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Beschluss

12 A 2223/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1107.12A2223.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.799,66 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.799,66 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen, reicht nicht aus, um die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnene Überzeugung von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters in N. in dem für die Annahme ernstlicher Zweifel erforderlichen Maße, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, in Frage zu stellen. An die Anforderung, die die Zentrale Spruchstelle an den Nachweis eines gewöhnlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort stellt, ist das Verwaltungsgericht dabei nicht gebunden gewesen. Dass das Verwaltungsgericht bei seiner - vertretbaren - Sachverhalts- und Beweiswürdigung allgemeinverbindliche Beweiswürdigungsgrundsätze nicht eingehalten, namentlich gegen die Denkgesetze oder das Willkürverbot verstoßen hat, ist nicht substantiiert vorgetragen worden oder sonstwie ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Kerns der Aussage der früheren Lebensgefährtin N1. G. , der Kindesvater habe sich im fraglichen Zeitraum - auch wenn er nicht konstant bei ihr gewohnt habe - jedenfalls immer in N. aufgehalten, lässt sich bezogen auf das Beweisthema „gewöhnlicher Aufenthalt" auch kein unlösbarer Widerspruch zwischen den Angaben des Bewährungshelfers in seinem Schreiben vom 23. Juni 2004 zu den Vermieterauskünften und der Einlassung von Frau G. konstruieren. Dass die letztgenannte Zeugin die im Zeitpunkt des Verhandlungstermins am 9. August 2004 zu verzeichnende Verwirrtheit des Kindesvaters in der Weise mit einem 1999/2000 erlittenen Schlaganfall in Verbindung gebracht hätte, dass seine Angaben aus April 2001 schlichtweg nicht verwertbar sind, lässt sich aus dem Terminsprotokoll ebenfalls nicht ersehen; danach hat Frau G. vielmehr den Schlaganfall gar nicht erwähnt und auch lediglich von einer „zunehmenden" Vergesslichkeit gesprochen. Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn der zwei- bis dreiwöchige Aufenthalt des Kindesvaters bei seiner Schwester H. T. in W. mit Blick auf deren eindeutige Aussage, die Aufnahme sei von vornherein nur vorübergehend gedacht und ihr Bruder fortwährend auf der Suche nach einer neuen Wohnung in N. gewesen, nicht als Aufenthalt „bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs unter gleichzeitiger Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen gewertet worden ist. Vgl. zum Wertungsrahmen auch: BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211.02 -, juris. Die Beklagte ist der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts letztendlich auch insoweit nicht substantiiert entgegengetreten, als sie keine Fakten vorgetragen hat, aus denen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters an einem anderen konkreten Ort als N. geschlossen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).