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Beschluss

12 A 3000/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0914.12A3000.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Novem-ber 1999 - 5 C 3.99 - (BVerwGE 110, 99) zuzulassen. Die Klägerin hat eine solche Abweichung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichtes aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift mit der Feststellung, das Verwaltungsgericht habe gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen, indem die Berücksichtigung ihrer später aufgetretenen Krankheit als Härtegrund nicht stattgefunden habe, nicht. Wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein sollte, liegt darin noch keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513). Ungeachtet dessen verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nur zu nach dem Verlassen des Vertreibungsgebietes eingetretenen Umständen insoweit, als diese eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in hohem Maße unzumutbar machen. Die besondere Härte versteht sich in untrennbarem Zusammenhang damit, dass der Aufnahmebewerber das Aufnahmeverfahren vom Inland aus durchführt; es muss gerade die Wohnsitzanforderung des § 27 Abs. 1 BVFG für das Betreiben des Aufnahmeverfahrens sein, die im Einzelfall zu einem unbilligem, vom Gesetzeszweck nicht getragenen Ergebnis führen muss. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. September 2004 - 2 A 1966/03 - m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebeschei-des demgegenüber ungeachtet der vorstehenden Frage deshalb verneint, weil die Klägerin Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit entgegen § 4 Abs. 2 B BVFG nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Das Fehlen dieser Voraussetzung kann nicht über § 27 Abs. 2 BVFG ersetzt werden. Vielmehr heißt es dort, dass die "sonstigen Voraus-setzungen vorliegen" müssen. 2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels der Gestalt zuge-lassen werden, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzu- stellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vor- bringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f. m.w.N. Davon kann hier nicht die Rede sein, weil es auf die im Tatbestand auf Seite 4 unten des Urteilsabdrucks erwähnten und damit vom Verwaltungsgericht durchaus gese-henen ärztlichen Atteste für die rechtliche Würdigung nicht ankam. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 2 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).