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Urteil

12 A 2647/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0914.12A2647.03.00
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Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Satz des erstinstanzlichen Urteilstenors klarstellend wie folgt gefasst wird: Der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2000 wird aufgehoben, soweit darin Zahlungen in Höhe von 13.167 DM für das Modul 8 zurückgefordert werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Satz des erstinstanzlichen Urteilstenors klarstellend wie folgt gefasst wird: Der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2000 wird aufgehoben, soweit darin Zahlungen in Höhe von 13.167 DM für das Modul 8 zurückgefordert werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin erbrachte für die 1908 geborene, am 1999 verstorbene Frau Q. H. Pflegeleistungen u.a. für die Zeit vom 1. März 1996 bis zur Heimunterbringung im Sommer 1999. Hierzu hatte sie mit der Hilfeempfängerin Vereinbarungen über den Umfang der Pflegeleistungen geschlossen. Der Beklagte gewährte der Hilfeempfängerin auf deren Antrag vom 14. September 1995 Hilfe zur Pflege. Der Klägerin übersandte er ein Kostenanerkenntnis mit Datum vom 28. Februar 1996. Auf dessen Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Er zahlte die berechneten Kosten der Pflege an die Klägerin. Durch Bescheid vom 17. März 2000 forderte er die Klägerin unter Hinweis auf § 50 Abs. 2 SGB X auf, gewährte Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 18.282,60 DM für den Zeitraum März 1996 bis November 1998 zu erstatten. Darin enthalten waren Leistungen des Leistungskomplexes "Mobilisation" (Modul 8) für den Zeitraum September 1996 bis November 1998 im Umfang von 13.167 DM. Zur Begründung führte er aus, er sei zu der Auffassung gelangt, dass die abgerechneten Pflegeleistungen teilweise nicht oder nur unregelmäßig erbracht worden seien. Die Klägerin legte unter dem 11. April 2000 Widerspruch gegen die Erstattungsforderung betreffend den Leistungskomplex "Mobilisation" ein und machte geltend, diese Leistung sei erbracht worden. Kosten im Umfang von 5.115,60 DM hinsichtlich der Module "hauswirtschaftliche Versorgung" und "Einkaufen" zahlte sie zurück. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. Juni 2000 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Klägerin habe gemäß § 50 Abs. 2 SGB X die geforderten Beträge zu erstatten. Sie habe nicht Mobilisation, sondern nur aktivierende Pflege erbracht, ein Pflege- und Mobilisationsplan sei nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat am 20. Juli 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: § 50 Abs. 2 SGB X biete bereits keine tragfähige Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsbescheid, da sie mit dem Beklagten keinerlei vertragliche Beziehungen habe. Anspruchsberechtigt im Sinne der §§ 68 ff. BSHG seien allein die Hilfeempfänger, nicht aber die Pflegedienste als jeweilige Leistungserbringer. Dies habe zur Folge, dass im Falle einer Rückforderung der jeweilige Hilfeempfänger selbst der richtige Adressat für einen Rückforderungsbescheid sei. In der Sache selbst sei die Rückforderung des Hilfebetrages rechtswidrig. Die abgerechneten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden. Die Rückforderung sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten habe, er habe bereits seit dem 2. November 1998 Kenntnis von den beanstandeten Umständen gehabt. Die Klägerin hat sinngemäß das Klagebegehren verfolgt, den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2000 aufzuheben, soweit darin Zahlungen für die Zeit vom 1. September 1996 bis 30. November 1998 in Höhe von 13.167 DM zurückgefordert werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend zur Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 SGB X vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Zur Begründung der eingelegten Berufung wiederholt der Beklagte sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und vertieft es weiter zur Thematik der Sozialleistung in einem Sozialrechtsverhältnis unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 84, 274), des Bundesozialgerichts (BSGE 68, 107, BSG, FEVS 53, 145) des Bundesfinanzhofs (BFH, NJW 1993, 2263, BFHE 155, 40) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 113, 62). Ferner führt er aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe in den Fällen, in denen Pflegeleistungen abgerechnet, aber nicht erbracht worden seien, zum Ergebnis, dass er dem Hilfeempfänger weiter verpflichtet bleibe und gegebenenfalls einen anderen Pflegedienst, der die benötigte Pflegeleistung tatsächlich erbringe, bezahlen müsse, während er keine Möglichkeit habe, die zu Unrecht erbrachte Leistung von der Klägerin zurückzufordern. Dieses Ergebnis stehe mit der Systematik der Rückabwicklung von Leistungen nicht in Einklang. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. April 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben. Zur Klarstellung hat der Senat den Urteilstenor, nach dem der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid aufgehoben werden, neu gefasst. Der Ausgangsbescheid vom 17. März 2000 ist von der Klägerin nur teilweise mit dem Widerspruch vom 11. April 2000 angegriffen worden, und zwar für die Zeit ab September 1996 hinsichtlich des Moduls 8 "Mobilisation", d.h. hinsichtlich eines Betrags von 13.167 DM, darauf beschränkte sich auch die Bescheidung im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2000. Das Klagebegehren war bei der gebotenen Auslegung des Wortlauts des Antrags (vgl. § 88 VwGO) im Hinblick darauf so zu verstehen, dass der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nur insoweit angefochten wurde, es mithin bei der bereits abgewickelten Rückzahlung für die anderen Module im Umfang von 5.115,60 DM bleiben sollte. Diesem sachdienlichen Klagebegehren wurde der Sache nach mit der erstinstanzlichen Entscheidung entsprochen. Dies wird auch durch den Eingangssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts dokumentiert, der nur den im Vorverfahren streitig gebliebenen Betrag von 13.167 DM als Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens benennt. Die Bescheide des Beklagten sind in dem danach angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rückzahlungsforderung des Beklagten findet - abgesehen davon, dass sie, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt worden ist, gegenüber der Klägerin nicht berechtigterweise durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden konnte - in § 50 Abs. 2 SGB X keine Grundlage. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Geldleistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Was nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X als die einer Erstattung zugängliche "Leistung" anzusehen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Es handelt sich um Sozialleistungen, die als Dienst-, Sach- oder Geldleistungen Gegenstand der im SGB und seinen besonderen Teilen, d.h. auch dem hier noch anzuwendenden BSHG (vgl. § 68 Nr. 11 SGB I) geregelten sozialen Rechte (vgl. §§ 2, 9 SGB I) sind. Gegenstand dieser sozialen Rechte ist u.a. der sozialhilferechtliche Anspruch pflegebedürftiger Personen auf Hilfe zur Pflege in der Form der Übernahme der Kosten für die Heranziehung besonderer Pflegekräfte (vgl. §§ 8 Abs. 1, 68 ff., 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die hier in Rede stehenden Geldleistungen dienten der Deckung des durch die individuellen Gegebenheiten personenbezogenen sozialhilferechtlichen Pflegebedarfs. Adressat und damit auch Empfänger dieser individualisierten Sozialleistung konnte demgemäß nur die pflegebedürftige Person als Anspruchsinhaber sein. Die Auszahlung der von der Klägerin berechneten Kosten der Pflege der Hilfeempfängerin unmittelbar an die Klägerin (vgl. § 4 Abs. 2 BSHG, §§ 267, 362 BGB) stellt sich danach nicht als Leistung des Beklagten an die Klägerin, sondern als auf den individuellen Pflegebedarf bezogene Leistung des Beklagten an die Hilfeempfängerin dar. Diese Betrachtung der für die Erstattung von Sozialhilfe maßgeblichen Leistungsbeziehungen entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist gemäß § 50 SGB X derjenige erstattungspflichtig, der Empfänger der Sozialhilfe ist, d.h. derjenige, der sachlich-rechtlich oder vermeintlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also grundsätzlich der Hilfe Suchende, dem die Leistung zugedacht ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 1993 - 24 A 1093/90 -, FEVS 44, 330 sowie BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, NJW 1993, 215. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Anwendung des § 50 SGB X grundsätzlich erforderlich ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Erstattungsanspruch handelt, der sich als Kehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhält-nis darstellt. § 50 SGB X gehört zu einem geschlossenen System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Sozialleistungsberechtigten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 71.88 -, FEVS 43, 224. In Übereinstimmung hiermit ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Brandenburg in der Entscheidung vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555 zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift nur für die Erstattung von Leistungen in subordinationsrechtlich strukturierten Leistungsverhältnissen herangezogen werden kann. Insbesondere kommt eine Erstattung auf der Grundlage der Vorschrift nur dann in Betracht, wenn zwischen der Behörde und dem Adressaten des Erstattungsbegehrens ein - wirkliches oder vermeintliches - Leistungsverhältnis bestanden hat, aus dem dem Adressaten etwas zugewandt worden ist. Nur im Rahmen einer solchen Leistungsbeziehung kann von "erbrachten Leistungen" sowie von deren Erstattung, d.h. Rückabwicklung gesprochen werden. Durch das gegenüber der Klägerin abgegebene Kostenanerkenntnis des Beklagten vom 28. Februar 1996 für eine ambulante pflegerische Versorgung der Hilfeempfängerin H. ist zwischen den Parteien keine Rechtsbeziehung begründet worden, aus der sich der geltend gemachte Rückforderungsanspruch herleiten ließe. Für die Auslegung einer Erklärung ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie der Empfänger sie nach den Umständen des Einzelfalls bei verständiger Würdigung zu verstehen hat. Dabei hat die Auslegung von Erklärungen, die als "Kostenübernahmeerklärung" bzw. "Kostenanerkenntnis" bezeichnet sind, im Bereich des So-zialhilferechts darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Bundessozialhilfegesetz grundsätzlich nur der Hilfesuchende einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe hat, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Eine an einen Pflegedienst gerichtete Erklärung, die als Kostenanerkenntnis bezeichnet ist, kann danach einen Zahlungsanspruch des Erbringers der Pflegeleistung nur begründen, wenn der Sozialhilfeträger einen dahin gehenden Rechtsbindungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2003 - 12 B 301/03 - m.w.Nachw. sowie (zu der ähnlichen Problematik bei gegenüber Vermietern abgegebenen Kostenübernahmeerklärungen) Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, FEVS 52, 303 und BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71. Danach teilt der Senat die auch vom Beklagten vertretene Auffassung, dass mit der Erklärung vom 28. Februar 1996 eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Zahlung bestimmter Leistungen für die Pflege der Hilfeempfängerin - sei es unabhängig, sei es in Abhängigkeit vom Bestehen sozialhilferechtlicher Ansprüche der Hilfeempfängerin - nicht begründet, sondern lediglich die Zahlungsabwicklung vereinfacht werden sollte. Fehlte es danach an einer Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, lässt sich auch aus dem Kostenaerkenntnis keine Grundlage für den in Rede stehenden Rückforderungsanspruch des Beklagten ableiten. Zudem wäre für die formale Durchsetzung eines solchen (als gegeben unterstellten) Rückforderungsanspruchs durch einen Verwaltungsakt eine gesetzliche Grundlage erforderlich, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2001 - 4 L 2578/00 , für die hier außerhalb des Anwendungsbereichs des § 50 SGB X nichts ersichtlich wäre. Für seinen Rechtsstandpunkt, der geltend gemachte Anspruch gegen die Klägerin lasse sich auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die von ihm in der Berufungsschrift zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Bundesfinanzhofes oder des Bundesgerichtshofs berufen. In den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen, die Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Zahlungen eines Sozialleistungsträgers an Pfändungsgläubiger oder Abzweigungsberechtigte (vgl. § 48 SGB I) betrafen, vgl. BSG, Urteile vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R -, FEVS 53, 145, 17. Januar 1991 - 7 RAr 72/90 -, BSGE 68, 107, sowie 18. März 1999 - B 14 KG 6/97 R - , BSGE 84, 16, lag die Besonderheit darin, dass ein eigenes Einziehungsrecht des jeweiligen Gläubigers bestand. Zu dessen Befriedigung leistete die Behörde. Dieser Gesichtspunkt war tragend für die Annahme des Bundessozialgerichts, der Rechtscharakter der erbrachten Leistungen als Sozialleistungen habe auf Grund des auf den Pfandgläubiger bzw. den Abzweigungsberechtigten übergegangenen Einziehungsrechts keine Veränderung erfahren. Vorliegend verhält es sich indes so, dass kein solches Einziehungsrecht bestand. Der Beklagte zahlte einseitig entsprechend einer Erklärung, die auch nach Auffassung des Beklagten ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Kostenanerkenntnis", lediglich der zahlungstechnischen Abwicklungserleichterung diente und bezogen auf den Sozialleistungsanspruch der Hilfeempfängerin ein eigenes Einziehungsrecht der Klägerin nicht begründete. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Fällen der Erstattung von Steuern an Abtretungsempfänger (Zessionare), vgl. etwa BFH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - VII R 206/83 -, BFHE 155, 40 sowie 27. Oktober 1992 - VII R 49/92 -, NJW 1993, 2263, vermag die Rechtsauffassung des Beklagten nicht zu stützen. Die dort beurteilten Fallgestaltungen unterschieden sich in wesentlicher Hinsicht von dem vorliegenden Sachverhalt, weil der Zessionar durch die Abtretung zum Inhaber des abgetretenen Rechts wird. Eine vergleichbare Rechtsstellung hatte die Klägerin in Bezug auf den Sozialhilfeanspruch der Hilfeempfängerin nicht. Aus den gleichen Gründen kann sich der Beklagte für seinen Rechtsstandpunkt nicht auf die in anderen Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 1993 - L 2 I 76/92 berufen. Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kondiktionsansprüchen in Fällen der Tilgung fremder Schulden, vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89 -, BGHZ 113, 62, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles. Zwar wird in derartigen "Dreiecksfällen" ein bereicherungsrechtlicher "Durchgriff" anstelle der Rückabwicklung "über das Dreieck" unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet. Derjenige, der auf fremde Schuld leistet, kann danach direkt vom Empfänger kondizieren, wenn und soweit die Schuld nicht besteht. Die für das zivilrechtliche Recht der ungerechtfertigten Bereicherung maßgebliche Wertung kann aber hier die Entscheidung nicht bestimmen, weil die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im öffentlichen Recht für den Bereich der Sozialleistungen durch § 50 SGB X im Rahmen der §§ 45 ff. SGB X - wie bereits dargelegt - eine abschließende eigenständige Regelung erfahren hat. In Anbetracht dessen ist auch für die vom Beklagten in anderen Verfahren vorgetragene Überlegung, der Anspruch könne "hilfsweise" auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden, kein Raum. Andere Rechtsgrundlagen für den Erlass der angegriffenen Erstattungsforderung hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Insbesondere sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine allenfalls zu erwägende Heranziehung der Rechtsgrundlage für eine Forderung von Kostenersatz gemäß § 92a Abs. 4 BSHG nicht erfüllt. Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 3993/02 -, ZfSH/SGB 2005, 219 m.w.Nachw. Aus der nach § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG vorzunehmenden entsprechenden Anwendung des § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt sich, dass grundsätzlich nur die dort aufgeführten unterhaltsberechtigten Angehörigen nach dieser Vorschrift haften sollen. Der Gesetzgeber wollte mit § 92a Abs. 4 BSHG lediglich die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 50 SGB X offenbar gewordene Lücke schließen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch von dem Ehegatten oder von den Eltern unverheirateter minderjähriger Kinder ermöglichen. Vgl. dazu näher OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555. Deshalb kann dahinstehen, ob es insoweit aufgrund des Rechtscharakters des Kostenersatzanspruchs als eines quasi-deliktischen Anspruchs eigener Art nicht einer Umdeutung (vgl. § 43 SGB X) bedürfte und ob eine solche durch das Gericht vorgenommen werden dürfte. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.