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Urteil

7 D 132/04.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1111.7D132.04NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 33 BU - "Umgehungsstraße C. " - der Stadt G. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 33 BU - "Umgehungsstraße C. " - der Stadt G. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück (früher ), Flur 1, Gemarkung G. in dem Stadtteil C. in G. . Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 33 BU "Umgehungsstraße C. " (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 33), den der Rat der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2003 als Satzung beschlossen hat. Das Grundstück der Antragstellerin liegt überwiegend im südöstlichen Bereich des Plangebietes, in seinem nördlichen Teil liegt es außerhalb des Plangebietes. Der Stadtteil C. liegt - ebenso wie der sich südlich anschließende Stadtteil I. - nördlich des Stadtzentrums G. ; die beiden zusammengewachsenen Stadtteile haben insgesamt 4.500 Einwohner. Im westlichen Randbereich von C. finden sich Eigenheimgebiete. Der durch die beiden genannten Stadtteile gebildete Bereich wird nördlich durch die Bundesautobahn (BAB) 4 begrenzt. Im Süden und Osten der beiden Stadtteile liegen im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Flächen; weiter südlich schließt sich das Stadtzentrum G. an. Im Westen schließt sich an den Stadtteil C. der W. -P. an, der etwa 150 m westlich des Grundstücks der Antragsteller bei etwa 100 m über NN gelegen ist und dann nach Westen noch weiter ansteigt. Dort sind das Landschaftsschutzgebiet "C. - C1. -O. " sowie verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Südwestlich des Plangebiets befinden sich Quarzsandwerke. Im Anschluss an die südliche Grenze des Plangebiets befindet sich ein ca. 150 m langer Abschnitt der M.-----straße , die in ihrem weiteren südlichen Verlauf in das Zentrum von G. führt; westlich der M.-----straße liegen in diesem Bereich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Von der Kreisverkehrsanlage M.-----straße /L.---- ------straße zweigt - als Verlängerung der M.-----straße - in nördlicher Richtung die V.-----straße ab, die mitten durch den Stadtteil C. führt. Die V.-----straße war in diesem Bereich bis Ende 1992 Teil der Landesstraße 138; seit dem 1. Januar 1993 ist sie Teil der Kreisstraße 25. Etwa ab Höhe der Kreisverkehrsanlage M.-----straße /L.----------straße stehen in einem etwa 40 X 145 m großen Bereich westlich der M.--- --straße bis zum L1.-------weg sieben Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser (u.a. L1.------- weg 2 bis 10 sowie M.-----straße 146); südlich hiervon ist das Grundstück der Antragstellerin gelegen. Östlich der M.-----straße befindet sich ebenfalls Wohnbebauung (u.a. M.-----straße 131, 133 und 135). Die M.-----straße geht in die V.-----straße über; diese ist auch in ihrem weiteren nördlichen Verlauf mitten durch C. hindurch beiderseits im Wesentlichen von Wohnbebauung umgeben. Sie führt am nordwestlichen Rand von C. hindurch zu einer Unterquerung der BAB 4 (N.-----weg ); kurz vor dieser Unterquerung liegen noch einige Wohnhäuser (u.a. V.-----straße 210). Auf der nördlichen Seite der BAB 4 schließt sich im Verlauf des N1.-----wegs im Stadtteil O1. eine weitere Kreisverkehrsanlage O2. Weg/N2.-----straße an, von der die N2.-----straße nördlich abzweigt. Im weiteren nördlichen Verlauf verläuft etwa parallel zur BAB 4 die Bundesstraße 55 durch die Stadteile O3. und L2. . Der südliche Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 33, der im Wesentlichen die Straße darstellt, die die Ortsumgehung bilden soll, wird von einem etwa L-förmigen Fortsatz gebildet, der - südlich des L3.-------wegs - zunächst eine Länge von ca. 520 m und eine Breite von ca. 80 bzw. 40 m aufweist und mit einer Fläche von ca. 90 X 45 m schließt, die den Kreisverkehr M.-----straße /L.---------- straße sowie ein Teilstück der M.-----straße umfasst. Das Plangebiet verläuft dann zunächst weiter in westlicher bzw. nordwestlicher Richtung auf die o.g. Quarzsandwerke zu und quert dabei einige Wirtschafts- bzw. Feldwege. Das Plangebiet erstreckt sich dann weiter in nördlicher Richtung. Es ist in diesem Bereich zunächst ca. 470 m breit und quert dabei die - die Wohnbebauung am westlichen Ortsrand von C. - südlich begrenzende Straße Im X. , die sich dann als Feldweg bzw. Wirtschaftsweg fortsetzt. Das Plangebiet verschmälert sich dann auf eine Breite von ca. 250 bis 340 m. In diesem Teil des Plangebiets befinden sich u.a. eine Streuobstwiese, die als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt ist, und weitere Teile des Landschaftsschutzgebietes "C. -C1. -O. ", so z.B. im westlichen Teil des Plangebietes größere Waldflächen. In einer Entfernung von etwa 70 bis 120 m von der östlichen Plangebietsgrenze liegen die an den Straßen S. und Am X1. befindlichen Wohnhäuser. Am nördlichen Rand dieser zusammenhängenden Wohnbebauung zweigt nordwestlich ein ca. 5 m breiter Weg ab, der zu der etwa in der Mitte des Plangebietes - etwa 300 m von der nördlichen Grenze der Bebauung Am X1. entfernt - liegenden bewohnten "Villa C2. " führt; von diesem Weg zweigt eine weitere wegemäßige Verbindung zu einem weiter südlich gelegenen Wochenendhaus ab. In seinem weiteren nördlichen Verlauf quert das Plangebiet eine Baumschule und verengt sich kurz vor der Unterführung der BAB 4 - etwa 140 m westlich von der zur Zeit bestehenden Unterquerung der BAB 4 entfernt - auf ca. 140 m. Auf der nördlichen Seite der BAB 4 setzt es sich dann zunächst auf einer Fläche von 90 X 110 m fort, die sich auf ca. 280 X 200 m verbreitert und weiter zu der nördlichen Begrenzung führt, die durch ein ca. 160 langes und 25 m breites Teilstück des N1.-----wegs im Bereich L2. /O1. gebildet wird, das die Fortsetzung der genannten Unterführung bildet. Das Plangebiet weist insgesamt etwa eine Länge von 2,26 km auf. Der Bebauungsplan Nr. 33 enthält im Wesentlichen die zeichnerische Festsetzung "Straßenverkehrsfläche". Diese Fläche verläuft - von Norden aus betrachtet - ausgehend von dem oben beschriebenen Teilstück des N1.-----wegs im nördlichen Planbereich im Bereich nördlich und südlich der Unterquerung der BAB 4 in leicht westlicher Richtung und schwenkt dann nach Osten um. Ihr Verlauf ähnelt bis zur südlichen Grenze des Plangebiets einem langgezogenen "S". Etwa auf Höhe der Villa C2. ist eine Überquerung der Trasse - als Teil des oben beschriebenen Wirtschaftsweges - vorgesehen. Die Straßenverkehrsfläche ist überwiegend zwischen 20 und 25 m breit; in den Bereichen, in denen Abgrabungen oder Aufschüttungen als "Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind" vorgesehen sind, ist die Straßenverkehrsfläche bis zu 40 m breit. Solche Flächen für Aufschüttungen sind vorgesehen z.B. südlich des L3.-------wegs . Etwa in der Mitte des Straßenverlaufs ist eine ca. 250 m lange Schallschutzwand ausgewiesen, deren kürzester Abstand zur "Villa C2. " ca. 70 m beträgt. Festsetzungen zur Höhenlage der Trasse oder der Aufschüttungen enthält der Bebauungsplan Nr. 33 nicht. Auf Ausbaupläne wird nicht Bezug genommen. Der Bebauungsplan Nr. 33 weist ferner öffentliche Grünflächen (Zweckbestimmung Parkanlage), Flächen für die Landwirtschaft sowie Umgrenzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus, wobei z.B. die Zweckbestimmung Gehölzpflanzung/Offenland angegeben ist. An textlichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Ferner ist eine Umgrenzung der Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen angegeben. Angefügt ist außerdem eine "Pflanzenliste". Bereits 1987 wurde der Bau einer Ortsumgehung des Ortsteiles C. u.a. vom Planungsausschuss der Antragsgegnerin diskutiert. Die Gutachter L4. und Q. untersuchten im Rahmen der Fortschreibung der Generalverkehrsplanung 1988 im Wesentlichen eine ortsnahe und eine ortsferne Variante einer möglichen Umgehungstrasse. Dabei gelangten sie zu der Einschätzung, eine ortsnahe Trasse werde zu einer stärkeren Entlastung der V.-----straße vom Durchgangsverkehr und außerdem dazu führen, dass der Ziel- bzw. Quellverkehr von C. /I. teilweise über die Umgehungsstraße geführt werde und damit den eigenen Stadtteil weniger belaste; demgegenüber löse die ortsferne Trasse erhebliche Umweltprobleme aus, außerdem bedürfe sie im Bereich des Quarzsandwerkes erheblicher Kunstbauwerke. Der Rat der Antragsgegnerin gab anhand dieses Gutachtens im Jahre 1992 die Durchführung einer "Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter städtebaulicher Rahmenplanung und Linienbestimmungsverfahren" in Auftrag. Die "Umweltverträglichkeitsstudie - Untersuchung der ortsnahen Varianten 1, 1.1, 1.2., 1.3. und der ortsfernen Variante 2" vom September 1996 (im folgenden: UVS 1996) kam im Wesentlichen zu dem Schluss, eine wirksame Verkehrsentlastung des Ortskerns C. /I. sei nur durch eine ortsnahe Umgehungsstraße zu realisieren; die ortsferne Variante wurde ebenso wie die "Null-Variante" als nicht geeignet eingestuft. Auf Anregung des Rates der Antragsgegnerin entwickelte der S1. -F. -Kreis vier Trassenvarianten, von denen er die ortsnahe Westumgehung (Variante 1.3) als geeignetste einstufte. Der Rat der Antragsgegnerin forderte im Februar 1997 den S1. -F. -Kreis als Träger der Straßenbaulast auf, diese Variante zeitnah zu realisieren. Die im Auftrag des Kreises erstellte "Gutachterliche Stellungnahme zur Umweltverträglichkeitsstudie für die Ortsumgehung C. /I. " der J. -Landschaftsplanung vom August 2000 (im Folgenden: UVS 2000) bestätigte die Entscheidung, bei der weiteren Planung die Variante 1.3. weiter zu verfolgen. Am 23. Dezember 1998 schloss der S1. -F. -Kreis mit der Antragstellerin hinsichtlich ihres Grundstücks einen "Bau- und Betretungserlaubnisvertrag". In diesem Vertrag, der nicht notariell beurkundet ist, ist davon die Rede, für den Bau eines Rad- und Gehweges an der neuen Kreisstraße sowie wegen des Umbaus des Kreisverkehrs werde voraussichtlich eine ca. 30 qm große Fläche des Grundstücks der Antragstellerin benötigt. Weiter heißt es: "Nach Vorlage des Ergebnisses der Schlussvermessung erfolgt die Grundstücksübertragung zu den nachstehend aufgeführten Konditionen: 1. Der Kaufpreis für die ca. 30 qm große Teilfläche beträgt 30,- DM/qm". Die Anlage 1 des Vertrages enthält unter Nr. 4 folgende Klausel: "Soweit aktive Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, verpflichtet sich der Erftkreis, eine Lärmschutzwand zu errichten und kein[en] Erdwall." Der Kreistag des S1. -F. -Kreises beschloss in seiner Sitzung am 21. September 2000, Planung und Bau der ortsnahen Umgehung G. -C. nicht weiter zu verfolgen; gleichzeitig beschloss er, die Verwaltung zu beauftragen, in Abstimmung mit der Antragsgegnerin nach Lösungen außerhalb der ortsnahen Variante (ortsfern bis Optimierung der Null-Variante) zu suchen. Daraufhin erstellte der S1. -F. -Kreis zwei weitere Varianten, von denen mit der Variante 1.4 die Trasse um 120 m weiter westlich von der Wohnbebauung am Ortsrand von C. entfernt gelegt wurde; ferner sah die entsprechende Vorlage die Verlegung von Streckenabschnitten bei der Trassenvariante 1.4 um 6 m, teilweise um 9 m in Tieflage vor. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung der Antragsgegnerin beschloss am 28. März 2001 die Trassenführung entsprechend der Variante 1.4 und bat den S1. -F. -Kreis, auf der Grundlage dieser Variante die weiteren Planungen zu betreiben, dabei allerdings nach Möglichkeit die Trassenführung bzw. Gradiente insbesondere im Bereich des nördlichen Trassenabschnitts auf Höhe der Bebauung Am X1. zu überprüfen, um noch eine Trassenverschiebung in westlicher Richtung zu erzielen. Der Kreistag schloss sich diesem Votum am 3. Mai 2001 an. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 24. April 2002 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 und die frühzeitige Beteiligung der Bürger. Grundlage dieses Beschlusses war im Wesentlichen ein "Erläuterungsbericht zur Variante 1.4" vom 11. April 2002, in dem davon die Rede ist, die westliche Ortsumgehung G. -C. solle die vorhandene Ortsdurchfahrt (V1. - und M.-----straße ) verkehrlich entlasten. Im Jahre 1995 habe diese in der Streckencharakteristik als Stadtstraße einzustufende innerörtliche Durchfahrt eine Verkehrsbelastung von 14.100 Kfz in 24 Stunden aufgewiesen. Für die verkehrliche Entlastung der Ortsdurchfahrt seien im Zuge der Trassentrennung die verschiedensten Varianten untersucht worden. Herauskristallisiert hätten sich letztlich zwei Handlungsalternativen, nämlich eine ortsnahe Trasse als Variante 1 (mit drei Untervarianten) sowie eine ortsferne Trasse als Variante 2. Bei dem Vergleich der beiden Lösungen habe sich die ortsnahe Variante 1.3 als die günstigste und zu empfehlende Trasse erwiesen. Es seien weitere Untersuchungen zur Trassenlage durchgeführt worden, um die Variante 1.3 zu optimieren. Als "Untersuchungsergebnis" wird festgehalten, die Optimierungswünsche ließen sich im Wesentlichen auf folgende Aspekte beschränken: a) Abrücken der Trasse im mittleren Streckenabschnitt von der geschlossenen Bebauung im Bereich zwischen den Straßen Im X. und der C3.--- ---straße , b) tiefere Einschnittslage des vorgenannten Teilabschnitts, c) mehr Schutzeinrichtungen (z. B. Erdwälle) entlang der Anwohnerseite. Unter Berücksichtigung dieser Punkte und bestehender umfangreicher schwieriger Zwangssituationen im gesamten Streckenabschnitt sei eine neue Trassenlinie, die Variante 1.4, entwickelt worden. Diese neue Trasse liege im Mittelabschnitt in einem Abstand von ca. 180 m zur geschlossenen Bebauung, also 100 m mehr als bei der Variante 1.3. Die neue Trasse erfahre durch das Abrücken von der Bebauung und durch das Hineinschieben in den Villehang eine deutlichere Einschnittslage; sie liege an verschiedenen Stellen bis zu 7,50 m tief unter vorhandenem Gelände, was eine Verdreifachung gegenüber der Variante 1.3 bedeute. Außerdem sei (sie) auf ca. 9/10 der gesamten Länge auf der Anwohnerseite z. B. durch unregelmäßige Erdwälle, lamellenartige Verwallungen, Anschüttungen usw. zu einer Einschnittsstrecke modelliert worden. Dies bedeute, dass eine durchgehende landschaftsangepasste und natürlich geschützte Situation entstanden sei. Der Straßenquerschnitt der Trasse weise eine Kronenbreite von 10,0 m auf und setze sich aus 7,00 m Fahrbahnbreite und 2 X 1,5 m breiten Banketten zusammen, die maximale Längsneigung der Strecke betrage - auf Grund topographischer Anpassungszwänge - in mehreren Abschnitten 6,0%. . Im Amtsblatt der Stadt G. (Ausgabetag 16. Mai 2002) wurden die Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 und über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung und während der Zeit öffentlicher Auslegung wurde die Planung insbesondere von Anwohnern der V.-----straße begrüßt, es wurden aber auch zahlreiche Fragen, Anregungen und Einwände gegen die Planung geltend gemacht, insbesondere wegen der befürchteten Zunahme des Verkehrs hinsichtlich der in der Nähe der vorgesehenen Trasse gelegenen Wohnbebauung und wegen des Eingriffs in Natur und Landschaft. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Landrat des S1. -F. - Kreises - als untere Landschaftsbehörde - machte im Wesentlichen geltend, die Planung widerspreche in erheblicher Weise den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 8 "S2. ". Die geplante Trassenführung zerschneide den unbebauten Bereich des W. -Osthangs südlich der BAB 4 zwischen G. -C. und G. in Nord-Süd-Richtung, der im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-3 "C. -C1. -O. " festgesetzt sei; die Trasse werde erhebliche Auswirkungen haben. Außerdem würden zwei an die geplante Trasse angrenzende alte und naturnahe Buchenwälder als Reste des ehemals weitflächigen Altwaldes der unverritzten W. , die im Biotopkataster NRW erfasst sei, in ihren bedeutenden Lebensraumfunktionen erheblich gestört. Ferner würden durch die geplante Trasse weitere Gehölzbestände entfallen oder durchschnitten, womit u.a. die klimatische Funktion des W. -Osthangs beeinträchtigt werde. Die nunmehr vorgesehene Variante 1.4 verlaufe durch eine ca. 0,8 ha große alte und wertvolle Streuobstwiese im W. -P. , die durch die Trasse ihrer Lebensraumfunktion v.a. für landesweit gefährdete Tagfalterarten verlieren werde. Für diese Obstwiese bestehe zur Zeit ein Veränderungsverbot; bei Inkrafttreten der 5. Änderung des Landschaftsplans Nr. 8 "S2. ", werde die Obstwiese als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt werden. Ferner entfielen aufgrund der Trassenführung zwei weitere und im Landschaftsplan Nr. 8 auf Grund ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzte Baumreihen, nämlich die Lindenreihe entlang der V.-----straße und die Walnuss-Baumreihe entlang des Feldweges südlich parallel der BAB 4. Schließlich regte die untere Landschaftsbehörde u.a. an, im Falle einer Abwägung der naturschutzrechtlichen Bedenken bei Weiterverfolgung der Variante 1.4 den landschaftspflegerischen Begleitplan in enger Abstimmung mit ihr zu erstellen. In seiner Sitzung vom 9. Oktober 2002 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 33 vom 24. April 2002 aufzuheben und diesen Bebauungsplan mit einem leicht veränderten Plangebiet neu aufzustellen. Gleichzeitig beschloss er über die vorgebrachten Äußerungen und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Die Einwendungen der Antragsteller wurden dabei zurückgewiesen. Ebenfalls beschloss der Ausschuss die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 33 in der geänderten Fassung einschließlich Begründung und Umweltbericht. Im Amtsblatt für die Stadt G. vom 28. Oktober 2002 wurden die Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 5. November 2002 bis 6. Dezember 2002 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Es gingen wiederum verschiedene Anregungen/Bedenken von Bürgern ein. Frau Dr. Q1. und Herr T. , in deren Eigentum u.a. das im Plangebiet gelegene Flurstück Nr. 128 steht, auf dem sich die "Villa C2. " befindet, machten dabei geltend, die Trassenführung führe nur wenige Meter an diesem Gebäude, in dem die Familie T. lebe, vorbei; außerdem werde das Wochenendhaus der Frau Dr. Q1. nicht mehr erreichbar sein. Vom Wohnhaus der Familie T. aus bestehe keine befahrbare Wegeverbindung; die bisherige Wegeverbindung werde durch die Trasse zerschnitten. Die Antragstellerin verwies unter dem 6. Dezember 2002 auf ihre Vereinbarung mit dem S1. -F. -Kreis als Träger der Straßenbaulast sowie darauf hin, dass für die Bebauung des Grundstücks mittlerweile eine Bauvoranfrage gestellt worden sei. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Hierbei führte der Landrat des S1. -F. -Kreises unter dem 5. Dezember 2002 unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 13. Juni 2002 aus, die Realisierung des Bebauungsplans führe zu einem irreparablen Verlust an unverbauter und durch den Landschaftsplan Nr. 8 geschützter Landschaft des W. -Osthangs. Der Verlust der Streuobstwiese und die Beeinträchtigungen des unmittelbar angrenzenden Buchenaltwaldes seien auch nach den Ergebnissen des landschaftspflegerischen Begleitplanes als nicht ausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft anzusehen. Er rege daher an, bei der Abwägung die Festsetzungen des Landschaftsplans zu berücksichtigen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit einem angemessen hohen Stellenwert zu berücksichtigen. Die Streuobstwiese und der Buchenaltwald würden durch die geplante Straße auch in ihrer Funktion als Lebensraum für bestimmte besonders bzw. streng geschützte Tierarten (z.B. Mittelspecht und Grünspecht) zum Teil zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt, deshalb rege er an, die Beeinträchtigungen als im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig anzusehen. Der landschaftspflegerische Begleitplan (im Folgenden: LPB) solle auch um eine bisher nicht vorliegende Erfassung des Amphibienvorkommens einschließlich möglicher Wanderbewegungen ergänzt werden, und das Ergebnis dieser Einbeziehung solle bei der Abwägung berücksichtigt werden. Bezüglich der im LPB vorgesehenen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen regte er eine Kombination der dort vorgeschlagenen Maßnahmenkonzepte an. In seiner Sitzung vom 18. März 2003 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung, den Bebauungsplan Nr. 33 einschließlich Begründung und Umweltbericht erneut öffentlich auszulegen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 5. November bis 6. Dezember 2002 seien Bedenken gegen die geplante Trassenführung vorgebracht worden. Diese hätten sich in erster Linie gegen die in einem Abstand von wenigen Metern zum Wohnhaus der Familie T. vorbeiführende Trasse der künftigen Ortsumgehung gerichtet. Frau Dr. Q1. habe als Grundstückseigentümerin darauf hingewiesen, dass demgegenüber der Abstand zu anderen Wohngebäuden vergleichsweise sehr viel größer sein werde, nämlich mehr als das Dreifache. Auch lasse die Planung unbeachtet, dass das Wochenendhaus von Frau Dr. Q1. nicht erreichbar sein werde, da die bestehende Wegeverbindung durch die Trassenführung unterbrochen werde, das Gebäude somit nicht mehr erschlossen sei. Nochmalige Untersuchungen hätten ergeben, dass aufgrund der vorhandenen örtlichen Verhältnisse eine zumutbare neue Wegeverbindung zum Wochenendhaus von Frau Dr. Q1. nicht geschaffen werden könne. Die Trasse der Ortsumgehung müsse deshalb in dem Bereich um ca. 35 m nach Osten verschoben werden, um die vorhandene Wegebeziehung aufrecht erhalten zu können. Bei dieser neuen Lage des Straßenkörpers lägen die Gebäude T. und Dr. Q1. immer noch trassennäher als die anderen Wohngebäude. Dies könne jedoch durch eine Stützwand oder eine entsprechende Begrünung entlang der Wand kompensiert werden. Die ca. 30 bis 40 m breite Einschnittlage der Straßentrasse in dem Bereich werde auf einer Länge von 230 m bis auf 20 m reduziert. Unter dem 7. Mai 2003 machte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die hinsichtlich ihres Grundstücks gestellte Bauvoranfrage geltend, sie habe keine grundsätzlichen Einwände gegen den Bau der Ortsumgehung oder gegen deren Verlauf, wende sich aber gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks zur Errichtung eines Lärmschutzwalls. Diese stehe im Gegensatz zu dem öffentlich- rechtlichen Vertrag, den sie am 23. Dezember 1998 mit dem S1. -F. -Kreis geschlossen habe. Dieser habe den Zweck gehabt sicherzustellen, dass die Bebauung des Grundstücks nicht durch Errichtung eines Erdwalls ausgeschlossen werde. Die Zusage des Kreises, eine Befreiung von der Anbauverbotszone zu erteilen und drei Grundstückszufahrten anzulegen, habe gerade die Bebauungsmöglichkeit des Grundstücks gewährleisten sollen. Dieser öffentlichrechtliche Vertrag sei auch im vorliegenden Bebauungsplanverfahren, das zu seinem Inhalt in klarem Widerspruch stehe, zu beachten, denn die Planung für Kreisstraßen obliege gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 StrWG dem Kreis als Träger der Straßenbaulast. Hieran ändere nichts, dass es sich um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handele, weil die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans an die fachplanerischen Vorgaben des Trägers der Straßenbaulast gebunden sei. Vor diesem Hindergrund müsse der Planentwurf so modifiziert werden, dass der vorgesehene Lärmschutzwall durch eine Lärmschutzwand ersetzt werde, so dass eine Bebauung des Flurstücks 354 unter Benutzung der zugesagten Grundstückszufahrten möglich sei. Im Amtsblatt für die Stadt G. vom 10. Juni 2003 bzw. 30. Juni 2003 wurde die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 33 in der Zeit vom 8. Juli 2003 bis 8. August 2003 bekannt gemacht. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung der Antragsgegnerin beschloss am 18. November 2003 über die Anregungen bzw. Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Hierbei wurden die Einwendungen der Antragstellerin vom 6. Dezember 2002 im Wesentlichen damit zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin an der Vereinbarung der Antragstellerin mit dem S1. -F. -Kreis nicht beteiligt gewesen sei, und dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungshoheit eigenverantwortlich über die Bebaubarkeit eines Grundstücks entscheide. In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2003 bestätigte der Rat der Stadt G. den Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauleitplanung vom 9. Oktober 2002 über Anregungen bzw. Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sowie über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich des Abwägungsvorgangs. Ferner beschloss er, die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 33 einschließlich der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zurückzuweisen. Schließlich beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 33 als Satzung sowie die Begründung dazu. Die Satzungsbegründung nimmt Bezug auf verschiedene ihr als Anlagen beigefügte Unterlagen. Hierbei handelt es sich um einen "Umweltbericht - Allgemeinverständliche Zusammenfassung nach § 2a Abs. 3 BauGB" der T1. und E. Planungsgesellschaft mbH vom Juni 2003, den landschaftspflegerischen Begleitplan der Planungsgesellschaft T1. und E. vom Mai 2003, die "Schalltechnische Untersuchung zum Neubau der K 25n /Bebauungsplan 33 BU Ortsumgehung C. der Stadt G. " der L5. Schalltechnik GmbH vom 16. August 2002 - dieser durch den S1. -F. -Kreis in Auftrag gegebenen Untersuchung lagen die Regelquerschnittspläne, die Lagepläne und die Höhenpläne zugrunde - (im Folgenden: Schallgutachten I) mit Modifikation vom 25. Juni 2003 (im Folgenden: Schallgutachten II), das ebenfalls im Auftrag des F1. erstellte "Gutachten zu den Staubimmissionen im Plangebiet der Ortsumgehung K 25 n in G. -C. " der argumet C4. und T2. GbR vom Juli 2002 sowie die Gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgruppe J1. vom April 2003 , die sich zur Verkehrsentwicklung in der Ortsdurchfahrt C. verhält. Im Amtsblatt für die Stadt G. vom 17. Mai 2004 wurden die Erteilung der Genehmigung der - parallel zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 33 durchgeführten - 27. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich G. - C. /I. sowie das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 33 öffentlich bekannt gemacht. Am 4. November 2004 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 6. Dezember 2002 bezogen und weiter gerügt, die vorgelegten Akten seien unvollständig, so fehle ihr Schreiben an die Antragsgegnerin vom 7. Mai 2003. Sie trägt weiter vor, die auf ihr Grundstück bezogenen Festsetzungen seien abwägungsfehlerhaft. Der Rat der Antragsgegnerin habe bei der Entscheidung über ihre Anregungen ihre Belange nicht zutreffend erfasst und nicht zutreffend in die Abwägung einbezogen. Ihr Schreiben vom 7. Mai 2003 sei bei der Antragsgegnerin am 9. Mai 2003 eingegangen. Dennoch sei es bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange in der Ratssitzung vom 16. Dezember 2003 nicht berücksichtigt worden; vielmehr habe sich der Rat der Antragsgegnerin nur mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2002 befasst. Die Zurückweisung ihrer Anregungen beruhe ausweislich der den Abwägungsvorgang dokumentierenden Unterlagen zum einen darauf, dass die Antragsgegnerin an der Vereinbarung zwischen ihr, der Antragstellerin, und dem S1. -F. -Kreis nicht mitgewirkt habe, und zum anderen darauf, dass die Antragsgegnerin der Auffassung sei, im Rahmen ihrer Planungshoheit eigenverantwortlich über die Bebaubarkeit eines Grundstücks entscheiden zu können. Mit diesen beiden Erwägungen könne eine sachgerechte Abwägung nicht begründet werden. Aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen ihr und dem S1. -F. - Kreis habe sich für das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 33 die abwägungsbeachtliche fachplanerische Vorgabe ergeben, dass im Bereich ihres Grundstücks kein Lärmschutzwall, sondern eine Lärmschutzwand errichtet werden solle. Die Beachtlichkeit dieser fachplanerischen Vorgabe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin an dieser Vereinbarung nicht mitgewirkt habe. Diese Vereinbarung regele auch nicht die Bebaubarkeit ihres Grundstücks. Doch sei ihr Interesse, das Grundstück baulich nutzen zu können, ein im Rahmen der Abwägung beachtlicher Belang. Dieses Interesse habe der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung nicht in die Abwägung einbezogen, sondern sich mit der Erklärung begnügt, er habe über die Bebaubarkeit des Grundstück zu entscheiden. Unabhängig davon, dass die geplante Errichtung eines Lärmschutzwalls eine bauliche Nutzung ihres Grundstücks behindere, sei ihr Interesse, eine umfangreiche Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Errichtung eines Lärmschutzwalls zu verhindern, abwägungserheblich. Dieses Interesse habe der Rat der Antragsgegnerin aber nicht in die Abwägung mit eingestellt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 33 BU - "Umgehungsstraße C. " - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, das Schreiben der Antragstellerin vom 7. Mai 2003 habe im Aufstellungsvorgang offenbar gefehlt. Sie hat sich insoweit auf einen Vermerk eines Mitarbeiters der Planungsabteilung vom 20. Dezember 2004 bezogen. Darin heißt es, die Antragstellerin habe in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2002 Einwände gegen die Planung erhoben. Sie habe dann mit Schreiben vom 7. Mai 2003 noch einmal auf die mit dem Kreis getroffene Vereinbarung hingewiesen. In der erneuten Offenlage des Bebauungsplans Nr. 33 seien von der Antragstellerin keine weiteren Einwände vorgetragen worden. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf diesen Vermerk ausgeführt, dass der Erftkreis als Beteiligter im Abwägungsverfahren die Vereinbarung mit der Antragstellerin über Lärmschutzmaßnahmen nicht zum Diskussionsgegenstand gemacht habe, ein Hinweis sei diesbezüglich nicht erfolgt. Die nach behördlicher Ablehnung erhobene Klage auf Erteilung der in den Schreiben vom Dezember 2002 und Mai 2003 erwähnten Bauvoranfrage für das Grundstück der Antragstellerin wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 2004 (11 K 746/02) rechtskräftig abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die im Verfahren 7 D 89/04.NE beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungplans Nr. 33 und die in jenem Verfahren beigezogenen Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Antragstellerin ist Eigentümerin des (teilweise) im Plangebiet liegenden Grundstücks Flurstück 354, Flur 1, Gemarkung G. . Dieses wird durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans überplant. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere fehlte der Antragsgegnerin fehlte nicht die sachliche Zuständigkeit zur Planung der Ortsumgehung als Kreisstraße. Zwar dürfen gemäß § 38 Abs. 1 StrWG Kreisstraßen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG ersetzen Bebauungspläne nach § 9 BauGB jedoch die Planfeststellung. Neben dem fachplanerisch ausgeformten Planfeststellungsbeschluss ist damit vorliegend die "isolierte" Straßenplanung durch Bebauungsplanung zulässig. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 -, BRS 54 Nr. 14 und OVG NRW, Urteil vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE -, BRS 58 Nr. 17. Der Bebauungsplan ist materiell nicht rechtmäßig. Für die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes fehlt es allerdings nicht etwa an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Der Bebauungsplan Nr. 33 ist städtebaulich gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Städtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 BauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsermessen eingeräumt wird. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N. Der Bebauungsplan Nr. 33 ist in diesem Sinne erforderlich. Mit ihm soll die seit 1987 im Gebiet der Antragsgegnerin wegen der zunehmenden Belastung der vormaligen L 138 und nunmehrigen K 25 (alt) Ortsdurchfahrt (V.-----straße /M.----- straße ) als erforderlich angesehene Reduzierung des durch C. hindurchführenden Durchgangsverkehrs erreicht werden. Die Straßenplanung dient den Belangen des Verkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB). Außerdem werden die Wohnverhältnisse der Bewohner in dem bisher besonders stark belasteten Bereich der V1. -/M.-----straße verbessert (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Angesichts der verkehrlichen Belastung der Ortsdurchfahrt C. liegt ein städtebauliches Handlungsbedürfnis auf der Hand. Die angegriffene Bauleitplanung ist auch nicht von vornherein vollzugsunfähig. Zwar ist ein Bebauungsplan vollzugsunfähig, wenn seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, beispielsweise weil eine Verwirklichung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 und vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1. Das ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere steht der Landschaftsplan Nr. 8 "S2. " in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung vom 23. Juli 2002, der in (den östlichen) Teilbereichen des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 33 Teile eines Landschaftsschutzgebietes "C. -C1. -O. " bzw. geschützte Landschaftsbestandteile ausweist, der Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen. Die den Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehenden Darstellungen und Festsetzungen im Landschaftsplan vermögen eine Vollzugsunfähigkeit nicht zu begründen, weil sie für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33 mit dessen Rechtsverbindlichkeit gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW außer Kraft treten. Der S1. -F. -Kreis als Träger der Landschaftsplanung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 LG NRW) hat im bauplanungsrechtlichen Beteiligungsverfahren dem Bebauungsplan Nr. 33 nicht widersprochen. Ein etwaiger Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung bedarf im Rahmen des § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW einer unmissverständlichen Klarheit. Denn ein solcher Widerspruch hat eine andere Qualität als sonstige Stellungnahmen. Während jene von der Gemeinde in die Abwägung einzustellen sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F.) , also bei einer (gerechten) Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt. § 1 Abs. 7 BauGB) überwunden werden können, kann die Gemeinde einen Widerspruch des (Kreises als) Träger(s) der Landschaftsplanung nicht überwinden. Da somit die Rechtswirksamkeit von Normen in Rede steht, muss ein solcher Widerspruch unzweideutig erklärt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7a D 61/03.NE -, NWVBl 2005, 110 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 95/97.NE . Nach diesen Grundsätzen liegt ein Widerspruch nicht vor. Der Landrat des S1. -F. -Kreises hat zwar in seiner im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahme vom 13. Juni 2002 erklärt, die Bauleitplanung, die die "Variante 1.4" umsetze, widerspreche in erheblicher Weise den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 8 "S2. " und dann im Einzelnen die beeinträchtigten ökologischen Belange aufgezählt. Gleichzeitig hat er aber mehrere Anregungen für den Fall der Abwägung seiner naturschutzrechtlichen Bedenken und für den Fall der Weiterführung des Planaufstellungsverfahrens zur Variante 1.4 gemacht. In der im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 hat er zwar hinsichtlich der Beeinträchtigungen auf sein genanntes Schreiben vom 13. Juni 2002 verwiesen, sodann aber hinsichtlich der einzelnen tangierten Belange (teilweiser Verlust der Streuobstwiese, Beeinträchtigung des Buchenaltwaldes auch als Lebensraum für bedrohte Tierarten) jeweils angeregt, diese entsprechend ihrem (mehr oder weniger) großen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus hat er angeregt, die im landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kombinieren und schließlich darauf hingewiesen, dass alle Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan selbst festgesetzt seien, einer Befreiung gemäß § 69 LG NRW bedürften. Vor diesem Hintergrund kann von einem - im Rahmen des § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW erforderlichen - eindeutigen Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 33 keine Rede sein. Damit stehen die Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 8 der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§§ 1 Abs. 4 BauGB, 37 Abs. 1 StrWG NRW) stehen der Planung ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere enthält der Regionalplan für den Regierungsbezirk L6. , Teilabschnitt L6. weder in seinen zeichnerischen noch in seinen textlichen Darstellungen Aussagen zu der geplanten Kreisstraße, die sich als "Handlungsanweisung mit Letztentschei-dungscharakter" einordnen lassen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 4 B 45.93 -, JURIS-Dokumentation. Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. Die Festsetzungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 bzw. Nr. 24 BauGB sind aber nicht hinreichend bestimmt. Die zeichnerischen Darstellungen und die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. Die Begründung zum Bebauungsplan kann weder Festsetzungen ersetzen, noch kann sie - über Auslegungshilfen hinaus - an die Stelle einer normativ erforderlichen Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Verständlichkeit treten. Außerhalb des Bebauungsplans liegende, erläuternde und ihn auslegende Erklärungen der Gemeinde sind unbeachtlich. Der Inhalt des Bebauungsplans bestimmt sich allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen und den ihm beigegebenen Erläuterungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BauR 2004, 1260 f., BGH, Urteil vom 10. April 1986 - III ZR 209.84 -, BRS 46 Nr. 41 sowie Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 1, Stand: Januar 2005, § 9 Rz. 14. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes richtet sich dabei danach, was nach den Umständen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. Die von den Festsetzungen eines verbindlichen Bauleitplans Betroffenen müssen u.a. vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn eine Festsetzung eine Bandbreite von Nutzungen bzw. Ausführungen zulässt, die den (abwägungsrelevanten) Belangen der Planbetroffenen nicht hinreichend Rechnung zu tragen vermag. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22, und Urteil vom 18. Februar 1994 - 4 C 4.92 -, BRS 56 Nr. 2. Nach diesen Grundsätzen kann von einer hinreichend bestimmten Festsetzung zur Höhenlage der Trasse, zur Schallschutzwand und zu den Flächen für Aufschüttungen, Erdwällen usw. hier nicht gesprochen werden. In dem Bebauungsplan fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung der Höhen- bzw. Tieflage der Straßentrasse und der sie zur Wohnbebauung der "Villa C2. " und zur an der westlichen Ortsrandlage von C. befindlichen Wohnbebauung abschirmenden Schallschutzwand. Der Schutz der im Plangebiet bzw. in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung vor Lärmimmissionen in dem vom Rat abgewogenen und auf Grundlage der eingestellten Gutachten vorausgesetzten Maß ist mit den diesbezüglichen Festsetzungen nicht sichergestellt. Es war vorliegend erforderlich, eine eindeutige Festlegung der Höhenlage der Trasse und zur Schallschutzwand sowie eine eindeutige Festlegung der höhenmäßigen Ausdehnung der Flächen für Aufschüttungen vorzunehmen. Basiert nämlich die lärmtechnische Beurteilung eines Straßenbauvorhabens auf bestimmten bautechnischen Merkmalen - wie z.B. der Höhenlage der Gradiente und ihrem Anstieg in bestimmten Teilen der Trasse - so ist der Plangeber bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gehalten, die ihm mögliche Festsetzung der Höhenlage auch bindend zu regeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 162/98.NE -, BRS 63 Nr. 22. Danach war eine eindeutige Festlegung der Höhenlage der Trasse hier erforderlich, weil die schalltechnischen Untersuchung der L5. Schalltechnik GmbH vom 16. August 2002 (im folgenden: Schallgutachten I) mit der - auf Grund der Änderung der Trassenführung vorgenommenen - Modifikation vom 25. Juni 2003 (im Folgenden: Schallgutachten II), die der Rat der Antragsgegnerin der lärmtechnischen Beurteilung der Ortsumgehung zugrundegelegt hat, in wesentlichen Teilen auf deren Höhen- bzw. Tieflage abstellt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das Schallgutachten I (dort S. 25) z.B. die Höhenpläne zugrundelegt. Diese sind in der Übersicht über die bei der Erstellung des Schallgutachtens I verwendeten Unterlagen ausdrücklich aufgeführt. Zum anderen basiert das Schallgutachten I (dort S. 20), soweit es um die "Villa C2. " geht, entscheidend auf der Annahme, dass die Gradiente in diesem Bereich in einer Tieflage von etwa 5 bis 6 m verläuft. Aus diesem Grunde empfiehlt es dort anstelle der ursprünglich vorgesehenen Böschung eine hochabsorbierende Stützwand (Schallschutzwand) mit einer der Tieflage entsprechenden Höhe von 5 bis 6 m. Dass das Schallgutachten I von der Ausbauplanung ausgeht, wird auch daran deutlich, dass Ausschnitte aus den Ausbauplänen abgebildet werden (dort S. 20 Bild 3). Die dem Senat vorliegenden Ausbaupläne gehen in dem genannten Bereich von einer Höhe der Schallschutzwand von 5 bis 6 m und einer entsprechenden Einschnittlage der Trasse aus. Die gleichen Annahmen liegen dem Schallgutachten II zugrunde: Auch dort wird die im Schallgutachten I der Sache nach vorgeschlagene Schallschutzwand - die infolge der zwischenzeitlichen Trassenänderung etwa 35 m weiter nördlich bzw. nordöstlich verläuft - zugrundegelegt; auf Grund des nunmehr größeren Abstandes zur "Villa C2. " wird allerdings (weiterer) aktiver Lärmschutz für nicht mehr erforderlich gehalten (dort S. 12). Selbst nach erfolgter Verschiebung der Trassenführung war also unter immissionsrechtlichen Aspekten der Bau einer Schallschutzwand (in Form einer hochabsorbierenden Stützwand) in der vom Gutachter vorgeschlagenen und umgesetzten Höhe/Tiefe von entscheidender Bedeutung für die Einhaltung der Lärmpegel. Basieren damit beide Schallgutachten auf den bautechnischen Merkmalen (Höhenlage der Gradiente und Höhe der Schallschutzwand), so hätte die Antragsgegnerin bei dem hier in Rede stehenden planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan die Höhenlage bindend regeln können und müssen. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch eine eindeutige Festlegung der Höhenlage der Schallschutzwand und dr sonstigen Aufschüttungen erforderlich war. Unabhängig von diesen - auf die Schallgutachten bezogenen - Erwägungen war die Festlegung der Höhenlage der Gradiente auch deshalb erforderlich, weil die Antragsgegnerin in ihrer Satzungsbegründung mehrfach hervorhebt, dass durch die verschiedenen Verwallungen, Erdwälle u.a. eine lärmmindernde Wirkung bzw. "Abschirmungswirkung" gegenüber der am westlichen Rand von C. gelegenen Wohnbebauung erreicht werden sollte. Ohne eine eindeutige und verbindliche Festlegung der Höhenlage der Gradiente oder der Aufschüttungen, Schallschutzwände usw. könnte die Ortsumgehung etwa auch auf Geländehöhe gebaut werden, was den Vorstellungen des Rates zum Lärmschutz - und im Übrigen auch der vom Rat mit der Einschnittlage der Trasse beabsichtigten Verringerung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft - zuwiderlaufen würde. Diese Erwägungen verdeutlichen, dass es sich bei der Festlegung der Höhenlage nicht nur um eine "Förmelei" handelt. Es liegt - insbesondere wenn es sich, wovon in der Satzungsbegründung mehrfach die Rede ist - um "topographisch bewegtes Gelände" handelt, auf der Hand, dass es einen Unterschied macht, ob die Trasse (im Wesentlichen) an der vorhandenen Geländeoberfläche liegt bzw. nur unwesentliche Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden oder ob durch tiefere Einschnitte oder Aufschüttungen im einzelnen konkrete Abschirmungseffekte bewirkt werden. Die damit erforderlichen eindeutigen Festlegungen hat der Rat der Antragsgegnerin hier unterlassen. In der Satzungsbegründung ist zwar vereinzelt davon die Rede, die Trassenvarianten würden in weiten Teilen in einer Einschnittlage von 6 m, teilweise sogar von 9 m verlaufen (dort S. 65). Dies reicht für die erforderliche rechtsverbindliche Festlegung des höhenmäßigen Verlaufs der Ortsumgehung ersichtlich nicht aus. Die Satzungsbegründung nimmt an keiner Stelle auf die bautechnischen Pläne (Höhenpläne, Lagepläne, Regelquerschnittspläne) Bezug. Dies wäre aber vor allem deshalb erforderlich (wenngleich - wie oben dargelegt - nicht alleine ausreichend) gewesen, weil - wie bereits oben am Beispiel des Trassenverlaufs im Bereich der Villa C2. dargelegt - die Schallgutachten von den Ausbauplänen ausgehen. Soweit es die Villa C2. betrifft, entspricht die Ausbauplanung auch den durch das Schallgutachten I vorgeschlagenen Maßnahmen. In anderen Bereichen des Plangebiets gehen die Schallgutachten zwar von der Ausbauplanung aus, weichen in ihren Stellungnahmen aber von dieser Planung ab, ohne dass diese Vorschläge dann - sei es durch eine Änderung der Ausbaupläne, sei es durch eine Festschreibung der gutachterlichen Vorschläge in dem Bebauungsplan - aufgegriffen worden wären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Lärmschutzwalls entlang des L3.-------wegs und der Wohnbebauung M.----- straße 146. Hier geht das Schallgutachten I (ebenfalls) von der Ausbauplanung aus, die hier einen Lärmschutzwall (Erdwall) von ca. 2 m Höhe vorsieht. Das Schallgutachten I schlägt vor, dieser müsse auf einer Länge von ca. 240 m auf 5,5 m über Fahrbahnniveau erhöht werden; dieser Wall verhindere auch die Immissionsgrenzwertüberschreitung an dem Wohnhaus M.-----straße 135; in diesem Zusammenhang wird ein Ausschnitt aus der Ausbauplanung abgebildet (dort S. 19, Bild 6.2.) Die Ausbauplanung sieht - anders als das Schallgutachten I - in diesem Abschnitt aber einen deutlich niedrigeren Lärmschutzwall vor. Auch das Schallgutachten II geht in diesem Bereich von den Ausbauplänen aus, die - wie dargelegt - in diesem Bereich einen Lärmschutzwall in einer Höhe von 2 m vorsehen, fordert dann aber - ebenso wie das Schallgutachten I - ebenfalls eine Erhöhung des Lärmschutzwalls, allerdings nunmehr - auf Grund der im Zuge der öffentlichen Auslegung geänderten Trassenführung - nicht mehr um 5,5 m, sondern um 5,7 m, um sodann festzustellen, dass auch durch eine Erhöhung des Lärmschutzwalls die Immissionswertüberschreitung an dem Wohnhaus M.-----straße 135 nicht verhindert werden könne. Die von beiden Schallgutachten in diesem Bereich vorgeschlagene deutliche Erhöhung des Lärmschutzwalls ist von der Ausbauplanung nicht aufgegriffen worden. Die Antragsgegnerin hat die beiden Schallgutachten, die gerade zu einer anderen Höhe des Lärmschutzwalls in diesem Straßenabschnitt gelangen als die Ausbauplanung, in der Satzungsbegründung in Bezug genommen, ohne die diesbezügliche Diskrepanz zu erkennen und zu entscheiden. Nach alledem ist schon wegen der fehlenden Bestimmtheit der Festsetzungen zur Höhenlage der Trasse bzw. der Aufschüttungen und der Schallschutzwand der Bebauungsplan unwirksam. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob ein Abwägungsfehler darin liegt, dass dem Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Schreiben der Antragstellerin vom 7. Mai 2003 nicht vorlag und damit ggf. das Abwägungsmaterial nicht vollständig war. Angesichts der oben dargelegten fehlenden Bestimmtheit mehrerer Festsetzungen braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Antragsgegnerin die in dem öffentlich- rechtlichen Vertrag zwischen der Antragstellerin und dem S1. -F. -Kreis als Träger der Straßenbaulast vom 23. Dezember 1998 getroffenen Regelungen in die Planung mit hätte einstellen und damit im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin anstelle eines Lärmschutzwalls eine Lärmschutzwand hätte vorsehen müssen; diese Frage wäre möglicherweise zu verneinen, wenn (jedenfalls in Teilbereichen) Bedenken gegen die Wirksamkeit des genannten Vertrages bestehen, was hier z.B. im Hinblick auf § 57 VwVfG NRW der Fall sein kann, weil es diesem (Vor-)Vertrag über die (teilweise) Grundstücksübertragung an der gemäß § 313 BGB a.F./§ 311 b Abs. 1 BGB n.F. erforderlichen Form mangeln dürfte. Die dargelegte fehlende hinreichende Bestimmtheit der Festsetzungen führt nicht nur zur teilweisen Unwirksamkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 33 insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplanes führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N. Danach ist der Bebauungsplan Nr. 33 hier insgesamt unwirksam. Denn die Antragsgegnerin hat ja gerade einen - ohne die Festsetzung der entsprechenden Höhen unzulänglichen - planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beschlossen, durch den ein zentrales Element der Planung, nämlich der höhenmäßige Verlauf der Trasse und der (auch damit einhergehende) Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen, unbewältigt geblieben ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 33 bei Kenntnis der Unbestimmtheit der diesbezüglichen Festsetzungen zur besonderen Höhenlage der Trasse, der Schallschutzwand und der (sonstigen) Aufschüttungen beschlossen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.