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Beschluss

10 B 9/05.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0921.10B9.05NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 13/02 „I.---- -------straße /G. -L. -Weg" der Stadt F. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 96/04.NE auszusetzen, ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin erscheint es zumindest als möglich, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen verletzt wird. Ein „Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerte Abwägungsgebot sein, weil ihm drittschützender Charakter hinsichtlich solcher privater Belange zukommt, die für die Abwägung erheblich sind. Das Interesse der Antragstellerin, dass ihr Grundstück von unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der westlich bzw. nördlich ihres Grundstücks vorgesehenen Erschließungsstraße für das geplante Wohngebiet verschont bleibt, war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Denn das Grundstück der Antragstellerin grenzt unmittelbar östlich bzw. südlich an den Planbereich an. Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von bis zu 68 Wohneinheiten, die sowohl von Süden über die I.-----------straße und die westlich bzw. nördlich des Grundstücks der Antragstellerin vorgesehene Erschließungsstraße als auch von Norden vom G. - L. -Weg aus erschlossen werden sollen. Die Erschließungsstraße verläuft in einer Entfernung von 13 m auf einer Länge von etwa 45 m parallel zur westlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin. Im Norden ist sie zwischen 13 m und 20 m von ihrem Grundstück entfernt. Der Antrag ist aber nicht begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. Die mögliche Verwirklichung eines angefochtenen Bebauungsplans vor dem rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens stellt nur dann einen die Aussetzung seiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, wenn sie - was hier zu verneinen ist - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Eine solche Beeinträchtigung droht der Antragstellerin hier nicht. Die von ihr geltend gemachte zu erwartende Steigerung der Lärmimmissionen auf Grund der Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs durch den Ausbau der ehemaligen Zufahrt zum Kinderheim zur Erschließungsstraße für das Plangebiet lässt keine schweren Nachteile befürchten. Die vorläufige Außervollzugsetzung auf Grund schwerer Nachteile wäre dann geboten, wenn die Antragstellerin anderenfalls nicht zumutbaren Immissionen ausgesetzt wäre. Als unzumutbar sind Immissionen regelmäßig dann einzustufen, wenn sie den Grad der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen. Für die Beantwortung der Frage, wann Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, bieten beispielsweise die Werte der DIN 18005 eine Orientierungshilfe. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten" ist unzulässig. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 7a D 140/02.NE - . Die konkrete Grenze des Zumutbaren ist vielmehr stets an Hand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßgeblich sind insoweit die Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets und seiner Umgebung; daneben kann es auf vorhandene Vorbelastungen und ihre rechtliche Bewertung ankommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen jedenfalls dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192 und Beschluss vom 29. Oktober 1990 - 4 B 60.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich allerdings auch insoweit nicht fixieren. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind. Entsprechend zur 18. BImSchV BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192; zur Schwelle von 70 dB(A) im Hinblick auf in Industriegebieten zulässige Betriebsleiterwohnungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 10 B 3803/92 -. In Anwendung dieser Maßgaben stellen sich die bei der Verwirklichung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans Nr. 13/02 „I.-----------straße /G. -L. - Weg" zu erwartenden Immissionen für die Antragstellerin nicht als unzumutbar dar. Über die Erschließungsstraße werden bis zu 68 neue Vorhaben erschlossen. Im Plangebiet werden Flächen zur Bebauung freigegeben, die insgesamt die Errichtung von 15 Einzel- oder Doppelhäusern - vier davon werden unmittelbar vom G. - L. -Weg erschlossen - sowie vier Einzelhäusern mit jeweils höchstens zwei Wohnungen ermöglichen. Im Plangebiet werden ausschließlich reine Wohngebiete i. S. d. § 3 BauNVO (WR1 bis WR4) festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist nach der Immissionsabschätzung des Amtes 61 der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2004 mit einem Kraftfahrzeugverkehr auf der Erschließungsstraße von etwa 240 Fahrten pro Tag und unter Einbeziehung der seitens der Antragstellerin befürchteten Schleichverkehre von etwa 300 Fahrten pro Tag zu rechnen. Die I.------- ----straße ist ausweislich einer Verkehrszählung vom 17. Mai 2000 (00.00 Uhr) bis zum 18. Mai 2000 (00.00 Uhr) bereits jetzt mit etwa 3050 Kfz pro Tag belastet. Nach der Abschätzung der Lärmsteigerung vom 4. Mai 2004 sind auf Grund der planbedingten Verkehrszunahme für das Grundstück der Antragstellerin unter Berücksichtigung der von ihr befürchteten Schleichverkehre Lärmwerte von 41,0 dB(A) (Garten, nachts), 46,6 dB(A) (Haus EG, nachts), 49,6 dB(A) (Haus OG, nachts) und 41,6 dB(A) (Terrasse, nachts) sowie 51,1 dB(A) (Garten, tags), 56,6 dB(A) (Haus EG, tags), 59,7 dB(A) (Haus OG, tags) und 51,1 dB(A) (Terrasse, tags) zu erwarten. Gegenüber der bisherigen Situation bedeutet dies bei Verwirklichung des Bebauungsplans eine Erhöhung der Lärmpegel um maximal 2,4 dB(A) (nachts im Gartenbereich). Am Wohnhaus der Antragstellerin (Vorderfront) liegt die Zunahme zwischen 0,3 dB(A) (OG, nachts), 0,4 dB(A) (OG, tags) und 0,5 dB(A) (EG, tags und nachts). Obwohl damit die prognostizierten Immissionswerte erkennbar oberhalb dessen liegen, was die DIN 18005 als Orientierungswerte für reine Wohngebiete mit 40 dB(A) (nachts) und 50 dB(A) (tags) vorgibt, erreichen sie kein Maß, das unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die vorläufige Außervollzugsetzung rechtfertigen würde. Die Überschreitung der Orientierungswerte ist in erster Linie auf die Vorbelastung durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der I.-----------straße zurückzuführen. Diese Vorbelastung wirkt sich für das Grundstück der Antragstellerin schutzmindernd aus, da sie ihrerseits nicht unzumutbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. Die planbedingte Steigerung der Immissionswerte liegt (teilweise deutlich) unterhalb 3 dB(A). Eine solche Pegeländerung ist vom menschlichen Gehör kaum wahrnehmbar. Allein die fehlende Wahrnehmbarkeit vermag zwar die Zumutbarkeit von Lärmsteigerungen nicht zu begründen, doch ist hier zu berücksichtigen, dass sich die ermittelten absoluten Werte mit nachts maximal 49,6 dB(A) (Haus OG) und tags höchstens 59,7 dB(A) (Haus OG) im Rahmen dessen bewegen, was in Dorf- und Mischgebieten zulässig ist und damit eindeutig unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung liegen. Hinzu kommt, dass die Anlage ausschließlich der Erschließung eines reinen Wohngebiets dienen soll. Derartiger Erschließungsverkehr ist vom Grundsatz her unvermeidbar und stellt eine normale Belastung in Wohngebieten dar. Von der umgebenden - ebenfalls im reinen Wohngebiet liegenden - Bebauung ist dieser Verkehr regelmäßig hinzunehmen. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 33/99.NE. Dies gilt hier auch vor dem Hintergrund, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht im Plangebiet liegt und sie in Folge dessen nicht an den erweiterten Nutzungsmöglichkeiten durch die Festsetzung überbaubarer Flächen partizipiert, sondern vielmehr einseitig durch den zusätzlich hervorgerufenen Verkehr belastet wird. Denn die Überplanung des hier streitgegenständlichen Gebiets stellt eine im Interesse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden erwünschte Nachverdichtung des innerstädtischen Siedlungsbereichs dar. OVG NRW, Urteile vom 11. Januar 2001 - 7a D 33/99.NE und vom 5. Juni 2001 - 10a D 213/98.NE -, BRS 64 Nr. 38. Das Plangebiet war bereits zuvor mit den Gebäuden des ehemaligen Kinderheims bebaut und vollständig von Wohnbebauung umgeben. Die gewählte Form der Erschließung dieses nachverdichteten Bereichs ist angesichts der vom Plangeber vorgefundenen baulichen Situation letztlich nicht zu beanstanden. Auch mit der konkreten Ausgestaltung der südlichen Zufahrt zum Plangebiet trägt die Planung dem Interesse der Antragstellerin, zusätzliche Immissionen möglichst gering zu halten, in verschiedener Hinsicht Rechnung. Die Anlage zur inneren Erschließung des Baugebiets verläuft nicht unmittelbar entlang ihres Grundstücks, sondern folgt im Wesentlichen - neben der Verbreiterung von 3 m auf 5,50 m zu der dem Grundstück abgewandten Seite sind lediglich im Kurvenverlauf leichte Veränderungen geplant - der bereits vorhandenen ehemaligen Zufahrt zum Kinderheim. Zwischen den Grundstücksgrenzen und der Erschließungsstraße ist ein deutlicher Abstand von mindestens 13 m bis 20 m vorgesehen. Der dazwischen gelegene Grünstreifen ist im Bebauungsplan als Parkanlage festgesetzt. Darüber hinaus ist die neue Erschließungsstraße im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen. Entsprechend der dort vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit (vgl. § 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO) - bei der Immissionsabschätzung vom 4. Mai 2004 hatte die Antragsgegnerin noch eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu Grunde gelegt - ist nur mit geringen Immissionen zu rechnen. Die Lärmsteigerungen zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin, die sich aus der Lärmabschätzung der Verwaltung ergeben, beruhen auf der Annahme des ungünstigsten Falls und sind nach Einschätzung des Senats theoretischer Natur. Es wird nicht der gesamte Erschließungsverkehr über den in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin verlaufenden Teil der Erschließungsanlage stattfinden, da die den Planbereich von Südwesten nach Nordosten durchziehende Erschließungsstraße von zwei Seiten angefahren werden kann. Zum einen im Südwesten von der südlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden I.-----------straße und zum anderen vom G. -L. -Weg, nördlich des Plangebiets. Zudem dürfte - anders als bei der Immissionsabschätzung vom 4. Mai 2004 angenommen - nicht mit nennenswerten Schleichverkehren zu rechnen sein. Die Antragsgegnerin hat insoweit plausibel dargelegt, dass für Fahrbeziehungen zwischen W. und der F1. Innenstadt insbesondere auf Grund der begrenzten Geschwindigkeiten eine „Abkürzung" durch das Plangebiet zeitaufwändiger und damit unattraktiver ist als z. B. die Strecke über K.-----allee und I1. Straße. Gegen die Zumutbarkeit der zu erwartenden zusätzlichen Immissionen spricht schließlich nicht, dass das Grundstück der Antragstellerin von mehreren Seiten Immissionen ausgesetzt ist; unmittelbar südlich verläuft die mit etwa 3050 Kraftfahrzeugen pro Tag befahrene I.-----------straße , westlich und nördlich die neue Erschließungsstraße. Die Erschließungsstraße hält - wie bereits dargestellt - mit 13 m bis 20 m erhebliche Abstände zum Grundstück der Antragstellerin ein und wird zudem durch die festgesetzte Parkanlage abgeschirmt. Zudem folgt die Erschließungsstraße dem Verlauf der vorhandenen Zufahrt zum Kinderheim, so dass das Grundstück der Antragstellerin nicht erstmals Kraftfahrzeugverkehr von diesen Seiten ausgesetzt ist. Bedenken, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Abschätzung der Lärmwerte durch das Amt 61 der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2004 heranzuziehen, bestehen nicht. Die seitens der Antragstellerin insoweit geltend gemachten Einwände hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2005 in nachvollziehbarer Weise ausgeräumt. Zur Erläuterung der Aufteilung der Verkehre auf die Tag- bzw. Nachtzeit verweist die Antragsgegnerin darauf, dass das Programmsystem „Soundplan 6.2" verwendet worden sei, das neben verschiedenen anderen Gesichtspunkten (prozentuale Lkw-Anteile, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Fahrbahnbelag usw.) auch die Aufteilung des Verkehrsaufkommens auf Tag- und Nachtzeiten berücksichtige. Im Rahmen der Verkehrszählung im Mai 2000 hat die Antragsgegnerin in Stundenintervallen angegebene Belastungszahlen - auch für die Nachtzeit - ermittelt. Bedenken gegen die zutreffende Ermittlung der Zahlen, einwandfreie Eingabe in das Programmsystem oder die Anwendbarkeit dieses Programms drängen sich weder auf noch hat die Antragstellerin Entsprechendes vorgetragen. Soweit die Antragstellerin die Einstellung einer unzutreffenden Vorbelastung im Bereich der künftigen Erschließungsstraße beanstandet - 20 Kraftfahrzeuge pro Tag statt nur sechs Kraftfahrzeuge, ausschließlich an Werktagen zwischen ca. 7.30 und 18.00 Uhr - gibt dies für eine Unzumutbarkeit der durch die Planung hervorgerufenen Belastungen nichts her. Angesichts der oben dargestellten Umstände - Funktion und Ausgestaltung der Erschließungsanlage; insbesondere Abstand zum Grundstück der Antragstellerin - sind auch unter Berücksichtigung der geringeren, seitens der Antragstellerin behaupteten Vorbelastung die durch den Bebauungsplan bedingten Immissionen hinzunehmen. Für eine fehlerhafte Ermittlung der Vorbelastung durch den Verkehr auf der I.-----------straße sind ebenfalls keine Anhaltspunkte auszumachen. Mit der automatischen Verkehrszählung vom 17. bis zum 18. Mai 2000 ist eine Gesamtbelastung von 3046 Kraftfahrzeugen (von SW nach NO 1385 Kfz/24h und von NO nach SW 1661 Kfz/24h) ermittelt worden. Dass - wie die Antragstellerin vorträgt - auf Grund des Fahrtziels S. ein Großteil des Verkehrs bis 18.00 Uhr stattfindet und in den Abend- und Nachtstunden nur wenige Fahrzeuge die I.-----------straße befahren, lässt sich den Messprotokollen zumindest für die Abendstunden so nicht entnehmen. Vielmehr wurden in der Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr noch 197 Kraftfahrzeuge, von 19.00 bis 20.00 Uhr 195 Kraftfahrzeuge und von 20.00 bis 21.00 Uhr 160 Kraftfahrzeuge gezählt (die maximale Belastung pro Stunde am Messtag lag bei 273 Kraftfahrzeugen in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr). Erst in der Zeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr ging die Zahl auf 66 Kraftfahrzeuge zurück. Im Übrigen würde sich ein überhöhter Ansatz zu Gunsten der Antragstellerin auswirken. Sollte der Nachtverkehr (maßgeblich ist insoweit die Belastung von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) tatsächlich geringer sein, würde dies zu einer niedrigeren Gesamtbelastung ihres Grundstücks in der Nachtzeit führen als in der Lärmabschätzung angenommen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass bei der Immissionsberechnung der der Terrasse vorgelagerte Wintergarten mit seiner abschirmenden Wirkung für den Terrassenbereich unberücksichtigt geblieben ist. Dem schlüssigen Vortrag der Antragsgegnerin, mit dem der Winkelbereich der einfallenden Immissionen unter Angabe der Winkelgrade konkretisiert worden ist, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Auch durch die Festsetzung einer öffentlichen Parkplatzfläche westlich des Grundstücks der Antragstellerin sind keine einen schweren Nachteil begründenden Beeinträchtigungen zu befürchten. Die Gesamtbreite der ausgewiesenen Fläche von 20 m lässt lediglich ein Abstellen von maximal acht Personenwagen zu. Vom Grundstück der Antragstellerin ist die Fläche zudem durch einen als Parkanlage festgesetzten, 8 m breiten Grünstreifen getrennt. Ferner ist im Hinblick auf die Parkplatzfläche eine Vorbelastung zu verzeichnen, da sich bereits in der Vergangenheit in diesem Bereich zum Kinderheim gehörende Stellplätze befanden. Unabhängig von einer möglichen Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer Nachteile für die Antragstellerin, könnten Gesichtspunkte, die für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, nach der Rechtsprechung der mit Normenkontrollverfahren befassten Senate des beschließenden Gerichts allenfalls dann eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der Normenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird. Die Gründe, die die Antragstellerin selbst für die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm anführt, lassen eine solche Annahme nicht zu. Es ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich, dass der hier in Rede stehende Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.). Die Planrechtfertigung ist dann gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem Ermessen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 305 und vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 312 sowie Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1. Daran gemessen spricht nichts dafür, dass der streitige Bebauungsplan dem Erforderlichkeitsgebot widerspricht. Grund für die Planung war ausweislich der Begründung des Bebauungsplans, die durch die Aufgabe des Kinderheims „Haus I2. „ nicht mehr genutzte Fläche durch Überplanung einer qualitativ hochwertigen Wohnbebauung in Form von individuell gestaltbaren Einfamilienhäusern auf großzügigen Grundstücken zuzuführen (vgl. III.1. der Planbegründung). Die Planrechtfertigung ist nicht etwa zu verneinen, weil - wie die Antragstellerin vorträgt - auf Grund des Bevölkerungsrückgangs im Stadtgebiet der Antragsgegnerin keine Wohnbebauung erforderlich gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in Untersuchungen zur Bevölkerungsermittlung eine Wohnraumnachfrage u. a. nach Einfamilienhäusern festgestellt hatte, ist eine Bedarfsanalyse im Rahmen der städtebaulichen Rechtfertigung nicht erforderlich. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen nicht. Insbesondere lassen sich die maximal zulässigen Traufhöhen hinreichend genau ermitteln. Der obere Bezugspunkt ist mit der Traufe zweifelsfrei bestimmt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Haus mehrere Traufseiten hat, da das Maß der Traufhöhe als Höchstgrenze anzusehen ist. Außerdem sind die Satteldächer nach Ziffer II.1.2 der Gestaltungsfestsetzung nur „symmetrisch gleichhüftig" zulässig, so dass sich je Gebäude ohnehin stets einheitliche Traufhöhen ergeben. Die Festsetzung des Bebauungsplans zum unteren Bezugspunkt ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Die textliche Festsetzung Nr. I.2.1 nimmt auf die gemittelte Höhe der fertig ausgebauten Verkehrsfläche bzw. mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche (Belastungsfläche) an der der Traufseite des Gebäudes zugewandten Straßenbegrenzungslinie (bzw. Flächenbegrenzungslinie der Belastungsfläche) zwischen den Schnittpunkten der Verlängerung der äußeren Seitenwände des Gebäudes mit der Straßenbegrenzungslinie (bzw. Flächenbegrenzungslinie der Belastungsfläche) Bezug. Sämtliche Gebäude im Plangebiet sind durch Festlegung der Firstrichtung mit der Traufseite nur einer Verkehrsfläche oder Belastungsfläche (über die das Grundstück erschlossen wird) zugeordnet. Da die gemittelte Höhe maßgeblich ist, lässt sich der Bezugspunkt auch bei - wie hier - erheblich geneigten Verkehrsflächen ohne weiteres bestimmen. Schließlich ist auch die Höhe, mit der die Straßenbegrenzungslinie bzw. Flächenbegrenzungslinie zu Grunde zu legen ist, ausreichend bestimmt. Die öffentlichen Verkehrsflächen und die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sind zwar nicht bzw. noch nicht in dem Zustand vorhanden, den sie nach dem Ausbau erhalten sollen. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Höhenverlauf der künftigen Verkehrsflächen in den mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bebauungsplan versehenen Plänen des Tiefbauamtes mittels eines Achsenplans sowie vier Längsschnitten und fünf Querschnitten umfassend festgelegt. Das hat zur Folge, dass auch schon vor der endgültigen Herstellung der Verkehrsflächen - der Tiefbauverwaltung verbleibt insoweit kein Spielraum - die im Bebauungsplan festgesetzten Bezugspunkte bestimmt werden können. Im Rahmen der Abwägung sind der Antragsgegnerin ebenfalls keine offensichtlichen Mängel unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Verkehrsimmissionen. Die Antragsgegnerin hat Ermittlungen zur künftigen Verkehrssituation (u. a.) in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin vorgenommen. Neben einer Verkehrszählung auf der I.-----------straße im Mai 2000, bei der eine Belastung mit 3046 Kraftfahrzeugen pro Tag ermittelt worden ist, hat sie durch das Amt 61 eine Abschätzung der Lärmsteigerung vornehmen lassen. Dabei wurde eine Zunahme von etwa 220 bis 240 Kfz (bzw. maximal 300 Kfz bei Berücksichtigung zusätzlicher Schleichverkehre) errechnet. Die prognostizierten Steigerungen der Lärmwerte lagen zwischen 0,3 dB(A) an der Vorderfront des Wohnhauses zu Nachtzeit und 2,4 dB(A) nachts im Gartenbereich. Dass sich der Rat der Antragsgegnerin dabei nicht zusätzlich auf ein externes Gutachten gestützt hat, begründet kein offensichtliches Ermittlungsdefizit, da sich die hinzukommenden Fahrten pro Tag im Rahmen der normalen Belastung von Erschließungsverkehr in Wohnbereichen bewegen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 33/99.NE -. Die Konflikte zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Berücksichtigung der Wohnraumbedürfnisse und der Eigentumsbildung weiter Teile der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und dem Interesse der Antragstellerin, von einer Immissionszunahme möglichst verschont zu bleiben, hat der Rat der Antragsgegnerin gesehen und in vertretbarer Weise gelöst. Das Konzept der Antragsgegnerin zur inneren Erschließung ist insbesondere von einer zweiseitigen Anbindung des Plangebiets getragen. Danach soll neben der Anbindung von Norden über die G. -L. -Straße zusätzlich eine Erschließung von Süden über die I.---- -------straße erfolgen. Diese zweite Erschließung von Süden, die sich im Wesentlichen am Verlauf der schon zuvor vorhandenen Zuwegung zum Kinderheim orientiert, beruht nach der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer V.1.5.1) auf der Erwägung, dass damit eine gleichmäßige Aufteilung der Mehrverkehre auf das vorhandene Straßennetz erfolgen kann. Daneben war Gesichtspunkt für eine ergänzende Erschließung über die I.-----------straße , dass diese als „Wohnsammelstraße" über eine signalisierte (d. h. mit einer Ampelanlage versehene) Anbindung an die I1. Straße (B 224) verfügt. Angesichts dessen, dass die doppelte Erschließung in der besseren Anbindung der I.-----------straße an die I1. Straße mitbegründet ist, ist es unbedenklich, wenn es möglicherweise zu keiner gleichmäßigen Verteilung der Mehrbelastung kommen wird. Dafür, dass der nördlichen Zufahrt keine eigenständige Funktion zukommen könnte, gibt es keine Hinweise. Dass die Mehrzahl der Baufenster näher zum G. -L. -Weg als zur I.-----------straße angeordnet sind, steht dem Ziel, die Mehrbelastung zu verteilen, nicht entgegen, da - wie bereits dargelegt - die Anbindung an die signalisierte Zufahrt zur I1. Straße verbessert werden soll. Diesem Erschließungskonzept hat der Rat der Antragsgegnerin in nicht offensichtlich abwägungsfehlerhafter Weise den Vorrang gegenüber einer Erschließung des Plangebiets ausschließlich vom G. - L. -Weg aus eingeräumt. Die für die Antragstellerin zu erwartende Immissionssteigerung von voraussichtlich deutlich unter 3 dB(A) hat der Rat demgegenüber in vertretbarer Weise als kaum wahrnehmbar eingestuft. Des weiteren hat er die gegenläufigen Belange durch Festsetzung eines 13 m bis 20 m breiten Grünstreifens berücksichtigt. Vor dem Hintergrund dieses sachlich begründeten Erschließungskonzepts ist es nicht zu beanstanden, dass die zweite Erschließung zusätzliche Flächen in Anspruch nimmt und zudem im Plangebiet verschiedene Bäume gefällt werden müssen. Soweit die Antragstellerin den Verlust zahlreicher nicht ersetzbarer Bäume sowie die weitere Zerschneidung von Grünflächen rügt, hat der Rat der Antragsgegnerin die Konflikte gesehen - im Umweltbereicht (Ziffer 3.2.1) verweist er ausdrücklich auf die verschiedenen Biotoptypen und den strukturreichen Park mit altem Baumbestand auf dem ehemaligen Kinderheimgelände. Die Antragsgegnerin konnte diese Belange aber in abwägungsfehlerfreier Weise zu Gunsten der Schaffung von Wohnbauland sowie der beidseitigen Erschließung des Baugebiets zurücktreten lassen und einen Ausgleich durch Kompensationsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB sicherstellen. Von einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der Eigentumsrechte der Antragstellerin gem. Art. 14 GG im Rahmen der Abwägung ist ebenfalls nicht auszugehen. Die Antragsgegnerin meint, sie habe auf den Fortbestand der parkähnlichen und von Einblicken unbelasteten Ruhelage wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7/74 „C.--------allee „ vertrauen dürfen. Es ist bereits nicht ersichtlich, wodurch ein solches Vertrauen geschaffen worden sein sollte, da in dem Bebauungsplan Nr. 7/74 keine Parkflächen ausgewiesen waren; vielmehr war der gesamte Bereich ausweislich Ziffer II.4. der Planbegründung als Fläche für den Gemeinbedarf „Kinderheim" festgesetzt. Jedenfalls aber hat die Antragsgegnerin mit der teilweisen Aufhebung dieses Bebauungsplans (vgl. Ziffer IX. der Planbegründung) den mit der hier streitgegenständlichen Planung verfolgten Interessen beanstandungsfrei den Vorrang eingeräumt. Im Rahmen der Abwägung führt die Antragsgegnerin insoweit aus, dass das Vertrauen am Erhalt des Baumbestandes und der parkähnlichen Landschaft gegenüber den öffentlichen Interessen zurücktreten müsse. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen seien die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Es bestehe ein Bedarf an Flächen für anspruchsvolle Wohnbebauung; aus gesamtstädtischer und stadtentwicklungspolitischer Sicht eigne sich die Fläche gut als Standort für eine Wohnungsbauentwicklung. Kein Abwägungsfehler ist ferner darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin keine weiteren, über den landschaftspflegerischen Begleitplan hinausgehenden Ermittlungen angestellt hat, welche Tierarten im Plangebiet angesiedelt sind und wie sich die geplante Bebauung auf deren Lebensraum auswirken wird. Dem steht nicht entgegen, dass der landschaftspflegerische Begleitplan für Teilflächen des Plangebiets im Hinblick auf die Lebensraumfunktion von einer hohen bioökologischen Wertigkeit ausgeht. Denn Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders seltene oder schützenswerte Tiere ihren Lebensraum hatten, die weitere Untersuchungen hätten erforderlich machen können, hat die Bestandsaufnahme nicht ergeben. Für die weiter gerügte nicht hinreichende Sicherung oder Konkretisierung der Kompensationsmaßnahmen ist ebenfalls nichts ersichtlich. Der Senat lässt in diesem Zusammenhang offen, ob es überhaupt der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen bedurft hätte, weil gem. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren; für das hier in Rede stehende Plangebiet war ausweislich Ziffer II.4 der Planbegründung bereits in dem Bebauungsplan Nr. 7/74 „C.--------allee „ die Festsetzung als Baugrundstück für den Gemeinbedarf „Kinderheim" getroffen worden. Jedenfalls ist nach dem Umweltbericht (Ziffer VII.3.2.1) vorgesehen, den Eingriff, der nicht durch entsprechende Maßnahmen vor Ort gemindert werden kann, auf einer Fläche aus dem städtischen Ersatzflächenpool von ca. 6,83 ha am „O.------- -weg „ in F. -G1. auszugleichen. In Anbetracht dessen, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin der Flächen ist und anderweitige tatsächliche Hindernisse nicht erkennbar sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen noch völlig offen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 Nr. 20; OVG Nds., Urteile vom 14. September 2000 - 1 K 5414/98 -, BRS 63 Nr. 66 und vom 22. März 2001 - 1 K 2294/99 -, BRS 64 Nr. 9. Ein Abwägungsmangel liegt schließlich nicht im Hinblick auf die Ausweisung eines Spielplatzes Typ C in der Parkanlage etwa 30 m nördlich des Grundstücks der Antragstellerin vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass rund 200 m nördlich des Plangebiets ein mehr als 3.000 m² großer Spielbereich Typ B hergestellt worden ist. Der geplante Spielplatz Typ C soll Kleinkinder und jüngere Kinder bedienen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt damit, ein kinder- und familiengerechtes Wohnangebot zu schaffen (vgl. Ziffer V.1.6.1 der Planbegründung). Die Lage des Spielplatzes im Plangebiet ermöglicht eine (weitgehend) gefahrlose Erreichbarkeit der Spielflächen. Beim Aufsuchen des nördlich des Plangebiets gelegenen Spielplatzes wären hingegen weitere Straßen zu queren. Sicherheitsaspekte waren nach dem Inhalt der Planbegründung neben der Aufenthaltsqualität und Kontrollmöglichkeiten bei der Wahl des Standortes ausschlaggebend. Sonstige Mängel, die zum Erfolg des Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren führen würden, sind jedenfalls nicht offensichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).