Urteil
7 D 142/04.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.7D142.04NE.00
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Tenor
Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 "H. D. " der Stadt C. N. ist unwirksam.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 "H. D. " der Stadt C. N. ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 52 "H. D. " (im folgenden: Bebauungsplan Nr. 52) der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Q. -H. -Straße 14, das in C. N. im Stadtteil J. liegt. Durch diesen - nördlich des Stadtzentrums von C. N. gelegenen - Stadtteil verläuft in Nord-Süd- Richtung die Bundesstraße 51 (F. Straße), von der etwa in der Mitte des Stadtteils westlich der F1. Weg abgeht, der über die etwa parallel zur F. Straße verlaufende Eisenbahnlinie führt und von dem unmittelbar danach südlich die Q. -H. -Straße abzweigt. An dieser Straße befindet sich entlang einer Strecke von ca. 140 m hangseitige Wohnbebauung; dabei ist das Haus auf dem Grundstück des Antragstellers hangseitig nach hinten versetzt. Sodann zweigt in westlicher Richtung die Straße Am X. ab, während die Q. -H. -Straße südlich unterhalb des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 52 verläuft. Die Straße Am X. bildet auf einer Länge von etwa 50 m die nördliche Grenze des Bebauungsplans Nr. 52; sie weist an ihrem östlichen Rand eine Höhe von ca. 249 m über NN auf. Sodann - auf einer Höhe der Straße Am X. von ca. 259 m über NN und etwa auf einer Höhe mit dem Wohnhaus des Antragstellers - knickt das Plangebiet auf einer Länge von ca. 285 m in südwestlicher Richtung ab, und der die nordwestliche Grenze des Plangebiets bildende (bzw. parallel zu seiner nordwestlichen Grenze verlaufende) Weg, an dem die Wohnhäuser Auf dem X. 10 und 17 liegen, steigt in diesem Bereich bis auf etwa 286 m über NN an. Das Plangebiet verläuft dann auf einer Strecke von ca. 310 m in Nord-Süd- Richtung; es hat in diesem Abschnitt ein Gefälle von ca. 8 m (ca. 286 bis ca. 278 m über NN). Von seinem südlichen Eck aus verläuft das Plangebiet auf etwa 600 m - von ca. 278 m auf ca. 249 m über NN fallend - in nordöstlicher Richtung und trifft an seiner nordöstlichen Ecke auf den Schnittpunkt der Straßen Am X. und Q. -H. -Straße. Das Plangebiet ist insgesamt ca. 6,5 ha groß, wovon ca. 2,4 ha auf die überbaubaren Flächen entfallen. Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 52 liegt am nordwestlichen Rand bzw. überlagert in seinem südöstlichen Bereich Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt C. N. "Industriegebiet J. " vom 28. Mai 1976, zuletzt geändert am 24. Juli 1981 (im folgenden: Bebauungsplan Nr. 6). Der Bebauungsplan Nr. 6 weist in seinem südlichen und nördlichen Bereich jeweils ein Industriegebiet (GI) und in dem dazwischen liegenden Bereich im Wesentlichen Gewerbegebiete (GE) aus. In seinem Geltungsbereich befinden sich mehrere ältere Fabrikanlagen sowie ein Wasserhaus der Firma Q. H. -D. GmbH & Co KG (im folgenden: H. -D. ), die sich in einer Talsohle von etwa 250 m über NN beiderseits der F2. befinden. Bei der H. -D. handelt es sich um ein Unternehmen, das seit 1923 in C. N. ansässig ist und dessen Schwerpunkt in der Verarbeitung von Fetten und Ölen sowie in der Herstellung von Seifen und Metallseifen liegt. Das vom Bebauungsplan Nr. 52 erfasste Areal enthält derzeit Wiesen und Grünflächen bzw. landwirtschaftliche Flächen sowie einen Wald, in dem sich eine Pumpstation der H. D. befindet; die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 52 gelegenen Grundstücke stehen im Eigentum der H. -D. . Der Bebauungsplan Nr. 52 enthält im Wesentlichen folgende zeichnerische Festsetzungen: Der südöstliche Teil des Plangebietes ist im Wesentlichen als Industriegebiet (GI) mit einer Ausdehnung von ca. 60 X 100 m ausgewiesen; der kürzeste Abstand zwischen den überbaubaren Teilen des GI und dem am nächsten gelegenen Wohnhaus (Auf dem X. 17) beträgt ca. 300 m. Nordöstlich an das GI schließen sich die Gewerbegebiete (GE) an. Zunächst folgt das GE2 - das einen 9 m breiten, nicht überbaubaren Streifen enthält, der auf zwei Seiten eine 3 m breite, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche umschließt, die sich in ihrem weiteren Verlauf bis zur o.g. Pumpstation fortsetzt - mit einer Ausdehnung von ca. 65 m X 110 m. Nördlich daran schließt sich das GE1 mit einem Umfang von 65 X 235 m an; dieses weist überbaubare Flächen von ca. 55 X 110 und 20 X 140 m auf. Zwischen dem gesamten nördlichen Abschluss des GE1 und der nördlichen - dem Grundstück des Antragstellers zugewandten - Grenze des Plangebietes ist ein Streifen von ca. 90 m Breite mit der Festsetzung "Grünflächen" ausgewiesen. Die Grünfläche ist als Fläche für Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Grünordnung festgesetzt. Innerhalb der Grünfläche sind unterschiedliche Pflanzgebote als Ausgleichsmaßnahmen A 1 bis A 3 festgesetzt; davon ist ein das GI und die GE umgebender Streifen von ca. 15 m für Gehölzpflanzungen bestimmt. Im übrigen ist eine Fläche für den Wald ausgewiesen. Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 52 liegt in einem Bereich, den die Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlagen C. N. -B. vom 1. Dezember 1983 der Zone J1. zuordnet. Von dem in § 5 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung normierten Verbot, gewerbliche Betriebe mit Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen zu erstellen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet herausgebracht oder sonst unschädlich gemacht werden, erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises F3. auf Antrag vom 4. September 1998 mit Bescheid vom 19. November 1998 eine Befreiung u.a. mit folgender Auflage: "Die Erweiterungsfläche dient ausschließlich als Reservefläche zur Bestandssicherung der Firma Q. H. Fett-D. und nicht zur allgemeinen gewerblichen Flächenerweiterung der Stadt C. N. . Bei Inanspruchnahme der Fläche ist ... vorab die Notwendigkeit zur Existenzsicherung darzulegen". In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 heißt es zur Art der baulichen Nutzung unter 1.1.1 zum GE1: "In dem gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO als GE1 gegliederten Teil des Baugebietes sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Immissionsgrad nicht zulässig: Abstandsklasse I - VI (lfd. Nrn 1 - 191) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 2.4.1998 Gemäß § 31 (1) BauGB können in dem als GE1 gegliederten Teil des Baugebietes auch Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse VI (lfd. Nrn. 154 - 191) der Abstandsliste ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z.B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen (z.B. durch Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand vorzulegender Antragsunterlagen zu prüfen." (Fettdruck im Original). Für das GE 2 findet sich eine vergleichbare Festsetzung, wobei als nicht zulässig angesehen werden Anlagen der Abstandsklassen I - V (Nrn. 1- 153) der Abstandsliste zum genannten Erlass; im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können mit den o.g. genannten Maßgaben zugelassen werden Anlagen der Abstandsklasse V (lfd. Nrn. 79 - 153). Im festgesetzten GI sind unzulässig Anlagen der Abstandsklasse I-IV (lfd. Nrn. 1- 78) der Abstandsliste zum genannten Erlass. In beiden Gewerbegebieten werden Vergnügungsstätten und - auch zusätzlich im Industriegebiet - Tankstellen ausgeschlossen. In Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen heißt es: "Gemäß § 1 (5) i.V.mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise folgenden zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zuzuordnen ist:" Sodann werden eine Reihe zentrenrelevanter und nahversorgungsrelevanter Sortimentsgruppen aufgezählt. Ferner enthält der Bebauungsplan textliche Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (zur maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen) sowie zu verschiedenen - im einzelnen bezeichneten - Ausgleichs-, Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In der Sitzung des Strukturförderungsausschusses der Antragsgegnerin vom 1. März 2001 wurde ein Vorentwurf vorgestellt. In der Vorlage heißt es im Wesentlichen, der Strukturförderungsausschuss habe sich bereits Ende 1997 mit der Situation der H. -D. sowie mit Wohnbauerweiterungswünschen befasst. Die H. -D. habe mittlerweile eine Machbarkeitsstudie erstellt. Der Vorentwurf sah seinerzeit noch die Ausweisung einer Wohnbaufläche am nordwestlichen Rand des Plangebiets und anstelle der jetzigen GI und GE-Ausweisung die Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten vor, wobei die zuletzt genannten Ausweisungen sich bis an die nördliche Grenze des Plangebiets erstrecken sollten. Der Bebauungsplanvorentwurf lag im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Bürger vom 26. März 2001 bis 6. April 2001 öffentlich aus. Daraufhin gingen eine Reihe von Anregungen und Stellungnahmen ein; auch der Antragsteller meldete sich zu Wort und machte geltend, auf Grund des Heranrückens der gewerblichen Nutzung an die bestehende Wohnbebauung seien Immissionskonflikte zu befürchten, außerdem sei die Erschließungssituation im Bereich der Q. -H. -Straße problematisch, zukünftige Verkehre könne diese nicht mehr aufnehmen, er wende sich gegen die Ausweitung des Gewerbestandortes auf Grund des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft. Andere in der Nähe des geplanten Plangebietes wohnende Grundstückseigentümer machten geltend, bei der jetzt geplanten Ausweisung würden die Lärm- und Geruchsimmissionen verstärkt. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Das Staatliche Umweltamt (StUA) B1. erhob unter dem 11. Mai 2001 Bedenken hinsichtlich der Ausweisung eines Wohngebietes in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht wegen Unterschreitung der Werte des Abstandserlasses vom 2. April 1998, führte aber aus, dass die Bedenken zurückgenommen werden könnten, wenn das Gewerbe- und Industriegebiet so gegliedert werde, dass die nach dem Abstandserlass vorgegebenen Abstände zu Wohngebieten eingehalten würden und wenn auf die Festsetzung des geplanten Wohn- und Mischgebietes verzichtet werde. Das StUA B1. machte außerdem Bedenken im Hinblick darauf geltend, dass das Plangebiet innerhalb der Zone III A des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage C. N. - B. liege, nach der die geplante Festsetzung nicht zulässig sei. Auf Grund der Anregungen und Stellungnahmen von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange wurde u.a. die Wohngebietsausweisung fallen gelassen und statt GE und MI wurden GI und GE als Baugebiete in den Planentwurf mit aufgenommen. Am 26. Februar 2002 beschloss der Rat die Offenlegung des Planentwurfs nebst Begründung. Die Offenlage erfolgte vom 18. März 2002 bis zum 24. April 2002. Die öffentliche Auslegung nahmen Bürger und Träger öffentlicher Belange wiederum zum Anlass, sich mit Anregungen und Stellungnahmen am Verfahren zu beteiligen. Der Landrat des Kreises F3. - als untere Landschafts- und untere Wasserbehörde - erhob unter dem 8. April 2002 keine grundsätzlichen Bedenken, schlug aber verschiedene Änderungen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft vor. Unter dem 27. März 2002 erhob der Antragsteller eine Reihe von Einwendungen gegen die Planung. Unter dem 8. April 2002 machten verschiedene andere Eigentümer von Grundstücken in der Nähe des Plangebiets u.a. darauf aufmerksam, dass der Abstand zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet nach ihren Informationen deutlich geringer als 300 m sei. Unter Berücksichtigung der Anregungen wurde die Gliederung der Gebietsfestsetzung nach Offenlage so korrigiert, dass der kürzeste Abstand zwischen dem überbaubaren Teil des Industriegebiets und dem ihm am nächsten gelegenen Wohnhaus (Auf dem X. 17) ca. 300 m beträgt. Am 29. Juli 2003 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss diese entsprechend der Empfehlung der Verwaltung zu behandeln. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung zum Bebauungsplan. In der beschlossenen Begründung heißt es, Ziel und Zweck der Planung sei, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Standortes der H. -D. zu schaffen. Hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung werden die Baugebietsgliederung auf der Grundlage des Abstandserlasses und der Ausschluss bestimmter Nutzungsarten erläutert. Zum Ausschluss der Einzelhandelsnutzung und von Tankstellen heißt es: "Da die bauliche Nutzung des Bebauungsplangebietes ausschließlich durch die Erweiterungsmöglichkeiten der Firma H. bestimmt ist, werden die gemäß BauNVO in Gewerbegebieten zulässigen Einzelhandelsnutzungen und Tankstellen ausgeschlossen. Dieser Nutzungsausschluss ist städtebaulich begründet. Es kann nicht planungsrechtlich geregelt werden, dass die Firma H. die Erweiterungsflächen auch tatsächlich künftig selber nutzt. Da es, im Falle einer Veräußerung der Flächen, nicht im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist, an diesem Standort zentrumsschädlichen Einzelhandel anzusiedeln, ist der Nutzungsausschluss erforderlich" (Hervorhebung im Original). Der Bebauungsplan Nr. 52 wurde am 15. September 2004 ausgefertigt. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt C. N. am 17. September 2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 17. November 2004 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben, zu dessen Begründung er unter Bezugnahme auf sein o.g. Schreiben vom 27. März 2002 im Wesentlichen vorträgt: Bislang befänden sich die Anlagen der H. -D. noch in einer gewissen Entfernung zu seinem Wohnhaus. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan solle der H. -D. die Möglichkeit gegeben werden, ihre Produktionsanlagen in Richtung auf die Wohnbebauung zu erweitern. Dies geschehe in der Weise, dass entlang eines im unteren Bereich des Plangebiets liegenden recht steilen Hanges eine weitere Teilfläche als GI ausgewiesen werde und im Anschluss daran zwei weitere Flächen als Gewerbegebiete. Es bleibe unklar, welche Anlagen in den Gewerbegebieten errichtet werden sollten und was mit den Flächen überhaupt geschehen solle, denn Produktionsanlagen der H. D. könnten nur in der ausgewiesenen Fläche GI errichtet werden. Es könne sich dabei sicher nicht nur um die Errichtung von Bürogebäuden o.ä. handeln, die in den Gewerbegebieten - auch immissionsrechtlich - zulässig seien. Die bloße Nutzung als Bürogebäude hätte keine Ausweisung als GE-Gebiet und schon gar keine Gliederung der GE-Gebiete erfordert. Schon bei der jetzt vorhandenen Produktionsanlage, die noch weiter weg liege als die mit der Planung ermöglichte, komme es zu erheblichen Geruchsbelästigungen. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus gehende Belästigungen stattfinden, sei nicht untersucht worden. Er habe sich im Bebauungsplanverfahren mehrfach geäußert und dabei eine ganze Reihe immissionsrechtlicher Bedenken - vor allem wegen der Gerüche - geäußert. Das heranrückende Industriegebiet solle nach Ansicht der Antragsgegnerin zulässig sein, weil der Abstand 300 m betrage und dies der dem Betrieb der Produktionsklasse der H. -D. zugeordneten Abstandsklasse entspreche. Konkrete Untersuchungen über entstehende Immissionen - wie z.B. Luftverunreinigungen - hätten nicht stattgefunden. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang auf Schreiben des StUA B1. vom 29. Juni 2004 und vom 2. Juni 2004 verwiesen. In dem Schreiben vom 29. Juni 2004 heißt es, die Geruchssituation sei im Zeitraum vom 20. Juli 2003 bis zum 9. Februar 2004, und zwar, da ein physikalisch- chemisches Messverfahren objektiv nicht zur Verfügung stehe, olfaktorisch im Rahmen einer Begehung untersucht worden. Ausweislich des Abschlussberichtes seien im Bereich Q. - H. -Straße relative Häufigkeiten der - im Wesentlichen von der H. D. verursachten - Geruchsstunden von 0,54 ermittelt worden. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie seien Gerüche in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn in Wohn-/Mischgebieten ein Immissionswert von 0,10 überschritten werde. Der Abschlussbericht der Geruchserhebung zeige sehr deutlich, dass es in der Q. -H. -Straße zu überhöhten Geruchsimmissionen komme, deren maßgeblicher Verursacher die H. D. sei. Das Ergebnis der Untersuchung sei den betroffenen Firmen mitgeteilt worden. Bei der H. D. sei ein Sachverständiger beauftragt worden, die relevanten Geruchsquellen zu ermitteln. Mit diesen Erkenntnissen sollten Geruchsminderungsmaßnahmen entwickelt werden. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung der Immissionswerte zu berücksichtigen sei, dass die Anlage der H. D. seit vielen Jahrzehnten an dem Standort sei und ihr deshalb ein Bestandsschutz zukomme, so dass in der Nachbarschaft auch Belästigungen hingenommen werden müssten, die woanders als erheblich anzusehen wären. In dem zweiten vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des StUA B1. vom 2. Juni 2004 heisst es, bei der H. -D. bestünden die Geruchsminderungsmaßnahmen derzeit im Wesentlichen darin, Gerüche bzw. geruchsintensive Abluft gezielt zu erfassen und den Feuerungsanlagen im Kesselhaus als Verbrennungsluft zuzuführen. Sobald z.B. bei Betriebsbesichtigungen Anlagenteile oder Aggregate als Geruchsquellen erkannt worden seien, sei die Firma vom StUA B1. aufgefordert worden, diese entweder an das Ablufterfassungssystem anzubinden oder andere wirksame Minimierungsmaßnahmen (z.B. Kapselung) durchzuführen. Um - auch auf Grund der anhaltenden Beschwerden - alle Problembereiche sicher identifizieren zu können, sei der H. -D. im Januar 2004 auferlegt worden, durch einen Sachverständigen ein Geruchskataster erstellen zu lassen; nach Vorlage des o. g. Abschlussberichts sei eingeplant, das weitere Vorgehen abzustimmen. Unter Bezugnahme auf diese Schreiben wiederholt der Antragsteller, es habe dringend Anlass dazu bestanden, die vorhandene Geruchssituation im Vorfeld des Bebauungsplans zu erheben und Prognosen über die zukünftige Situation abzugeben. Ob in einer in den Aufstellungsvorgängen mehrfach erwähnten, aber nicht enthaltenen Machbarkeitsstudie der H. D. diese Position nicht nur theoretisch erörtert, sondern auch durch Messungen vor Ort untermauert worden sei, sei nicht erkennbar. Hierin liege ein Defizit in der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und damit ein Abwägungsmangel. Vor den überbaubaren Flächen in Richtung der Wohnbebauung sei ferner eine Privatstraße angeordnet worden, die in erster Linie der Zu- und Abfahrt zum Gelände der H. D. dienen solle. Erschlossen werde die gesamte Produktionsanlage zur Zeit und auch in Zukunft über die Q. -H. -Straße, und zwar entlang der Wohnbebauung. Zu dieser Straße sei auch sein eigenes Wohnhaus ausgerichtet. Die Immissionsbelastung aus dieser zusätzlich ausgewiesenen Privatstraße, die dem Verkehr einer größeren Produktionsanlage diene, sei ebenfalls nicht untersucht worden. Diese Straße verlaufe aber ungeschützt unmittelbar gegenüber der Wohnbebauung in einem Abstand, der Immissionsberechnungen notwendig gemacht hätte. Es seien auch keine Untersuchungen über den Zu- und Ablieferverkehr und die Benutzung dieser Straße gemacht worden. Hier hätten die Vorschriften der TA Lärm schon im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden müssen, zumal dieses Bebauungsplanverfahren im wesentlichen ja nur der Ermöglichung einer einzigen Nutzung gedient habe. Eine Untersuchung hätte auch hinsichtlich der vorhandenen Erschließung erfolgen müssen, denn diese sei unzureichend. Die Q. -H. -Straße sei weder vom Ausbauzustand noch vom Ausweisungsbereich geeignet, den Zu- und Auslieferungsverkehr einer Industrieanlage aufzunehmen. Konkrete Untersuchungen über den jetzt schon vorhandenen Verkehr, die Zunahme durch die ermöglichte Erweiterung des Betriebs und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Konsequenzen seien nicht vorgenommen worden. Hieraus könnten sich sowohl zusätzliche Lärmbelastungen als auch Sicherheitsprobleme ergeben, da die Straße relativ schmal und auch ohne Bürgersteig sei. Die sich ergebenden zusätzlichen Lärmbelästigungen seien nicht ordnungsgemäß in die Abwägung mit einbezogen worden. Bedenken bestünden schließlich auch, weil Einzelhandelseinrichtungen an dieser Stelle nicht ausdrücklich ausgeschlossen seien. Zwar werde der Zentrenschutz dadurch gewährleistet, dass die entsprechenden zentrenschädlichen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen seien, andere - nicht zentrenschädliche - Betriebe blieben aber möglich. Dies solle auch so sein, weil hier alternative Nutzungen für den Fall vorgesehen seien, dass die H. D. sich nicht erweitere. Einzelhandelsunternehmen hätten allerdings ein völlig anderes Zu- und Abfahrtsverhalten als ein Produktionsbetrieb. Insbesondere gebe es hier viel mehr individuellen Verkehr während der Betriebszeiten. Hinzu komme der Verkehr, der sich aus der Belieferung des Einzelhandelsunternehmens ergebe; die Q. -H. -Straße sei für solche Belieferungen völlig ungeeignet. Seine insoweit im Schreiben vom 27. März 2002 erhobenen Bedenken habe die Antragsgegnerin damit zurückgewiesen, dass es wegen der ausgeschlossenen Sortimentsgruppen bei dem noch möglichen Einzelhandel nur geringen Verkehr gebe. Dies sei unzutreffend, denn auch nicht zentrenschädliche Objekte wie Baumärkte oder Möbelhandel hätten durchaus nicht unerheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr von Kunden, da sich anderenfalls der Betrieb nicht lohnen würde. Mit der vorhandenen Erschließung ließen sich solche Betriebe nicht durchführen. Möglicherweise seien auch zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung erforderlich. Diese Tatsachen habe die Antragsgegnerin überhaupt nicht gesehen, so dass die Abwägung fehlerhaft sei. Auch werde das Landschaftsbild durch die hohen zusätzlichen Gebäude, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet werden könnten, erheblich beeinträchtigt. Es erscheine äußerst zweifelhaft, ob dies durch die Erhöhung des Obstwiesenanteils - der auf die Bedenken der Landschaftsbehörde in den Plan gekommen sei - kompensiert werden könne. Die Höhenentwicklung sei angesichts der Kombination aus natürlicher Höhenentwicklung und baulicher Entwicklung massiv überzogen. Dies sei abwägungsfehlerhaft, weil eine Errichtung hoher Gebäude an einer Hangkante in der Eifel das Landschaftsbild so nachhaltig zerstöre, dass die Antragsgegnerin an andere Möglichkeiten hätte denken müssen. Der Antragsteller rügt ferner, die Zulässigkeit der Erweiterung werde im Wesentlichen darauf gestützt, dass bei der vorgesehenen Erweiterung die Grenzen des Abstandserlasses eingehalten würden. Dies sei durch eine Festsetzung im Bebauungsplan, dass in dem GI Betriebe nicht zulässig sind, die der Abstandsklasse I bis IV zugeordnet sind, festgehalten. Es sei zweifelhaft, ob die pauschale Bezugnahme auf den Abstandserlass ohne Aufzählung der zugelassenen Betriebe überhaupt als textliche Festsetzung zulässig sei. Unabhängig davon sei der Abstandserlass falsch angewandt worden. Im Anschluss an ein Schreiben vom 8. April 2002 befinde sich in den Akten eine Berechnung der 300 m, die in der Mitte im GI-Gebiet ansetze und dies zum Ausgangspunkt der Messung nehme. Nach 2.2.2.3 des Abstandserlasses sei allerdings die geringste Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie der Wohnbauten zu messen. Verschiebe man die Linie so weit, verringere sich der Abstand um ca. 100 m. Damit ergebe sich, dass in dem Bereich, der laut Abstandserlass eingehalten werden müsse, vorhandene Wohngebäude liegen. Die Fehlberechnung sei zwar dokumentiert nur am Gebiet GI, sie werde aber wohl auch den Festsetzungen des Gebiete GE 1 und 2 zugrunde liegen. Diese fehlerhafte Berechnung entziehe der gesamten Abwägung die Basis. Außerdem liege die ausgewiesene Baufläche in der Trinkwasserschutzzone III A der Wassergebietsschutzverordnung C. N. -B. vom 2. Dezember 1983. Anlagen der vorgesehenen Art dürften nach dieser Schutzgebietsausweisung gar nicht errichtet werden. Es gebe zwar eine - in den Aufstellungsvorgängen nicht enthaltene - Genehmigung der unteren Wasserbehörde, die allerdings verschiedenen Auflagen enthalte, u.a. die, dass die zu errichtenden Gebäude ausschließlich durch die H. -D. genutzt werden. Auf diese Bedingungen hätten auch die untere Wasserbehörde und das StUA B1. in ihren zustimmenden Stellungnahmen zum Bebauungsplansentwurf Bezug genommen. Entscheidend sei, dass eine Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung nur für eine Erweiterung der H. -D. erteilt worden sei, jedoch für keine andere Nutzung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 ließen aber weit mehr zu als die Nutzung durch die H. D. zur Erweiterung ihres Betriebes: So sei keine Bezugnahme auf die H. -D. als alleinige Nutzerin der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 52 enthalten. Dies sei zwar rechtlich wohl nicht möglich, habe allerdings zur Konsequenz, dass die geplanten Festsetzungen unzulässig seien, weil sie Nutzungen zuließen, die auf Grund anderer Normen unzulässig seien. In diesem Zusammenhang sei auch die Debatte über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin von Bedeutung. Durch die Maßgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis sei zwingend vorgegeben, dass Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen seien. Damit könne der Bebauungsplan nicht umgesetzt werden. Unabhängig davon sei die Frage der Einzelhandelsnutzung auch in keiner Weise untersucht worden. Dies gelte insbesondere für die verkehrlichen Auswirkungen auf die schlecht ausgebaute und ohnehin schmale und überlastete Straße. Ohnehin falle auf, dass sich das Abwägungsmaterial nur mit der Erweiterung der H. D. befasse, obwohl die Festsetzungen auch andere Nutzungen zuließen. Schließlich hebt der Antragsteller hervor, dass es konkrete Ermittlungen hinsichtlich der zu erwartenden Immissionsbelastungen seitens der Antragsgegnerin nicht gegeben habe. Es sei nur mit abstrakten Zahlen, z.B. denen des Abstandserlasses, gearbeitet worden. Noch nicht einmal die vorhandene Produktionsanlage, geschweige denn die Erweiterung sei untersucht worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 52 " H. D. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, die Begründung des Bebauungsplans und der landschaftspflegerische Beitrag hätten sich mit der Problematik der Verunstaltung des Landschaftsbildes intensiv auseinandergesetzt. Die Hangkante sei durch anthropogene Überformung entstanden. Außerdem sei eine landschaftsbildverträgliche Höhenstaffelung im Plan gewählt worden. Der Plan selbst setze eine maximale Höhe von 16 m über den im Plan definierten Bezugspunkten fest; die Festsetzung entspreche § 18 BauNVO. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Es komme insoweit nur auf die tatsächlich überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung der Grundflächenzahl an. Bei einer Grundflächenzahl von 0,8 reduziere sich die tatsächlich überbaubare Fläche auf 19.364 qm und liegt damit unter der maßgeblichen Grenze von 20.000 qm. Soweit der Antragsteller rüge, es sei eine Privatstraße festgesetzt worden, deren verkehrliche Auswirkungen nicht untersucht worden seien, greife dies nicht durch. In der Planbegründung sei zwar die Rede davon, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet eine Privatstraße zur Erschließung der einzelnen Flächen angelegt werden könne, doch sei die Festsetzung einer Privatstraße nicht erfolgt, lediglich sei die Lage einer solchen Straße nachrichtlich angedeutet. Eine Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen - insbesondere bezüglich der Geräuschimmissionen - sei nicht erforderlich gewesen, da die durch den Verkehr auf den Plangebietsflächen verursachten Emissionen ohnehin bei der Gebietszonierung durch Abstandsklassen berücksichtigt worden seien. Eine Untersuchung der Geräuschimmissionen sei hinsichtlich des Zu- und Ablieferverkehrs weder auf der Privatstraße noch auf der Q. -H. -Straße erforderlich gewesen. Bei der Erstellung eines Angebotsbebauungsplans ohne die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel finde die TA Lärm keine Anwendung. Eine Ausnahme von dieser Regel, etwa im Rahmen einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, liege hier nicht vor. Auch eine Untersuchung der Geruchsimmissionen sei nicht erforderlich gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen des StUA B1. , in denen eine Überschreitung der Grenze der Geruchsimmissionsrichtlinie (im folgenden: GIRL) festgestellt worden sei. Durch die Ausweisung des GI im südlichen Plangebiet verschärfe sich die vorhandene Immissionslage nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten des Antragstellers. Durch den Bebauungsplan würden weder immissionsschutzrechtliche noch sonstige Genehmigungen ersetzt. Wegen der gebotenen planerischen Zurückhaltung sei eine diesbezügliche Regelung weder sinnvoll noch zulässig gewesen. Die hauptsächlich auf olfaktorischen Messungen beruhenden Werte der GIRL ließen ohnehin Prognosen für künftig aufzunehmende Nutzungen nicht mit der gebotenen Sicherheit zu. Im Planaufstellungsverfahren habe Einigkeit darüber bestanden, dass Produktionsbetriebe der H. -D. nach der Gliederung des Abstandserlasses einen Abstand von wenigstens 300 m zur nächsten schützenswerten Bebauung aufweisen müssen und ihre Betriebe auf Grund der immissionsrechtlichen Besonderheiten nur in einem Industriegebiet planungsrechtlich zulässig seien. Daran hätten sich die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 auch ausgerichtet. Auf Grund der dem Abstandserlass zugrundeliegenden typisierenden Betrachtungsweise solle das Bauleitplanverfahren von der Durchführung einer konkreten Untersuchung gerade freigestellt werden; es werde eben kein konkretes Vorhaben für zulässig erklärt, sondern eine bestimmte Art von Betrieben. Eine Betriebsart, die die dort vorgesehenen Abstände einhalte, rufe keine unzumutbaren Immissionen hervor. Von einem Abwägungsfehler oder einer fehlerhaften Zusammenstellung des Abwägungsmaterials könne keine Rede sein, und zwar weder hinsichtlich der Geruchsbelästigungen noch hinsichtlich der vom Antragsteller nicht weiter substantiierten Luftverunreinigungen. Dass dem Bebauungsplan selbst der Abstandserlass nicht beigefügt bzw. die dort genannten Betriebsarten nicht wörtlich in der Planurkunde aufgeführt seien, sei nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Selbst wenn Geruchsimmissionen Teil der vorbereitenden Untersuchungen hätten sein müssen, sei die GIRL nicht geeignet, streng zu beachtende Grenzwerte festzusetzen. Sie sei zwar generell geeignet, Geruchsimmissionen zu beurteilen, doch habe immer eine umfassende Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen, wobei auch kritisch in den Blick zu nehmen sei, ob die Regelfallprüfung nach der GIRL den Besonderheiten der jeweiligen Situation hinreichend Rechnung trage. Außerdem ergebe das Ermittlungsverfahren der GIRL für den Nahbereich ohnehin keine verlässliche Immissionsbewertung. Bei den im Plangebiet vorhandenen topographischen Gegebenheiten, insbesondere der vorhandenen Geländekuppe, sei zu berücksichtigen, dass die in der GIRL vorgesehene Simulation der Geruchsausbreitung mit einem einfachen Gauß-Modell zu Fehlern führen könne, da dieses Modell nicht in der Lage sei, Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dass die in der Vergangenheit vom StUA B1. festgestellte Überschreitung der Werte der GIRL im konkreten Fall den Abwägungsvorgang hätte beeinflussen müssen, ergebe sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Dem Schutz der umliegenden Wohnbebauung vor möglichen Luftverunreinigungen sei durch die Festsetzung von Abstandsklassen im Planverfahren hinreichend Rechnung getragen worden. Im Bebauungsplan solle gerade nicht geregelt werden, was Gegenstand eines einzelnen immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sei. Konkrete Immissionen könnten im Rahmen einer Angebotsplanung noch nicht endgültig geklärt werden. Die Rüge des Antragstellers, Immissionen von außerhalb des Plangebietes liegenden Betrieben seien nicht untersucht worden, greife ebenfalls nicht durch. Diese stellten zwar eine Hintergrundbelastung dar; sofern Vorhaben die durch den Bebauungsplan festgesetzten und im einzelnen Genehmigungsverfahren zu konkretisierenden Beschränkungen einhielten, könnten unzumutbare Zustände an angrenzender Wohnbebauung nicht entstehen. Zwischen dem festgesetzten GI und der nächstgelegenen schutzwürdigen Wohnbebauung liege ein ausreichender Abstand. Nach der Offenlage sei im vereinfachten Verfahren die zeichnerische Festsetzung, die versehentlich einen geringeren Abstand ausgewiesen habe, korrigiert worden. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die festgesetzte Wasserschutzzone III A der Wasserschutzgebietsverordnung C. N. -B. , wonach gewerblich- industrielle Nutzungen nicht verwirklicht werden dürften. Die Lage in der Wasserschutzzone sei nämlich in der Abwägung und in der Planbegründung berücksichtigt worden. Auch sei eine Befreiung von dem genannten Verbot erteilt worden; dass diese mit Auflagen versehen worden sei, sei unerheblich; wie sich zeige, sei es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig Vorhaben im Bereich der Wasserschutzzone angesiedelt werden könnten. Ein Rückschluss dahin gehend, dass andere Befreiungen für andere Nutzungen nicht erteilt werden, könne nicht gezogen werden. Entscheidend sei, dass eine objektive Befreiungslage gegeben sei; die im Plangebiet zulässigen Nutzungen könnten somit, wenn auch nur in dem Umfang der jeweiligen Befreiung, verwirklicht werden. Zur äußeren Erschließung habe die Planbegründung Stellung genommen; es habe eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Frage während des Aufstellungsverfahrens gegeben. So sei geplant worden, dass die Q. -H. -Straße abgebunden werden solle, falls das Verkehrsaufkommen wider Erwarten durch die Nutzung im Plangebiet stark ansteige. Durch verkehrliche Maßnahmen könne also gewährleistet werden, dass keine Belastung des angrenzenden Wohngebietes an der Q. -H. -Straße erfolge. Bei einer Gesamtschau ergebe sich, dass das Problem einer möglichen Überlastung der Erschließungsstraße gesehen und ausreichende Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt wurden. Eine Berücksichtigung durch Festsetzungen im Plan sei nicht erforderlich gewesen. Die Ansiedlung von Bau- oder Möbelmärkten mit den sich hieraus möglicherweise ergebenden erheblichen Verkehrsauswirkungen sei nicht zu befürchten, da diese regelmäßig wegen ihres hohen Flächenbedarfs großflächig und sie deshalb nur in einem Sondergebiet zulässig seien. Da im Plan auch zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente ausgeschlossen seien, würden die noch übrig bleibenden im Plangebiet möglichen Einzelhandelsbetriebe auf Grund ihres zulässigen Sortiments und ihrer zulässigen Größe keinen größeren Publikumsverkehr hervorrufen. Auch die Rüge des Antragstellers, es sei lediglich der zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandel im Plangebiet ausgeschlossen worden, obwohl der gesamte Einzelhandel habe ausgeschlossen werden müssen, gehe fehl. Aus den dargelegten Gründen sei die Sorge, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben könne erheblichen Publikumsverkehr mit sich bringen, unbegründet. Der Gemeinderat habe mit der Festsetzung das städtebauliche Ziel verfolgt, den zulässigen Betrieben einen direkten Abverkauf von Waren zu ermöglichen, ohne dabei jedoch unerwünschte Auswirkungen auf die Nahversorgung und das Zentrum befürchten zu müssen. Selbst wenn die Festsetzung zum Einzelhandel in dem Bebauungsplan unwirksam sein sollte, habe dies lediglich eine teilweise und nicht eine vollständige Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 52 zur Folge, da davon auszugehen sei, dass der Rat diesen auch ohne die Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss beschlossen haben würde. Mit seiner mehrfach geäußerten Auffassung, es sei unklar, was mit den als GE ausgewiesenen Flächen geschehen solle, da Produktionsanlagen der H. D. dort nicht errichtet werden dürften und Bürogebäude eine Ausweisung als GE nicht erfordert hätten, übersehe der Antragsteller, dass es sich um eine Angebotsplanung handele. Die H. D. könne und werde die Flächen entsprechend der Gebietsausweisung nutzen. Die Ausweisung eines Gewerbegebietes auch für Büronutzung sei nicht ungewöhnlich oder rechtlich bedenklich. Die Hauptbeteiligten haben am 16. September 2005, der sonstige Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (erneute) mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin zum Bebauungsplan Nr. 52 und die sonstigen beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag hat nur hinsichtlich Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann den Antrag (u.a.) jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglich bestehenden Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer möglichen Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB) enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange entsprechend ihrem Gewicht abgearbeitet werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung geltend zu machen, ist auch diese nur abwägungsbeachtlich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214; Senatsurteil vom 6. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE - m.w.N. Auch Eigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47. Abwägungsrelevant ist auch das Interesse von Anliegern, die ihr Grundstückseigentum zulässigerweise zu Wohnzwecken selbst nutzen, vor heranrückenden Immissionen neuer Nutzungen geschützt zu werden. Als Abwägungsposten ist das Immissionsschutzinteresse nicht erst dann beachtlich, wenn die Beeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind; auch Immissionen, die nicht auf Grund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen sind, können im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung brauchen sie nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihnen bewahrt zu werden, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Vgl. [zu Verkehrslärmimmissionen] BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 - , BauR 2005, S. 829 sowie Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 - 7 D 97/03.NE -. Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller antragsbefugt. Er ist Eigentümer des außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks Q. -H. -Straße 14, das er selbst zu Wohnzwecken nutzt. Zwar liegt dieses Grundstück etwa 30 m von der nördlichen Grenze des Plangebiets entfernt, und der Abstand zu der ihm am nächsten gelegenen Bebauungsmöglichkeit innerhalb des Plangebiets beträgt ca. 165 m. Das von ihm im Planaufstellungsverfahren wiederholt vorgebrachte Interesse, von Immissionen, insbesondere von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, die durch Vorhaben in dem mit dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- bzw. Industriegebiet entstehen, ist aber als abwägungsrelevanter Belang im dargelegten Sinne (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beachtlich. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die Bebauung auf den Grundstücken Q. -H. -Straße 16 und 18 etwa von den o.g. Geruchs-Immissionen abgeschirmt wäre und sich diese deshalb auf das von ihm bewohnte Grundstück nicht auswirken könnten. Vgl. zu einem solchen Fall Senatsurteil vom 14. Juni 2005 - 7 D 97/03.NE -. Kann ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren - wie hier der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten betroffen zu sein, ist die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, S. 695 ff. mit Anmerkung Neumann, jurisPraxisReport 12/2005 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Rz. 50. Der Normenkontrollantrag ist nur zum Teil begründet. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat Form- oder Verfahrensmängel nicht gerügt. Auch ohne Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan ist - abgesehen von Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen - materiell rechtmäßig. Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Städtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 BauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung, es bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N. Erforderlich in diesem Sinne kann auch eine bauplanerische Regelung sein, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2, Urteil des Senats vom 7. Mai 2003 - 7a D 17/01.NE - sowie Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 1 Rz. 26. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Beschlusses ihres Strukturförderungsausschusses vom Februar/März 2001 bereits Ende 1997 Überlegungen angestellt, wie sie den Standort der H. -D. langfristig sichern kann; diese Erwägungen haben auch ausdrücklich Eingang in die Planbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) gefunden. Dies ist eine im Ansatz legitime Überlegung. Belange der Wirtschaft wie das Standortinteresse eines ansässigen Unternehmens sowie sein Bedürfnis nach Betriebserweiterung und Modernisierung gehören zu den i.S.d. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB (jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Erwägungen. Vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 1 Rz. 71; vgl. zum Planungsermessen auch OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30. Die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt auch nicht etwa deshalb, weil die Planung ganz oder in Teilen vollzugsunfähig ist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rz. 30 und 31, beide m.w.N. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bebauungsplan wegen eines rechtlichen Hindernisses wie etwa eines Verbots vollzugs(un)fähig ist, kommt es darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch die Erteilung einer fachgesetzlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann. Nicht (unbedingt) die Befreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist in einem solchen Fall Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans. Liegt eine Befreiungslage vor, ist es dem Plangeber nicht verwehrt, in diese "hineinzuplanen". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29. Ist bereits eine Befreiung oder sonstige Ausnahmegenehmigung erteilt, erzeugt diese Tatbestandswirkung, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 sowie HessVGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, HGZ 2003, S. 396 (399/400). In den Fällen, in denen die Planumsetzung möglicherweise an rechtlichen Genehmigungserfordernissen scheitern kann, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine prognostische Abschätzung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Plans vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gemeinde bei der Planung schon konkrete Nutzungs- oder Verwendungszwecke plankonformer Vorhaben im Blick hat und deren Absicherung erstrebt. Ergibt sich dabei, dass eine Genehmigung offensichtlich ausscheidet, weil das Vorhaben auch unter Modifikationen und/oder Auflagen nicht genehmigungsfähig sein wird, muss von der vorgesehenen Planung Abstand genommen werden. Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rz. 31 S. 32 sowie [allerdings im Zusammenhang mit der planerischen Konfliktbewältigung] BayVGH, Urteil vom 14. November 2002 - 14 N 00.227 -, BRS 65 Nr. 15. Nach diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen des Bebauungsplans - insbesondere die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen) - nicht von vornherein vollzugsunfähig. Dies gilt zunächst unter wasserrechtlichen Aspekten. Die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (dort Nr. 1.1 und 1.2) haben zum Ziel, der H. -D. Erweiterungsflächen zu verschaffen und dadurch deren Standort in J. zu sichern. Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass diese Festsetzungen nicht realisiert werden könnten. Zwar liegt das Gebiet des Bebauungsplans in der Wasserschutzgebietszone III A der Wasserschutzgebietsverordnung vom 1. Dezember 1983, die insoweit in § 5 Abs. 2 u.a. das Verbot der Erstellung und des Änderns gewerblicher Anlagen und Einrichtungen mit Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen vorsieht, wenn diese Stoffe nicht unschädlich gemacht werden. Mit Genehmigungsbescheid vom 19. November 1998 hat die Untere Wasserbehörde aber der H. D. auf den für diese unter dem 4. September 1998 gestellten Antrag auf der Grundlage des § 9 der genannten Wasserschutzgebietsverordnung eine Befreiung von diesem Verbot erteilt. Dieser Befreiung kommt nach den o.g. Grundsätzen insoweit Tatbestandswirkung zu, da sie ersichtlich nicht nichtig ist. Auch in immissionsschutzrechtlicher Sicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich etwa durch die in den Stellungnahmen des StUA B1. von Juni 2004 angesprochenen Maßnahmen zur Minderung der Geruchsbelästigung eine entsprechende Genehmigung von vornherein als unerteilbar erweisen würde. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass Betriebe der nach Nrn. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen zulässigen Art von vornherein als Rechtsgründen nicht realisierbar sind und der Bebauungsplan Nr. 52 insoweit vollzugsunfähig ist. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt, aber nicht alle von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 9 BauGB, BauNVO) gedeckt. Von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt und hinreichend bestimmt sind allerdings die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen. Die dort vorgenommene Gliederung der einzelnen Baugebiete - hier in GE1, GE 2 und GI - findet ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BauNVO. Danach können Baugebiete u.a. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden. Zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen gehört auch ihr Emissionsverhalten. Vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 sowie Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005 § 9 Rz. 92 m.w.N. Daraus kann ein besonderes Bedürfnis resultieren, dass zur Konfliktvermeidung besondere Abstände zur Wohnbebauung eingehalten werden, um den Betrieb erweitern zu können. Ein solches ist hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat eine "Grobgliederung" vorgenommen, indem sie das Plangebiet in GI und GE unterteilt und innerhalb der Gebietsausweisungen das GE in zwei Teilbereiche untergliedert hat. Sie hat darüber hinaus im Wege der "Feingliederung" innerhalb der Baugebiete noch eine weitere Differenzierung vorgenommen, indem sie in den einzelnen Baugebieten noch verschiedene Anlagen/Nutzungen für unzulässig (bzw. ausnahmsweise zulässig) erklärt hat. Dass die Antragsgegnerin sich bei der Festsetzung zur Gliederung auf den Abstandserlass vom 2. April 1998 ("Abstände zwischen Industrie bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsamen Abstände", MBl NRW 1998, 744) bzw. die diesem als Anlage 1 beigefügte Abstandsliste bezogen und sich inhaltlich an den Vorgaben des Erlasses orientiert hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung von Abstandsklassen für bestimmte Betriebsarten in Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die veröffentlichte Abstandsliste nicht zugleich mit in die Planurkunde aufgenommen worden ist. Werden Gewerbegebiete in Anlehnung an die Abstandsliste gegliedert, müssen die einzelnen Betriebskategorien nicht in der Planurkunde selbst aufgelistet werden. Vgl. Urteils des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rz. 353; a.A. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 1 Rz. 97. Die Erwähnung von "Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad" - wie hier in Nr.1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen - im Zusammenhang mit Gliederungen nach der Abstandliste ist als unbestimmter Rechtsbegriff unbedenklich. Vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, a.a.O. sowie Kuschnerus, a.a.O., Rz. 354. Es ist auch unschädlich, dass bei der Gliederung nach der Abstandsliste bzw. bei der Bezugnahme auf den Abstandserlass nicht die genaue Fundstelle seiner Publikation genannt wird. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. Dezember 1999 - 7a D 39/99.NE -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG -, NVwZ 2005, S. 28 f. und Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 3 Rz. 86 unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW; vgl. auch [speziell zur Abstandsliste] VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 1999 - 7 L 747/98 -, JURIS-Dokumentation. Dies widerspricht auch nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Rechtsklarheit. Dieser gebietet es, dass Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, S. 283 (291) sowie Sachs in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. 20 Rz. 123 m.w.N. Für Verwaltungsvorschriften wird daraus abzuleiten sein, dass sie jedenfalls dann zu veröffentlichen sind, wenn sie - etwa als Auslegungs- oder Ermessensrichtlinie - mittelbare Außenwirkung erlangen; auch wenn in Rechtsnormen auf sie Bezug genommen wird, wird ihre Veröffentlichung geboten sein. Vgl. hierzu auch Sachs, a.a.O., Art. 20 Rz. 123 f. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in Bezug genommene Abstandserlass vom 2. April 1998 ist veröffentlicht (MBl. NRW 1998, 744 und SMBL 283). Der von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffene kann sich auch ohne konkrete Angabe der Fundstelle der Publikation darüber Kenntnis verschaffen kann, was "als Recht gilt". Die erlassende Stelle und das Datum des Abstandserlasses sind exakt bezeichnet; aus der textlichen Festsetzung und aus der Planbegründung ist spezifizierbar, um welchen Themenkreise es in dem in Bezug genommenen Erlass geht. Bei dieser Sachlage kann sich der Normbetroffene mit zumutbaren Aufwand Kenntnis von ihrem exakten Inhalt verschaffen kann. Vor diesem Hintergrund war die Angabe der exakten Fundstelle der Publikation in der Planurkunde entbehrlich. Die nach allem formell nicht zu beanstandende Verwendung der Abstandsliste ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es war methodisch vertretbar, dass die Antragsgegnerin sich bei den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 an der Abstandsliste orientiert hat. Dass diese eine Möglichkeit der "Feingliederung" ist, die hinsichtlich der gebotenen Abstände Empfehlungen enthält, deren Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung möglich ist, ist anerkannt. Vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30; Kuschnerus, a.a.O. Rz. 353. Der Abstandserlass soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben; zu diesem Zweck werden in seinem Anhang 1 in der sog. Abstandsliste Schutzabstände genannt (vgl. Nr. 2.1, Abs. 2). Bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände ist davon auszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht (Nr. 2.2.1, Abs. 1). Dabei werden die Gesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung gleichermaßen berücksichtigt. Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wird die Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten, die zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe oder Geruchsstoffe notwendig sind (Nr. 2.2.1, Abs. 3). Damit liefern Abstandserlass und Abstandsliste jedenfalls greifbare Anhaltpunkte für die Bewertung auch von Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, zumal es bisher nicht in zufriedenstellender Weise gelungen ist, insbesondere Geruchsbelästigungen zu quantifizieren, da Gerüche nicht wie sonstige Luftverunreinigungen oder Lärmeinwirkungen messbar sind und deshalb Grenz- oder Richtwerte, wie sie für das Regelungssystem der TA-Luft oder der TA-Lärm typisch sind, fehlen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67. Der Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Geringfügige Unterschreitungen der Abstände sind akzeptabel (2.2.2.3). Allerdings gilt die Abstandsliste nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der Planung in Tallagen sollten Einzelfalluntersuchungen angestellt werden (Nr. 2.2.2.7 i.V.m. 2.4.1.3); von der Empfehlung (an die Gemeinde), ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt absehen, wenn es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, aus eigenem Sachverstand den Planungsbehörden eine Lösung vorzuschlagen (2.4.1.3, lit. b). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze brauchte eine Einzeluntersuchung im Rahmen des Planverfahrens nicht angestellt zu werden: Die geringste Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage (im Gebiet des angegriffenen Planes) - hierbei legt der Senat den nördlichsten Punkt der Baugrenze im GI-Gebiet zugrunde - und der Begrenzungslinie des Wohngebietes - hierbei legt der Senat das dem GI-Gebiet am nächsten liegende Gebäude auf dem Grundstück Auf dem X. 17 zugrunde -, beträgt 300 m und hält damit den nach der Abstandsliste für Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Seifen oder Waschmitteln durch chemische Umwandlung (dort Nr. 100) vorgegebenen Abstand ein. Die beiden Bezugspunkte für diese Messung liegen praktisch auf einer Höhe (jeweils ca. 278 m über NN). Andere - deutlich weiter entfernte Grundstücke - wie z.B. das des Antragstellers, das einen Abstand von ca. 430 m zum genannten nördlichen Rand des GI-Gebiets aufweist, liegen tiefer, nämlich ungefähr auf einer Höhe von 259 mm über NN. Es ist dennoch nicht zu beanstanden, wenn die Abstandsliste zugrundegelegt - und durch die Antragsgegnerin kein Einzelgutachten eingeholt - worden ist. Denn 2.2.2.7 des Abstandserlasses ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Abstand zwischen der Wohn- und der gewerblichen Nutzung nicht eingehalten wird, wie sich aus dem Verweis auf 2.4.1.3 und 2.4.2.1 ergibt. Aus den dargelegten Gründen wird der als erforderlich angesehene Abstand aber eingehalten. Unabhängig davon sind die nicht auf etwa einer Höhe mit dem genannten Punkt des GI- Gebietes liegenden Bebauungen jenseits der nördlichen Grenze des Plangebiets mit 259 m über NN tiefer gelegen als die Anlagen im GI-Gebiet und werden daher wohl durch den Hang, an dem das Plangebiet liegt und der in Süd-Nord-Richtung eine Höhe zwischen 278 und 261 m über NN aufweist, in gewisser Hinsicht "abgeschirmt". Hinsichtlich des GE2- und des GE1-Gebietes werden die nach der Abstandsliste erforderlichen Abstände von 200 bzw. 100 m eingehalten, so dass aus den dargelegten Gründen von einer Einhaltung der Abstandswerte des Erlasses vom 2. April 1998 auszugehen ist. Nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt ist der in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geregelte Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen in den beiden Gewerbegebieten. Er findet seine Ermächtigungsgrundlage insbesondere nicht in § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 des § 1 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen (oder sonstigen) Anlagen zulässig oder nicht zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. § 1 Abs. 9 BauNVO fordert dabei eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58, OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, S. 819 (822) sowie Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, Rz. 322 f. Erforderlich ist aber stets, dass hinreichend deutlich wird, was überhaupt geschützt werden soll und warum dies schützenswert ist. Mit einem Schlagwort oder einer mehr oder weniger lapidaren Begründung lassen sich Einzelhandelsausschlüsse nicht rechtfertigen. Steuerungen im Interesse des Zentrenschutzes setzen vielmehr voraus, dass das, was geschützt werden soll, von der Gemeinde, die insoweit eigenverantwortlich ihre eigene Städtebaupolitik betreiben darf, hinreichend deutlich festgelegt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, a.a.O., S. 822 sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rz. 275. Erforderlich ist jedenfalls ein schlüssiges Gesamtkonzept, z.B. in Form eines Einzelhandelskonzepts. Die besonderen städtebaulichen Gründe räumen der Gemeinde zwar einen weiten Spielraum ein, die konkreten Festsetzungen zur Umsetzung dieses Konzepts müssen dann aber gemessen am konkreten städtebaulichen Konzept der Gemeinde hinreichend städtebaulich gerechtfertigt sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - sowie Kuschnerus, a.a.O., Rz 275. Deshalb bedarf es z.B., wenn in einem Baugebiet Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine Zentrenschädlichkeit ausgeschlossen werden soll, konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Pauschale Begründungen z.B. dergestalt, eine Dezentralisierung der Einzelhandelseinrichtungen solle verhindert bzw. die Funktionsfähigkeit des Stadtkerns solle erhalten bleiben, reichen daher nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. 39 und vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE -, NVwZ-RR 2005, S. 309 (310 ff.). Nach diesen Grundsätzen liegen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht vor. An keiner Stelle des Planverfahrens ist von einem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin oder einem sonstigen schlüssigen Gesamtkonzept, das den Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsnutzungen betrifft, die Rede. In der Planbegründung (dort S. 9) heisst es, da die bauliche Nutzung des Plangebietes ausschließlich durch die Erweiterungsmöglichkeit der H. -D. bestimmt sei, würden die im Gewerbegebiet zulässigen Einzelhandelsnutzungen und Tankstellen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei städtebaulich begründet. Mit dieser Begründung kann ggf. ein genereller Ausschluss der - gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässigen - Einzelhandelsnutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO gerechtfertigt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, nicht aber die in § 1 Abs. 9 BauNVO normierte feinere Ausdifferenzierung. Dieser Unterschied ist dem Plangeber hier nicht klar gewesen, wie sich auch daraus ergibt, dass in der Begründung Einzelhandelsnutzungen - die nur ausdifferenziert eingeschränkt werden sollen -und Tankstellen, die generell ausgeschlossen werden sollen, quasi "in einem Atemzug" abgehandelt werden. Die Planbegründung führt dann weiter aus, planungsrechtlich könne nicht geregelt werden, dass die H. -D. die Erweiterungsflächen auch tatsächlich selber nutze; da es im Falle einer Veräußerung der Flächen nicht im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sei, an diesem Standort zentrumsschädlichen Einzelhandel anzusiedeln, sei der Nutzungsausschluss erforderlich. Damit verhält sich die Planbegründung überhaupt nicht zu der Frage, warum auch nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen ausgeschlossen werden sollen. Hinsichtlich der zentrumsrelevanten Sortimentsgruppen ist diese pauschale Begründung jedenfalls unzureichend. Allein in der gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschlossenen Zurückweisung der Rüge des Antragstellers vom 27. März 2002, es sei kein vollständiger Ausschluss der Einzelhandelsnutzungen erfolgt, ist davon die Rede, das Ziel, Einzelhandelsflächen für die H. -D. zu schaffen, solle nicht durch mögliche Einzelhandelsnutzungen konterkariert werden. Des weiteren könnten Einzelhandelsnutzungen mit den entsprechenden zentrumsschädlichen Sortimenten die bestehenden Versorgungsstandorte in der Stadt C. N. und deren Ortsteilen negativ beeinträchtigen. Da zum "heutigen Zeitpunkt" der Planausstellung nicht absehbar sei, wie sich gewerbliche Nutzungen zukünftig entwickeln würden, sei im Bebauungsplan nicht grundsätzlich Einzelhandel ausgeschlossen worden. Neben den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen verblieben nur Einzelhandelsnutzungen mit entsprechend geringeren Ziel- und Quellverkehren, so dass die Bedenken des Antragstellers gegen die Einzelhandelsnutzungsfestsetzung bzw. die Anregung, auf Einzelhandel im Plangebiet komplett zu verzichten, unbegründet sei. Einer Erweiterung der Planbegründung bedürfe es nicht. Abgesehen davon, dass wenige Sätze zuvor zur näheren Erläuterung auf die Planbegründung verwiesen wurde - die aber wie dargelegt, weitere Erwägungen gerade nicht enthält -, lassen auch diese mehr oder weniger pauschalen Erwägungen keine besonderen - die individuelle Betrachtung der örtlichen Situation in der Gemeinde beachtenden - städtebaulichen Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO erkennen. Die textlichen Festsetzungen sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Höhe in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO. Die Festsetzung der Höhe war gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erforderlich, denn ohne die Festsetzung könnte das Landschaftsbild ggf. noch weiter beeinträchtigt werden. Deshalb wird jedenfalls bei Industriegebieten die Bestimmung einer Höhe als erforderlich angesehen, wenn sonst öffentliche Belange berührt würden. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 16 Rz. 46. Im Übrigen kann die Höhe z.B. eines Schornsteins - von hier max. 16 m - dazu führen, dass etwaige Gerüche über die in der näheren oder weiteren Umgebung befindliche Wohnhäuser "hinweggeleitet" werden. Vgl. hierzu z.B. Urteil des Senats vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, BRS 66 Nr. 79. Der gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO angegebene Bezugspunkt ist festgesetzt. Ist - wie hier - ein unterer Bezugspunkt angegeben, bedarf es jedenfalls dann, wenn eine auf diesen bezogenes Höhenmaß festgesetzt wird, nicht der Festlegung eines oberen Bezugspunktes. Das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) ist nicht verletzt. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Antragsgegnerin hat das Abwägungsmaterial nicht fehlerhaft, insbesondere nicht unvollständig zusammengestellt. Das Abwägungsmaterial ist nicht wegen Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - unvollständig. Es bedurfte nämlich vorliegend keiner UVP anhand der Maßgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bei Beschlussfassung des Rates (29. Juli 2003) noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 - UVPG. Vgl. dazu, dass das Unterlassen der UVP einen Abwägungsmangel darstellen kann, BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BauR 2005, S. 671 (672 f.). Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB (jetzt: § 2 Abs. 4 BauGB) sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern (Umweltverträglichkeitsprüfung), und zwar soweit im Bebauungsplanverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden soll, für die nach dem UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Vorliegend war eine UVP in diesem Sinne nicht zu berücksichtigen bzw. durchzuführen, weil mit dem Bebauungsplan Nr. 52 nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werden sollte, für das eine UVP-Pflicht nach dem UVPG besteht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG gilt das UVPG (nur) für die in Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben. Damit ist Grundvoraussetzung einer UVP-Pflicht, dass das Vorhaben einer der Kategorien der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist nicht erforderlich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.d. § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG. Gemäß Nr. 18.7.2. ist eine allgemeine Prüfung des Einzelfalls (i.S.d. § 3 c Abs.1 Satz 1 UVPG) erforderlich bei Städtebauprojekten mit einer zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von 20000 qm bis weniger als 100000 qm. Diese Voraussetzungen erfüllt das durch den angegriffenen Bebauungsplan Nr. 52 ermöglichte Vorhaben nicht. Dies gilt zunächst, wenn man allein die in dem Plangebiet zulässige Grundfläche heranzieht. Ausweislich der in der Plangebegründung (dort S. 12/13) aufgeführten Flächenbilanz beträgt die diesbezügliche Baufläche 24.206 qm; dieser Wert wird als solcher nicht in Zweifel gezogen. Multipliziert mit der im Bebauungsplan festgesetzten und gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 BauNVO in Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 ergibt sich eine Grundfläche von 19364,8 qm. Das Vorhaben bleibt daher - für sich betrachtet - unterhalb des eine allgemeine Prüfung des Einzelfalls auslösenden Schwellenwerts. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch offenbleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 52 nicht der Nr. 18.7.2, sondern - wie offenbar der Antragsteller meint - Nr. 18.5.2 zuzuordnen ist, denn dort liegt der Schwellenwert ebenfalls bei 20.000 qm. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gebietsausweisung des angegriffenen Bebauungsplans im Zusammenhang mit dem bereits durch den Bebauungsplan Nr. 6 "Industriegebiet J. C1.-----weg " abgesicherten Altstandort der H. -D. steht. Denn auch wenn man die durch den Bebauungsplan Nr. 52 ermöglichte Bebauung im Zusammenhang mit den schon bestehenden Industrieanlagen der H. -D. sieht, ist nicht von einer UVP-Pflichtigkeit auszugehen. Zwar besteht gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 5 UVPG i.V.m. § 3 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben Träger verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten; gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG gilt dies aber nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte der Anlage 1 für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten; letzteres ist nicht der Fall, weil jedenfalls der Bebauungsplan Nr. 52 für sich den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht. Vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage 2002, § 1a BauGB Rz. 35a; unklar insoweit Dienes in Hoppe (Hrsg.), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kommentar, 2. Auflage 2002, § 3 b UVPG Rz. 21 a.E. Eine fehlerhafte oder unvollständige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren keine konkreten Messungen der Immissionen, insbesondere der Geruchsimmissionen, vorgenommen hat. Aus den oben dargelegten Gründen konnte im Verfahren - u.a. auf Grund der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes vom 11. Mai 2001, die bereits im vorbereitenden Verfahren abgegeben wurde - den immissionsschutzrechtlichen Bedenken, und zwar auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Anlagenerweiterung prognostisch ausgehenden Gerüche zulässigerweise durch eine Feingliederung nach der Abstandsliste mit der Einhaltung der darin vorgesehenen Abstände Rechnung getragen werden. Die Antragsgegnerin hat insoweit in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste. Die ordnungsgemäße planerische Abwägung setzt dabei voraus, dass die Gemeinde sich zuvor Kenntnis darüber verschafft hat, ob und welche bei der in Rede stehenden Planung beachtlichen Beeinträchtigungen durch Gerüche für die Wohnbebauung (auch die außerhalb des Plangebiets) zu erwarten sind. Dies setzt seinerseits voraus, dass im Wege der Prognose nach den hierfür maßgeblichen (technischen) Regelwerken, soweit solche vorhanden sind, ermittelt wird, mit welchen Wirkungen zu rechnen ist. Hier hatte die planerischen Prognose daran anzuknüpfen, ob die Grenzen der Zumutbarkeit der Betriebserweiterung der H. - D. besonders für die Wohnbebauung im unmittelbaren Einwirkungsbereich erreicht bzw. überschritten sind. Dabei ist die auf der Grundlage der Einhaltung der Werte des Abstandserlasses angestellte Prognose der Antragsgegnerin, angesichts der gegebenen Abstände zwischen dem Betrieb, dessen Erweiterung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, und der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnbebauung, seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten, insgesamt nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es aus den o.g. Gründen methodisch vertretbar, dass die Antragsgegnerin für die Frage der Bewertung des gebotenen Mindestabstandes die Abstandsliste zugrundegelegt hat. Vgl. hierzu Urteile des Senats vom 7. Oktober 2004 - 7a D 76/02.NE - [zur Abstandsliste] und vom 18. April 1996 - 7a D 99/94.NE -, [zu den VDI-Richtlinien 3471 und 3472]. Denn mit dem Abstandserlass wird den Gemeinden eine anhand von Erfahrungswerten entwickelte Orientierungshilfe an die Hand gegeben, die - solange insbesondere für Geruchsbelästigungen, die nicht von landwirtschaftlicher Tierhaltung ausgehen, keine anderweitige, insbesondere gesetzliche Regelung besteht - durchaus bei der prognostischen Einschätzung zugrundegelegt werden kann. Allerdings ist bei der Planung von Industrie- bzw. Gewerbegebieten grundsätzlich zu fordern, dass der Plangeber Ermittlungen darüber anstellt, auf welche Weise Immissionen auf das zu verplanende oder das in seiner unmittelbaren Nachbarschaft gelegene Wohngebiet so weit wie möglich vermieden werden können. Will der Plangeber durch eine Staffelung der Nutzung nach dem Abstandserlass sicherstellen, dass eine unzulässige Beeinträchtigung angrenzender Wohngebiete durch ein Industrie- oder Gewerbegebiet ausgeschlossen ist, setzt dies eine hinreichende Ermittlung des relevanten Sachverhalts voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 10a B 1009/04.NE -, JURIS- Dokumentation. Umfang und Tiefe des Sachermittlungspflicht der Gemeinde sind aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Auch wenn die Gemeinde von ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung nicht durch zustimmende Erklärungen der am Planverfahren beteiligten Behörden entbunden wird, kann es doch von Bedeutung sein, ob Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf der Gemeinde unbeanstandet gelassen und potentiell Betroffene substantiierte Einwendungen erhoben haben. Hat der Plan - ggf. nach einer Überarbeitung und eingehender Prüfung - die Zustimmung der Fachbehörden gefunden und werden substantiierte Einwendungen (danach) nicht (mehr) erhoben, wird regelmäßig kein begründeter Anlass bestehen, Einzelheiten zur planerischen Ausgangssituation und zum Gewicht der widerstreitenden Belange dennoch von sich aus weiter aufzuklären. Das Unterlassen einer näheren Aufklärung bewirkt unter solchen Umständen keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22; vgl. ferner VGH BW, Urteil vom 17. September 1999 - 3 S 3/99 -, JURIS-Dokumentation sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 1988 - 10 C 8/88 -, NVwZ 1989, S. 674 (675 f.). Angesichts der Tatsache, dass das Staatliche Umweltamt B1. seine ursprünglich unter dem 11. Mai 2001 zur vorgesehenen Planung - gerade wegen der befürchteten Geruchsimmissionen - geäußerten immissionsrechtlichen Bedenken nach Änderung der Planung fallen gelassen hat, bestand für den Rat der Antragsgegnerin im insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (29. Juli 2003) keine Veranlassung, die getroffene Prognoseentscheidung nochmals zu überdenken, zumal die vorliegende Angebotsplanung sich auf einen bislang nicht bebauten Bereich bezieht und Erweiterungsvorhaben nicht konkret benannt sind. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Planverfahrens konkrete Einzelermittlungen über die Geruchssituation unterlassen hat. Auf die vom Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren vorgelegten Stellungnahmen des StUA B1. vom Juni bzw. Juli 2004, die im Übrigen nur zu den bereits existierenden, nicht aber zu den - hier in Rede stehenden - im Plangebiet erst noch zu realisierenden Nutzungen Aussagen treffen können, kommt es daher vorliegend nicht an; der Antragsteller muss sich insoweit auf das Baugenehmigungsverfahren verweisen lassen, denn es ist nicht erkennbar, dass dort angemessene Lösungen (etwa durch entsprechende Immissionsreduzierung der bereits vorhandenen - bestandsgeschützten Nutzungen) nicht möglich sind. Ein Abwägungsfehler resultiert auch nicht aus der vom Antragsteller monierten Zunahme des Zu- und Ablieferverkehrs. Allerdings gehört zur ordnungsgemäßen Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange auch die Prüfung, ob die äußere Erschließung des Plangebiets gesichert ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, ob die zu dem Plangebiet führenden Straßen den planbedingten Verkehr aufnehmen können. Insbesondere kann von Bedeutung sein, dass etwa Lastkraftwagen bei unvermeidbarem Begegnungsverkehr ggf. über längere Strecken oder an unübersichtlichen Stellen zurücksetzen müssen. Vgl. Urteil des Senats vom 21. April 2005 - 7 D 65/03.NE - m.w.N. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber auch, ob das Verkehrsaufkommen bislang von den jeweiligen Erschließungsstraßen bewältigt werden konnte. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. April 2005 - 7 D 11/05.NE -, JURIS Dokumentation. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der oben dargelegten Unwirksamkeit des in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Einzelhandelsausschlusses und der hier wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwartenden Einzelhandelsnutzung kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sich durch eine Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplans eine nennenswerte Verschlechterung der straßenrechtlichen Situation ergeben wird. Zwar führt die etwa 7 m breite Q. -H. -Straße als Erschließungsstraße auf einer Strecke von ca. 140 m an den zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken der Anwohner der Q. -H. -Straße - so auch des Antragstellers - vorbei. Doch ist jedenfalls derzeit nicht mit einer erheblichen Zunahme des planbedingten Verkehrs zu rechnen. Dies gilt zunächst, wenn man den durch das GI-Gebiet zusätzlich verursachten Verkehr zugrundelegt. Hierbei wird es sich im Kern um einen solchen handeln, der dem vergleichbar ist, der durch das Industriegebiet des Bebauungsplans Nr. 6 verursacht wird. Jenes Plangebiet wird aber - wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist und in der Planbegründung betont wird - durch die südliche Q. -H. -Straße erschlossen. Allein aus der zusätzlichen Nutzung des GI wird daher eine unzureichende Erschließung des Gebiets des angefochtenen Plans nicht resultieren. Der durch die GE-Gebiete des Plangebiets verursachte Verkehr wird ebenfalls nicht zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrs führen, die bereits jetzt zu berücksichtigen wäre; derzeit nicht absehbare Konflikte können ggf. im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. Die vom Antragsteller vor allem befürchtete erhebliche Zunahme des Verkehrs durch die Errichtung von Baumärkten oder Möbelhäusern steht nicht zu erwarten. Denn diese werden - bei typisierender Betrachtungsweise - wegen ihres in der Regel großen Flächenbedarfs nicht in einem GE, sondern nur in einem Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig sein. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung ebenfalls nicht verkannt bzw. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Diese Belange waren hier im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit a i.V.m. § 1 a Abs. 3 BauGB n.F.), ergeben, zu beachten. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei ist das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Situation zu ermitteln, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-)Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Es ist nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - zu benennen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8 sowie Urteil des Senats vom 7. Oktober 2004 - 7a 76/02.NE. Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen. In dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Dipl. Ing. R. aus L. "Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft" vom September 2002, den die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (dort S. 4) zur Grundlage der Abwägung gemacht hat, ist ausgeführt, das Landschaftsbild sei im Bereich der Talsohle im Wesentlichen durch das Firmengelände sowie versiegelte oder anderweitig anthropogen genutzte Flächen gekennzeichnet und sei deshalb für die Erholungsnutzung von eher untergeordneter Bedeutung. Im Bereich der Hanglage sei das Landschaftsbild vor allem innerhalb des [westlich des Plangebiets gelegenen] Landschaftsschutzgebietes reicher und abwechslungsreicher gegliedert. Von dort aus biete sich auch eine gute Aussicht auf den nordöstlich gelegenen Ortskern von J. , so dass von einer vergleichsweise höheren Empfindlichkeit gegenüber der Bebauung gesprochen werden könne. Auch wenn die Hanglage eine höhere Bedeutung für die Erholungsnutzung aufweise, liege dieser Bereich wochentags für die meisten Bewohner von J. wegen der Entfernung und der Trennwirkung der B 51 außerhalb ihres Aktionsradius, der in Anlehnung an wissenschaftliche Untersuchungen mit ca. 400 m zu beziffern sei; nur für das Wohngebiet F1. Weg sei eine gute Erreichbarkeit gegeben. Am Wochenende - bei erhöhtem Aktionsradius - habe die Region, insbesondere das Landschaftsschutzgebiet eine Bedeutung als Teil eines Erholungsgebietes N1. Wald, allerdings existierten hier attraktivere Räume. Sodann werden diverse Vermeidungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen (S. 9 f.) und der Zustand des Plangebietes vor und nach Realisierung der Planung gemäß der Festsetzungen bilanziert (S. 6 und 12 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags), mit dem Ergebnis einer 125 % Kompensationserfüllung (S. 13). Ob dabei der Eingriff in das Landschaftsbild mit der Anlage einer Obstwiese bzw. mit der Erhöhung des Obstwiesenanteils (vollständig) ausgeglichen werden kann, mag offenbleiben. Die Gemeinde hat sich in der Planbegründung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes unter Bezugnahme auf diesen landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom September 2002 mit den Parametern des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auseinandergesetzt und den Eingriff in das Landschaftsbild zugunsten der angegriffenen Planung insgesamt hingenommen. Angesichts der für die Planung sprechenden Gründe ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie bei der Abwägung zwischen dem Eingriff in das Landschaftsbild und der Standortsicherung der H. D. dem letzten Belang den Vorrang eingeräumt hat. Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel in § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) und besagt nicht mehr, als dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Deshalb brauchen z.B. Immissionsprobleme bei der Festlegung eines Standorts für eine nach dem BImschG genehmigungspflichtige Anlage nicht schon abschließend im Bebauungsplan gelöst zu werden, sondern dürfen dem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben, es sei denn, es ist schon im Planungsstadium erkennbar, dass eine Umsetzung des Plans zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BRS 42 Nr. 30. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf ferner Abstand genommen werden, wenn und soweit die Lösung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - z.B. über § 15 BauNVO - möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. Mit der Gebietsgliederung und der Bezugnahme auf die Abstandliste hat die Antragsgegnerin den Konflikt zwischen der vorgesehenen Nutzung im Plangebiet und der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung aber hinreichend behandelt. Weiteres konnte dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Unwirksamkeit der Festsetzung Nr. 1.4. führt nur zur teilweisen Unwirksamkeit und nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 52 insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplanes führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N. Danach ist der Bebauungsplan Nr. 52 nicht insgesamt unwirksam. Mit der Unwirksamkeit und dem damit einhergehenden Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 1.4 bleibt der Plan im Übrigen sinnvoll. Denn mit den (sonstigen) Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, insbesondere mit Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen, kann im Plangebiet das zentrale Anliegen der vorliegenden Planung, nämlich der H. -D. eine Erweiterungsmöglichkeit zu verschaffen und den Standort dieses Unternehmens in J. zu sichern, erreicht werden. Der Rat der Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan auch ohne partiellen Einzelhandelsausschluss beschlossen. Zwar hat der Wegfall der Nr.1.4 der textlichen Festsetzungen zur Konsequenz, dass - bauplanungsrechtlich betrachtet - Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Da - sofern es um eine Angebotsplanung geht - der Plangeber bei seiner (prognostischen) Entscheidung - jedenfalls in der Regel - diejenigen baulichen Nutzungen zugrundezulegen hat, die bei einer vollständigen Ausnutzung der getroffenen Festsetzungen möglich sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, JURIS- Dokumentation, wären damit sämtliche (nicht großflächigen) Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet zulässig. Dennoch ist auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls hier davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan Nr. 52 auch ohne Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen beschlossen hätte. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates war es - ausgehend von der planerischen Vorstellung der Gemeinde - gar nicht geboten, eine konkrete Regelung dazu zu treffen, was für Einzelhandelsbetriebe im GE zulässig sein sollen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Flurstücke, die das Plangebiet bilden, sämtlich im Eigentum der H. D. stehen und weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass deren (partieller) Verkauf seinerzeit bevorstand; vielmehr wollte die H. -D. diese Flächen gerade für ihre Betriebserweiterung - und damit gerade nicht für Einzelhandelsbetriebe - nutzen. Zum anderen war aus Sicht des Rates der Antragsgegnerin weder eine Regelung zum zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsausschluss wie in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen noch ein genereller Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen naheliegend. Dem Rat der Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt, dass die Befreiung von der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung mit Bescheid vom 19. November 1998 nur unter der Auflage ergangen war, dass die gewerblichen Flächen im Plangebiet ausschließlich zur Erweiterung der H. D. genutzt werden. Dies geht aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort S. 5) hervor, in der diese Befreiung nicht nur "beiläufig", sondern eingehend und unter ausführlicher Wiedergabe des Befreiungsantrags bzw. des Befreiungsbescheides thematisiert wird. Dem entspricht es, dass in der gesamten Planbegründung (z.B. auf S. 8 und S. 9) wiederholt hervorgehoben wird, die "bauliche Nutzung des Bebauungsplangebietes" sei "ausschließlich durch die Erweiterungsmöglichkeiten der Firma H. -D. bestimmt" (Hervorhebung im Original). Ferner betont die Planbegründung an einer Reihe von Stellen (z.B. S. 2 und S. 6), Ziel und Zweck der Planung sei es allein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der H. -D. zu schaffen. Die Regelung in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen erfolgte demgegenüber quasi "vorsorglich", nämlich für den nicht planungsrechtlich regelbaren Fall, dass die H. D. ihre im Plangebiet liegenden Flächen später einmal veräußert. Angesichts dieser Gegebenheiten kann auch deshalb davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan ohne die textliche Festsetzung Nr. 1.4 beschlossen worden wäre, hätte der Rat die Unwirksamkeit dieser Regelung erkannt, weil für einen Einzelhandelsausschluss gar kein städtebaulicher Handlungsbedarf bestand. Bevor nicht die gewollte Erweiterung der H. -D. erfolgte - und nur für diese Erweiterung stand die Befreiung von dem Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung in Rede - kam auch eine etwaige (Einzelhandels-)Folgenutzung nicht in Betracht. Auf eine solche Entwicklung kann der Rat immer noch dann reagieren, wenn entsprechender städtebaulicher Handlungsbedarf besteht. Dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 1.4 beschlossen hätte, bestätigt im Übrigen ihr Schriftsatz vom 5. September 2005. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.