Beschluss
12 A 419/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1028.12A419.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von den Klägerinnen allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Mit dem Zulassungsantrag wird von vornherein nicht in Frage gestellt, dass auch Abkömmlinge unter das Wohnsitzerfordernis fallen. So auch von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Stand Juli 2005, B 2 § 27 BVFG Anm. 3 b) Die nach dieser Auffassung entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerinnen hätten im Zeitpunkt des Erlasses des Einbeziehungsbescheides am 8. November 2001 sowie des Widerspruchsbescheides ihren Wohnsitz nicht in den Aussiedlungsgebieten - hier Kasachstan - gehabt, vermag das Zulassungsvorbringen nicht zu erschüttern. Für den Begriff des Wohnsitzes im Vertriebenenrecht ist § 7 des BGB maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 = NVwZ-RR 2000, 644 m. w. N. Soweit sich die Zulassungsschrift lediglich zur Begründung eines Wohnsitzes nach § 7 Abs. 1 BGB verhält, geht die Argumentation jedoch ins Leere, weil es hier um die - eigenen Regeln unterliegende - Aufhebung des unzweifelhaft zuvor einmal in Q. (Kasachstan) begründeten Wohnsitzes nach § 7 Abs. 3 BGB geht. Die Aufhebung des Wohnsitzes nach § 7 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass die Niederlassung mit dem Willen tatsächlich aufgegeben wird, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Domizilaufgabewille muss sich dabei nur auf den Akt der Wohnsitzaufgabe und nicht auf die Begründung von irgendwelchen Rechtsfolgen beziehen. Er muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den gesamten Umständen des Einzelfalles ergeben, sofern diese für einen objektiven Beobachter auf einen Wohnsitzaufgabewillen schließen lassen. Vgl. etwa Schmitt in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 38 und 39 m. w. N. Mit der Wohnsitzaufgabe braucht weder die Begründung eines neuen Wohnsitzes - hier etwa in Spanien - verbunden sein, noch setzt letztere ihrerseits die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus. Abgesehen davon, dass mit der Bescheinigung der Konsumgenossenschaft der Wohnungseigentümer vom 22. April 2002 keine Aussage dazu getroffen wird, ob die Klägerinnen während ihres Aufenthaltes in Spanien in Q gemeldet geblieben sind, sind auch die polizeiliche Abmeldung am bisherigen und die Anmeldung an einem anderen Ort für die Aufhebung eines Wohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. November 1994 - 1 ZAR 61/94 -, FamRZ 1995, 680 m. w. N. Die Niederlassung als tatsächliche - vom aufenthaltsrechtlichen Status unabhängi-ge - Aufenthaltsnahme an einem anderen - freibestimmten - Ort, hier in N. Q2. - /Spanien, ist allerdings ein Beweisanzeichen für die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes. Das gilt namentlich für die Schulanmeldung der Klägerin zu 2. als möglichem Ausdruck dafür, an diesem Ort den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Ein in einer fehlenden Abmeldung eventuell zum Ausdruck kommender bloßer Wille, einen Wohnsitz zu behalten, genügt zur Aufrechterhaltung dieses Wohnsitzes nicht, wenn der Betreffende sich an einem anderen Ort niederlässt, am bisherigen Wohnsitz keine Wohnmöglichkeit mehr hat und seinen Lebensmittelpunkt an den anderen Ort verlegt. Vgl. Coing/Habermann in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 7 Rdnr. 6. Ebenso vermag ein - mit der Zulassungsbegründung sinngemäß geltend gemach- ter - allgemein gehaltener Wunsch, an den bisherigen Wohnort zurückzukehren bzw. den bisherigen Wohnsitz zumindest beizubehalten, dann nicht auszureichen, wenn dem Betroffenen eine erneute Niederlassung aus persönlichen Gründen von vornherein nicht mehr möglich erscheint vgl. Schmitt in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 41 mit Hinweis auf OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Juli 1964 - 2 WKf 1/64 -, WM 1965, 210 bzw. er jegliche Rückkehrabsicht aufgibt. Vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 7 Rdnr. 12 Gerade so stellte es sich aber zum Zeitpunkt der Erteilung des Einbeziehungsbescheides dar, wenn hier von der Großmutter der Klägerin zu 1. für den maßgeblichen Zeitraum vorgetragen worden ist und mit der Zulassungsbegründung nochmals bestätigt wird, die Klägerin zu 1. habe sich seinerzeit auf Grund der besonderen Umstände - dass ihr nämlich in Kasachstan keine Wohnung mehr zur Verfügung stehe, sie dort keine Arbeit oder sonstige Erwerbsmöglichkeit besitze und sie den Nachstellungen durch ihren früheren Lebensgefährten ausgesetzt sei - zu einer Rückkehr nicht mehr in der Lage gesehen. Den - die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich die Kläger nicht auf eine Härtefallsituation im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG berufen können, ist mit der Zulassungsschrift vom 19. September 2005 entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht hinreichend substantiiert entgegentreten worden. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 ist außerhalb der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und kann deshalb keine Berücksichtigung beanspruchen. Dafür, dass die Klägerin zu 1. dem ehemaligen Lebensgefährten in Kasachstan nicht für eine Übergangszeit vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides hätte aus dem Wege gehen können, reicht er im übrigen ebensowenig aus, wie angesichts des späteren Umzugs der Klägerinnen zurück nach Kasachstan der Schluss gerechtfertigt erscheint, eine Wohnungs- und Mittellosigkeit sei demgegenüber für einen vorübergehenden Zeitraum vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides schlichtweg unüberwindbar gewesen. Das Vertriebenenrecht bildet letztendlich auch keine Grundlage zur Überwindung von persönlichen Schwierigkeiten, die der Klägerin zu 1. aus der Verwicklung ihres früheren Lebensgefährten mit dem Drogenmilieu erwachsen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).