Urteil
2 A 3385/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1109.2A3385.04.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist am 16. Juni 1941 in X. im Gebiet Saratow in der Russischen Föderation geboren. Der am 18. August 1973 in O. in der Russischen Föderation geborene Sohn der Klägerin Q. T. , der ehemalige Kläger zu 2), stammt aus der am 26. Dezember 1964 geschlossenen und am 30. März 1998 geschiedenen Ehe der Klägerin und des russischen Volkszugehörigen B. T. . Am 28. April 1998 stellten die Klägerin und ihr Sohn einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem dem Antrag in Ablichtung beigefügten Inlandspass vom 6. Januar 1976 ist als Nationalität der Klägerin Deutsche" eingetragen. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die Klägerin u.a. mit, ihr früherer Ehemann sei von 1967 bis 1973 als Instrukteur im O1. Gebietskomitee des Komsomol, von 1973 bis 1985 als Stellvertreter des Verwalters der Organisationsabteilung des O1. Gebietsexekutivkomitees und von 1985 bis 1990 als Verwalter der Organisationsabteilung des O1. Exekutivkomitees tätig gewesen. Am 10. April 2000 wurde die Klägerin im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland O. zu ihren Kenntnissen der deutschen Sprache angehört. Ausweislich der Niederschrift über diese Anhörung war mit der Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Mit Bescheid vom 28. August 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei vom Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit ausgeschlossen, da ihr früherer Ehemann, der mit ihr von 1964 bis 1998 in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, als Instrukteur des Komsomolgebietskomitees und als Verwalter der Organisationsabteilung des Exekutivkomitees des Gebietes O. Funktionen ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten hätten. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und ihr Sohn Q. T. am 20. September 2000 Widerspruch ein und machten im Wesentlichen geltend, der Einfluss des früheren, schon seit 1995 getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems sei überbewertet worden. Er sei nur ein winziges Rädchen in diesem Riesenmechanismus des Systems" gewesen. Vergünstigungen hätten sie nicht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 6. Februar 2001 haben die Klägerin und ihr Sohn Q. T. die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die vom damaligen Ehemann der Klägerin hauptamtlich ausgeübte Stelle des Instrukteurs sei weder mit einer Entscheidungs- noch mit einer Kontrollbefugnis verbunden gewesen. Sein Aufgabenbereich habe allein die Organisation und Durchführung von Jugendveranstaltungen umfasst. Der frühere Ehemann der Klägerin sei nicht im Gebietskomitee, sondern im Rayon-Komitee des Komsomol in O. tätig gewesen. In der Zeit von 1973 bis 1985 sei er Stellvertreter des Verwalters und in der Zeit von 1986 bis 1990 Verwalter der Organisationsabteilung des Rayon-Exekutivkomitees in O. gewesen. Die Klägerin und ihr Sohn Q. T. - der damalige Kläger zu 2) - haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28. August 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2001 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung eines Gutachtens darüber Beweis erhoben, ob die Tätigkeiten des seinerzeitigen Ehemannes der Klägerin als Instrukteur im Rayonkomitee des Komsomol sowie als stellvertretender Verwalter bzw. als Verwalter der Organisationsabteilung in einem Rayonexekutivkomitee in O. nach den seinerzeit in der Sowjetunion herrschenden politischen und gesellschaftlichen Auffassungen jeweils eine Funktion darstellten, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten hätten oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles gewesen seien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Prof. Dr. Gerhard Simon, Q1. , vom 31. März 2004 Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den damaligen Kläger zu 2), ihren Sohn Q. T. , in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Sie ist der Ansicht, der Komsomol könne im Hinblick auf seine umfassenden gesellschaftspolitischen Aufgaben mit dem Parteiapparat der KPdSU gleichgesetzt werden, was in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge habe, dass alle hauptamtlichen Funktionäre des Komsomol unabhängig von ihrer Hierarchieebene und ihrer jeweiligen spezifischen Tätigkeit aufgrund der durch sie gewährleisteten Einflussnahme der Partei, deren Machtanspruch sie bis und gerade in die untersten Strukturen und Bereiche des Staates transportieren und dort dauerhaft sichern sollten, vom Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft erfasst würden. Nach den Ausführungen des Gutachters habe der Komsomol ein Monopol auf die Jugendarbeit in der ehemaligen Sowjetunion gehabt, so dass es keine Konkurrenzorganisation gegeben habe. Nach seinen Statuten helfe die Grundorganisation des Komsomol den Parteiorganisationen, die Komsomolzen im Geist uneingeschränkter Hingabe an Vaterland, Volk, Kommunistische Partei und an die Sache des Kommunismus, der strikten Einhaltung der Prinzipien und Normen der kommunistischen Moral zu erziehen. Nach diesem Statut sei die Komsomolorganisation verpflichtet gewesen, die Parteidirektiven in allen Bereichen des kommunistischen Aufbaus und insbesondere dort aktiv umzusetzen, wo es keine Parteigrundorganisation gegeben habe. Da der Komsomol als Monopolist gezielt auf die politische Indoktrination der Jugend habe einwirken und insbesondere auch die Nachwuchskräfte für die Partei rekrutieren sollen, habe er die Keimzelle bzw. das Vorratslager für den Erhalt und die ideologische Zukunftssicherung des kommunistischen Herrschaftssystems gebildet. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Nach Hinweis des Gerichts, dass mit Blick auf Rechtsänderungen durch das Zuwanderungsgesetz der Anspruch auf Einbeziehung nur noch der Bezugsperson zustehe, beantragt die Klägerin nunmehr, unter Änderung des Klageantrags erster Instanz dahingehend, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28. August 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2001 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Sohn Q. T. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, die Berufung zurückzuweisen und den Tenor des angefochtenen Urteils gemäß dem geänderten Klageantrag neu zu fassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in der geänderten Form abzuweisen. Zwar ist die Klage (auch) in der geänderten Form der Verfolgung eines Anspruchs auf Einbeziehung des Herrn Q. T. in einen der Klägerin zu erteilenden Aufnahmebescheid nunmehr durch die Klägerin als Bezugsperson zulässig, die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, in den ihr Sohn Q. T. einbezogen werden könnte. Die angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, in Betracht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, denn dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156. Nach § 5 Nr. 2 c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nr. 2 b) des § 5 BVFG, das heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Danach ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin ausgeschlossen, weil ihr früherer Ehemann, mit dem sie seit ihrer Eheschließung im Jahr 1964 zumindest bis zur Trennung im Jahre 1995 in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, in dieser Zeit länger als drei Jahre eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt hat. Denn jedenfalls die Tätigkeit als Instrukteur des Rayon-Komitees des Komsomol von 1967 bis 1973 fällt unter § 5 Nr. 2 b) BVFG. Welche Funktionen im Sinne dieser Vorschrift gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 (Verf 1977) bezeichnete die KPdSU als "die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Vgl. Meissner, in Handbuch der Sowjetverfassung, red. v. Fincke (Berlin 1983), Art. 6 Rz 7 ff. Folgerichtig war die KPdSU auch auf allen territorialen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons, Stadtbezirken, Kleinstädten, den ländlichen Ortschaften und Siedlungen, mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Vgl. Voslensky, Nomenklatura, 3. Auflage 1987, S. 171 f. Damit sind aber die Funktionen, die in der ehemaligen Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam waren, nicht abschließend beschrieben. Um die allumfassende Herrschaft der Partei abzusichern und den Parteiwillen unbeschränkt durchzusetzen, bedurfte es weiterer Organisationen, die nach der politischen Doktrin und der Verfassungswirklichkeit in den gesellschaftlichen Bereich hineinwirkten und für das politische System eine wichtige stabilisierende Funktion ausübten. Gemäß Art. 7 Verf 1977 beteiligen sich die Gewerkschaften, der Leninsche kommunistische Bundesverband der Jugend (Kurzbezeichnung: Komsomol; VLKSM - vgl. Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 53), die genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen in Übereinstimmung mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben an der Leitung und Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der Lösung politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen. Dafür werden ihnen die Bedingungen für die erfolgreiche Erfüllung ihrer im Statut verankerten Aufgaben staatlich garantiert (Art. 51 Abs. 2 Verf 1977). Diese Verfassungsbestimmungen drücken den Grundsatz der wechselseitigen Unterstützung von Partei- bzw. Staatsapparat und gesellschaftlichen Organisationen aus. Sie zeugen zugleich von der gestiegenen Bedeutung der gesellschaftlichen Organisationen für das politische System insgesamt. Vgl. Luchterhandt, in Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 3. Hauptaufgabe der von Art. 7 Verf 1977 erfassten gesellschaftlichen Organisationen für das Herrschaftssystem ist ihre Mobilisierungs- und Propagandafunktion. Zurückgehend auf Lenin sind die gesellschaftlichen Organisationen als "Hebel", "Zahnräder" oder "Transmissionen" bezeichnet worden. Damit wurde ihre Aufgabe veranschaulicht, den Willen der Parteiführung auf die Massen zu übertragen und sie zur Durchführung der Direktiven in Bewegung zu setzen. Ferner sollten die gesellschaftlichen Organisationen die Erfüllung der Parteidirektiven, Pläne und Rechtsnormen beobachten und die Einhaltung der "sozialistischen Gesetzlichkeit" überwachen. Ihnen kam insoweit auch eine Kontrollfunktion zu. Vgl. Luchterhandt in Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 19 f. Funktionsfähig war dieses System deshalb, weil alle gesellschaftlichen Organisationen das Prinzip der führenden Rolle der Partei anerkannt hatten. Bei den Massenorganisationen war er ihrer Bedeutung entsprechend am stärksten, wobei die Parteiorgane sich auch in die laufenden Tätigkeiten ständig einschalteten. Vgl. Luchterhandt in Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 14. Der Komsomol hatte als Schule des Kommunismus" im Wesentlichen die Aufgaben der Jugenderziehung und Produktivitätssteigerung zu erfüllen. Hauptziel der Jugenderziehung war die ideologische Stählung" im Geiste des Marxismus- Leninismus, Ergebenheit gegenüber der Partei, Stärkung des Sowjetpatriotismus und des proletarischen Internationalismus, Wehrgesinnung und -ertüchtigung, Arbeitsfreude und -disziplin, Lernbereitschaft in Schule und Betrieb, Wahrung der Gesetze, Kampf gegen alle Verwahrlosungserscheinungen in der Jugend und Opferbereitschaft für die Allgemeinheit. Vgl. Luchterhandt in Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 60. Dass die Jugendarbeit im Komsomol hauptsächlich der Stärkung und Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems diente, zeigt nicht nur der indoktrinäre Charakter dieser einzelnen Erziehungsziele, sondern auch die außergewöhnliche Verbindung zwischen Komsomol und KPdSU. Indem die Parteiführung den Parteikern im Komsomol nach 1966 bis auf die Grundorganisationen ausdehnte und die Organisation dadurch einer noch strafferen Leitung unterwarf, geriet sie in eine Abhängigkeit vom Parteiapparat, die größer war als die der anderen gesellschaftlichen Organisationen. Vgl. Luchterhandt in Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 58. Dies wird auch durch Prof. Dr. Gerhard Simon in seinem für das vorliegende Verfahren erstellten Gutachten bestätigt, indem er dort ausführt, der Komsomol sei in allen wesentlichen Fragen von der Partei abhängig gewesen. Diese Abhängigkeit wird besonders durch die Vorgabe des von ihm zitierten Statuts des Komsomol deutlich, dass der Komsomol unter der Führung und Kontrolle der entsprechenden Parteiorganisation" arbeite. Die Funktion des Komsomol, der Jugend die kommunistische Ideologie zu indoktrinieren, macht der Gutachter ebenfalls durch das Zitat des Statuts des Komsomol deutlich, dass seine Mitglieder im Geist der uneingeschränkten Hingabe an Heimat, Volk und kommunistische Partei" zu erziehen seien. Vgl. zur Funktion des Komsomol auch Prof. Dr. Gerhard Simon, Gutachten für das Verwaltungsgericht Köln vom 27. November 2003. Diese Aufgaben zu erfüllen, oblag in personeller Hinsicht naturgemäß in erster Linie dem hauptamtlichen Funktionärsapparat. Die hauptamtlichen Funktionäre waren es, die in ihrem Bereich, ähnlich den hauptamtlichen Parteifunktionären des Parteiapparates, für eine effektive Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen hatten. Dies rechtfertigt es, die Funktion eines hauptamtlichen Funktionärs des Komsomol ebenso wie die eines hauptamtlichen Parteifunktionärs, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. März 2000 - 2 A 2762/98 -, und Gewerkschaftsfunktionärs, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 -, als für das kommunistische Herrschaftssystem gewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen. Da eine Umsetzung des Parteiwillens insbesondere auch auf der untersten Ebene wesentlich war, ist auch das Innehaben einer entsprechenden Funktion auf Rayonebene, wie sie der frühere Ehemann der Klägerin ausgeübt hat, vom Ausschlusstatbestand erfasst. Wegen der auch vom Gutachter Prof. Dr. Simon in seinem für das vorliegende Verfahren erstellten Gutachten dargelegten herausragenden Bedeutung des Komsomol als monopolistischer Massenorganisation der kommunistischen Jugendarbeit und -erziehung für das kommunistische Herrschaftssystem ist entgegen der von ihm vorgenommenen rechtlichen Subsumtion generell jede Funktionärstätigkeit auch auf diesen territorialen Ebene als für das damalige kommunistische Herrschaftssystem bedeutsam geltend einzustufen und eine (weitere) Differenzierung hauptamtlicher Funktionärstätigkeit im Komsomol etwa anhand der konkret ausgeübten Funktion im Einzelfall nicht gerechtfertigt. Die weiteren Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG erfüllt die Klägerin ebenfalls, da sie auch die gesamte Zeit, in der ihr früherer Ehemann die unter § 5 Nr. 2 b) BVFG fallende Funktion des Instrukteurs beim Komsomol innegehabt hatte, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt es für den weiter verfolgten Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen.