Beschluss
6 B 1634/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1028.6B1634.05.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die Beigeladenen selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die Beigeladenen selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller verrichtet Dienst als Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 BBesO beim Polizeipräsidium Wuppertal. Er war seit 00.00.0000 Sachgebietsleiter VL 0.0.0 und ist seit 00.00.00 Sachgebietsleiter VL 0.0.0 sowie Abwesenheitsvertreter des Dezernenten VL 0. Er erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr die dem Polizeipräsidium X. für 00.00.0000 zugewiesenen beiden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO g.D. mit den Beigeladenen besetzen will, er hingegen nicht befördert werden soll. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die Beförderungsentscheidungen seien nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich einwandfrei. Der Dienstherr habe die Auswahl von vornherein auf Bewerber beschränkt, die eine nach A 13 bewertete Funktionsstelle inne hätten. Diese dem Auswahlverfahren quasi vorgelagerte Entscheidung finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das Besoldungsrecht den Inhabern derartiger Funktionsdienstposten verbesserte Beförderungsmöglichkeiten zubillige. Bei der Übertragung der höherwertigen Dienstposten der Beigeladenen sei auch eine am Leistungsgrundsatz orientierte Vorauswahl erfolgt. Demnach habe der Antragsteller nicht mehr in einen auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmenden Leistungsvergleich mit den Beigeladenen einbezogen werden müssen. Der Dienstherr sei auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Gegensatz zu den Beigeladenen keine A 13wertige Funktion inne habe. Die Einstufung des Dienstpostens des Antragstellers nach A 12 und der Dienstposten der Beigeladenen (Dezernentin VL 0 und Leiter des Kriminalkommissariats 00) nach A 13 auf der Grundlage des Bandbreitenerlasses" des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 13. Januar 1999 erscheine als rechtens. Der Erlass sehe die Einstufung eines Sachgebietsleiterpostens als A 13fähige Stelle nur vor, wenn damit schwierige Aufgaben und hohe Verantwortung verbunden seien. Der Dienstherr sei nachvollziehbar davon ausgegangen, dass dies auf den Dienstposten des Antragstellers nicht zutreffe. Das Funktionsprofil", auf das der Antragsteller sich berufe, sei lediglich das von der Behördenleitung nicht umgesetzte Ergebnis einer Arbeitsgruppe. Der Antragsteller macht geltend: Er habe eine A 13wertige Funktion inne. Es liege auf der Hand, dass sein Dienstposten - unabhängig von der Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter - mit einer hohen Verantwortung verbunden und besonders wichtig sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er als Sachgebietsleiter VL 0.0 für die gesamten Einsatzangelegenheiten des Polizeipräsidiums X. zuständig sei. Er leite und koordiniere seine Abteilung bei Großeinsätzen und baue die gesamte Logistik dafür auf. Das betreffe zwei Hundertschaften sowie eine technische Gruppe. Außerdem verwalte er Einsatzgerät im Wert von mehreren Millionen Euro, insbesondere Gerät, das der Bund zur Verfügung gestellt habe. Ihm obliege dabei auch die Termingestaltung sowie der gesamte Schriftverkehr. Er sei insoweit die zentrale Anlaufstelle" in der Behörde. Bei einem Einsatz am 00.00.0000 habe er den Einsatzabschnitt zentrale Dienste" (Technik und Logistik) mit insgesamt 93 Mitarbeitern geleitet. Bei Einsatzgroßlagen habe er die gesamte Technik und Logistik aufzubereiten. Außerdem werde in einem Schreiben des Polizeipräsidiums X. vom 00.00.0000 betreffend ein Konzept der Bewertung der Funktionen nach den Besoldungsgruppen A 12/A 13" ausgeführt, in der Abteilungsleiterkonferenz vom 00.00.0000 habe der Behördenleiter auf Vorschlag der Arbeitsgruppe dem Konzept zugestimmt. Demnach habe er als Inhaber einer A13fähigen Funktion bei einer qualitativen Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen den Beigeladenen vorgezogen werden müssen. Wenn, wie der Antragsgegner vortrage, die Funktionen noch nicht endgültig Besoldungsgruppen zugeordnet worden seien, dürfe sich der Dienstherr bei der Vergabe der beiden A 13-Stellen nicht auf die Funktionen der Besoldungsgruppe A 13 beschränken. Der Dienstposten der Beigeladenen zu 1. sei im Übrigen noch nicht endgültig der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet; aus einem Schreiben des Polizeipräsidiums X. an den Personalrat vom 00.00.0000 ergebe sich nur, dass der Bewerber mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 sein müsse. Auch fehle es bislang an einer für eine Funktionsbewertung erforderlichen Mitwirkung des Personalrats. Eine interne" Bewertung sei somit rechtlich nicht verbindlich. Des Weiteren sei eine vorverlagerte" Auswahlentscheidung nicht getroffen worden. Der Antragsgegner habe dazu, ob bei der Besetzung der Dienstposten der beiden Beigeladenen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden sei, nichts vorgetragen. Unabhängig davon hätten die damaligen Ausschreibungen der Dienstposten der Beigeladenen jedenfalls nicht erkennen lassen, dass es um Beförderungsdienstposten gehe, die auch der Ableistung der Erprobungszeit nach § 8 Abs. 7 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) dienen sollten. Somit könne ihm nicht entgegen gehalten werden, er habe sich an Auswahlentscheidungen nicht beteiligt. Zudem habe er sich deshalb nicht mehr um Stellen der Besoldungsgruppe A 13 beworben, weil er davon habe ausgehen können und müssen, dass er als Vertreter des Dezernenten VL eine A 13fähige Funktion habe. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor zu verneinen. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtsfehler des Dienstherrn bei der Entscheidung, den Antragsteller nicht zu befördern und die beiden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit den Beigeladenen zu besetzen, hätte bejahen müssen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Dienstherr habe, wie aus der an den Antragsteller ergangenen Konkurrentenmitteilung vom 00.00.0000 in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragsgegners vom 00.00.0000 hervorgehe, den Kreis der für die Besetzung der beiden A 13-Stellen in Frage kommenden Beamten auf Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 begrenzt, die einen Dienstposten der Wertigkeit der A 13 inne hatten. Dem ist die Beschwerde nicht entgegen getreten, und diese Verfahrensweise des Dienstherrn unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Personalhoheit des Dienstherrn die Befugnis umfasst, auch für einzelne (hier nach dem Akteninhalt nicht ausgeschriebene) Planstellen bestimmte Voraussetzungen festzulegen, die ein Beamter erfüllen muss, um überhaupt zu dem Kreis derjenigen zu gehören, unter denen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 C 22.79 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1981, 228. Dass davon in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht worden ist und der Antragsteller in einem Qualifikationsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen hätte einbezogen werden müssen, ist nicht erkennbar. Mit der Beschwerde ist nicht dargetan, dass der Dienstherr auch den Dienstposten des Antragstellers mit der Wertigkeit A 13 BBesO hätte einstufen müssen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass das beim Polizeipräsidium X. von einer Arbeitsgruppe erarbeitete Funktionsprofil", in dem die Stelle Sachgebietsleiter/in VL mit Vertretungsfunktion Dezernent/in" mit A 13 bewertet wird, von der Behördenleitung bislang nicht umgesetzt worden und damit nicht maßgeblich ist. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auf ein innerbehördliches Schreiben des Polizeipräsidiums X. vom 00.00.0000 verweist, laut welchem der Behördenleiter dem Vorschlag der Arbeitsgruppe zugestimmt hat, dass u.a. die Funktion Abteilung VL Vertreter des Dezernenten" mit A 13 bewertet werden sollte", ergibt sich nichts anderes. Bereits aus der Wortwahl des Schreibens geht hervor, dass es sich dabei um einen bislang nicht realisierten Vorschlag handelt. Das Vorbringen des Antragstellers, der Personalrat habe insoweit noch nicht mitgewirkt, steht damit im Einklang. Aus diesen Umständen lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht herleiten, der Dienstherr habe sich bei der Besetzung der Stellen, um die es geht, nicht auf die Besoldungsgruppe A 13 BBesO beschränken dürfen. Dass ein bestimmtes Konzept zur Bewertung von Dienstposten nicht umgesetzt worden ist, bedeutet nicht, dass eine derartige Bewertung ausgeschlossen ist. Diese hat der Dienstherr hier anhand des Bandbreitenerlasses" des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 13. November 1999 - XX D 0 - 0000 - vorgenommen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dass die darin enthaltenen Maßgaben rechtlich fehlerhaft angewendet worden sind, ist nicht ersichtlich. Dem steht das Schreiben des Polizeipräsidiums X. an den Personalrat vom 00.00.0000 anlässlich der damaligen Ausschreibung des Dienstpostens der Beigeladenen zu 1. nicht entgegen. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass dieser Dienstposten noch nicht endgültig der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet worden ist. Wenn danach Bewerber um den Dienstposten mindestens der Bes.-Gr. A 12 angehören" sollten, spricht das nicht gegen die Anwendung des Bandbreitenerlasses" vom 13. Januar 1999, laut welchem der Dienstposten des Dezernatsleiters VL 0 mit A 12 g.D. - A 14 h.D." (der Dienstposten des Leiters eines Kriminalkommissariats und der Dienstposten eines Sachgebietsleiters mit schwierigen Aufgaben und hoher Verantwortung" mit A 11 g.D. - A 13 g.D.") zu bewerten ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Dienstposten erfülle die o.a. Vorgaben des Bandbreitenerlasses", ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Die Zuordnung von Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, Recht im Amt 1992, 85. Dass hiervon rechtsfehlerhaft im Wege einer gezielten Benachteiligung des Antragstellers Gebrauch gemacht worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Sachgebietsleiterposten des Antragstellers ist unbestritten verantwortungsvoll und mit beträchtlichen Anforderungen verbunden. Das bedeutet aber nicht zugleich, dass er im Vergleich mit den Anforderungen anderer Dienstposten in der erwähnten Weise ermessensfehlerhaft nicht als mit schwierigen Aufgaben und hoher Verantwortung" verbunden eingestuft worden ist. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er bei der Besetzung der beiden Beförderungsstellen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einer Auswahl anhand aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen hätte beteiligt werden müssen. Dies ist zwar grundsätzlich unverzichtbar. Ein aktueller Qualifikationsvergleich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 des Beamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) war jedoch hier insoweit entbehrlich. Der Senat hat wie das Verwaltungsgericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Dienstposten der Beigeladenen zu 1. und 2. in den Jahren 0000 und 0000 im Wege der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben worden waren. In den damaligen Stellenausschreibungen war nicht nur ein Anforderungsprofil festgelegt, sondern auch deutlich gemacht worden, dass eine Bestenauslese stattfinden werde (Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung bevorzugt berücksichtigt..."). Anhaltspunkte dafür, dass dies dennoch nicht geschehen ist, lassen sich der Beschwerde und dem Akteninhalt nicht entnehmen. Dass die Dienstposten der Beigeladenen nicht als Beförderungsstellen ausgeschrieben waren, spricht (anders als in dem Fall, der dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Senats vom 24. März 2004 - 6 B 249/04 - zugrunde lag) nicht dagegen, dass eine Bestenauslese vorgenommen worden war. Letzteres ist hier nach den obigen Ausführungen nicht zu bezweifeln. Diese in § 8 Abs. 7 Nr. 3 LVOPol vorgesehene Vorverlagerung" der Bestenauslese ist nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2004 - 6 B 249/04 - und vom 8. November 2004 - 6 B 2090/04 - m.w.N. Demnach ist in diesem Zusammenhang des Weiteren unschädlich, dass in den Stellenausschreibungen aus den Jahren 0000 und 0000 nicht darauf hingewiesen worden war, dass die Dienstposten auch der Ableistung der Erprobungszeit nach § 8 Abs. 7 Nr. 3 LVOPol dienen sollten. Schließlich führt das Argument des Antragstellers, er habe als Sachgebietsleiter davon ausgehen können und müssen, einen Dienstposten der Wertigkeit A 13 bereits zu haben, und deshalb habe er sich um einen höherwertigen Dienstposten nicht mehr bemüht, nicht zu einer ihm günstigeren Entscheidung. Dass er auf Grund des nicht umgesetzten Beschlusses der Abteilungsleiterkonferenz vom 00.00.0000 zu diesem Standpunkt kommen musste, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Seine eigene Einschätzung der Wertigkeit seines Dienstpostens ist unbeachtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.