zwingend aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG iVm § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG in der seit dem 1. April 2003 gültigen Fassung. Im Übrigen habe der Kläger auch nach den bis zum 31. März 2003 geltenden Regelungen keinen Anspruch auf Verlängerung des ihm zuletzt im Jahre 2000 befristet erteilten Jagdscheines gehabt. Es greife die unverändert gebliebene Regelvermutung aus § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BJagdG. Umstände, welche die abgeurteilte Tat in einem milderen Lichte erscheinen ließen und ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt, was zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führt oder die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten oder wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, warum sich die für die begehrte Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Einschätzung seiner Zuverlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen richten sollte, die bis zum 31. März 2003 galten. Auf welche Rechtslage abzustellen ist, wenn - wie hier - die Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt wird, beurteilt sich - vorbehaltlich bestehender ausdrücklicher Übergangsregelungen - nach dem jeweils geltenden materiellen Recht einschließlich der bei Änderungen von Gesetzen geltenden allgemeinen rechtlichen Grundsätze. Daraus lässt sich vorliegend - ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - ableiten, dass der Kläger den Neuregelungen unterfällt. Die Voraussetzungen für die Verlängerung eines Jagdscheines richten sich mit Blick auf die Ausgestaltung des geltenden Bundesjagdgesetzes nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag. Denn die Befristung von Jagdscheinen - wie diejenige von Waffenscheinen - dient gerade dazu, nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der Verwaltung wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind deswegen allein die objektiven Erteilungsvoraussetzungen, die in jenem Zeitpunkt gelten, ausschlaggebend dafür, ob ein Jagdschein (erneut) zu erteilen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2001 - 20 B 1144/01 -, vom 6. April 2005 - 20 B 155/05 -, und vom 19. Mai 2005 - 20 B 502/05 -. Zu diesen objektiven Erteilungsvoraussetzungen zählen die für die Erteilung eines Jagdscheins aktuell einschlägigen rechtlichen Vorgaben. Dabei ist es unerheblich, ob eine nach neuem Recht zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit führende strafgerichtliche Verurteilung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes stammt. Die von dem Kläger herangezogenen Beschlüsse des VG Regensburg vom 16. Juli 2003 - RN 7 S 03.1019 - und des VGH München vom 14. November 2003 - 21 C S 03.2026 - führen auf keine andere Entscheidung. Denn sie betreffen nicht die vorliegende Konstellation der Erteilung eines Jagdscheines, sondern die Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines. Im Übrigen hat der Kläger die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass er auch gemessen an den bis zum 31. März 2003 maßgeblichen Anforderungen weiterhin aus jagdrechtlicher Sicht unzuverlässig sei, nicht erfolgreich angegriffen. Wie er selbst hervorhebt erfüllt er aufgrund der genannten Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a BJagdG noch bis zum 24. Oktober 2005. Umstände, welche die Annahme eines Ausnahmefalles begründen, zeigt der Kläger auch mit seinem Zulassungsbegehren nicht auf. Seine Behauptung, er sei zu Unrecht wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden, reicht hierzu ebenso wenig aus, wie seine Ausführungen dazu, warum der später erfolgte Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Folge eines Missverständnisses gewesen sei. Gerichte und Behörden dürfen grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Etwas anderes kann nur in Sonderfällen gelten, wenn etwa ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung fehlerhaft ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1995 - 1 C 20.94 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 121, und Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, GewArch 1992, 314. Daran fehlt es hier. Die bloße Behauptung eines anderen Geschehensablaufs reicht nicht aus. Auf die Umstände, die zur Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Da bereits jede Bestrafung wegen eines Verbrechens nach dem Gesetz die Regelvermutung begründet und die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt, genügt zur Annahme eines Ausnahmefalls nicht bereits die für die strafgerichtliche Strafaussetzung zur Bewährung maßgebende Erwartung künftigen straffreien Verhaltens des Bewerbers. Vgl. zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit für den Beruf eines Berufsluftfahrzeugführers: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 -, GewArch 1991, 195. Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen ebenfalls nicht. Zwar ist dem Kläger zuletzt im Jahre 2000 nach der genannten Verurteilung noch ein befristeter Jagdschein erteilt worden. Dabei ist allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - die Befristung von Jagdscheinen gerade dazu dient, nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der Verwaltung wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen. Im Übrigen erschließt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass die Verurteilung des Klägers wegen Anstiftung zum Meineid bei Erteilung des Jagdscheines im Jahre 2000 nicht aktenkundig war. Der Erteilung lag ein Zentralregisterauszug vom 6. Januar 2000 zugrunde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl 2004, 1525).