OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2972/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1108.6A2972.05.00
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2005 - Az.: 3 K 5043/04 - wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2005 - Az.: 3 K 5043/04 - wird abgelehnt. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2005 - Az.: 3 K 5043/04 - hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ein Antrag auf Zulassung der Berufung könnte in der Sache Erfolg haben. Soweit der Kläger in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren geltend macht, das Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung seiner Anträge auf Bewilligung von Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2005 durch Beschluss vom 21. Juni 2005 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf „Aussetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28.06.2005, bis über die Gewährung der unter 1.) beantragten Prozesskostenhilfe, die einen Reisekostenvorschuss für den weit von Köln entfernt lebenden Kläger einschließt, endgültig befunden worden ist", durch Beschluss vom 28. Juni 2005 sowohl das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als auch das Prinzip eines fairen Verfahrens verletzt, greifen diese Einwände nicht. Die genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. In Bezug auf die von dem Kläger begehrten Reisekosten ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1/97 -, Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 37. Deren Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Das folgt aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils vom 28. Juni 2005, auf das der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Die mit Beschluss vom 28. Juni 2005 erfolgte Ablehnung des klägerischen Antrags vom 00.00.2005 auf Aussetzung des Termins der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2005 bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein mit gleichem Schriftsatz gestelltes Prozesskostenhilfegesuch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierdurch wurde weder die Gewährleistung eines fairen Verfahrens noch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass dem Verwaltungsgericht eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt als dem 28. Juni 2005 nicht möglich war, weil der Kläger dieses, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre, erst am 28. Juni 2005 gestellt hat. Denn erst an diesem Tag ist der entsprechende Schriftsatz vom 00.00.2005 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde durch die Ablehnung seines Aussetzungsantrags auch nicht die „Beschwerdemöglichkeit des Klägers gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe durch die am 28.06.05 stattgefundene Verfahrensentscheidung unterlaufen". Denn trotz des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens durch klageabweisendes Urteil vom gleichen Tag war für den Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben. In diesem Verfahren wäre - bei Vorliegen der insoweit maßgeblichen Voraussetzungen - eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren möglich gewesen. Schließlich begegnet auch die Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens nach der Ablehnung des klägerischen Aussetzungsantrags keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde ihm durch diese Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht eine ansonsten bestehende Rechtsmittelmöglichkeit gegen die eine Aussetzung versagende Entscheidung vom 28. Juni 2005 (Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO) in unzulässiger Weise abgeschnitten. Hat das erstinstanzliche Verfahren - wie hier - durch Urteil seinen Abschluss gefunden, können die Einwände, die andernfalls mit einer gegen einen ablehnenden Aussetzungsbeschluss gerichteten Beschwerde geltend gemacht werden können, im Verfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht werden. Dem hier in Rede stehenden Prozesskostenhilfegesuch des Klägers kann allerdings auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg zukommen, weil der den Aussetzungsantrag des Klägers ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2005 aus den bereits genannten Gründen nicht zu beanstanden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.