Beschluss
20 A 3723/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0922.20A3723.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwert-entscheidung wird der Streitwert für das Klageverfah-ren auf 8.000,- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwert-entscheidung wird der Streitwert für das Klageverfah-ren auf 8.000,- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung ( § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und einer Abweichung von einer Entscheidung eines Obergerichtes (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht greifen. Mit seinem Antragsvorbringen zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht auf, dass der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten für Sportschützen zu Recht widerrufen habe, nachdem dieser durch Urteil des Amtsgerichtes I. vom 28. Mai 2001 – - in der Gestalt des Berufungsurteils des Landgerichtes I. vom 18. Juni 2002 – – wegen einer Straftat nach § 52a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG a.F. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Unerheblich sind seine Ausführungen dazu, dass eine vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 – BGBl. I 3910 – erfolgte strafgerichtliche Verurteilung den Widerrruf einer Waffenbesitzkarte unbeschadet der inzwischen eingetretenen Rechtsänderung nur rechtfertigen könne, wenn die Verurteilung gemessen an der alten Rechtslage zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend damit begründet, dass die Verurteilung des Klägers auch nach alter Rechtslage zur Versagung einer Waffenbesitzkarte hätte führen müssen, weil die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG a.F. greife und nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt sei. Den ausführlichen und insgesamt überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegengesetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist namentlich nichts dagegen einzuwenden, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungen der strafgerichtlichen Urteile gefolgt ist, auch soweit sie die Vermeidbarkeit des festgestellten Verbotsirrtums des Klägers betreffen. Gerichte und Behörden dürfen im Rahmen der Regelvermutungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Etwas anderes kann nur in Sonderfällen gelten, wenn etwa ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung fehlerhaft ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1995 – 1 C 20.94 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 121, und Beschluss vom 22. April 1992 1 B 61.92 -, GewArch 1992, 314. Daran fehlt es hier. Die bloße Behauptung, das Strafgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei, reicht dazu nicht aus. Aus dem vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. März 2003 – 1 WD 2.03 – (ZBR 2004, 144) ergibt sich nichts anderes. Es ist schon nicht einschlägig. Die darin getroffene Aussage zur fehlenden Bindungswirkung von tatsächlichen Feststellungen, welche die Schuld betreffen, ergeben sich aus den Besonderheiten des Disziplinarrechts. Es deutet auch nichts darauf, dass das Verhalten des Klägers trotz der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung und entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes vorbildlich war. Dabei mag unterstellt werden, dass der Kläger die Anlieferung der Waffen nach Deutschland nicht hätte verhindern können. Denn – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – hätte es an dem Kläger gelegen, die Waffen am Morgen der Lieferung bei der Polizei abzugeben. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht alternativ möglich gewesen wäre, die zuständige Polizei vorab über den angekündigten Liefertermin zu unterrichten. Die Grundsatz- und die Abweichungsrüge greifen ebenfalls nicht. Die Rügen verhalten sich allein zu der Frage, nach welcher Rechtslage sich in Fällen vorliegender Art bemisst, ob eine Verurteilung den Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtfertigt. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Denn ausgehend von den maßgeblichen, vom Kläger – wie ausgeführt - nicht erfolgreich angegriffenem Feststellungen des Verwaltungsgerichts, hätte die Verurteilung nicht nur nach neuem, sondern auch nach altem Recht zur Versagung und damit zum Widerruf der Waffenbesitzkarte führen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse des Klägers am Fortbestand seiner Waffenbesitzkarten wird nunmehr mit 25.000 EUR bewertet. Maßgeblich sind unter Einbeziehung der Gewichtungen gemäß dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBL. 2004, 1525) folgende Erwägungen: Für die Bewertung des Interesses in Fällen, in denen es um den Widerruf von Waffenbesitzkarten für Sportschützen geht, orientiert sich der Senat nach neuerer Rechtsprechung im Grundsatz an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs. Danach wäre zunächst der einfache Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen. Der Umstand, dass mehrere Waffenbesitzkarten in Rede stehen, bleibt unberücksichtigt. Denn diesen liegt ein einheitliches Interesse am sportlichen Schießen zugrunde. Dieser Wert wäre nach Nr. 50.2. für jede weitere in Streit befindliche Waffe um 750 EUR zu erhöhen. Da in den streitigen Waffenbesitzkarten insgesamt 43 Waffen eingetragen sind, ergäbe sich danach ein Betrag von 31.500 EUR (42 x 750 EUR), um den der Auffangwert zu erhöhen wäre. Der so ermittelte Wert ist gemessen an dem dem streitigen Waffenbesitz zugrundeliegenden einheitlichen Interesse indes zu hoch; erforderlich ist eine angemessene Begrenzung. Diese sieht der Senat jetzt für den Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangstreitwertes.