Beschluss
19 B 1473/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.19B1473.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 2.500 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 2.500 EUR. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1568/05 des Antragsstellers gegen das Hausverbot wiederherzustellen, das die Antragsgegnerin gegen ihn mit Bescheid vom 17. Mai 2005 verhängt hat. Gegenstand der rechtlichen Prüfung durch den Senat ist dieses Hausverbot in derjenigen Fassung, die es durch den Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T. vom 30. Juni 2005 erhalten hat. In dieser Fassung erstreckt es sich auf das Betreten des Schulgeländes während des Schulbetriebs sowie sonstiger schulischer Veranstaltungen". Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 11. September 2005 erfasst es damit auch vorher vereinbarte Besprechungstermine mit Lehrern in der Schule am Nachmittag. Denn auch solche Besprechungstermine gehören zum Schulbetrieb oder sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Unterrichts und ohne Anwesenheit von Schülern stattfinden (§ 44 Abs. 4 SchulG NRW). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das so verstandene Hausverbot offensichtlich rechtswidrig ist. Mit ihr rügt der Antragsteller zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts der widersprüchlichen Schilderungen des strittigen Vorfalls am Elternsprechtag am 18. April 2005 sei nach summarischer Prüfung das Hausverbot weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Diese Rüge greift nicht durch; das Hausverbot ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Das Hausverbot der Antragsgegnerin ist eine Maßnahme aufgrund des Hausrechts, das der Schulleiterin oder dem Schulleiter (im Folgenden Schulleiterin) zur Erfüllung der schulischen Aufgaben durch Gesetz zur Wahrnehmung zugewiesen ist. Gemäß § 20 Abs. 2 des bis zum 31. Juli 2005 geltenden Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) ebenso wie nunmehr ab 1. August 2005 gemäß § 59 Abs. 2 SchulG NRW leitet die Schulleiterin die Schule, trägt sie die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und nimmt sie das Hausrecht wahr. Wie allgemein das öffentliche Hausrecht, also die Befugnis, über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen in dem räumlich abgegrenzten Verwaltungsbereich zu entscheiden, unbeschadet zivilrechtlicher Rechtspositionen der Sicherung des geordneten Amtsbetriebs und der ordnungsgemäßen Abläufe und damit der Erfüllung der dem Funktionsträger zugewiesenen Verwaltungsaufgabe dient, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1992 - 15 A 693/90 -, jurisweb, sowie Urteile vom 26. April 1990 - 15 A 460/88 -, DVBl 1991, 495 ff. = NWVBl 1990, 344 ff., und 14. Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, NWVBl 1989, 31; Bay.VGH, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 7 CE 03.1294 -, NVwZ-RR 2004, 185 f.; ferner Zeiler, DVBl 1981, 1000 ff., und Knemeyer, BayVBl 1981, 152, dient das Hausrecht der Schulleiterin der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der Schule, Schüler zu erziehen und zu bilden (§§ 1, 2 SchulG NRW). Es verdrängt insofern das Hausrecht des Schulträgers als des Eigentümers oder Besitzers des Schulgeländes, das im Übrigen unberührt bleibt, soweit es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstreckt. Dieser enge funktionelle Zusammenhang mit dem Schulbetrieb hat, wie der Senat ergänzend bemerkt, zur Folge, dass die Schulleiterin das Hausrecht nicht im Auftrag oder in Vertretung des Schulträgers, so aber van den Hövel/Jülich/Packwitz, SchulG § 59,Rdnr. 13; Margies/Roeser, SchVG, 3. A., § 20 Rdnr. 28; Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 16. A., § 47 Rdnr. 2, vielmehr eigenverantwortlich ausübt. Seine Wahrnehmung ist daher auch nicht Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, so dass - mit Blick auf das Widerspruchsverfahren - der Bürgermeister der Gemeinde T. nicht als Selbstverwaltungsbehörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO sachlich zuständig war, den Widerspruchsbescheid zu erlassen; hierzu war er auch nicht als nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständig, weil nächsthöhere Behörde die untere Schulaufsichtsbehörde ist. Zur Wahrnehmung des Hausrechts gehört nach Ermessen der Schulleiterin auch der Erlass eines Hausverbots. Dieses dient entsprechend dem Zweck des Hausrechts dazu, Störungen des Schulbetriebs zu verhindern, um eine geordnete Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule zu gewährleisten. Es ist etwa dann ermessensgerecht, wenn aufgrund bereits eingetretener Störungen des Schulbetriebs die Gefahr besteht, dass sich derartige Störungen wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 - 19 A 1303/00 -; VG Braunschweig, Urteil vom 10. März 2005 - 6 A 159/03 -, jurisweb. Gemessen daran ist das Hausverbot der Antragsgegnerin nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil schon bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden könnte, dass der auslösende Vorfall am Elternsprechtag am 18. April 2005 sich anders als von der Antragsgegnerin zugrunde gelegt zugetragen hat. Diese geht davon aus, dass der Antragsteller in Gegenwart mehrerer Eltern und Schulkinder über die Grundschullehrerin Frau T1. im Wesentlichen geäußert hat, Frau T1. sei psychisch krank und könne so nicht mehr unterrichten, die frühere Schulrätin des Kreises H. sei ebenfalls dieser Auffassung. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Vorfall vom 18. April 2005 im Kern so zugetragen hat. Danach hat der Antragsteller den Schulbetrieb erheblich gestört, indem er vor Eltern und Schulkindern die betroffene Lehrerin massiv herabgesetzt, ihr die Eignung für den Beruf, zumal unter Berufung auf die Schulaufsichtsbehörde, ohne sachlichen Grund und ehrverletzend abgesprochen und so die grundlegenden Anforderungen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (nunmehr § 2 Abs. 2, § 42 Abs. 1 SchulG) missachtet hat. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Die abweichende Darstellung des Antragsstellers hat nicht bereits deshalb, weil dieser sie eidesstattlich versichert hat, höheren Beweiswert als die schriftlichen nicht eidesstattlich versicherten Zeugenaussagen von Frau N. vom 22. Juni 2005 und 8. September 2005, von Frau L. -M. vom 30. Juni 2005 und 8. September 2005 sowie der Grundschullehrerin T1. . Die schriftlichen Einlassungen des Antragstellers sind im Zusammenhang gesehen in sich nicht stimmig; schon deshalb hat seine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 8. Juli 2005 nicht die Aussagekraft für eine Glaubhaftmachung, die einer Erklärung in dieser Form sonst zukommen kann. Zu dem wird bei summarischer Prüfung die Version des Antragstellers durch die genannten schriftlichen, urkundsbeweislich zu würdigenden Zeugenaussagen zusätzlich entkräftet. Daher kann aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 8. Juli 2005 erst recht nicht geschlossen werden, seine Version sei offensichtlich zutreffend. Die in der eidesstattlichen Versicherung wiedergegebene Darstellung des Antragstellers, er habe die anwesende ihm bekannte Mutter (gemeint Frau N. ) darauf angesprochen, ob" sie das (zuvor geschilderte) Verhalten von Frau T1. psychisch so in Ordnung finde", also die in abgeschwächter Frageform gekleidete Äußerung, findet sich in der beim Verwaltungsgericht eingereichten Darstellung des Antragstellers an seinen Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2005 so nicht wieder; hier hat er in der Form des definitiven Aussagesatzes angeführt, geäußert zu haben, dass" er das Auftreten von Frau T1. an diesem Nachmittag für psychisch nicht in Ordnung halte". Die in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers folgende Äußerung, ihm sei von der früheren Schulrätin des Kreises H. bestätigt worden", dass auch dort bekannt sei", dass Frau T1. schon früher gegenüber Schülern oder Eltern überreagiert" habe, bekommt in der Darstellung vom 30. Juli 2005 die Version, geäußert zu haben, diese emotionalen Verfehlungen" seien dem Schulamt H. bekannt". Schließlich erhält die in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005 (sinngemäß) wiedergegebene Äußerung, seines Erachtens sollte ein Lehrer, der zu solchen Überreaktionen" neige, hier nicht unterrichten, in der Darstellung vom 30. Juli 2005 die Fassung, dass eine Lehrerin sich eigentlich so nicht verhalten sollte". Die Abweichungen in Aussageform und Wortwahl begründen Zweifel daran, dass der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung die Äußerungen so festgehalten hat, wie er sie tatsächlich getan hat. Zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben in der eidesstattlichen Versicherung ergeben sich aus der Reaktion des Antragstellers auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 28. April 2005, in dem diese dem Antragsteller die oben wiedergegebenen Äußerungen vorhielt und ihm ein Hausverbot androhte. Dieser hat dem Vorhalt, was er über Frau T1. gesagt habe, in seiner Antwort vom 12. Mai 2005 nicht widersprochen, vielmehr zu verstehen gegeben, dass er die ihm vorgehaltenen Äußerungen einräume, indem er die Äußerungen", die er nach dem Gespräch mit Frau T1. gemacht" habe, als in keiner Weise böswillig gemeint" und von Besorgnis geprägt" gewertet und an die Antragsgegnerin wie um Verständnis suchend die Frage, wie diese reagiert hätte, gerichtet und weiter bemerkt hat, das, was er gesagt habe, entspreche seinem persönlichen Eindruck. Die angeführten Zweifel daran, dass die Angaben des Antragstellers, so wie er sie eidesstattlich versichert hat, glaubhaft sind, erstrecken sich auch darauf, dass er mit seinen Äußerungen lediglich das von ihm geschilderte vorherige Verhalten oder Auftreten von Frau T1. angesprochen haben will. Dem gegenüber spricht bei summarischer urkundsbeweislicher Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen von Frau N. vom 22. Juni 2005 und von Frau L. -M. vom 30. Juni 2005 Vieles dafür, dass sich der Antragsteller zur Person von Frau T1. und ihren angeblichen Gesundheitszustand - nach den Stellungnahmen mit den Worten, sie sei nervlich krank" oder sie habe große psychische Probleme" - geäußert hat. Diesen schriftlichen Aussagen ist nicht deshalb von vornherein die Aussagekraft abzusprechen, weil sie nicht im Wortlaut übereinstimmen. Zu berücksichtigen sind mögliche Erinnerungslücken in Bezug auf die genaue Wortwahl nach einer eskalierten Situation. Zu dem stimmen die Aussagen im Kern darin überein, dass der Antragsteller seine Äußerungen am 18. April 2005 über Frau T1. auf ihre Person bzw. ihren Gesundheitszustand bezogen hat. Es ist auch kein Anhalt dafür ersichtlich, dass beide Frauen ihre Aussagen gezielt unrichtig zum Nachteil des Antragstellers gemacht haben. Die Version des Antragstellers, er habe sich nur zum vorangegangenen Verhalten oder Auftreten von Frau T1. geäußert, wäre allenfalls - von sonstigen Bedenken abgesehen - dann nachvollziehbar, wenn seine Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005 glaubhaft wäre, Frau T1. habe ihn unmittelbar nach Beendigung des Gesprächs im Klassenzimmer, als er wieder auf dem Flur gestanden und bevor er sich über ihr Verhalten geäußert habe, lautstark und wortgewaltig" beschimpft, ihn vor den auf dem Flur wartenden Eltern und seiner Tochter bloß gestellt" und ihm ein Hausverbot angedroht. Dies ist aber nicht der Fall. Für eine solche vom Antragsteller angeführte Überreaktion" schon unmittelbar nach Verlassen des Klassenraums hat dieser keinen aus der konkreten Situation plausiblen Anlass aufgezeigt. Ohne einen solchen erscheint das behauptete Verhalten der Lehrerin als lebensfremd. Auch die ergänzend im Beschwerdeverfahren vorgelegten schriftlichen Aussagen der genannten Frauen vom 8. September 2005, wodurch den mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die Unvollständigkeit der früheren Aussagen Rechnung getragen wird, verdeutlichen, dass erst nach den Äußerungen des Antragstellers über Frau T1. diese den Antragsteller lautstark" bzw. sichtlich ärgerlich, laut und deutlich" aufforderte, das Schulgebäude zu verlassen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann danach bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Äußerungen des Antragstellers über Frau T1. lediglich eine Reaktion auf deren Auftreten waren und dass das dies außer Acht lassende Hausverbot offensichtlich ermessensfehlerhaft ist. Ein offensichtlicher Ermessensfehler kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil, der Antragsteller, wie er mit der Beschwerde und auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005 geltend macht, sich über Frau T1. nur im privaten Kreis" in direkter Ansprache der ihm bekannten Mutter und einer daneben sitzenden anderen Mutter und nicht öffentlich für alle auf dem Flur anwesenden Eltern geäußert habe. Dieser Version widersprechen schon die schriftlichen Zeugenaussagen vom 22. und 30. Juni 2005, der Antragsteller habe sich zu uns allen", auch zu den anderen vor den Klassenräumen der Klassen 2 b und 1a wartenden Eltern und Kindern geäußert. Der Antragsteller hat nicht behauptet, nur in einer so geringen Lautstärke gesprochen zu haben, dass weitere auf dem Flur wartende Eltern und Kinder seine Worte nicht hätten hören können. Seine eigenen Darstellungen vom 12. Mai und 30. Juli 2005 lassen auf das Gegenteil schließen; er bezieht sich auf anwesende (alle) Eltern, die von den Ereignissen" geschockt" gewesen seien. Dass diese nur die lauten Äußerungen von Frau T1. , nicht aber die des Antragstellers mitbekommen haben, ist nicht ersichtlich. Das nach Maßgabe des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 für 6 Monate ab Zustellung des Bescheides ausgesprochene Hausverbot ist schließlich nicht wegen seiner Dauer offensichtlich unverhältnismäßig. Aus den nachfolgenden Gründen ergibt sich, dass das Hausverbot zur Wahrung eines ungestörten Schulbetriebs für die bestimmte Dauer erforderlich ist und die damit verbundenen Einschränkungen den Antragsteller in der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen als Erziehungsberechtigter seiner beiden Kinder, die die Grundschule besuchen, nicht unangemessen treffen. Die Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung greifen nicht durch. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Störungen des Schulbetriebs durch den Antragsteller überwiegt dessen Interesse daran, das Schulgelände während des Schulbetriebs und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu betreten. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr besteht. Angesichts des vom Antragsteller bisher in der Schule an den Tag gelegten Verhaltens besteht die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine vergleichbare Eskalation wiederholt. Die vorliegenden, die Zeit ab dem Schuljahr 2003/2004 erfassenden Stellungnahmen der Antragsgegnerin und von Lehrkräften ergeben ein nachvollziehbares Bild von seinen Verhaltensmustern im Kontakt mit Lehrkräften der Schule. Der Antragsteller hat sich danach - unabhängig davon, ob einzelne mitgeteilte Vorkommnisse wie Aufdrängen von Gesprächen bis zum Unterrichtsbeginn, Verbleiben im Raum nach Abbruch eines Gesprächs für sich eine ein Hausverbot rechtfertigende Störung des Schulbetriebs darstellten - gerade im Zusammenhang mit Gesprächen mit Lehrkräften zumindest wiederholt aufdringlich und belästigend, rücksichtslos und uneinsichtig gezeigt; er beharrt ohne Rücksicht auf den Gesprächspartner auf seinen Standpunkten, kommt bei Meinungsverschiedenheiten nicht zu einer sachgemäßen Auseinandersetzung, verschließt sich anderen Ansichten und Einschätzungen, versucht, in die pädagogische Kompetenz der Lehrkräfte einzugreifen, und akzeptiert in Einzelfällen den Abbruch von Gesprächen nicht. Ein hinreichender Anhalt dafür, dass in den Stellungnahmen über die Art des Umgangs des Antragstellers mit den Lehrkräften an seinem tatsächlichen Verhalten vorbei gezielt zu dessen Nachteil berichtet wird, ist nicht ersichtlich. Der Mangel des Antragstellers an Einsichtsfähigkeit und an Bereitschaft zur Rücksichtnahme lässt besorgen, dass erneut Konfliktsituationen auftreten, die aufgrund seines Verhaltens zu einer erheblichen Störung des Schulbetriebs führen. Dem gegenüber wiegen die mit dem Hausverbot verbundenen Einschränkungen für den Antragsteller nicht schwer und sind hinzunehmen. Information und Beratung der Eltern (§ 44 SchulG) können durchgeführt werden. Neben von dem Hausverbot nicht betroffenen telefonischen und schriftlichen Kontakten kann der Antragsteller Besprechungstermine mit Lehrern, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hervorgehoben hat, außerhalb der Zeiten des Schulbetriebs vereinbaren. Sonstige Besprechungstermine, Elternabende und Elternsprechtage kann seine Ehefrau wahrnehmen; es ist nicht ersichtlich, dass sie solche Termine wegen ihrer Berufstätigkeit notfalls unter kurzzeitiger Freistellung oder Beurlaubung nicht einrichten kann. Mit seiner 6-jährigen Tochter kann der Antragsteller aus den angeführten Anlässen das Schulgelände außerhalb der Zeit des Schulbetriebs aufsuchen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass er seiner Tochter die mit dem Hausverbot verbundene Situation nicht erklären kann und das Kindeswohl in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).