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Beschluss

14 E 1206/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0921.14E1206.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht erkennbar ist, welches Interesse der Kläger an einer Heraufsetzung des Streitwertes hat. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Höhe des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 VwGO festgesetzt. In Klageverfahren ging es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um das Bestehen der Diplomprüfung des Klägers, sondern um die Wiederholung der Diplomarbeit mit dem Ziel, für das Diplom eine bessere Note zu erreichen. Nach ständiger Praxis des erkennenden Gerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts ist in prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung geht, in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2005 - 14 E 734/05 -; vom 27. Mai 2004 - 14 E 640/04 -; vom 16. Juli 2003 - 14 E 766/03 -; vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -; vom 27. Februar 1997 - 22 A 1326/94 -; vom 3. Dezember 1996 - 22 E 1187/96 -; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 6 C 12.93 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.