Beschluss
19 A 2465/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.19A2465.04.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger zu 1. ist am 00.00.0000 in Kasachstan geboren. Er ist mit der ukrainischen Volkszugehörigen Frau B. C. verheiratet. Der am 00.00.0000 in Kasachstan geborene Kläger zu 2. ist der Sohn des Klägers zu 1. Der Vater des Klägers zu 1., Herr H. P. , ist russischer Volkszugehöriger. Die Mutter des Klägers zu 1., Frau G. P1. , geborene E. , ist am 00.00.0000 in N. , Ukraine, geboren. Die Eltern des Klägers zu 1. reisten am 18. Juni 1995 mit einem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Einreise sprach die Mutter des Klägers zu 1. deutsch. Ihr ist am 9. November 1995 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden. Die Großeltern mütterlicherseits des Klägers zu 1. sind der am 14. März 1885 in der Ukraine geborene Herr B1. E. und die am 14. Mai 1897 in der Ukraine geborene B2. E. , geborene I. . Die Eltern des Klägers zu 1. beantragten unter dem 9. April 1992 die Aufnahme als Aussiedler und gaben an: Die Mutter des Klägers zu 1. sei wie die Großeltern mütterlicherseits deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei deutsch. Sie habe das deutsche Volkstum von ihren Eltern und ihren Großeltern erlernt und in ihrer Familie gepflegt. 1941 sei sie mit ihren Eltern von den Russen nach Kasachstan verschleppt und unter Kommandantur gestellt worden. Es sei ihr nicht bekannt, ob sie in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragen worden sei. In dem vorgelegten kasachischen Inlandspass der Mutter ist vermerkt, dass sie deutscher Nationalität sei. Die Kläger und Frau C. beantragten im September 1998 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz und gaben an: Die Kläger seien deutsche Volkszugehörige. Der Kläger zu 1. spreche die deutsche Sprache seit seiner Kindheit. Er habe das deutsche Volkstum gepflegt und von seiner Mutter und seinen Großeltern mütterlicherseits erlernt. Weihnachten, Ostern und Pfingsten würden in seiner Familie nach deutschen Gebräuchen gefeiert. Er führe den Haushalt und die Küche „auf deutsche Weise". Außerdem lese er deutsche Zeitschriften, höre deutsche Radiosendungen und sehe deutsche Fernsehprogramme. Der kasachische Inlandspass des Klägers zu 1. enthält die Eintragung "Nationalität deutsch". Bei einem Sprachtest im Dezember 2000 konnte der Kläger zu 1. sich nur teilweise in deutscher Sprache verständigen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 20. Februar 2001 ab. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2002 zurück. Die Bescheide sind nach den vorliegenden Unterlagen bestandskräftig. Der Kläger zu 1. erklärte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2001, er wolle deutscher Staatsangehöriger werden. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2001 beantragten die Kläger, ihnen deutsche Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen, und gaben an: Die Mutter des Klägers zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Verordnung über die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben. Eine Eintragung in die Volksliste sei keine Voraussetzung für den Staatsangehörigkeitserwerb gewesen. Diese Auffassung vertrete auch das Regierungspräsidium Baden-Württemberg in seinem Erlass vom 26. Januar 1957 ‑ Nr. I 2 ‑ 1998/37 ‑. Dass die Mutter des Klägers zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Verordnung über die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben habe, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Sie seien hierüber erstmals durch ihren Prozessbevollmächtigten informiert worden. Deshalb sei auch die Erklärung des Klägers zu 1., deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, rechtzeitig abgegeben worden. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag auf Ausstellung deutscher Staatsangehörigkeitsausweise mit Bescheid vom 21. Januar 2003 ab und führte aus: Die Erklärung des Klägers zu 1., deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, sei verspätet. Er hätte die Erklärung spätestens bis zum 1. Juli 1993 abgeben müssen. Da er aus einer gemischt-nationalen Ehe stamme, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, bis spätestens zum 1. Juli 1993 seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu klären, zumal seine Eltern 1992 die Aufnahme als Aussiedler beantragt hätten. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch und machten geltend: Ohne den rechtlichen Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten hätten sie nicht erkennen können, dass die Mutter des Klägers zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Verordnung über die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben habe. Sie sei bereits 1941 nach Kasachstan verschleppt worden und habe deshalb während des Krieges keinen Kontakt mit deutschen Soldaten oder deutschen Behörden gehabt. Abgesehen davon hätte das Bundesverwaltungsamt schon im Aussiedleraufnahmeverfahren aufgrund der Angaben im Aufnahmeantrag von Amts wegen die Abgabe der Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, anregen müssen. Der Kläger zu 1. habe deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben. Dieser Erklärungserwerb erstrecke sich auf den Kläger zu 2. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 zurück. Zur Begründung vertiefte es die Ausführungen in dem Bescheid vom 21. Januar 2003. Ergänzend führte es aus, der Aufnahmeantrag des Klägers zu 1. könne nicht als Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, ausgelegt werden. Die Kläger haben am 10. April 2003 Klage erhoben und weiter vorgetragen: Die Familie der Mutter des Klägers zu 1. habe die Voraussetzungen für die Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt. Sie habe in der Ukraine in einem vornehmlich von Deutschen bewohnten und zum Volkslistengebiet gehörenden Dorf gelebt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 zu verpflichten, ihnen deutsche Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Mutter des Klägers zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach den Vorschriften der Verordnung über die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben, weil eine entsprechende Eintragung nicht nachgewiesen sei. Die Eintragung sei für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit konstitutiv. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt: Die Mutter des Klägers zu 1. sei bei seiner Geburt nicht deutsche Staatsangehörige gewesen. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach den Vorschriften über die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben. Voraussetzung hierfür sei die Eintragung in die Volksliste gewesen. Eine solche Eintragung sei nicht nachgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor: Der Reichsminister des Innern habe mit Erlass vom 13. März 1941 klargestellt, dass bei Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erfüllten, die Eintragung in die Volksliste nur deklaratorische Bedeutung habe. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Berichterstatter entscheidet über die Berufung gemäß § 87 a Abs. 2 und 3, § 130 a VwGO durch Beschluss, weil die Beteiligten sich damit in dem Erörterungstermin am 27. September 2005 einverstanden erklärt haben. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Januar 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Ausstellung deutscher Staatsangehörigkeitsausweise. Der Kläger zu 1. ist nicht deutscher Staatsangehöriger mit der Folge, dass der Kläger zu 2. die deutsche Staatsangehörigkeit schon aus diesem Grund nicht von seinem Vater ableiten kann. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Erklärungserwerb nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 sich nicht auf die bei Wirksamwerden der Erklärung bereits geborenen Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten erstreckt. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005 ‑ 19 A 948/04 ‑, und Urteil vom 28. Januar 2005 ‑ 19 A 3391/03 ‑. Der Kläger zu 1. kann die deutsche Staatsangehörigkeit allein durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1. Erklärungsberechtigter nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 ist, was voraussetzt, dass seine Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt deutsche Staatsangehörige war. Es kommt deshalb im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht auf die damit zusammenhängende Frage an, unter welchen Voraussetzungen ein Staatsangehörigkeitserwerb nach der Volkslistenverordnung Ukraine zu bejahen ist; zur Klärung dieser Frage hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Der Kläger zu 1. hat jedenfalls die Erklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 und die Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 versäumt. Nach Art. 3 Abs. 6 iVm Art. 6 RuStAÄndG 1974 war die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, bis zum 31. Dezember 1977 abzugeben. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger zu 1. hat eine entsprechende Erklärung bis zum 31. Dezember 1977 nicht abgegeben. Wer ohne Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben (Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen (Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974). Diese Nacherklärungsfrist hat der Kläger zu 1. ebenfalls versäumt. Er hat erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2001 erklärt, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt war die Nacherklärungsfrist bereits abgelaufen. Die Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 beginnt zu laufen, wenn die geltend gemachte Unkenntnis über das Erklärungsrecht nicht mehr unverschuldet ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 ‑ 1 C 6.96 ‑, NVwZ-RR 1999, 70 (71); OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 ‑ 19 E 707/04 ‑, und 18. November 2004 ‑ 19 E 1190/03 ‑. Die Unkenntnis stellt dann kein unverschuldetes Hindernis dar, wenn und sobald der Erklärungsberechtigte hinreichend Anlass hat, sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Ein solcher Anlass besteht nicht erst nach Klärung der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter oder Klärung ihrer Eigenschaft als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Bereits der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt, legt die Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet für den Erklärungsberechtigten hinreichend Anlass, sich schon bei oder in angemessener Zeit nach der Geburt über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gedanken zu machen und, soweit erforderlich und zumutbar, Rechtsauskünfte einzuholen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 ‑ 1 C 6.96 ‑, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 ‑ 19 E 1190/03 ‑; soweit dem Urteil des 25. Senats des OVG NRW vom 14. Dezember 1992 ‑ 25 A 3025/91 ‑, NWVBl. 1993, 305 (307, linke Spalte oben), eine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, ist diese aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger zu 1. sich zumindest bei Stellung seines Aufnahmeantrags im September 1998 Kenntnis über Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit verschaffen müssen. Er hat nach seinen Angaben in dem Aufnahmeantrag die deutsche Sprache von Kindheit an gesprochen. Seine Mutter und seine Großeltern mütterlicherseits hätten ihm das deutsche Volkstum vermittelt. Das bestätigen die Angaben der Mutter des Klägers zu 1. in ihrem Aufnahmeantrag vom 9. April 1992. Danach sind in der Familie deutsche Gebräuche und Sitten gepflegt worden. Die Mutter konnte sich zudem bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers in deutsch verständigen. Damit war dem Kläger zu 1. schon seit seiner Kindheit, zumindest aber bei Stellung seines Aufnahmeantrags im September 1998 bewusst, dass er aus einer gemischt-nationalen Familie stammte. Dafür spricht im Übrigen auch die Eintragung in seinem kasachischen Inlandspass, er sei deutscher Nationalität. Soweit der Kläger zu 1. geltend gemacht hat, seine Mutter sei bereits 1941 nach Kasachstan verschleppt worden, sie habe deshalb während des Krieges keinen Kontakt zu deutschen Soldaten gehabt und sei auch nicht von deutschen Behörden erfasst worden, ist damit nicht dargetan, dass der Kläger zu 1. die Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 schuldlos versäumt hat. Sein Verschulden liegt, wie ausgeführt, darin, dass er trotz des Bewusstseins, deutscher Abstammung zu sein, sich nicht rechtzeitig um die Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse bemüht hat. Der Kläger zu 1. macht auch nicht geltend, dass er bis sechs Monate vor Abgabe seiner Erklärung vom 7. August 2001, also bis etwa Ende 2000, nicht die Möglichkeit hatte, sich etwa durch Rücksprache bei der deutschen Botschaft über das Erklärungsrecht zu informieren, oder bis dahin im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 gehindert war, Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen. Für Letzteres bestehen auch deshalb keine Anhaltspunkte, weil seine Eltern im Juni 1995 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Aufnahme als Aussiedler stellt keine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 dar. Dieser vertriebenenrechtliche Antrag hat keine staatsangehörigkeitsrechtliche Relevanz. Vertriebenenrechtliche Anträge auf Aufnahme als Aussiedler enthalten in der Regel nicht zugleich die nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 erforderliche Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. Staatsangehörigkeitsrechtliche Bedeutung haben die Anträge im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände einen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalt hinreichend deutlich werden lassen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 ‑ 1 B 73.98 ‑, InfAuslR 1998, 504; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 ‑ 19 A 2699/03 ‑, 16. September 2003 ‑ 19 A 545/02 ‑, und 30. Januar 2003 ‑ 19 A 1960/02 ‑, m. w. N. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht hervor. Aus dem Aufnahmeantrag ergibt sich nicht, dass der Kläger zu 1. nicht nur einen vertriebenenrechtlichen Antrag stellen wollte, sondern zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit erstrebte. Dahingehende Gesichtspunkte haben die Kläger auch nicht vorgetragen. Insoweit bestand und besteht entgegen der Auffassung der Kläger auch keine Pflicht des für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens zuständigen Bundesverwaltungsamtes, den Kläger zu 1. auf die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 und die Notwendigkeit, eine solche Erklärung abzugeben, hinzuweisen. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass sich eine dahingehende Aufklärungspflicht weder aus staatsangehörigkeitsrechtlichen oder vertriebenenrechtlichen Regelungen noch aus der Vorschrift des § 25 VwVfG herleiten lässt. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen und Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind (§ 25 Satz 1 VwVfG). Die Behörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten (§ 25 Satz 2 VwVfG). Die sich aus diesen Regelungen ergebenden Beratungspflichten der Behörde beziehen sich jedoch nur auf Erklärungen und Anträge im jeweiligen Verwaltungsverfahren. Das Bundesverwaltungsamt genügt deshalb seinen Beratungspflichten aus § 25 VwVfG, wenn es diejenigen Erklärungen und Anträge anregt, die für die vom jeweiligen Antragsteller angestrebte Aufnahme als Aussiedler nützlich und zweckmäßig erscheinen. Dagegen ist es selbst dann, wenn im vertriebenenrechtlichen Verfahren nicht nur die deutsche Volkszugehörigkeit, sondern auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu prüfen ist, nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsamtes, bereits im vertriebenenrechtlichen Verfahren vorsorglich auch für andere Verwaltungsbereiche, etwa für den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, die sich für den Betroffenen als hilfreich bzw. zweckmäßig erweisen können. Eine derart weit gehende Beratungspflicht ist in § 25 VwVfG nicht gemeint, weil sie die Grenze zur Rechtsberatung überschreiten würde. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2005 ‑ 19 A 464/05 ‑, 30. Januar 2003 ‑ 19 A 1960/02 ‑, und 21. Januar 2003 - 19 E 592/02 ‑, sowie Urteil vom 9. Oktober 1997 ‑ 25 A 854/94 ‑, Urteilsabdruck S. 20 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. und entspricht der ständigen Praxis des Senats in Verfahren der vorliegenden Art.