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Beschluss

12 A 151/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1116.12A151.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Begründung des Zulassungsantrags vom 22. Dezember 2003 legt die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dar. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird dem Darlegungserfordernis nicht genügt, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei ausführt, welche rechtlichen Erwägungen oder Tatsachenfeststellungen er für unzutreffend hält, woraus sich deren Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2004 - 12 A 2283/03 -. Der Beklagte behauptet, die medizinischen Voraussetzungen für einen Mehrbedarf lägen nicht vor, weil die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Empfehlungen des Deutschen Vereins keine Aussage über eine erforderliche besondere Ernährungsform bei der Erkrankung der Klägerin enthielten. Damit setzt sich der Beklagte mit den entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Denn er hat die genannten Empfehlungen unvollständig ausgewertet, soweit sie sich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen beziehen, wie sie bei der Klägerin vorliegen. Dies wird im Schriftsatz der Klägerin vom 27. Februar 2004 im Einzelnen aufgezeigt. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist im Übrigen bei dem vorliegenden Krankheitsbild die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 4 BSHG nicht ausgeschlossen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 16 E 499/04 -. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 8. März 2004 ausführt, ein konkreter finanzieller Mehraufwand der durchgeführten Ernährungsweise sei ihm nicht bekannt und damit nunmehr sinngemäß geltend macht, eine als erforderlich unterstellte besondere Ernährungsform sei nicht mit Mehrkosten verbunden, ist dieser Einwand aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Damit wird das Vorliegen einer weiteren Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs bezweifelt, nämlich dass mit einer erforderlichen besonderen Ernährungsform tatsächlich ein Mehrbedarf verbunden ist. Das kann eine Zulassung der Berufung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Schriftsatz vom 8. März 2004 erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingereicht worden ist. Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 12 A 4817/03 -. Es handelt sich dabei auch nicht lediglich um eine - möglicherweise auch noch nach Fristablauf - berücksichtigungsfähige Konkretisierung und Vertiefung eines schon vorgebrachten Grundes. Denn die Begründung vom 22. Dezember 2003 war auf die medizinischen Voraussetzungen eines Mehrbedarfs - d.h. die Erforderlichkeit einer besonderen Ernährungsform bei einem bestimmten Krankheitsbild - beschränkt. Vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 459/03 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).