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Beschluss

4 A 2896/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.4A2896.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Der Beklagte vertritt die Ansicht, es könne offen bleiben, ob § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG voraussetze, dass die Ausbildung im Ausland ausschließlich dem Sprachunterricht (in der jeweiligen Landessprache) diene, wie es das Bundesministerium für Bildung und Forschung in seinem an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg gerichteten Erlass vom 1. Juli 2004 als seine Auffassung wiedergegeben hat, an die sich der Beklagte ausweislich der angefochtenen Bescheide an sich gebunden fühlt; jedenfalls müsse aber die Ausbildung im Ausland ganz überwiegend und prägend aus Sprachunterricht bestehen. Dem ist mit dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Zunächst ist das Vorbringen des Beklagten unzutreffend, die einschränkende Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 12. BAföGÄndG nicht enthalten gewesen, sondern sei erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen eingefügt worden. Eine entsprechende Einschränkung für den Besuch von Berufsfachschulen konnte der Gesetzentwurf gar nicht enthalten, weil die Berufsfachschulen in § 5 BAföG der Entwurfsfassung noch gar nicht aufgeführt waren (vgl. BT-Drucks. 11/5961 S. 5/6). Vielmehr ist die Aufnahme der Berufsfachschulen in den Katalog des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG mit dessen Verweisung auf § 5 Abs. 2 BAföG erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt und zugleich die einschränkende Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG aufgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 11/6747 S. 6/7). Insofern geht auch der Hinweis des Beklagten auf S. 16 der vorgenannten Drucksache fehl, wonach „Missbrauchsbegrenzungen bei Auslandsstudien" begegnet werden solle. Diese Äußerung zielt vielmehr auf weitere Änderungen des § 5 BAföG durch das 12. BAföGÄndG ab, vgl. dazu Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 18. Lfg., August 2001, § 5 Rn. 1.4 wie insbesondere des § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. dazu BT-Drucks. 11/5961 S. 19), wonach bezweckt war, „Mißbrauchsfälle auszuschließen". Mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG sollte aber nicht einem Missbrauch entgegengetreten werden, sondern eine Einschränkung der neu eingeführten Förderungsfähigkeit von dem Besuch von Berufsfachschulen gleichwertigen Auslandsausbildungen erreicht werden. Diese Einschränkung, die auch für eine hier vorliegende Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG gilt, geht über die für die anderen in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG aufgeführten Ausbildungen gestellten Anforderungen hinaus, die durch § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG - ausreichende Sprachkenntnisse - und durch § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG - Mindestdauer der Ausbildung - normiert sind. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut und unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung bezüglich des Charakters und der Inhalte von Ausbildungen an Berufsfachschulen hat das Verwaltungsgericht Sinn und Zweck der Regelung wie folgt umschrieben: Es sei nicht erforderlich, dass sich die Ausbildung in einem reinen Sprachunterricht erschöpfe; denn Kenntnisse der Sprache des jeweiligen Landes könne man nicht nur durch reinen Sprachunterricht in einer Sprachschule, sondern ebenso gut durch Teilnahme an dem jeweiligen fachspezifischen Unterricht der einheimischen Schule vermitteln; dies gelte umso mehr, wenn wie vorliegend vertiefender Sprachunterricht des Landes hinzu komme. Der Beklagte wendet demgegenüber ein, vom Wortsinn her sei unter „Vermittlung von Sprachkenntnissen" gezielter Sprachunterricht zu verstehen, bei dem die Sprache Gegenstand des Unterrichts und nicht lediglich Verständigungsmittel sei; hätte der Gesetzgeber eine Ausbildung wie die vorliegende mit einem Anteil von nur einem Fünftel an Unterricht der Landessprache an der gesamten Ausbildung fördern wollen, hätte er entweder von der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG absehen können oder sich mit der Einschränkung begnügen können, dass die Auslandsausbildung im Ausbildungsplan enthalten sein müsse. Das vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Berufsfachschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in den Katalog des § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie an berufsqualifizierende Fremdsprachenausbildungen gedacht haben. Dementsprechend wird auch in der vom Beklagten herangezogenen Kommentierung von Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 5 Rn. 12 die Auffassung vertreten, auf Grund der einschränkenden Regelung des § 5 Abs.2 Satz 2 BAföG betreffe die Einbeziehung von Berufsfachschulen in die Auslandsförderung durch das 12. BAföGÄndG „im Wesentlichen" (Unterstreichung durch den Senat) solche Berufsfachschulen, an denen berufsqualifizierende Fremdsprachenausbildung (z.B. die Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten) durchgeführt werde. Damit ist aber nicht gesagt, dass von § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht auch andere Ausbildungen erfasst werden, insbesondere eine solche wie die der Klägerin, bei der sowohl während der ersten vier Semester im Inland als auch der folgenden drei Semester im Ausland neben Unterrichtsinhalten auf den Gebieten der Wirtschaft und der EDV die Vermittlung von Sprachkenntnissen in Form auch reinen Sprachunterrichts einen erheblichen Anteil ausmacht. Deshalb schließt sich der Senat zum einen der überzeugenden Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach sich aus der Ausgestaltung des Lehrplans für die Ausbildung zur Internationalen Direktionsassistentin deutlich ergibt, dass die zwei Semester umfassende Ausbildung in Spanien dazu dient, außer der Vertiefung der bereits während der Ausbildung in M. erworbenen Spanischkenntnisse durch fünf Wochenstunden reinen Sprachunterrichts (neben einer Unterrichtsstunde im Fach Englisch) dadurch zu verbessern und zu vervollkommnen, dass im Übrigen der Fachunterricht in der spanischen Sprache stattfindet. In diesem Zusammenhang ist es auch unzutreffend, wenn der Beklagte vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts diene der Auslandsaufenthalt keineswegs allein der Verbesserung der sprachlichen Fähigkeiten. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht verkannt, dass während der Ausbildung in Spanien auch Kenntnisse auf den Gebieten der Wirtschaft und EDV vermittelt werden, dass aber dieser Sachunterricht auch der Vermittlung von Sprachkenntnissen dient. Zum anderen teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht voraussetze, dass die Ausbildung sich im reinen Sprachunterricht erschöpfe, dass man Kenntnisse der Sprache des jeweiligen Landes gerade nicht nur durch reinen Sprachunterricht erwerben kann und eine Unterrichtsausgestaltung wie die vorliegende im Hinblick auf die Vermittlung von Sprachkenntnissen mindestens ebenso wirksam, wenn nicht sogar wirksamer sei, als ein reiner Sprachunterricht im Inland. Dass der Gesetzgeber für Berufsfachschulen überhaupt eine Einschränkung durch § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorgenommen hat, dürfte seinen Sinn darin finden, dass im Einzelfall auch eine Ausgestaltung der Auslandsausbildung denkbar ist, bei der überhaupt kein oder jedenfalls nur in sehr geringem Umfang Sprachunterricht des Landes stattfindet. Wäre im Übrigen eine Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG dahingehend zutreffend, dass unter „Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes" gezielter Sprachunterricht zu verstehen ist, bei dem die Sprache Gegenstand des Unterrichts und nicht lediglich Verständigungsmittel ist, wäre angesichts des Wortlauts der Vorschrift auch nicht eine vom Beklagten in Betracht gezogene „Zwischenlösung" des Inhalts möglich, dass es ausreicht, wenn der Sprachunterricht in der Auslandsausbildung überwiegt und die Ausbildung prägt. Vielmehr wäre dann - entsprechend der oben genannten Auffassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - erforderlich, dass die Ausbildung ausschließlich im reinen Sprachunterricht besteht, ein Ergebnis, dass im Hinblick darauf, dass ein solcher Unterricht mit der Folge eines geringeren Förderungsbedarfes genauso gut im Inland stattfinden könnte, nicht einleuchtet. Als Ergebnis lässt sich zusammenfassend feststellen, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG die Förderung von Berufsfachschülern im Ausland davon abhängig macht, dass sie im besonderen Maße auf den Auslandsaufenthalt zum Erwerb von Sprachkenntnissen angewiesen sind. Diese Voraussetzung ist bei der Ausbildung der Klägerin zur Internationalen Direktionsassistentin erfüllt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das Verwaltungsgericht die Gleichwertigkeit der hier fraglichen Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG zu Unrecht angenommen hätte. Das Verwaltungsgericht hat in einer selbständig tragenden Begründung (Seite 9 bis 10 Mitte UAD) die Gleichwertigkeit im Sinne der genannten Vorschrift unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - bejaht, weil eine Gleichwertigkeit gegeben sei, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkomme, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittele; dies sei vorliegend anzunehmen, da die G. unter anderem Ausbildungen anbiete, die entsprechend den Ausbildungsgängen an einer Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG unter anderem Ausbildungen anbiete, die nach einem zwei- oder dreijährigen Lehrgang zu einem Berufsabschluss führen; deshalb komme es nicht darauf an, ob der von der Klägerin konkret besuchte Kurs dem Besuch einer zweijährigen Berufsfachschulklasse entspreche. Gegen diese Begründung wenden sich die Ausführungen des Beklagten in der Antragsschrift nicht. Vielmehr erschöpft sich die Antragsbegründung darin, dass der von der Klägerin betriebene Ausbildungsgang „Secretariado Internacional" nicht dem Besuch einer Berufsfachschule gleichwertig sei, und betrifft somit ausschließlich die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts auf Seite 10, letzter Absatz UAD. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Richtigkeitsrüge ergibt sich, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG weder in dem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung noch in dem vom Beklagten in der Antragsschrift vertretenen Sinn auszulegen ist, so dass es nicht einer Klärung der Auslegung der Vorschrift in einem Berufungsverfahren bedarf. Abgesehen davon hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, wieso er als bundesweit für die Ausbildung in Spanien zuständiges Amt über den vorliegenden Fall hinausgehenden Klärungsbedarf hat. Auch hat er nicht näher dargelegt, weshalb ein Klärungsbedarf für „gleichgelagerte", von anderen Ämtern zu entscheidende Förderungsfälle bestehen soll, zumal die Klägerin - unwidersprochen - vorgetragen hat, dass Studenten, die an einem entsprechenden Austauschprogramm in England oder Frankreich teilnehmen, nach wie vor BAföG erhalten, obwohl es sich auch dort nicht um reinen Sprachunterricht handele. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.