Beschluss
1 A 4756/04.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.1A4756.04PVB.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Gültigkeit der am 11. Mai 2004 durchgeführten Wahl eines gemeinsamen örtlichen Personalrats für die Bereiche des Bundeswehrkommandos USA/Kanada (BwKdo US/CA) und der Bundesverwaltungsstelle USA/Kanada (BwVSt US/CA). Durch Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) - Fü S IV 3 - vom 30. Dezember 1987 war das BwKdo US/CA - seinerzeit firmierte dieses noch unter der Bezeichnung DMBv USA/CA - gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG der BwVSt US/CA personalvertretungsrechtlich zugeteilt worden. Diese Entscheidung war durch Erlass des BMVg vom 9. März 2000 auf Anfrage des damaligen gemeinsamen Wahlvorstandes vom 28. Februar 2000 erneut bestätigt worden. Im Hinblick darauf, dass das BwKdo US/CA in der neuen StAN keine Dienstposten mehr für ziviles Personal enthielt, bat der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 26. September 2003, das BwKdo US/CA aus dem Verzeichnis der personalratsfähigen Dienststellen nach § 49 SBG (Anlage 4 zur ZDv 10/2) zu streichen. Dies lehnte das Streitkräfteamt durch Verfügung vom 3. Februar 2004 im Einvernehmen mit dem Referat PSZ III 4 des BMVg ab. Wie bei den vorausgegangenen Wahlen führte ein gemeinsamer Wahlvorstand beim BwKdo und bei der BwVSt die hier im Streit befindliche Personalratswahl durch. Den Einwänden der Antragsteller, die die Voraussetzungen zur Wahl eines gemeinsamen Personalrats und für das Tätigwerden eines gemeinsamen Wahlvorstandes als nicht mehr gegeben ansahen, folgte der Wahlvorstand nach Einholung einer Stellungnahme des Hauptwahlvorstandes beim BMVg nicht; er änderte lediglich teilweise das Wählerverzeichnis ab. Durch Erlass des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis - Fü S VII 2 - erging unter dem 9. März 2004 eine Organisationsänderungsweisung zum Organisationsbefehl Nr. 4011998 (Bw) - richtig wohl: Nr. 40/1998 (Bw) - für BwKdo US/CA dahingehend, dass unter Abschnitt E Personelle Bestimmungen" die Nr. 3 durch folgenden Text ersetzt wurde: 3. Vertrauensperson Die Soldaten wählen eine Vertrauensperson nach § 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes nach den Vorschriften der Wahlordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz." Der ursprüngliche Organisationsbefehl vom 11. September 1998 enthielt an der betreffenden Stelle (u.a.) die Regelung, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Vertretungen nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes gemäß §§ 49, 51 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählen. Die daraufhin von den Antragstellern unternommenen Bemühungen, durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Tätigkeit des gemeinsamen Wahlvorstandes zu unterbinden, blieben erfolglos (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. April 2004 - 33 L 848/04.PVB - und des beschließenden Fachsenats vom 7. Mai 2004 - 1 B 878/04.PVB -). Bei der aufgrund des unter dem 13. Februar 2004 erlassenen Wahlausschreibens am 11. Mai 2004 durchgeführten Personalratswahl wurde der Beteiligte gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 12. Mai 2004 bekannt gegeben. Die Antragsteller haben am 27. Mai 2004 die Wahl des Beteiligten angefochten und haben zur Begründung im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Die am 11. Mai 2004 durchgeführte Wahl leide an einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Ein gemeinsamer Personalrat für das BwKdo US/CA und die BwVSt US/CA dürfe nämlich nicht gebildet werden. Die gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG getroffene Zuteilungsentscheidung vom 30. Dezember 1987 sei gegenstandslos geworden, weil das BwKdo US/CA keinen Zivilbeschäftigten mehr habe und damit der Grund für die Zuteilung zur Bildung eines gemeinsamen Personalrats entfallen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Erlass des BMVg vom 9. März 2004. Der Umstand, dass bei dem (im Zeitpunkt der Durchführung der Wahl) aus 29 Soldaten und einem Beamten bestehenden deutschen Anteil der Supreme Allied Command Transformation (DtA SACT), der vom deutschen Verbindungsoffizier (DtVO SACT) geleitet werde, ein Zivilbeschäftigter verwendet werde, sei unerheblich. Der DtVO SACT und der DtA SACT seien nämlich nicht Teil der Dienststelle BwKdo US/CA, sondern bildeten eine eigene Dienststelle im nachgeordneten Bereich. Ausweislich des Organisationsbefehls Nr. 35/99 (BW) vom 27. August 1999 habe nämlich der DtVO SACT Dienststellenleiter-Funktion. Im Übrigen rechtfertigten die vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen auch nicht die Annahme, dass das BwKdo US/CA und die BwVSt US/CA eine gemeinsame Dienststelle im Sinne des § 6 BPersVG seien. Die Antragsteller haben beantragt, die am 11. Mai 2004 durchgeführte Wahl des Beteiligten für ungültig zu erklären. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Für das BwKdo US/CA und die BwVSt US/CA habe ein gemeinsamer örtlicher Personalrat gewählt werden müssen, weil die im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat getroffene Zuteilungsentscheidung des BMVg vom 30. Dezember 1987 nicht aufgehoben worden sei. Daran ändere auch der Erlass vom 9. März 2004 nichts. Für eine Änderung habe auch kein Anlass bestanden, weil der DtVO SACT und der DtA SACT nachgeordneter Bereich des BwKdo US/CA seien und beide gemäß § 6 Abs. 2 BPersVG mit diesem eine Kleindienststelle bildeten, zumal in diesem nachgeordneten Bereich ein Zivilbeschäftigter verwendet werde. Im Übrigen seien das BwKdo US/CA und die BwVSt US/CA räumlich und funktional so miteinander verflochten, dass personalvertretungsrechtlich von einer gemeinsamen Dienststelle zumindest analog § 6 Abs. 4 BPersVG auszugehen sei. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Wahl zu einem gemeinsamen örtlichen Personalrat sei gültig. Zwar seien die beiden in Rede stehenden Dienststellen nicht schon als gemeinsame Dienststelle anzusehen, da es an der hierfür erforderlichen Organisationsentscheidung des Dienstherrn fehle. Eine faktisch enge Zusammenarbeit reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Ein gemeinsamer Personalrat sei aber deshalb zu wählen gewesen, weil das BwKdo US/CA auf Grund einer unter dem 30. Dezember 1987 getroffenen Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG personalvertretungsrechtlich der BwVSt US/CA zugeteilt worden sei. Diese Zuteilungsentscheidung sei nach wie vor gültig. Sie wirke grundsätzlich bis zu ihrer förmlichen Aufhebung fort, zu der es bisher nicht gekommen sei. Die betreffende Entscheidung sei auch nicht automatisch wirkungslos geworden. Zwar werde eine gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG getroffene Zuteilungsentscheidung dann gegenstandslos, wenn die Kleindienststelle durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BPersVG die Personalratsfähigkeit erlange. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Das BwKdo US/CA sei trotz Wegfalls der bisherigen Zivilbeschäftigten in der Zentrale Kleindienststelle im Sinne des § 12 Abs. 2 BPersVG geblieben, weil es mit dem nachgeordneten Bereich DtVO SACT und DtA SACT personalvertretungsrechtlich eine Dienststelle bilde und beim DtA SACT neben Soldaten - unstreitig - auch ein Zivilbeschäftigter verwendet werde. Diese Konsequenz ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift seien nicht gegeben. In personalvertretungsrechtlicher Sicht stellten sich die Organisationseinheiten DtVO / DtA SACT als Außenstelle" des BwKdo dar; ihnen komme deshalb nicht selbst Dienststelleneigenschaft zu. Auch die bisherige Verwaltungspraxis bestätige dies. Gegen diese ihnen am 26. Oktober 2004 zugestellte Entscheidung haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 25. November 2004 Beschwerde eingelegt und sie nach entsprechender Fristverlängerung am 28. Januar 2005 (rechtzeitig) begründet. Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Beschwerde vor: Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Dienststelleneigenschaft des deutschen Anteils beim Supreme Allied Command Transformation (früher DtA SACT, jetzt DtA HQ SACT) sei unzutreffend. Es handele sich dabei um Soldaten und einen Beamten, die Aufgaben im multinationalen Stab SACT, einer NATO-Dienststelle, erfüllten. Fachlich seien diese Personen regelmäßig Soldaten anderer Nationen unterstellt. Disziplinarvorgesetzter der Soldaten sei der DtVO HQ SACT. Ihm obliege eigenständig die truppendienstliche Führung der zum DtA HQ SACT gehörenden Soldaten der Besoldungsgruppe A 6 - A 16 und ihm stehe zur Wahrnehmung der truppendienstlichen Aufgaben ein Stab aus zwei Unteroffizieren mit Portepee und einem weiteren Unteroffizier zur Verfügung. Ihm obliege die eigenständige Personalbearbeitung in Bezug auf die Soldaten und den Beamten, soweit die Kompetenz nicht bei der personalführenden Dienststelle liege, die Materialverwaltung sowie die Planung, Vorbereitung und Gestaltung organisatorischer Maßnahmen. Darüber hinaus bestünden Kompetenzen nach dem BPersVG in einer Vielzahl beteiligungspflichtiger Angelegenheiten, wie sie in der Beschwerdebegründung näher aufgeführt seien. Dem Antragsteller zu 1. stünden dagegen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten Entscheidungskompetenzen nicht zu. Jene lägen vielmehr bei den personalführenden Dienststellen. In Zusammenarbeit mit jenen regele der DtVO HQ SACT die Nachbesetzung der Dienstposten in seinem Verantwortungsbereich sowie die Weiterführung der ihm unterstellten Soldaten selbstständig. In Wahrnehmung seiner fachlichen Aufgaben sei der DtVO HQ SACT nicht dem Antragsteller zu 1. sondern unmittelbar dem BMVg unterstellt. Die Funktion des Antragstellers zu 1. beschränke sich insoweit auf die Wahrnehmung truppendienstlicher Aufgaben der nächsthöheren vorgesetzten Dienststelle. Der Umstand, dass dem DtVO HQ SACT Entscheidungskompetenzen in den in § 76 Abs. 1 BPersVG genannten Personalangelegenheiten überwiegend nicht zustünden, rechtfertige nicht die Annahme, die von ihm geleitete Organisationseinheit sei keine Dienststelle im Sinne von § 6 BPersVG. Es reiche bedingt durch die organisatorische Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften aus, wenn der Leiter der militärischen Einheit in den personellen Angelegenheiten der Zivilbeschäftigten eine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit ausübe. Andernfalls wäre auch der Antragsteller zu 1. keine Dienststelle im Sinne von § 6 BPersVG. Die bisherige Verwaltungspraxis, auf die das Verwaltungsgericht hinweise, sei in dem fraglichen Zusammenhang ohne Relevanz. Da somit der DtA HQ SACT eine selbstständige Dienststelle und beim BwKdo US/CA ausschließlich Soldaten beschäftigt seien, sei beim BwKdo US/CA kein Personalrat zu wählen. Der Umstand, dass die Zuteilungsentscheidung vom 30. Dezember 1987 nicht förmlich aufgehoben worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Die Voraussetzungen dieser Zuteilung seien dadurch entfallen, dass beim BwKdo US/CA kein Zivilbeschäftigter mehr tätig sei. Die Errichtung einer Personalvertretung in einer militärischen Dienststelle, der ausschließlich Soldaten angehörten, sei ausgeschlossen. Das gelte auch dann, wenn diese Dienststelle früher einmal, als bei ihr noch Zivilbeschäftigte beschäftigt gewesen seien, einer anderen Dienststelle gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG zugeteilt worden sei. Die Antragsteller beantragen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und ihrem Antrag erster Instanz zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht geltend: Die Beschwerdebegründung trage den gestellten Antrag nicht. Zwischen den Beteiligten streitig sei die personalvertretungsrechtliche Stellung des Deutschen Verbindungsoffiziers beim HQ SACT. Es gehe dabei um ein nationales deutsches Verbindungselement bei einer multinationalen Dienststelle. Dieses sei keine eigenständige Dienststelle nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, sondern eine weiter nachgeordnete Stelle des vorgesetzen Bundeswehrkommandos nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG. Die Antragsteller seien nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dass bei diesem nachgeordneten Element die erforderliche hinreichende Eigenständigkeit nach Organisation und Auftrag vorliege, um entgegen der Grundregel nach dem Halbsatz 2 ausnahmsweise für sie die Eigenschaft als Dienststelle bejahen zu können. Auch nach dem umfänglichen Vortrag der Antragsteller bezögen sich die Personalführungsaufgaben des Deutschen Verbindungsoffiziers HQ SACT nahezu ausschließlich auf das militärische Personal. Das sei jedoch vorliegend ohne Bedeutung. Die Entscheidungskompetenz in Angelegenheiten des Zivilpersonals, die für die Qualifikation als Leiter einer Dienststelle unerlässlich seien, stehe dem Deutschen Verbindungsoffizier mit Masse gerade nicht zu. Den angeführten vermeintlichen personalvertretungsrechtlichen Befugnissen lägen im Übrigen jedenfalls zum Teil unzutreffende Behauptungen der Antragsteller zugrunde. Der Antragsteller zu 1. habe als der truppendienstliche Vorgesetzte des Deutschen Verbindungsoffiziers ein umfassendes (allgemein-)dienstliches Weisungsrecht. Dieses übe er auch aus, zumal er im Gegensatz zum Verbindungsoffizier mit einer eigenen Stabsleiste ausgestattet sei und damit erst über einen Führungs- und Leitungsapparat verfüge, der ihn befähige, als verantwortlicher Ansprechpartner eines Personalrats tätig zu werden. Auch sei das Organisationselement Deutscher Verbindungsoffizier" seit jeher als weiter nachgeordnete Stelle des Bundeswehrkommandos behandelt worden und habe stets an den Wahlen an der Dienststelle teilgenommen (was die Antragsteller allerdings bestreiten). Die jetzt von den Antragstellern behauptete Qualität des besagten Organisationselements als Kleindienststelle hätte konsequenterweise vor der Wahl in eine entsprechende Zuteilungsentscheidung umgesetzt werden müssen. Dies hätte nach Lage der Dinge nur eine Zuteilung zum gewählten Personalrat sein können, da im weiten Umkreis keine weiteren geeigneten Personalvertretungen nach dem BPersVG gebildet seien. Es gehe jedenfalls nicht an, dies vor der Wahl auf sich beruhen zu lassen und jetzt die Wahlberechtigten im Organisationselement Deutscher Verbindungsoffizier" endgültig um ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit zu bringen. Darin läge eine illegale Wahlbehinderung. Die weiteren Begründungen der erstinstanzlichen Antragserwiderung blieben im Übrigen aufrecht erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte mitsamt den Beiakten (u.a. Wahlunterlagen und sonstiger Schriftwechsel) sowie der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 1 A 4757/04.PVB Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Das Wahlanfechtungsverfahren nach dem BPersVG ist hier eröffnet. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, handelt es sich bei den in Rede stehenden Dienststellen um solche im Sinne des § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - (vgl. Anlage 4/1 zur ZDv 10/2 i.d.F. vom 20. Januar 2003), sodass - anders als in den Fällen der Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 SBG - von den zivilen Beschäftigten (vgl. insoweit auch § 70 Abs. 1 des Soldatengesetzes - SG -) wie auch den Soldaten grundsätzlich Personalvertretungen zu wählen sind. Der Antrag ist auch rechtzeitig innerhalb der hier über § 70 Abs. 1 SG maßgeblichen Frist des § 25 BPersVG bei Gericht angebracht worden. Als Leiter der betroffenen Dienststellen sind die Antragsteller zu 1. und zu 2. jeweils im Sinne des § 25 BPersVG antragsbefugt. Der Wahlanfechtungsantrag ist aber nicht begründet. Die am 11. Mai 2004 beim BwKdo US/CA und bei der BwVSt US/CA durchgeführte Wahl eines gemeinsamen örtlichen Personalrats ist gültig. Ein die Anfechtung der Wahl eines örtlichen Personalrats betreffender Antrag ist gemäß § 25 BPersVG begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich indes hier nicht feststellen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller durfte beim BwKdo US/CA und bei der BwVSt US/CA im Rahmen der Personalratswahlen 2004 ein gemeinsamer örtlicher Personalrat gewählt werden. Allein diese Frage steht hier im Zentrum des Streits. Weitere Fehler des Wahlverfahrens sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 1. Dafür, dass beide vorgenannten Stellen eine einheitliche (gemeinsame) Dienststelle im Sinne des § 6 BPersVG bilden würden und schon aus diesem Grunde eine gemeinsame Personalratswahl hätte stattfinden müssen, spricht allerdings nichts. Wie schon die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, reichen hierfür weder die von dem Beteiligten vorgetragenen räumlichen und funktionalen Verflechtungen noch der Umstand einer faktisch engen Zusammenarbeit aus. Für eine darüber hinausgehend auch organisationsrechtlich erfolgte Verknüpfung - beispielweise in Gestalt einer einheitlichen Leitungsebene - ist dagegen nichts ersichtlich. Hinzu treten deutliche Unterschiede in der Personalstruktur (vor allem des Soldatenanteils), die ihren Grund in der unterschiedlichen Ausrichtung auf einerseits den militärischen Leitungs- und Unterstützungsbereich und andererseits den Verwaltungsbereich haben dürften. 2. Die Wahl eines gemeinsamen örtlichen Personalrats für die Bereiche BwKdo US/CA und BwVSt US/CA war hier aber deshalb geboten und rechtsfehlerfrei, weil ein Zuteilungsfall einer Kleindienststelle im Sinne des § 12 Abs. 2 BPersVG vorgelegen hat, ohne dass die zugrunde liegende Zuteilungsentscheidung bis zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Wahl ihre Wirksamkeit eingebüßt hatte. Nach § 12 Abs. 2 BPersVG werden Dienststellen (sog. Klein- oder Kleinstdienststellen), bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 - Erreichen der Mindestgröße einer personalratsfähigen Dienststelle (fünf wahlberechtigte Beschäftigte, von denen drei wählbar sind) - nicht gegeben sind, von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt. Hierdurch wird die Kleindienststelle (allein) personalvertretungsrechtlich ein Teil der aufnehmenden Dienststelle. Eine solche Zuteilung des (die Voraussetzungen der Personalratsfähigkeit selbst nicht erreichenden) BwKdo US/CA an die an gleicher Stelle untergebrachte Dienststelle BwVSt US/CA hat das BMVg im Einvernehmen mit dem bei diesem gebildeten Hauptpersonalrat bereits unter dem 30. Dezember 1987 vorgenommen. Die fortbestehende Gültigkeit dieser Zuweisung hat es unter dem 19. März 2000 bestätigt. Auch für die hier zur Überprüfung stehende Personalratswahl 2004 ist weiterhin von der Wirksamkeit dieser Zuweisung auszugehen. Denn diese ist weder ausdrücklich aufgehoben worden noch konnte sie sich ohne eine Aufhebungsentscheidung sonst in rechtserheblicher Weise erledigen. Eine Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG ist (jedenfalls dann, wenn Abweichendes - wie hier - nicht zum Ausdruck gebracht wird) nicht von vornherein, z.B. auf die laufende oder die nächste Wahlperiode, befristet. Als beteiligungspflichtiger Organisationsakt gilt sie vielmehr zumindest im Grundsatz so lange fort, bis sie von der zuständigen Stelle unter auch insoweit erforderlicher Beteiligung der Stufenvertretung ausdrücklich aufgehoben wird. Vgl. etwa Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 12 Rn. 16; Altvater u.a., BPersVG, 5. Aufl., § 12 Rn. 10. Eine solche Aufhebung ist hier aber nicht erfolgt. Sie kann insbesondere nicht in der Org-Änderungsweisung des BMVg vom 9. März 2004 gesehen werden. Diese gibt nämlich unabhängig von dem Umstand, dass sich eine Beteiligung der Stufenvertretung - wie sie für einen actus contrarius" zur Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG ebenfalls zu fordern wäre und als solche nicht unterlaufen werden dürfte - nicht feststellen lässt, schon von ihrem erkennbaren Regelungsgehalt nichts für eine etwaige Änderung oder Aufhebung der bestehenden Zuteilungsentscheidung her. Sie befasst sich ebenso wie ihr Bezug, der Organisationsbefehl vom 11. September 1998, vielmehr ausschließlich mit der Frage, ob die Soldaten (nicht aber auch etwa verbliebene zivile Beschäftigte) Personalvertretungen nach dem BPersVG oder aber - wie nunmehr in der Änderungsweisung verfügt - eine Vertrauensperson nach § 2 SBG zu wählen haben. Die Vorfrage, wie sich dieser Befehl zu der vorhandenen Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG verhält, wird weder angesprochen noch mit hinreichender Klarheit in die getroffene Regelung selbst mit einbezogen. Dass das BMVg die in Rede stehende Zuteilung mit Blick auf den Wegfall ziviler Beschäftigter beim BwKdo US/CA vor den Wahlen 2004 möglicherweise inzwischen doch als auf andere Weise erledigt bzw. als nicht mehr wirksam angesehen haben mag - was dann allerdings in einem gewissen Widerspruch zu der Äußerung des Streitkräfteamtes vom 3. Februar 2004 betreffend den Verbleib des BwKdo US/CA in der Liste der personalratsfähigen Dienststellen stünde -, würde keine andere Bewertung rechtfertigen. Denn gerade in jenem (gedachten) Fall hätte kein objektiv erkennbares Bedürfnis bestanden, die seit 1987 bestehende Organisationsentscheidung mit Regelungswirkung aufzuheben. Vgl. in diesem Zusammenhang zum Verwaltungsaktscharakter von Zuteilungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 BPersVG etwa Kneis, PersV 1978, 19 (22). Die vorhandene Zuteilungsentscheidung ist auch nicht in sonstiger Weise (automatisch") wirkungslos geworden. Für eine derartige Automatik ist im vorliegenden Zusammenhang schon aus Rechtsgründen kein Raum. Ob überhaupt Fälle anzuerkennen sind, in denen eine einmal getroffene Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG ohne eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung endet, kann dabei dahinstehen. Insbesondere verlangt der vorliegende Fall keine abschließende Bewertung und Entscheidung der Frage, ob in solchen Fällen, in denen die bisherige (personalvertretungsrechtlich einer anderen Dienststelle zugeteilte) Kleindienststelle nachfolgend die Personalratsfähigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 BPersVG (wieder) erlangt, der bestehende Organisationsakt der Zuteilung automatisch in Wegfall gelangen kann. In diesem Sinne allerdings eine in der Literatur verbreitete Auffassung; vgl. etwa Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, K § 12 Rn. 12; Lorenzen u.a., BPersVG, § 12 Rn. 17; Altvater u.a., a.a.O., 5. Aufl., § 12 Rn. 10; einschränkend Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 12 Rn. 16 (Bestehenbleiben der Verbundenheit jedenfalls bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats); noch enger und grundsätzlich anderer Ansicht wohl Cecior u.a., Personalvertretungsrecht NRW, § 13 Rn. 15 (dort zur Parallelproblematik im LPVG NRW). Die vorliegend allein interessierende Frage, ob eine derartige automatische" Beendigung des Status der Zuteilung zu einer anderen Dienststelle auch dann in Betracht gezogen werden kann, wenn im Bereich der bisherigen Kleindienststelle, für die eine (prinzipiell fortbestehende) Zuweisungsentscheidung vorliegt, der letzte zivile Mitarbeiter weggefallen ist (ausgehend vom Dienstposten und auch tatsächlich), ist demgegenüber - soweit ersichtlich - bisher nicht speziell diskutiert worden. In Anknüpfung an die vorgenannten Fälle könnte man zwar auch hier im Ausgangspunkt einen eventuellen automatischen Wegfall der Zuteilungsentscheidung in Erwägung ziehen, und zwar vor dem Hintergrund, dass die Grundlage für die Bildung eines gemeinsamen Personalrats zwischenzeitlich entfallen sein mag und deshalb keine weitere Notwendigkeit für die Bildung eines gemeinsamen Personalrats der bisherigen Kleindienststelle und der Zuteilungsdienststelle besteht. Vgl. zum Ausscheiden des Personalratsmodells in Bezug auf Dienststellen, der ausschließlich Soldaten angehören, BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 -, PersR 2003, 153 (154). Das allein rechtfertigt indes noch nicht notwendig die in Rede stehende Automatik" der Beendigung der Zuteilung. Denn auch die (ausdrückliche) Entscheidung der zuständigen Stelle(n) über die Aufhebung einer bestehenden Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG erscheint als ein prinzipiell probates Mittel, der insoweit bestehenden Interessenlage gerecht zu werden. Sie hat dabei überdies die Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und -sicherheit sowie der Vermeidung eines (zeitweisen) personalvertretungsrechtlichen Vakuums auf ihrer Seite. Vgl. zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte in vergleichbarem Zusammenhang auch Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 12 Rn. 16; Cecior u.a., a.a.O., § 13 Rn. 15. Würde auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Aufhebung von Zuteilungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 BPersVG verzichtet, so bestünde - von den ganz klaren Fällen einmal abgesehen - die Gefahr, dass der Wahlvorstand vor mitunter in zumutbarer Weise kaum zu bewältigende Schwierigkeiten gestellt wird, wenn er, ohne dabei auf eine ausdrückliche Organisationsentscheidung zur Frage des Fortbestandes bzw. Endes der Zuteilung zurückgreifen zu können, selbst beurteilen müsste, ob - und zugleich zu welchem maßgeblichen Zeitpunkt - die Voraussetzungen für den Fortbestand einer Kleindienststelle und ihrer Zuteilung (in sonstiger Weise als durch eine Aufhebungsentscheidung) weggefallen sind. Dies kann zum einen die manchmal schwierige Beurteilung betreffen, ob das aktuelle Fehlen eines zivilen Beschäftigten aus der Gruppe der Beamten, Angestellten oder Arbeiter im Bereich einer bisherigen Kleindienststelle nur eine vorübergehende Vakanz derartiger Stellen kennzeichnet oder aber Ausdruck einer langfristigen Personalplanung bzw. -entscheidung ist. Dabei wird man allenfalls in der letztgenannten Konstellation eine automatische Beendigung der Zuteilung überhaupt in Betracht ziehen können. Zum anderen können sich aber auch schon mit Blick auf die Frage, ob in einer bisherigen Kleindienststelle - hier der Bundeswehr - der letzte" zivile Mitarbeiter überhaupt schon weggefallen ist, äußerst schwierige und komplexe Vorfragen stellen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Personal weiter nachgeordneter Stellen mit in den Blick genommen werden muss und wenn zwischen den beteiligten Stellen bzw. zwischen diesen und dem Personalrat höchst streitig ist, ob bestimmte nachgeordnete Stellen ausgehend von ihrem Verselbstständigungsgrad eine eigene Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts bilden. Dass dies keine nur theoretischen Überlegungen sind, verdeutlicht gerade auch der vorliegende Fall. Dort hat sich der gemeinsame Wahlvorstand Hilfe suchend mit einer Reihe von Fragen an den Hauptwahlvorstand der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Soldaten beim BMVg gewandt (Schreiben vom 16. März 2004) und ist von diesem im Kern dahin beschieden worden, dass zum einen die Zuteilung des BwKdo US/CA zur BwVSt US/CA seitens des HPR nicht aufgehoben" und zum anderen das Organisationselement DtVO/DtA HQ SACT (früher: SACLANT) eine in jeder Hinsicht weiter nachgeordnete Stelle" des BwKdo US/CA sei. Nimmt man hinzu, dass das Streitkräfteamt unter dem 3. Februar 2004 - dabei auch dort unter Rückgriff auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - gegenüber dem Antragsteller zu 1. eine Streichung des BwKdo US/CA aus dem Verzeichnis der personalratsfähigen Dienststellen (ZDv 10/2 Anlage 4/1) eindeutig abgelehnt hatte und den im Rahmen dieses Verfahrens von den Beteiligten weiter thematisierten Organisationserlassen etc. jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine klare und einheitliche Linie betreffend die hier interessierenden Fragen schwerlich entnommen werden kann, so musste sich - auch in Ansehung der in der Entscheidung erster Instanz angeführten bisherigen Verwaltungspraxis" zur Einbeziehung des Personals der Organisationseinheit(en) DtVO / DtA SACT (früher: SACLANT) in die Wahlverfahren zum Personalrat - jedenfalls in diesem Einzelfall dem gemeinsamen Wahlvorstand ein automatischer Wegfall der rechtlichen Wirkungen der vorbestehenden Organisationsentscheidung über die Zuteilung nach § 12 Abs. 2 BPersVG jedenfalls nicht aufdrängen. Ihn (u.a.) in einer derart unklaren Situation gewissermaßen im Stich zu lassen" und die genauere Klärung der maßgeblichen (Vor-)Fragen - erstmals - einem eventuellen späteren Wahlanfechtungsverfahren zu überantworten, kann nach Auffassung des beschließenden Fachsenats nicht die vom Gesetz (welches die Frage nicht ausdrücklich regelt) gewollte sach- und interessengerechte Lösung sein. In Konsequenz dessen kann es dann aber eine Automatik der Erledigung einer bestehenden Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG bezogen auf Fälle des Wegfalls" von Beschäftigten einer bisherigen Kleindienststelle nicht geben. Vielmehr ist im Ergebnis zu verlangen, dass die Zuteilung durch eine ausdrückliche bzw. für die Beteiligten in ihrem Aussagegehalt zumindest eindeutige Regelung - also durch Verwaltungsakt - aufgehoben wird, um auf diese Weise für die davon berührten Rechtsverhältnisse die nötige Rechtsklarheit und -sicherheit herzustellen. Das rechtfertigen im Übrigen auch die Interessen der von den etwaigen Unklarheiten betroffenen Beschäftigten. Es darf insbesondere nicht zu Lasten einer evtl. Aushöhlung oder Missachtung der personalvertretungsrelevanten Rechtsstellung dieser Beschäftigten gehen, wenn als Vorfrage für den Fortbestand der Grundlagen der Zuteilung einer bisherigen Kleindienststelle zu einer anderen Dienststelle zunächst einmal komplexe rechtliche Überlegungen - etwa die Selbstständigkeit einer nachgeordneten Dienststelle betreffend - angestellt werden müssen und je nach dem Ausgang dieser Prüfung ein Beschäftigter dann ggf. personalvertretungsrechtlich in der Luft hängt". Auch in diesem Zusammenhang würde die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Organisationsentscheidung über die Frage des Fortbestandes bzw. des Endes der Zuteilung einer bisherigen Kleindienststelle im Sinne des § 12 Abs. 2 BPersVG ein beachtliches Mehr an Rechtsicherheit bringen und zugleich dem Entstehen personalvertretungsrechtlicher Lücken" vorbeugen. Auch all dies lässt sich anhand des konkreten Falles beispielhaft belegen. Soweit es dort um den unstreitig bei DtA SACT verbliebenen zivilen Beamten-Beschäftigten geht, wäre für diesen im Falle der von den Antragstellern angenommenen personalvertretungsrechtlichen Dienststelleneigenschaft der Organisationseinheit, der er zugehört bzw. allgemeindienstlich unterstellt ist, eigentlich eine jene (Klein-)Dienststelle betreffende Zuweisungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG zu treffen bzw. zumindest näher zu prüfen gewesen. Dass hier solches geschehen wäre, lässt sich hingegen weder nach dem Inhalt der Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten im Anhörungstermin feststellen. 3. Sonach kommt es für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr darauf an, wie die Rechtslage dann zu beurteilen wäre, wenn die hier vorliegende Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG - entgegen der vorstehend vertretenen Auffassung - im Falle des Wegfalls des letzten zivilen Beschäftigten der bisherigen (militärischen) Kleindienststelle BwKdo US/CA (einschließlich nachgeordneter Stellen ohne eigenständige Dienststelleneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne) ihre Wirksamkeit automatisch" verloren hätte. Allein unter jenen Voraussetzungen wäre abschließend zu prüfen gewesen, ob ein solcher Wegfall hier tatsächlich vorgelegen hat, was seinerseits davon abhinge, wie die dem BwKdo US/CA nachgeordneten Stellen DtVO (HQ) SACT und DtA (HQ) SACT mit Blick auf die Erfüllung des personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffs (§ 6 BPersVG) zu bewerten wären. In diesem Zusammenhang gibt der Fachsenat mit Blick auf das etwaige weitere Vorgehen der Beteiligten die folgenden Hinweise: Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG bildet die einer Behörde der Mittelstufe (hier: dem Bundesstreitkräfteamt) unmittelbar nachgeordnete Behörde (im vorliegenden Zusammenhang: das BwKdo US/CA) mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. DtVO (HQ) SACT und DtA (HQ) SACT sind - ihrerseits einander unterstellt - allgemeindienstlich und truppendienstlich der dritten Kommandoebene (hier: BwKdo US/CA) weiter nachgeordnet, so dass sie grundsätzlich unter diese Regelung fallen. Allerdings enthält § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG eine Sonderregelung, der insbesondere für den Bereich der Organisation der Streitkräfte der Bundeswehr mit maximal sieben Befehlsebenen auch eine praktische Bedeutung zukommt. Die Grundregel des Halbsatzes 1 gilt danach nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind. Das Kriterium der Selbstständigkeit nach Aufgabenbereich und Organisation" beansprucht dabei über den Spezialfall des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG hinaus allgemeine Aussagekraft für die personalvertretungsrechtliche Beurteilung der Dienststelleneigenschaft. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der betreffenden Einrichtung überhaupt spezielle Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind oder sie etwa räumlich ausgegliedert ist. Da die Dienststelleneigenschaft Grundvoraussetzung für die Bildung einer Personalvertretung ist, kommt es vielmehr darauf an, dass der Leiter der Einrichtung bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, weil er nur dann dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten kann. Die Dienststelleneigenschaft ist dagegen zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbstständig handeln darf, sondern Bedenken und Initiativen der Personalvertretung lediglich weiterleiten könnte. Bei der notwendigen Gewichtung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse kommt dabei (namentlich) den personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus des Beschäftigten berühren, besondere Bedeutung zu. Daneben ist die Art des jeweiligen Beteiligungsrechts (volle oder eingeschränkte Mitbestimmung, Mitwirkungs- oder Anhörungsrecht) von Belang. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2001 - 6 P 7.00 -, ZfPR 2001, 167 (169, 170), und vom 3. Juli 1991 - 6 P 18.89 -, PersR 1991, 413 = PersV 1992, 117 = RiA 1992, 191. Was die Entscheidungszuständigkeit in personellen Angelegenheiten betrifft, sind darüber hinaus die Besonderheiten der militärischen Verwaltung zu beachten, was insbesondere die organisatorische Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften betrifft. Personelle Angelegenheiten werden dabei im Wesentlichen von der Bundeswehrverwaltung - regelmäßig lediglich unter Mitwirkung der Leiter der militärischen Einheiten - erledigt. Allein der Gesichtspunkt fehlender Entscheidungszuständigkeit kann deshalb bei militärischen Einheiten kein Kriterium dafür sein, in welchen Einheiten Personalvertretungen zu bilden sind, weil dies auf alle diese Einheiten im Kern gleichermaßen zutrifft. Die Qualität einer Dienststelle kann demzufolge militärischen Einheiten schon dann zuerkannt werden, wenn sie eine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit in den personellen Angelegenheiten der dort Beschäftigten ausüben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1991 - 6 P 18.89 -, a.a.O., und vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, PersR 1993, 491 = PersV 1994, 473. Ob der Leiter einer Einrichtung letztlich als kompetenter Gesprächs- und Verhandlungspartner einer Personalvertretung in Betracht kommt, kann darüber hinaus - insbesondere bei bestehenden Einschränkungen von Kompetenzen mit Blick auf bestimmte Beschäftigtengruppen oder -untergruppen - auch von der jeweiligen Zusammensetzung der Beschäftigten abhängen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2001 - 6 P 7.00 -, a.a.O., S. 170. Wäre die Dienststelle im Falle ihrer Selbstständigkeit aber - wie hier - allenfalls eine Kleindienststelle im Sinne des § 12 Abs. 2 BPersVG, weil sie sich etwa zum ganz überwiegenden Teil aus Soldaten und nur zu einem ganz geringen Teil aus Beamten, Angestellten und/oder Arbeitern zusammensetzt, wird man das Gewicht der Aufgaben und namentlich der personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse allerdings schwerlich Ausschlag gebend allein anhand der Anzahl der zivilen Mitarbeiter (unter Ausklammerung der Soldaten) und davon ausgehend der Häufigkeit (bzw. Seltenheit) des Auftretens von Situationen festmachen können, in denen der Leiter der Einrichtung von ihm kompetenzrechtlich zustehenden, personalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungen/Mitwirkungshandlungen tatsächlich Gebrauch macht. Denn eine solche Sichtweise liefe der gesetzlichen Ausgestaltung des Personalvertretungsrechts betreffend die sog. Kleindienststellen (§ 12 Abs. 2 BPersVG), die ihrerseits Dienststellen sind und lediglich die Voraussetzungen der sog. Personalratsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BPersVG nicht erfüllen, zuwider. Die Antragsgegner weisen in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hin, dass andernfalls konsequenterweise auch die personalvertretungsrechtliche Dienststelleneigenschaft des BwKdo US/CA selbst in Frage stehen würde. Das sich in Anwendung dieser Grundsätze für den Fachsenat vorliegend ergebende konkrete Bild ist eher zwiespältig: Einerseits wird im Organisationsbefehl Nr. 35/99 (Bw) vom 27. August 1999 der DtVO (HQ) SACT - dort noch unter seiner früheren Bezeichnung DtVO SACLANT - als (mitlitärische) Dienststelle" bezeichnet. Zugleich werden ihm die dort sowie beim DtA (HQ) SACT (früher: SACLANT) tätigen Soldaten truppendienstlich sowie die Zivilbeschäftigten beim DtA SACT (hier konkret: ein Beamter des gehobenen Dienstes) allgemeindienstlich unterstellt. Die Disziplinargewalt entspricht derjenigen eines Bataillonskommandeurs. Die Aufgaben sind wie folgt beschrieben: a) Die Dienststelle DtVO SACLANT ist für die Durchführung aller im nationalen Bereich anfallenden truppendienstlichen Aufgaben für die bei HQ SACLANT und bei HQ STRIKEFLTLANT integriert eingesetzten deutschen Soldaten, soweit sie dem DtVO SACLANT unterstellt sind, verantwortlich. b) Der DtVO SACLANT vertritt auf Weisung BMVg im HQ SACLANT die nationalen Interessen, bewertet wichtige Vorgänge und berichtet BMVg über wichtige Angelegenheiten, die von Bedeutung sind." Als Organisationselement verfügt der DtVO SACT (früher: SACLANT) weiter über eine eigene Dienststellen-Nr. sowie STAN-Nr. und auch über einen Organisations- und Stellenplan. Hinsichtlich der Personalbearbeitung gelten für Versetzungen/Dienstpostenwechsel/Kommandierungen der Soldaten die Bestimmungen der ZDv 14/5 B 151; für Zivilpersonen gilt der Erlass vom 9. September 1996 (VMBl. 1996 S. 382), welcher der hier in Rede stehenden Dienststelle" indes jedenfalls ausdrücklich keine diesbezüglichen Kompetenzen zuweist. Ergänzend mag auch - ohne in dem genannten Organisationsbefehl besonders erwähnt zu werden - der sog. Abgrenzungserlass vom 7. März 1972 (VMBl. 1972 S. 123) heranzuziehen sein, soweit es um die Zuständigkeiten einer Beschäftigungsdienststelle" im (allgemein-dienstlichen) Verhältnis zu den dort beschäftigten Arbeitnehmern geht. Allerdings muss zu Letzterem darauf hingewiesen werden, dass der verbliebene zivile Beschäftigte nicht selbst der Organisationseinheit DtVO (HQ) SACT angehört, sondern dem diesem nachgeordneten, dabei allgemeindienstlich unterstellten Bereich DtA (HQ) SACT. Insofern könnte es fraglich sein, ob die für Beschäftigtendienststellen" geltenden Regelungen sowie Rechtsprechungsgrundsätze vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1978 - 6 P 22.78 -, PersV 1979, 191 (193), und vom 31. Juli 1978 - 6P 23.78 -, PersV 1979, 338 (341); Fischer/Goeres, a.a.O., Rn. 25, hier uneingeschränkt Anwendung finden können. Andererseits ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten aber etwa auch, dass der Verwaltungs- und Leitungsapparat (sog. Stabsleiste), welcher DtVO (HQ) SACT zur Verfügung steht, gemessen an der Mehrzahl der selbstständigen militärischen Dienststellen jedenfalls sehr beschränkt ist, nämlich auf zwei Unteroffiziere mit Portepee und einen Unteroffizier. Vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die Eigenschaft einer selbstständigen Dienststelle etwa Fischer/Goeres, a.a.O., K § 92 Rn. 22. Betreffend die personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Einzelzuständigkeiten in den sonstigen, etwa den sozialen Bereichen erscheint es bisher zumindest zweifelhaft, ob sich aus dem Vorbringen der Beteiligten in diesem sowie in dem Parallelverfahren 1 A 4757/04.PVB, soweit die betreffenden Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen trotz gewisser Unterschiede im Detail in gewissen Kernaussagen in Übereinstimmung gebracht werden können, schon ein Gesamtbild erschließt, welches eindeutig in die Richtung zu werten wäre, dass der DtVO (HQ) SACT - auch unter Berücksichtigung seiner vielgestaltigen Einbindungen in multinationale Zusammenhänge und Vorgaben - nach Zahl und Gewicht der ihm insoweit zukommenden bzw. verbleibenden Kompetenzen im Bereich der §§ 75 ff. BPersVG geeigneter Ansprechpartner einer (eigenständigen) Personalvertretung wäre. Insoweit dürfte auch - wie das vorinstanzliche Gericht angenommen hat - der nach ihrer Größe bzw. Personalstärke (hier ca. 30 Personen einschließlich der Soldaten) bestehenden Bedeutung der in Rede stehenden Organisationseinheit jedenfalls eine gewisse indizielle Bedeutung zukommen. Auch der Aufgabenbereich von DtVO / DtA (HQ) SACT ist bei wertender Betrachtung eher durch eine unterstützende, mitwirkende Tätigkeit im militärfachlichen Bereich geprägt als durch ein fassbar abgegrenztes eigenständiges Sachgebiet. Auf der anderen Seite besteht allerdings wohl eine Art Allzuständigkeit" bezogen auf die übertragene Aufgabe. Die bereits an anderer Stelle erwähnte Dienststellen-Nr. und das Vorhandensein einer eigenen STAN sind jedenfalls für sich genommen nicht ausreichend, um - zusätzlich zu dem hierdurch gekennzeichneten Vorliegen einer Dienststelle im Rahmen der militärischen Organisation - auch die Dienststelleneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne belegen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O.; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl., § 49 Rn. 19. Nimmt man all dies zusammen, so enthalten die organisatorischen Rahmenbedingungen, wie sie namentlich in dem Organisationsbefehl Nr. 35/99 ihren Ausdruck gefunden haben, in Verbindung mit dem Vorbringen der Beteiligten zwar gewisse Anhaltspunkte für die Selbstständigkeit der Dienststelle(n) DtVO / DtA (HQ) SACT nach Aufgabenbereich und Organisation, es verbleiben insgesamt aber gleichwohl Zweifel, ob eine derart kleine militärische Dienststelle der vierten bzw. fünften Ebene mit einer sehr spezifischen Aufgabenstellung und einem nur sehr begrenzt vorhandenen Verwaltungs- und Leitungsapparat zugleich auch Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts sein kann. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtsache mit Blick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob die Entscheidung über die Zuteilung einer Kleindienststelle nach § 12 Abs. 2 BPersVG nur aufgrund eines ausdrücklichen Aufhebungsaktes oder aber auch automatisch" ihre Wirksamkeit verlieren kann, wenn zur Beurteilung steht, ob in der (bisherigen) Kleindienststelle kein Beschäftigter im Sinne des § 4 BPersVG mehr vorhanden ist.