Beschluss
19 B 1230/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1004.19B1230.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übersandt werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übersandt werden. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens, weil der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist. Der Wegfall eines ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses kommt unter anderem dann in Betracht, wenn das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Ausländer untergetaucht ist, d. h. sich der ausländerrechtlichen Überwachung entzogen hat und seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr nachkommt. Vgl. zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, NVwZ-Beilage Nr. I 3/1999, 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 19 A 3401/04.A -, und 20. März 2002 - 19 A 1455/00.A -; zum Ausländerrecht: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2005 - 19 B 1357/04 -, 9. Dezember 2004 - 19 A 2694/03 -, und 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 -. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist unbekannten Aufenthalts. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 31. August 2005 mitgeteilt, dass ihm der Aufenthaltsort des Antragstellers und dessen ladungsfähige Anschrift unbekannt sei. Zu dieser Mitteilung des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Stellung genommen. Die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2005 angekündigte Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. August 2005 ist nicht erfolgt. Dass eine anwaltliche Stellungnahme unmöglich oder unzumutbar war bzw. ist, ist nicht ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. August 2005 zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).