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Urteil

1 A 2724/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1013.1A2724.04.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren der Beklagten wird eingestellt.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 7/8, der Beklagten zu 1/8 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren der Beklagten wird eingestellt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 7/8, der Beklagten zu 1/8 auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der beklagten Stadt und wird in der Leitstelle für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz N. (nachfolgend: Kreisleitstelle) als Disponent eingesetzt. Er verlangt von der Beklagten eine neue - auf insgesamt 41 Wochenstunden begrenzte - Dienstplangestaltung sowie Mehrarbeitsvergütung für "zuviel" geleistete Arbeit, vor allem in Form von Bereitschaftsdienst. Träger der vorbezeichneten Kreisleitstelle ist der Kreis N. -M. , Dienstherr der dort beschäftigten Beamten die Beklagte (Gestellungsvertrag vom 1. Dezember 1997). Nach dem für Disponenten geltenden Dienstplan sind innerhalb von drei Wochen sieben 24-Stunden-Dienste abzuleisten. Diese Dienste umfassen auch Bereitschaftszeiten. Während des Bereitschaftsdienstes müssen die Disponenten in den Räumen der Kreisleitstelle anwesend sein. Die wöchentliche Arbeitszeit der Disponenten betrug bisher, rechnet man den Bereitschaftsdienst voll mit, wie diejenige der Beamten des Einsatzdienstes regelmäßig im Durchschnitt 54 Stunden. Die Leitstelle ist während der 24-Stunden-Schichten mit drei Disponenten besetzt, von denen dem Beamten auf Platz 1 die volle Einsatzbearbeitung obliegt, während der Beamte auf Platz 2 lediglich dann einspringt, wenn Platz 1 beschäftigt ist; der dritte Beamte darf sich außerhalb des Leitstellenraumes aufhalten und wird nur dann herbeigerufen, wenn sowohl Platz 1 als auch Platz 2 ausgelastet sind. Nach der ersten, dritten, vierten und sechsten Schicht haben die Beamten zwei volle Tage frei, nach der zweiten und fünften Schicht einen vollen Tag und nach der siebten Schicht vier volle Tage. Am 8. April 2002 beantragte der Kläger - zusammen mit sechs weiteren, ebenfalls in der Kreisleitstelle eingesetzten Beamten - bei der Beklagten schriftlich, den Dienstplan ab dem 1. Juni 2002 so zu gestalten, dass bei ihm nicht mehr regelmäßig Mehrarbeit anfalle. Zur Begründung verwies er auf die Richtlinie 93/104/EG, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. Oktober 2000 (Rs. C-303/98) und ein Urteil des VG vom 21. November 2001. Für den Fall, dass eine Dienstplanänderung nicht kurzfristig möglich sein sollte, beantragte er hilfsweise, vorübergehend Mehrarbeit zu genehmigen bzw. anzuordnen. Außerdem machte er ab dem 8. Januar 2002, dem Tag, an dem die Entscheidung des VG rechtskräftig geworden sei, Mehrarbeitsvergütung geltend. Mit Bescheid vom 4. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anordnung von Mehrarbeit und Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ab und erklärte ferner, dass nach geltender deutscher Rechtslage keine Notwendigkeit bestehe, den geltenden Dienstplan zu ändern. Die von mehreren Mitarbeitern der Kreisleitstelle vorgeschlagene Änderung des Dienstplanes werde jedoch unabhängig von der geltenden Rechtslage weiter geprüft. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) dürfe die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 41 Stunden (bis 31. Dezember 2003: 38,5 Stunden) in der Woche nicht überschreiten. Zwar eröffne § 78 Abs. 2 LBG NRW eine Verlängerung der Arbeitszeit, wenn Bereitschaftsdienst zu leisten sei. Diese Vorschrift und die auf ihr basierende Regelung des § 1 Abs. 1 Verordnung über die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) verstießen jedoch gegen Europarecht, soweit sie entgegen der Richtlinie 93/104/EG für Schichtdienst leistende Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Stunden vorsähen. Darüber hinaus fehle es an einem sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dafür, die in einer Leitstelle tätigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu mehr Arbeitszeit heranzuziehen als Beamte allgemein. Daraus folge, dass Dienst, der über 38,5 (bis 31. Dezember 2003) bzw. über 41 Durchschnittswochenstunden (ab 1. Januar 2004) hinaus geleistet werde, als Mehrarbeit zu betrachten sei. Die Beklagte sei verpflichtet, diese Mehrarbeit ab dem beantragten Zeitpunkt zu genehmigen, da sie sich sonst treuwidrig verhalte. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2001 sei ihr, der Beklagten, bewusst gewesen, dass sie eine regelmäßige Überschreitung der Arbeitszeit verlange; zumindest sei dies von ihr billigend in Kauf genommen worden. Zudem gehe die Beklagte davon aus, dass der für die Kreisleitstelle geltende Dienstplan nur noch vorübergehend anwendbar sei, da sie selbst ein Verfahren zur Änderung des Dienstplans eingeleitet habe. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Dienstplangestaltung für ihn dahingehend zu ändern, dass er künftig keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 41 Stunden leisten muss, 2. die Beklagte zur vorübergehenden Anordnung von Mehrarbeit und zur Genehmigung der Mehrarbeit ab dem 8. Januar 2002 zu verpflichten und Mehrarbeitsvergütung ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertiefend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen der Dienstplan für die Kreisleitstelle nicht gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG verstoße. Die geltend gemachte Mehrarbeitsvergütung stehe dem Kläger nicht zu, da aus der genannten Richtlinie keine Besoldungsansprüche hergeleitet werden könnten. Zudem gehe sie, die Beklagte, nicht davon aus, dass der Dienstplan für die Kreisleitstelle nur noch vorübergehend gelte. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, dass es die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, die Dienstplangestaltung für den Kläger dahingehend zu ändern, dass er künftig keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Stunden leisten muss. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden verstoße gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG. Diese Grenze sei im Fall des Klägers überschritten, da es sich bei den Zeiten, in denen er Bereitschaftsdienst in den Räumen der Kreisleitstelle leisten müsse, gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie um Arbeitszeit handele. Hingegen habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf durchschnittlich weniger als 48 Stunden herabgesetzt werde. Angesichts des weiten Regelungsermessens des Gesetzgebers verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, abweichend von der Arbeitszeit anderer Beamter zu regeln. Eine nachträgliche Genehmigung der zuviel geleisteten Arbeitszeit als Mehrarbeit scheide aus, da Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet und nicht - wie hier - zur Regel gemacht werden dürfe. Da Mehrarbeit weder vorab angeordnet worden noch nachträglich zu genehmigen sei, bestehe auch kein Anspruch auf die geltend gemachte Mehrarbeitsvergütung. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Berufungen des Klägers und der Beklagten. Die Beklagte hat ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Der Kläger nimmt zur Begründung seiner Berufung sein bisheriges Vorbringen in Bezug und macht ergänzend geltend, er orientiere sich weiterhin an der regelmäßigen Arbeitszeit für nordrhein-westfälische Beamte, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW "im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche nicht überschreiten" dürfe. Die AZVOFeu könne die dort enthaltene Grundregel nicht wirksam abändern. Es sei nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, für Leitstellenbeamte mit Blick auf zu leistende Bereitschaftsdienste eine höhere Arbeitszeit vorzusehen. Deren Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes sei sehr hoch und die Personaldecke so dünn, dass die Bereitschaftsdienstler ganz überwiegend zur Bewältigung dienstlicher Aufgaben herangezogen werden müssten. Eine 50 %-ige Inanspruchnahme sei nach der Systematik des Gesetzes bzw. der Verordnung einkalkuliert und werde von der Beklagten bei der Gestaltung der Dienstpläne auch eingeplant. Teilweise gehe die Beanspruchung im Bereitschaftsdienst sogar noch darüber hinaus. Bis zur Neuregelung der Dienstpläne, die noch einige Zeit in Anspruch nehmen könne, sei ihm die Mehrarbeit jedenfalls zu vergüten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juli 2002 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 1. zu verurteilen, seinen Dienstplan dahingehend zu ändern, dass künftig eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 41 Stunden pro Woche einschließlich Bereitschaftsdienst nicht überschritten wird, und 2. zu verpflichten, für die Zeit ab 8. Januar 2002 die abgeleistete Mehrarbeit zu genehmigen, die künftig noch vorübergehend anfallende Mehrarbeit anzuordnen und Mehrarbeitsvergütung ab 8. Januar 2002 zu gewähren. 3. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Ihr fehle eine Rechtsgrundlage, um dem Begehren des Klägers zu entsprechen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Inanspruchnahme der Disponenten in der Leitstelle während des Bereitschaftsdienstes derjenigen im Volldienst angeglichen sei. Die dahingehenden Behauptungen des Klägers seien sehr pauschal und hätten sich bisher durch keine ihrer Berechnungen bestätigen lassen. Der Dienst in der Leitstelle werde grundsätzlich durch drei Beamte wahrgenommen, wobei der auf Platz 1 tätige Beamte Volldienst leiste, während der daneben sitzende und nur im Notfall eingreifende sowie der im Ruheraum befindliche Beamte Bereitschaftsdienst leisteten. Es möge allerdings so sein, dass die tatsächliche Beanspruchung von einzelnen Disponenten unterschiedlich wahrgenommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der in diesem und den Verfahren 1 A 2184/04, 2185/04, 2691/04 und 2723/04 beigezogenen Verwaltungsvorgänge bzw. Personalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Berufungsverfahren der Beklagten ist nach Rücknahme dieses Rechtsmittels einzustellen, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO. Die Berufung des Klägers ist mit beiden Anträgen zulässig. Der Kläger verfolgt mit ihnen seine erstinstanzlichen Begehren in zweierlei Hinsicht weiter: Bezogen auf den Klageantrag zu 1. erstrebt er eine weitergehende Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit - nämlich auf durchschnittlich nicht mehr als 41 Stunden pro Woche einschließlich Bereitschaftsdienst -, als sie ihm das angefochtene Urteil (mit einer Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche), das infolge der Berufungszurücknahme der Beklagten insoweit rechtkräftig ist, bereits zugestanden hat (dazu unten I.). Darüber hinaus verfolgt er seine erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Begehren hinsichtlich der Genehmigung bzw. Vergütung von Mehrarbeit für die Vergangenheit und die Zukunft - Klageantrag zu 2. - in nunmehr prozessual zutreffender Einkleidung uneingeschränkt weiter (dazu unten II.). Mit beiden Begehren ist die Berufung indessen nicht begründet. I. Der Kläger kann nicht verlangen, dass sein Dienstplan entsprechend dem Berufungsantrag zu 1. unter Beachtung einer Höchstgrenze von 41 Wochenstunden gestaltet wird. Ein dahingehender Anspruch, den der Kläger zulässigerweise mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen kann - dazu Senatsurteil vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 -, Urteilsabdruck S. 9 f. -, steht ihm nicht zu. Auf § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann sich der Kläger nicht stützen; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Zwar darf gemäß der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, die in § 197 Abs. 1 LBG NRW für die Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bezug genommen ist, die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Jedoch kann die Arbeitszeit, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW. Eine solche, vom Grundsatz des Absatzes 1 Satz 1 abweichende Regelung hat die Landesregierung auf der Grundlage der Ermächtigung des § 78 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LBG NRW für die Beamten der genannten Feuerwehren in § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVOFeu getroffen. Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein- Westfalen vom 5. Dezember 1988, GV. NRW. S. 536 (mit nachfolgenden Änderungen). Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, unter Berücksichtigung des Dienstes in Bereitschaft wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden, wobei durch den sachlichen Bezug auf die abgeänderte Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ohne weiteres klar ist, dass der Jahresdurchschnitt gemeint ist. Es ist nicht fraglich und nicht bestritten, dass der Kläger dieser Verordnungsbestimmung unterfällt. Allerdings trifft es zu, dass die Verordnung insoweit nicht mit vorrangigem Recht, nämlich Europäischem Gemeinschaftsrecht, in Einklang steht, als in ihr eine höhere wöchentliche Arbeitszeit als 48 Stunden festgeschrieben ist. Dies ergibt sich aus Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 307, S. 18) bzw. heute aus Art. 6 Buchst. b der gleichnamigen Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EG Nr. L 299, S. 9), die gemäß ihrer Art. 27 und 28 mit Wirkung vom 2. August 2004 "aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit" (a.a.O. Erwägungsgrund Nr. 1) an die Stelle der Richtlinie 93/104/EG getreten ist. Diese Regelungen stehen jeder Maßnahme eines Mitgliedstaates entgegen, aufgrund derer "die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden überschreitet". In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt - und zwischen den Beteiligten mittlerweile auch unstreitig -, dass die regelmäßigen Tätigkeiten der Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG bzw. nunmehr 2003/88/EG fallen. Der Senat hat dazu im vorgenannten Urteil vom 18. August 2005 (Abdruck S. 11 f.) unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Beschluss vom 14. Juli 2005 - C-52/04 - (Personalrat der Feuerwehr Hamburg), im Volltext eingestellt unter www.curia.eu.int, Rn. 48-61, ausgeführt, "dass Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG (= Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG) grundsätzlich der Überschreitung der für die wöchentliche Höchstarbeitszeit vorgesehenen Obergrenze von 48 Stunden entgegensteht. Ausnahmen von dieser Obergrenze sind demnach nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche Umstände einer solchen Schwere und eines solchen Ausmaßes vorliegen, dass die strikte Geltung dieser Obergrenze der ordnungsgemäßen Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen entgegensteht. Das ist mit Blick auf die hier betroffenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, wie sich aus der vorstehend zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, regelmäßig nicht der Fall." Geklärt ist in der Rechtsprechung des EuGH wie auch des erkennenden Senats ferner, dass Bereitschaftsdienste, die ein Arbeitnehmer (wie der Kläger) in Form persönlicher Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der genannten Richtlinien anzusehen sind. Erfasst wird dabei die Tätigkeit im Einsatzdienst wie auch diejenige in einer Leitstelle. Senatsurteil vom 18. August 2005, Urteilsabdruck S. 12 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH. Ist § 1 Abs. 1 Satz 1 der AZVOFeu mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar, so folgt daraus jedoch keine - unmittelbarer gerichtlicher Feststellung zugängliche - Nichtigkeit dieser (untergesetzlichen) Bestimmung mit der Folge, dass es mangels wirksamer Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der grundsätzlichen Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW mit 41 Wochenstunden bleibt. Vielmehr sind bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen des nationalen Rechts und unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die einzelstaatlichen Gerichte, welche im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, gehalten, für die volle Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Normen Sorge zu tragen. Erforderlichenfalls haben sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne dass sie die vorherige Beseitigung der Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müssten. Ständ. Rspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - C-106/77 - ("Simmenthal"), Slg. 1978, 629, Rn. 21; Urteil vom 5. März 1998 - C-347/96 - ("Solred") Slg. 1998, I-937, Rn. 30; ebenso BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223, 244 f. und Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91 -, BVerfGE 85, 191, 204 f. Die Normsetzungsautorität des nationalen Gesetzgebers wird aber durch das Gemeinschaftsrecht nur soweit eingeschränkt, wie es zur unverkürzten Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts notwendig ist. Daraus folgt, dass eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts, die mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, im Einzelfall insoweit - nämlich ganz oder teilweise - nicht anwendbar ist, wie es die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts erfordert. Die Durchsetzung kann dabei im Wege der Auslegung, der Normanpassung oder der (teilweisen) Nichtanwendung geschehen. Im Übrigen bleibt das dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende nationale Recht weiter anwendbar. Der Mitgliedstaat mit abweichendem nationalen Recht ist aber verpflichtet, den unanwendbaren Teil seines Rechts aufzuheben oder zu ändern. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145, 174 sowie BVerwG, Urteil vom 29. November 1990 - 3 C 77.87 -, BVerwGE 87, 154, 159 ff.; Di Fabio, NJW 1990, 947, 950 m.w.N. Daraus folgt hier, dass § 1 Abs. 1 AZVOFeu dem Gemeinschaftsrecht angepasst werden muss, soweit dies möglich ist. Die Anpassung kann ohne weiteres dadurch vorgenommen werden, dass die gemeinschaftsrechtswidrige Höchstgrenze für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden durch die bindende Höchstgrenze der oben genannten Richtlinien, also durchschnittlich 48 Stunden pro Woche, ersetzt wird, wobei Bereitschaftsdienst voll auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. So bereits Senatsurteil vom 18. August 2005, Urteilsabdruck S. 14. Anhaltspunkte für eine weitergehende Notwendigkeit der Anpassung, für die völlige Unanwendbarkeit oder gar die Nichtigkeit des § 1 AZVOFeu bieten weder das Gemeinschaftsrecht noch das der AZVOFeu vorgehende deutsche Recht. Einziger rechtlicher Ansatzpunkt dafür könnte ein Differenzierungsverbot sein, das es dem Landesgesetz- bzw. Verordnungsgeber untersagte, bei der Festlegung der Arbeitszeit zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst zu unterscheiden, was aber § 78 Abs. 2 LBG NRW und die AZVOFeu gerade vorsehen. Ein entsprechendes Differenzierungsverbot enthält das geltende Recht indes nicht: Was das Gemeinschaftsrecht angeht, so ist ihm weder direkt noch indirekt eine Aussage darüber zu entnehmen, wie das nationale Recht der Mitgliedstaaten Volldienst und Bereitschaftsdienst zu behandeln, zu bewerten oder zu gestalten hat, soweit nur die Grenze von 48 Wochenstunden (mit den genannten Modalitäten) beachtet ist. Die mit diesem Bezugspunkt bestehende Verpflichtung zur Gleichbewertung von Voll- und Bereitschaftsdienst resultiert aus der Fiktion, dass beide Arten von Dienst unter den Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (vgl. Erwägungsgrund Nr. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG und schon Erwägungsgrund Nr. 19 und Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG) als gleich belastend zu betrachten sind. Weitergehendes zu regeln wäre der Europäischen Gemeinschaft auch schon aus kompetenzrechtlichen Gründen verwehrt (vgl. Art. 137 Abs. 1 und 3 EGV (entsprechend Art. 118a EGV Maastrichter Fassung). Diese Fiktion und die mit ihr verknüpften Rechtsfolgen können dementsprechend außerhalb des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Richtlinienbestimmungen keine Beachtung finden. Eine formale Gleichbehandlung ist daher im vorliegenden Zusammenhang nur geboten, soweit es um die Berechnung der Höchstgrenze für die Arbeitszeit geht. Denn die genannten Schutzzwecke der Richtlinien sind nicht berührt, wenn sich die Gesamtarbeitszeit aus Volldienst, Bereitschaftsdienst bzw. Überstunden im Rahmen von durchschnittlich 48 Wochenstunden hält. Dabei ist aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung, ob diese Höchstarbeitszeit als "normaler" Volldienst oder als Bereitschaftsdienst geleistet wird und in welchem Anteilsverhältnis diese Dienstarten zueinander stehen. Eine Bestimmung dazu, dass der nationale Gesetzgeber in keinem Fall außerhalb arbeitsschutzrechtlicher Zusammenhänge zwischen Bereitschaftsdienst und Volldienst unterscheiden dürfte - Besonderheiten des Bereitschaftsdienstes also auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen ausblenden müsste -, enthält keine der Richtlinien, zumal sie - wie schon gesagt - zwischen beiden Arten der Dienstleistungen keine Unterscheidung treffen. Dementsprechend ist anerkannt, dass die Bewertung von Bereitschaftsdienst im Zusammenhang mit der Festsetzung der Höhe der Entlohnung, auch in Ansehung der Rechtsprechung des EuGH zu den in Rede stehenden Richtlinien, der alleinigen Bewertung durch den nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt, namentlich eine Anknüpfung an Besonderheiten des Bereitschaftsdienstes, auf die unten zurückzukommen ist, und damit eine Art. 3 Abs. 1 GG nicht berührende, im Vergleich zum Volldienst geringere Entlohnung zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255; Senatsurteil vom 3. März 2005 - 1 A 3378/03 -, Urteilsabdruck S. 19 f. Daraus ergibt sich zugleich, dass die im Landesrecht getroffene Differenzierung zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden ist. Mit seiner arbeitszeitrechtlichen Differenzierung berücksichtigt der Verordnungsgeber Besonderheiten des Bereitschaftsdienstes, die in dem Umstand liegen, dass der Umfang der durchschnittlichen Inanspruchnahme im feuerwehrtechnischen Bereitschaftsdienst erfahrungsgemäß deutlich hinter derjenigen im so genannten Volldienst zurückbleibt. Wenn deswegen Feuerwehrleute auf der Grundlage von § 78 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 LBG NRW gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVOFeu mit durchschnittlich 48 Wochenstunden mehr Zeit für den Dienst als andere Beamte aufzuwenden haben, so berücksichtigt dies, dass ein ganz erheblicher Anteil ihres Dienstes in der Form von Bereitschaftsdienst zu erbringen ist. Diese Besonderheit als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung hat der Kläger nicht ansatzweise in Frage gestellt. Es ist insofern nicht zweifelhaft, dass jeder Bereitschaftsdienst leistende Beamte während dieses Dienstes einer gewissen Inanspruchnahme ausgesetzt ist, wie dies der Kläger und seine Kollegen in den Parallelverfahren schriftsätzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verdeutlicht haben. Bereitschaftsdienst bei persönlicher Anwesenheit am Dienstort ist fraglos eine Form des Dienstes und schließt die Möglichkeit des Zugriffs auf den jeweiligen Beamten im Bedarfsfalle ausdrücklich ein. Weder das nationale Recht noch - und erst recht - das Gemeinschaftsrecht, das wegen der angenommenen Belastung die Gleichstellung der Dienstarten in den aufgezeigten Grenzen fingiert, gehen davon aus, dass die faktische Beanspruchung des Beamten im Bereitschaftsdienst gering zu halten ist oder gar gegen Null gehen müsste. Im Gegenteil versteht es sich, dass während der Bereitschaft in zeitlich nicht unerheblichem Umfang Dienst wie in Volldienst zu leisten sein kann, sofern die Inanspruchnahme in der Summe so weit hinter dem jeweils zu leistenden Volldienst zurückbleibt, dass noch von Bereitschaftsdienst gesprochen werden kann. Das ist nach der Wertung in § 3 Abs. 3 Satz 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen jedenfalls gewährleistet, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme durchschnittlich 50 % der Dienstzeit nicht überschreitet, wovon die Beteiligten für den Dienst der Leitstellenbeamten auch übereinstimmend ausgehen. Ob die Voraussetzung maximaler Inanspruchnahme in einer Leitstelle konkret eingehalten ist, berührt nicht die Auslegung oder Gültigkeit des § 1 AZVOFeu, sondern ist eine Frage der richtigen Normanwendung im Einzelfall. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass sich die Gesamtinanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes in einer Feuerwehr-Leitstelle - tatsächlich und generell - dem normalen Volldienst so weit annähert, dass die typisierende Betrachtungsweise des Verordnungsgebers als völlig lebensfremd und sachwidrig bezeichnet werden müsste. Die Beklagte hat für ihren Bereich nachvollziehbar dargelegt, dass ein Disponent wie der Kläger in einer 24-Stunden-Schicht [beinhaltend Volldienst wie Bereitschaftsdienst] mit rund 24 % seiner Anwesenheitszeit für die Bearbeitung von Einsätzen in Anspruch genommen wird, wobei das Personal im Tagesdienst noch nicht berücksichtigt sei. Dem hat der Kläger nichts von Gewicht entgegengesetzt, obwohl ihm aufgrund seiner langjährigen eigenen Tätigkeit ohne weiteres hätte möglich sein müssen, die reale Belastung konkret aufzuzeigen. Allein mit Aufstellungen über die in der Dienststelle verbrachten Stunden und die Arten der dort wahrzunehmenden Tätigkeiten lässt sich die faktische Inanspruchnahme während der Bereitschaftsdienstzeiten nicht verdeutlichen - welche verallgemeinerungsfähigen Schlüsse aus Darlegungen über solche Verhältnisse innerhalb einer einzelnen Leitstelle auch immer zu ziehen sein mögen. Angesichts des Fehlens greifbarer Anhaltspunkte, insbesondere eines substanziierten Vortrags des Klägers und seiner Kollegen in den mit Urteilen vom heutigen Tage entschiedenen Parallelverfahren sieht der Senat keinen Raum dafür, der Anregung zu folgen, die tatsächliche Inanspruchnahme des Klägers während des Bereitschaftsdienstes durch Vernehmung der übrigen Leitstellenbeamten im Wege einer Beweisaufnahme im Einzelnen zu klären. Eine Aufklärung der Belastung durch einen Gutachter, der im Übrigen auch nur jene tatsächliche Beanspruchung feststellen könnte, die dem Kläger aus eigener Anschauung bekannt ist, hat der Kläger selbst als nicht sinnvoll bezeichnet. Das mag aus dem eigentlichen Klageziel des Klägers zu erklären sein, wie es namentlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verdeutlicht worden ist: dass seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes möglichst weit reduziert wird, jedenfalls die oben bezeichnete 50 %-Grenze der Inanspruchnahme "nicht ausgeschöpft" wird, die der Kläger in Wertung seiner Einlassungen als einkalkuliert ansieht, letztlich aber auch als zulässig und gewahrt betrachtet. Dass er dies schon im Ansatz nicht verlangen kann, erschließt sich auf der Grundlage seines eigenen Standpunktes und aus beispielhaften Vergleichsberechnungen: Die verlangte Begrenzung auf 41 Wochenstunden bedeutete danach eine offenkundige Privilegierung gegenüber den durchweg Volldienst leistenden Beamten, auf welche die Grundregel des § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zugeschnitten ist. Denn der Kläger bezweifelt nicht, dass Bereitschaftsdienst, der nach dem Klagebegehren weiterhin innerhalb der verlangten Gesamtarbeitszeit geleistet werden soll, auch künftig anfällt und hinsichtlich der Intensität deutlich hinter Volldienst zurückbleibt, wie oben gesagt aber auch zurückbleiben muss. Daraus ergibt sich zwangsläufig eine gegenüber der Gesamtarbeitszeit geringere Inanspruchnahme, gleichgültig, in welchem Umfang Bereitschaftsdienst jeweils geleistet wird. Vor diesem Hintergrund ergäbe sich eine Privilegierung selbst bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden, zu deren Beachtung die Beklagte rechtskräftig verpflichtet ist, wenn das derzeitige Modell fortgeschrieben und der Dienst auf Platz 2 der Leitstelle - gemäß dem Standpunkt des Klägers - als Volldienst gerechnet wird, was freilich nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mangels ausreichender dienstlicher Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Setzt man unter den genannten Rahmenbedingungen - den Aufstellungen des Klägers folgend - den Dienst auf den Plätzen 1 und 2 der Leitstelle mit durchschnittlich zwei Dritteln der Gesamtarbeitszeit (= 32 Wochenstunden Volldienst) an und rechnet denjenigen auf Platz 3 mit einem Drittel (= 16 Stunden unstreitiger Bereitschaft) ein, so ergeben sich bei 50 %-iger Vollinanspruchnahme im Bereitschaftsdienst - eine wiederum völlig überhöhte Annahme - höchstens 40 Wochenstunden (32 + 8 [= 16 x 50 %]). Noch wesentlich günstiger liegen die Verhältnisse für den Kläger, wenn man den Dienst auf den Plätzen 2 und 3 richtigerweise als Bereitschaftsdienst bewertet und durchgängig mit (überzogenen) 50 % zeitlicher Beanspruchung einrechnet. Für diesen Fall ergibt sich eine tatsächliche Vollinanspruchnahme von lediglich 32 Wochenstunden (16 + [32 x 50 % =] 16). II. Die Berufung des Klägers ist weiter unbegründet, soweit er mit seinem Antrag zu 2. Ansprüche auf Genehmigung und Gewährung von Mehrarbeitsvergütung verfolgt. Diese Ansprüche stehen ihm nicht zu. Weder greift eine primäre Rechtsgrundlage auf geldwerte Entschädigung für "zuviel" geleisteten Dienst ein noch sind sekundäre Rechtsgrundlagen - Schadensersatz, Folgenbeseitigung, Treu und Glauben, Fürsorgepflicht, Art. 3 Abs. 1 GG, gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch - ersichtlich. Der Senat ist diesen Fragen bereits in seinem, den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 - nachgegangen und hat dort (Urteilsabdruck S. 15 ff.) ausgeführt: "Vorab und grundlegend ist zu diesen Ansprüchen folgendes zu bedenken: Eine Regelung, wonach jeder über die für den jeweiligen Beamten geltende regelmäßige Arbeitszeit (im Falle des Klägers: durchschnittlich 48 Stunden pro Woche) hinaus geleistete Dienst zu vergüten ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen liegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), darunter auch das Alimentationsprinzip, zugrunde. Das Alimentationsprinzip besagt, dass die dem Beamten gewährte Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sich ihm, dem Staat, mit seiner ganzen Kraft und Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach besten Kräften erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, a.a.O. Danach stehen Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis dergestalt, dass jeder über die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zusätzlich zur Besoldung einen gesondert zu berücksichtigenden Geldwert hat. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Auch diese Mehrleistung ist grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, a.a.O. Dem entsprechen die Regelungen in §§ 78a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, 1 Abs. 1 Satz 4 AZVOFeu, wonach die Beamten verpflichtet sind, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern, sowie die Regelung des § 78a Abs. 2 LBG NRW, wonach eine gesonderte Vergütung für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienst nur unter besonderen Umständen gewährt wird. Die aufgrund des § 48 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ergangene Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) ist die einzige primäre Anspruchsgrundlage (vgl. § 1 MVergV), aufgrund derer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst gesondert, d.h. zusätzlich zu den allgemeinen Dienstbezügen vergütet werden kann. Diese von der Alimentationspflicht nicht geforderten, mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dennoch vereinbaren Regelungen, die an das Leistungsprinzip anknüpfen - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, a.a.O. -, sehen jedoch ebenfalls keine allgemeine Vergütung von "Überstunden" vor, sondern knüpfen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an enge Voraussetzungen, bezüglich derer auf §§ 2 und 3 MVergV verwiesen wird. Ein Anspruch auf Gewährung einer gesonderten Vergütung für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienst (Überstundenvergütung) besteht nach alledem nur dann, wenn die Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorliegen. Auf eine andere primäre Anspruchsgrundlage können derartige Ansprüche nicht gestützt werden. 1. Wie unter I. dargelegt, beträgt die für den Kläger geltende regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche. Diese Arbeitszeit hat der Kläger - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - sowohl während seines Einsatzes in der Kreisleitstelle als auch während seiner Tätigkeit im Einsatzdienst in der Vergangenheit regelmäßig überschritten, da der für ihn geltende Dienstplan auf einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden basiert. Ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung dieses "zuviel" geleisteten Dienstes als Mehrarbeit steht dem Kläger nicht zu. Als Rechtsgrundlage einer solchen Genehmigung kommt - entsprechend den einleitenden Ausführungen - allein § 78a Abs. 2 LBG i.V.m. § 48 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV in Betracht, da Mehrarbeitsvergütung gemäß § 1 MVergV nur nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt werden darf. Allerdings ist die Mehrarbeitsvergütungsverordnung hier grundsätzlich anwendbar: Der Kläger erhält Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe mit aufsteigendem Gehalt i.S.d. § 20 Abs. 2 BBesG (§ 2 Abs. 1 MVergV). Sowohl die frühere Tätigkeit des Klägers in der Kreisleitstelle (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MVergV) als auch seine derzeitige Tätigkeit im Einsatzdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 MVergV) gehören zu den Tätigkeiten, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden kann. Ein Anspruch des Klägers auf Genehmigung "zuviel" geleisteten Dienstes als Mehrarbeit scheidet nicht bereits aus dem Grund aus, dass Mehrarbeit bereits im vorhinein schriftlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV) angeordnet worden wäre. Wäre Letzteres der Fall, wäre eine nachträgliche Genehmigung allerdings nicht mehr erforderlich (und eine auf deren Erteilung gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig). Im Falle des Klägers ist Mehrarbeit im vorhinein weder ausdrücklich noch stillschweigend schriftlich angeordnet worden. Eine solche (stillschweigende) schriftliche Anordnung ist insbesondere auch nicht in der Aufstellung der für den Kläger geltenden Dienstpläne zu sehen. Die Anordnung von Mehrarbeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV erfordert eine einzelfallbezogene, d.h. eine auf den einzelnen Beamten und auf konkrete einzelne Mehrarbeitszeiten zugeschnittene, Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383; Urteil des Senats vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, a.a.O. Eine solche einzelfallbezogene Ermessensausübung kann in der Aufstellung von Dienstplänen nicht gesehen werden. Die Dienstpläne betreffen sämtliche Mitarbeiter der Kreisleitstelle sowie des Einsatzdienstes grundsätzlich in gleichem Maße und differenzieren weder nach Wochenarbeitszeit noch nach Personen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 -. Ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung steht dem Kläger aber aus folgenden Gründen nicht zu: Unbeschadet der Frage, ob es jedenfalls für einen Großteil des Antragszeitraums schon an dem notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfall der Zusatzarbeit fehlt, innerhalb dessen eine nachträgliche Genehmigung allenfalls noch denkbar ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 1.81 -, ZBR 1981, 317 -, scheidet eine Genehmigung hier insbesondere deswegen aus, weil eine über viele Jahre hintereinander anfallende, gewissermaßen ständige "Mehrarbeit" (im Sinne von Zuvielarbeit) nicht genehmigungsfähig ist. Nach nordrhein- westfälischem Landesrecht darf Mehrarbeit nur eingesetzt werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 1 Abs. 1 Satz 4 AZVOFeu), sodass Mehrarbeit (im Rechtssinne) auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 5. August 1998 - 12 A 3011/95 -, RiA 2000, 147 m.w.N. Jedenfalls von Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die langjährig ausgeübte (Regel-)Tätigkeit des Klägers nicht die Rede sein. Daher scheidet eine Genehmigung "zuviel" geleisteten Dienstes in dem angefallenen erheblichen Umfang auch deshalb aus, weil sie sich infolge des Widerspruchs zu den Anforderungen der Richtlinie 93/104/EG als Umgehung des Schutzzwecks dieser Richtlinie darstellen würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht bereits in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 21. November 2001 in den Entscheidungsgründen die Ansicht vertreten hat, der Kläger des damaligen Verfahrens habe Mehrarbeit geleistet, da der von ihm zu leistende Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzuerkennen sei. Aus dieser Entscheidung kann der Kläger schon deshalb keine unmittelbaren Rechtsfolgen für sich herleiten, weil die von ihm zu seinen Gunsten in Anspruch genommene Rechtskraft dieser Entscheidung nur zwischen den Beteiligten des damaligen Gerichtsverfahrens wirkt (§ 121 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht treuwidrig, wenn die Beklagte trotz Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2001 - gegen die sie im Übrigen auch kein Rechtsmittel einlegen konnte, da die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen wurde - eine Genehmigung des "zuviel" geleisteten Dienstes als Mehrarbeit nicht erteilt hat: Dem Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens liegt das weitere Vorbringen zugrunde, die Beklagte habe die Dienstpläne der bei ihr tätigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes wider besseres Wissen, nämlich entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der vorstehend angeführten Entscheidung, nicht den EU-rechtlichen Vorgaben angepasst. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage, insbesondere die Frage, ob die Richtlinien 2003/88/EG bzw. 93/104/EG auf Einsatzkräfte der Feuerwehr überhaupt Anwendung finden, aufgrund dieser Entscheidung keineswegs als geklärt angesehen werden konnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht - Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 P 7/03 -, BVerwGE 119, 363 - genau diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließend geklärt wurde diese Frage somit erst durch den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte also noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierten Richtlinien für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gelten, durchsetzt mit der Folge, dass ein treuwidriges Verhalten - bezogen auf die unterbliebene Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat. Ob die Beklagte sich seitdem diesbezüglich treuwidrig verhält, dürfte angesichts der vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, jedenfalls noch zu verneinen sein. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung umfangreich vorgetragen und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Anpassung der Dienstpläne auch deswegen schwierig sei, weil innerhalb der Feuerwehrmannschaften unterschiedliche Ansichten und Interessen bestünden. Angesichts dieser Schwierigkeiten ist der Beklagten eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Dienstpläne zuzugestehen. Darüber hinaus gilt Folgendes: Ein Anspruch auf Genehmigung von Mehrarbeit kann schon deswegen nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, weil die Beklagte über diesen Grundsatz nicht dazu verpflichtet werden kann, Mehrarbeit im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (s.o.) zu genehmigen. Unabhängig davon ergibt sich aus der Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet wurde bzw. wird, auch kein Anspruch - auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - gerade darauf, dass dieser Dienst als Mehrarbeit genehmigt wird. Vielmehr ergibt sich in einer solchen Situation aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls ein Anspruch auf Kompensation der Benachteiligung, indem die Betroffenen im Wege eines "billigen Ausgleichs" ggf. so gestellt werden, als wären die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ein solcher Ausgleich würde sich aber - jedenfalls in erster Linie - auf die Gewährung von Dienstbefreiung beschränken, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, a.a.O. -, die hier nicht im Streit steht. 2. Ist Mehrarbeit im vorliegenden Fall weder schriftlich angeordnet noch genehmigt worden und scheidet auch ein Anspruch auf Genehmigung des "zuviel" geleisteten Dienstes als Mehrarbeit aus, so steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung zu. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV ist die schriftliche Anordnung bzw. Genehmigung der Mehrarbeit ein unverzichtbares Erfordernis für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung. Vgl. hierzu ausführlich Urteil des Senats vom 17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 -. Auf eine andere primäre Anspruchsgrundlage lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht stützen (§ 1 MVergV). Die fehlende Vergütungsfähigkeit als Mehrarbeit ist auch nicht aus Gründen vorrangigen Rechts zu beanstanden und somit nicht im Sinne des Klägers zu korrigieren. Weder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere das Alimentationsprinzip (s.o.), noch EU-Recht fordern, dass der von einem Beamten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst gesondert zu vergüten ist. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Richtlinie 2003/88/EG. Diese Richtlinie regelt nämlich ausschließlich arbeitsschutzrechtliche, nicht aber vergütungs- bzw. besoldungsrechtliche Aspekte; für letztere fehlt es der EU gemäß Art. 137 Abs. 6 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) schon an der einschlägigen Gesetzgebungskompetenz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2005 - 2 B 57.04 -, sowie Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, a.a.O; Urteil des Senats vom 17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 -. 3. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Gewährung einer geldwerten Entschädigung für "zuviel" geleisteten Dienst auch nicht aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen. Ob die Klage in Bezug auf die im Folgenden geprüften Ansprüche überhaupt zulässig wäre, bedarf daher keiner weiteren Vertiefung, da die Klage insoweit jedenfalls unbegründet ist, so dass Fragen der Zulässigkeit der Klage offen bleiben können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 5 B 32/01 -; eingehend Sendler, DVBl. 1982, 923, S. 929. a) Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zusätzlicher Dienst eines Beamten stellt keinen ersatzfähigen materiellen Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1991 - 2 C 48.88 -, BVerwGE 88, 60, sowie vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, a.a.O. Aus diesem Grund greift auch ein etwaiger, dem Beamtenrecht zuzuordnender Aufopferungsanspruch nicht durch. Vgl. Urteil des Senats vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, insoweit in IÖD 2004, 218 nicht abgedruckt. b) Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung scheidet ebenfalls aus. Folgenbeseitigung ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des status quo ante im Wege der Beseitigung eines andauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Der in der Vergangenheit "zuviel" geleistete Dienst kann jedoch weder durch einen Ausgleich in Geld noch auf andere Art und Weise rückwirkend beseitigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, a.a.O.; Urteile des Senats vom 17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 - sowie vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, insoweit in IÖD 2004, 218 nicht abgedruckt. c) Aus dem Gedanken von Treu und Glauben folgt - wie bereits dargelegt (s.o. 1.) - kein Anspruch auf Entschädigung in Form von Geld, sondern (jedenfalls in aller Regel) allenfalls ein Anspruch auf nachträgliche Dienstbefreiung. d) Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich der geltend gemachte finanzielle Ausgleich ebenfalls nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich allenfalls dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, a.a.O., sowie vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308. Ob eine solche unzumutbare Belastung vorliegt, wenn ein Beamter die EU-rechtlich höchstens zulässige Arbeitszeit um durchschnittlich sechs Stunden pro Woche überschreitet, mag dahin stehen. Denn selbst wenn man diese Frage bejahen würde, könnte unmittelbar aus der Fürsorgepflicht kein Anspruch auf solche Geldleistungen hergeleitet werden, deren Gewährung nach geltendem Recht eine rechtswidrige nachträgliche Genehmigung (s.o. 1.) des "zuviel" geleisteten Dienstes als Mehrarbeit voraussetzen würde. Aus diesem Grunde kann sich aus der Fürsorgepflicht ebenso wie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls ein Anspruch auf nachträgliche Dienstbefreiung ergeben. Vgl. Urteil des Senats vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, insoweit in IÖD 2004, 218 nicht abgedruckt. e) Schließlich verletzt der sich in Fällen der vorliegenden Art ergebende Ausschluss eines Anspruchs auf finanzielle Kompensation auch nicht das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Im Vergleich zu Beamten, denen Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, nachdem Mehrarbeit angeordnet bzw. genehmigt wurde, liegt der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung darin, dass es im Falle des Klägers genau daran fehlt. Ansonsten könnte ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls damit begründet werden, dass die Beklagte als Dienstherr des Klägers anderen Beamten in vergleichbaren Fällen eine finanzielle Kompensation gewährt hätte. Entsprechende Zahlungen sind jedoch weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. f) Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen unterlassener Umsetzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - vgl. dazu Urteil des Senats vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, m.w.N., insoweit in IÖD 2004, 218 nicht abgedruckt - wäre unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hier vorlägen, jedenfalls nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber dem nicht am Verfahren beteiligten Land Nordrhein-Westfalen zu verfolgen. Außerdem wäre ein solcher Anspruch gemäß Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor den Zivilgerichten geltend zu machen." Die vorstehend zitierten Ausführungen treffen auch im Fall des Klägers zu. Für weitergehende Überlegungen bietet sein Vorbringen allenfalls insoweit Ansätze, als es ihm um die Behandlung von Zuvielarbeit in der Übergangszeit bis zur Änderung seines Dienstplanes durch die Beklagte geht. Hierzu ist folgendes anzumerken: Zum einen ist die Beklagte aufgrund des insoweit (teil-)rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts bereits jetzt - also ab sofort - verpflichtet, den Dienstplan des Klägers dem zeitlichen Rahmen der EG-Richtlinien anzupassen. Eine Übergangszeit für die Anpassung ist ihr nicht eingeräumt worden, was allerdings nicht ausschließt, dass ihr der Kläger eine solche Zeit einräumt. Einen finanziellen Ausgleich kann er indes auch dann nicht beanspruchen. Denn Mehrarbeit im Sinne des deutschen Arbeitszeitrechts als Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs kann, wie den schon zitierten Ausführungen im Urteil vom 18. August 2005 zu entnehmen, rechtmäßig nicht angeordnet werden. Die Anordnung wäre richtlinienwidrig, soweit sie über eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausginge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.