Beschluss
12 A 2898/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1111.12A2898.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die dahin gehenden Angriffe der Kläger basieren allesamt auf der Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin zu 1. im Verwaltungsverfahren vorgelegte - nicht beglaubigte - Ablichtung einer Forma- 1-Urkunde vom 12. Oktober 1978 sowie die beim Sprachtest am 30. Juni 1998 eingereichte Abschrift eines Antrags auf Ausstellung eines Inlandspasses vom 20. April 1971, in denen die Klägerin zu 1. jeweils als Deutsche" bezeichnet werde, bezüglich der Nationalitätsangabe falsch seien und in der Eintragung der Klägerin zu 1. in ihrem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1971 und in ihrem weiteren Inlandspass aus dem Jahre 1978 mit der Nationalität Russisch" vielmehr ein bewusstes Gegenbekenntnis liege. Die - wie hier bezüglich der Frage, inwieweit der Nationalitäteneintrag Russisch" in den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1. bzw. in den 1978 ausgestellten Pass gegen ihren Willen bzw. unter willkürlicher Missachtung eines anderslautenden Antrages erfolgt ist - für die Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts angeführten Gründe reichen vorliegend jedoch nicht aus, die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnene Überzeugung in dem für die Annahme ernstlicher Zweifel erforderlichen Maß vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13 in Frage zu stellen. So stellt das bloße Bestreiten der vom Verwaltungsgericht insoweit seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegten Auskünfte der Deutschen Botschaft von vornherein keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Argument des Verwaltungsgerichts dar, gerichtsbekannterweise kämen die kasachischen Behörden Anträgen auf Herausgabe einer Ablichtung oder Abschrift von Forma-1-Urkunden nicht nach. Wenn ohne nähere Erklärung lediglich bestritten wird, dass die Klägerin zu 1. den Bitten ihrer Mutter nachgekommen sei, setzt sich die Zulassungsschrift ebenso wenig ausreichend mit dem Inhalt des Schreibens vom 23. Mai 2001 auseinander, demzufolge die Mutter die Klägerin zu 1. und ihren Bruder angefleht habe, die russische Nationlität in ihren ersten Pass aufzunehmen und sie und ihr Bruder diesem Rat gefolgt seien. Auch im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung allgemein verbindliche Beweiswürdigungsgrundsätze nicht eingehalten, namentlich gegen die Denkgesetze oder das Willkürverbot verstoßen hat. Da die von der Klägerin zu 1. eingereichte Ablichtung des Forma-1-Antrags vom 12. Oktober 1978 als solche nicht beglaubigt ist, vermag sie nämlich - abgesehen davon, dass das Gericht die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde nach § 438 ZPO ohnehin nach den Umständen des Falles zu ermessen hat - nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu entfalten (vgl. § 435 Satz 1 ZPO). Die Abschrift eines Antrags auf Ausstellung eines Inlandspasses vom 20. April 1971 trägt zwar rückseitig einen Beglaubigungsvermerk des Leiters der Innenbehörde, unterliegt jedoch gleichwohl der Echtheitskontrolle nach § 438 ZPO. Auch die Anhörung von weiteren Zeugen drängte sich dem Verwaltungsgericht nicht auf, nachdem im laufenden Verwaltungsverfahren von sechs - von Klägerseite benannten und durch das Zentrale Ausgleichsamt Bayern angeschriebenen - Zeugen vier angegeben hatten, dass die Antragstellerin ihren Nationalitätseintrag ihres Wissens nach nicht geändert hätte, und zwei Zeugen erklärt hatten, dass sie dies nicht wüssten. Vor dem Hintergrund der sich nach alledem als nicht ernstlich zweifelhaft darstellenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nationalitätsangabe Deutsch" in den von der Klägerin überreichten Antragsunterlagen sei nicht in Wirklichkeit beantragt worden, brauchte eine Auseinandersetzung mit diesen angeblichen Anträgen als Ausdruck des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, wie sie die Kläger unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - (DVBl 2005, 507) für erforderlich halten, nicht erfolgen. 2. Angesichts dessen kommt auch von vornherein keine Abweichung des angefoch-tenen Urteils von der besagten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. 3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Soweit das Verwaltungsgericht als Ergebnis seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt ist, die Beantragung der Nationalitätseintragung Deutsch" in der Abschrift des Antrags auf Ausstellung eines Inlandspasses vom 20. April 1971 und in der Ablichtung der Forma-1-Urkunde vom 12. Oktober 1978 sei falsch, handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, die den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383.90 -, BVerfGE 84 , 188; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, 55. Davon kann hier keine Rede sein, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung vom 19. August 2002 bereits darauf hingewiesen hatte, dass das Schriftbild des jeweiligen Eintrags zur Nationalität auf eine Manipulation hindeuten würde und sich dies im Schreiben vom 23. Mai 2001 bestätige. Auch die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Schwester der Klägerin zu 1., Frau Q. T. , als Zeugin dazu, dass mit den Passanträgen von 1971 und 1978 die Eintragung der deutschen Nationalität im Pass der Klägerin zu 1. beantragt worden sei und dass die russischen Behörden gleichwohl rechtswidrig und willkürlich die russische Nationalität in den betreffenden Pässen gegen den Willen der Klägerin zu 1. aufgenommen hätten, findet im Prozessrecht eine ausreichende Stütze. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308. Ist ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gerichtet, bedarf es der Darlegung, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 155; Beschluss vom 9. August 1993 - 5 B 1.93 -, juris und vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310, § 98 Nr. 60. Diesen Anforderungen genügte der Beweisantrag ersichtlich nicht, weil er nicht erkennen lässt, welche eigenen Wahrnehmungen zum Beweisthema die fünf Jahre ältere Schwester der Klägerin zu 1. gemacht haben könnte. Nach den Antrags- unterlagen ihres Ehemannes war die Schwester unter ihrem früheren Vornamen Q1. im Jahre 1971 bereits berufstätig, im Jahre 1978 schon verheiratet sowie Mutter eines Kindes und selbst - trotz deutscher Mutter - russischer Nationalität. Das Tatsachengericht braucht aber auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen, wenn die Angaben des Klägers zu seinem persönlichen Schicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind. Vgl. zum Asylrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 ff.; vom 18. September 1989 - 9 B 308.89 -, NVwZ-RR 1999, 441 und vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht zurecht auf die unzutreffenden Angaben der Klägerin zur Eintragung der Volkszugehörigkeit in den 1971 und 1978 ausgestellten Inlandspässen und auf die nicht miteinander zu vereinbarenden Angaben der Klägerin zur beantragten Nationalität im Widerspruchsschreiben vom 19. Dezember 2000 und im Schriftsatz vom 6. Mai 2002 einerseits und im Schreiben vom 23. Mai 2001 andererseits abgehoben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - GKG a.F. -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).