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Urteil

15 A 2950/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1122.15A2950.03.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos. Es wird im Übrigen geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die bis zur teilweisen Erledigung entstandenen Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 2/5, der Beklagte zu 3/5. Die nach der teilweisen Erledigung angefallenen Kosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos. Es wird im Übrigen geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die bis zur teilweisen Erledigung entstandenen Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 2/5, der Beklagte zu 3/5. Die nach der teilweisen Erledigung angefallenen Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer der Flurstücke 1705, 1940 und 1958 sowie Mitgesamthandseigentümer im Rahmen einer Erbengemeinschaft des Flurstücks 1943 der Flur 5 der Gemarkung N. . Das ebenfalls dort gelegene Flurstück 45 stand im Eigentum der Mutter des Klägers. Alle diese Flächen bewirtschaftete der Kläger im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes. Sie liegen im Bereich eines im Juli 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplanes und grenzen an den kanalisierten M.---weg . Mit Schreiben vom 2. Juli 1984 wandte sich der S. Landwirtschaftsverband im Auftrage des Klägers an den Beklagten und bat diesen im Hinblick auf den zu erwartenden Kanalanschlussbeitrag um zinslose Stundung des Beitrags. Durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.12.1984 wurde hinsichtlich des Klägers und zweier weiterer Landwirte eine Stundung des Anschlussbeitrages gegen einen Zins von 6 % pro Jahr beschlossen. Die Stundung sollte andauern, so lange die Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden und damit der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes dienen oder bis zur Veräußerung oder Bebauung der Grundstücke. Am 17. Dezember 1984 kam es zu einem Gespräch zwischen einem Vertreter des Landwirtschaftsverbandes und den drei betroffenen Landwirten, u.a. dem Kläger, auf der einen Seite und Mitarbeitern des Beklagten über den zu zahlenden Zinssatz. Daraufhin wurde am 20. Dezember 1984 durch Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, die zu stundenden Kanalanschlussbeiträge mit 3 % zu verzinsen sowie für den Verkaufsfall die Fälligkeit differenziert nach Erlös zu regeln. Diese Entscheidung genehmigte der Haupt- und Finanzausschuss am 12. März 1985. Der Beklagte teilte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 10. Januar 1985 mit, dass die zu stundenden Kanalanschlussbeiträge mit 3 % zu verzinsen seien. Mit gleichlautenden Schreiben vom 16. Januar 1985 an den Kläger und die beiden anderen Landwirte übersandte der Beklagte jeweils einen Beitragsbescheid. In dem Übersendungsschreiben heißt es im Betreff "Heranziehungsbescheid zum einmaligen Anschlussbeitrag". Im Text wird darauf hingewiesen, dass im Juli 1983 für "ihre Grundstücke im Bereich des M.---weges die Beitragespflicht zum einmaligen Anschlussbeitrag entstanden" sei. "Als Anlage werden Ihnen die entsprechenden Heranziehungsbescheide übersandt. Auf den ebenfalls beiliegenden Ausschnitten der Bebauungspläne ist die veranlagte Fläche grün gekennzeichnet. Bei den angeforderten Beiträgen handelt es sich um eine Vorausleistung. Nach endgültiger Vermessung erfolgt die Veranlagung zum endgültigen Beitrag." Zur Stundung heißt es: " Entsprechend dem Schreiben vom 10. Januar 1985 werden Ihnen die Beiträge gestundet. Bei Veräußerung von Grundstücken werden die zu zahlenden Beiträge sperat (sic!) angefordert." Der beigefügte Bescheid vom 16. Januar 1985 benennt im Adressenfeld "Eigentümergemeinschaft C. z.Hd. Herrn U. C. ". Im Betreff ist im vorgedruckten Text "Veranlagung zur Zahlung eines einmaligen Kanalanschlussbeitrages" das Wort Veranlagung durch Vorausleistung ersetzt worden. Als betroffene Grundstücke werden die Parzellen "1940, 1943, 1705, 1958 (Teilstücke)" benannt. Im Text wird ausgeführt, dass das vorbezeichnete Grundstück an die endgültig hergestellte Abwasseranlage angeschlossen werden könne, es damit der Beitragspflicht nach der Anschlussbeitragssatzung unterliege und nach der genannten Satzung die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könne. Sodann wird ein "zu zahlender einmaliger Kanalanschlussbeitrag" in Höhe von 71.268,75 DM festgesetzt. Beigefügt waren zwei Auszüge aus Bebauungsplänen, die die herangezogene Fläche grün schraffiert auswiesen. Dabei und bei der Berechnung war auch das Flurstück 45 einbezogen. Durch gleichlautende Schreiben vom 16. Januar 1985 an den Kläger und die beiden anderen Landwirte teilte der Beklagte mit, dass die einmaligen Anschlussbeiträge unter der Voraussetzung gestundet worden seien, dass die Grundstücke zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs notwendig seien. Sollte der Hof auf Abkömmlinge in gerader Linie übergehen, gelte die Stundung auch für diese Hofnachfolger. Mit notariellem Vertrag vom 26. Juli 1997 veräußerte der Kläger den größten Teil des Flurstücks 1705, die übrigen Flurstücke wurden mit notariellen Verträgen vom 16. November 1998 veräußert. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 28. Juli 1999 unter Bezugnahme auf den Beitragsbescheid vom 16. Januar 1985 Stundungszinsen für einen Zeitraum vom 19. Februar 1985 bis 26. Juli 1997 in Höhe von 26.700,-- DM fest. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei eine Reduzierung des Stundungszinses vereinbart worden. Es sei eine Verrechnung mit Entschädigungsansprüchen vereinbart, die im Ergebnis zu einer nur zweiprozentigen Verzinsung führe. Dazu legte er einen Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten vom 27. März 1985 vor. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2000 zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen den Zinsbescheid und hat vorgetragen: Der angefochtene Zinsbescheid sei rechtswidrig, da durch den Bescheid vom 16. Januar 1985 kein Beitrag wirksam festgesetzt worden sei. Notwendiger Inhalt eines Abgabenbescheides seien Art und Betrag der Abgabe sowie die Festsetzung, wer die Abgabe schulde. Hier sei schon die Art der Abgabe unklar. Im Bescheid sei das vorgedruckte Wort Veranlagung individuell durch Vorausleistung ersetzt worden, was für die Erhebung einer Vorausleistung spreche. Andererseits sei von einer endgültig hergestellten Abwasseranlage die Rede, was für einen endgültigen Beitrag spreche. Im Übersendungsschreiben sei schließlich noch die Festsetzung eines endgültigen Beitrags nach endgültiger Vermessung angekündigt worden, was für einen vorläufigen Bescheid spreche. Sollte im Übrigen tatsächlich eine Vorausleistung festgesetzt worden sein, so wäre zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten, was die Beitragspflicht zum Erlöschen gebracht hätte mit der Folge, dass eine Zinspflicht nicht bestünde. Auch die Person des Abgabepflichtigen sei unbestimmt. Einerseits sei eine Eigentümergemeinschaft als Pflichtiger bezeichnet worden, also mehrere Personen. Die Flurstücke 1940, 1705 und 1958 hätten aber im Alleineigentum des Klägers gestanden. Lediglich das Flurstück 1943 habe im Eigentum einer Erbengemeinschaft, nicht aber einer Eigentümergemeinschaft gestanden. Schließlich sei auch der Umfang der herangezogenen Fläche zu unbestimmt. Im Bescheid würden zwar die Nummern der Flurstücke genannt, jedoch mit dem Zusatz "Teilstücke". Welche Teilstücke aus den schraffierten Flurstücken gemeint seien, sei nicht ersichtlich. Der Hinweis könne sich nicht nur auf das Flurstück 1958, das nur teilweise schraffiert sei, beziehen, da dann der Vermerk "Teilstück" hätte heißen müssen. Im Übrigen sei auch die Höhe der festgesetzten Zinsen falsch, da eine Reduzierung des Zinssatzes auf 2 % vereinbart worden sei. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Mit dem Bescheid vom 16. Januar 1985 sei ein Kanalanschlussbeitrag wirksam festgesetzt worden. Die bemängelte Unbestimmtheit sei durch Auslegung des Bescheides zu überwinden. Jedenfalls sei nämlich der Kläger herangezogen worden. Daher sei es unschädlich, dass der Bescheid zu Unrecht für drei Flurstücke von mehreren Eigentümern ausgehe. Hinsichtlich des Flurstücks 1943 hafte der herangezogene Kläger als Gesamtschuldner, da er Mitglied der Erbengemeinschaft sei. Es müsse nicht jedem Mitglied der Erbengemeinschaft ein Bescheid erteilt werden. Der Kläger habe im Rahmen der Stundungsvereinbarung auch den Bescheid als gegen ihn gerichtet verstanden. Ob eine Vorausleistung oder ein endgültiger Beitrag festgesetzt worden sei, sei unerheblich, da jedenfalls nunmehr der endgültige Beitrag fällig sei. Die bloße Falschbezeichnung führe im Übrigen nicht dazu, dass die Festsetzung eines Beitrags zu der Festsetzung einer Vorausleistung führe. Dem Bescheid könne entnommen werden, dass die Festsetzung einer bloßen Vorausleistung nicht gewollt sei. Nach der Rechtsprechung nehme außerdem ein Vorausleistungsbescheid die Rechtsnatur eines endgültigen Beitragsbescheides an, wenn sich die Gemeinde weigere, einen solchen endgültigen Bescheid zu erlassen. Der Umfang der veranlagten Fläche ergebe sich zweifelsfrei aus den dem Bescheid beigefügten Plänen. Es hätten auch mehrere Buchgrundstücke gemeinsam veranlagt werden können, da eine wirtschaftliche Einheit vorgelegen habe. Im Übrigen führe selbst die Notwendigkeit einer Festsetzung des Beitrages für jedes Flurstück nicht zur Nichtigkeit eines Bescheides, der eine solche Differenzierung nicht vornehme. Ein geringerer Zinssatz als 3 % sei nicht gewährt worden. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und insbesondere ausführt, dass sich vor allem aus dem Begleitschreiben, mit dem der Heranziehungsbescheid übersandt worden sei, die Adressatenstellung des Klägers ergebe. Soweit weitere Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten herangezogen werden sollen, sei ihnen gegenüber keine wirksame Veranlagung erfolgt. Die fehlerhafte Annahme, auch für drei Flurstücke gebe es weitere Eigentümer, mache die Heranziehung des Klägers nicht nichtig. Schließlich sei es auch unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Eigentümer der veranlagten Grundflächen sei, da dies der Wirksamkeit des Heranziehungsbescheides nicht entgegen stehe. Die unterlassene Festsetzung differenzierter Beiträge hinsichtlich der einzelnen Grundstücke könne sogar noch geheilt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid wegen Festsetzungsverjährung des auf das Flurstück 1705 entfallenden Zinsanteils aufgehoben, soweit Stundungszinsen von mehr als 10.728 DM festgesetzt wurden. Insoweit haben die Hauptbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in dem noch streitigen Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung in dem noch streitigen Umfang zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus: Durch den Bescheid von 1985 sei als Inhaltsadressat eine Eigentümergemeinschaft herangezogen worden, während der Kläger lediglich als Bekanntgabeadressat angesprochen worden sei. Eine solche Eigentümergemeinschaft existiere für keines der vier herangezogenen Grundstücke, lediglich für eines habe eine Erbengemeinschaft existiert. Auch die betroffene Abgabenart und der Umfang der veranlagten Grundstücke seien unklar. Welche Teile des festgesetzten Beitrages auf die angesprochenen Flurstücke entfallen sollten, könne dem Bescheid ebenfalls nicht entnommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären. Die zulässige Berufung im Übrigen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Zinsbescheid ist nämlich bis zur Höhe von 10.728 DM rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid rechtfertigt sich dem Grunde nach aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 238 der Abgabenordnung (AO). Nach diesen Vorschriften werden für die Dauer einer gewährten Stundung von Beitragsansprüchen Zinsen erhoben. Es wurde ein Beitragsanspruch gestundet, nämlich der durch Bescheid vom 16. Januar 1985 festgesetzte durch Stundungsentscheidung nach dem Übersendungsschreiben gleichen Datums. Die Stundung war auflösend bedingt durch die Veräußerung von Grundflächen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde durch den Bescheid wirksam ein Kanalanschlussbeitrag gegenüber ihm festgesetzt. Der Bescheid wurde gegenüber dem Kläger erlassen. Bei der Frage, wer Adressat sein soll, kommt es nicht auf den wörtlichen Ausdruck, sondern auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 1031/01 -, NVWZ-RR 2003, 327 (328). Maßgeblich ist der Erklärungsinhalt, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erklärung, jedoch können auch außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände in die Auslegung einbezogen werden, soweit sie für den Erklärungsempfänger einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 (318); Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68, S. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben musste für den Kläger klar sein, dass jedenfalls er selbst durch den Bescheid in Anspruch genommen wurde. Eine Auslegung dahin, dass nicht einzelne Eigentümer, sondern ein davon getrenntes Rechtssubjekt "Eigentümergemeinschaft" hat in Anspruch genommen werden sollen, verbot sich von vorneherein, da es sein solches Rechtssubjekt nicht gibt. Vielmehr lag die Auslegung nahe und war möglicherweise tatsächlich auch so gemeint, dass die einzelnen Eigentümer der Eigentümermehrheit, nämlich der hinsichtlich eines Flurstücks bestehenden Erbengemeinschaft, herangezogen werden sollten. Für den Kläger waren die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse klar, so dass er erkennen konnte, dass der Beklagte hinsichtlich dreier Grundstücke fehlerhaft von einer Eigentümermehrheit ausging. Die Bezeichnung "zu Hd. Herrn U. C. " konnte der Kläger nicht dahin verstehen, dass er lediglich als Vertreter oder bloßer Empfangsbote der übrigen Eigentümer und damit als bloßer Bekanntgabeadressat hat angesprochen werden sollen. Richtig ist zwar, dass dies mit der Formulierung üblicherweise so ausgedrückt wird. Jedoch machten die Begleitumstände für den Kläger klar, dass die Formulierung nicht in diesem Sinne, sondern im Sinne seiner Inanspruchnahme als des hauptbetroffenen (Mit-)Eigentümers zu verstehen war. Für eine bloße Vertreter- oder gar Botenstellung sprach angesichts seiner (Mit-)Eigentümerstellung nichts. Vielmehr war erkennbar die besondere Herrschaftsbeziehung zu seinen Flurstücken der Grund, warum er unter den in Betracht kommenden Eigentümern als Adressat herausgegriffen wurde. Er hatte nämlich alle in Rede stehenden Flurstücke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes in Besitz. Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere auch aus dem Anschreiben vom 16. Januar 1985, mit dem der Bescheid übersandt wurde. Dieses Schreiben ist allein an den Kläger gerichtet. Es ist im Text von der Beitragspflicht "für Ihre Grundstücke" die Rede. Weiter heißt es, dass "Ihnen die Beiträge gestundet" werden. Aus diesen Begleitumständen in Verbindung mit der Tatsache, dass der Kläger Alleineigentümer von dreien der benannten Grundstücke und Miteigentümer des Vierten war, konnte für den Kläger kein Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls er selbst und möglicherweise auch tatsächlich oder vermeintlich vorhandene weitere Miteigentümer in Anspruch genommen werden sollten. Der Bescheid vom 16. Januar 1985 ist nicht deshalb unwirksam, weil die veranlagte Fläche nicht bezeichnet wäre. Nichtig ist ein Beitragsbescheid erst, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO). Das kann der Fall sein, wenn ein Bescheid hinsichtlich der veranlagten Fläche unbestimmt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 AO). Da der Beitrag grundstücksbezogen ist, muss erkennbar sein, auf welche Fläche sich die Veranlagung bezieht. Das ist hier jedoch der Fall, da dem Bescheid Pläne beigefügt waren, die die veranlagte Fläche bezeichnen. Deshalb ist es auch unschädlich, dass der Betreff des Bescheides den unzutreffenden Eindruck vermittelt, nicht nur das Flurstück 1958, sondern auch die übrigen genannten Flurstücke würden nur teilweise veranlagt - was im Übrigen etwa auch für das Flurstück 1705 zutrifft - und das Flurstück 45 sei überhaupt nicht in die Veranlagung einbezogen. Der Bescheid leidet weiter nicht an einer zur Nichtigkeit führenden Unbestimmtheit, weil nicht für jedes Flurstück ein Beitragsbetrag festgesetzt worden ist. Selbst wenn dies bei Flurstücken, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, zu fordern sein sollte, führte ein Verstoß jedoch nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, weil immer noch klar ist, welcher Beitrag für welche Fläche von wem verlangt wird. Vgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Loseblattsammlung (Stand: September 2005), § 8 Rn. 76a. Schließlich spielt es keine Rolle, dass ausweislich eines der beiden Lagepläne und auch nach der der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Fläche das der Mutter des Klägers gehörende Flurstück 45 in die Veranlagung einbezogen wurde. Deshalb ist der Bescheid vom 16. Januar 1985 zwar rechtswidrig, weil ein falscher Beitragsschuldner herangezogen wurde. Er ist aber nicht nichtig (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO), so dass mit ihm auch hinsichtlich des Flurstücks 45 gegenüber dem Kläger wirksam eine Beitragsschuld festgesetzt wurde. Vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1997 - VIII R 32/90 -, BFHE 185, 190 (193). Der Bescheid von 16. Januar 1985 hat auch nicht bloß eine Vorausleistungsforderung festgesetzt, sodass in Folge zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung die Beitragspflicht erloschen wäre und somit auch keine Stundungszinsen angefallen wären. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233 f. Allerdings ist einem Teil des Wortlauts nach eine Vorausleistung festgesetzt. So ist im Bescheid das vorgedruckte Wort "Veranlagung" maschinenschriftlich durch "Vorausleistung" ersetzt worden. Im Übersendungsschreiben heißt es ausdrücklich: "Bei den angeforderten Beiträgen handelt es sich um eine Vorausleistung." Dennoch ergibt sich aus dem übrigen Text, dass mit dem Wort Vorausleistung in Wirklichkeit "Beitrag aufgrund eines vorläufigen Bescheides" gemeint ist. Eine Vorausleistung ist eine Leistung auf eine noch nicht entstandene, eine künftige Beitragsschuld (§ 8 Abs. 8 KAG NRW). Aus dem Bescheid selbst ergibt sich aber, dass die Beitragsschuld entstanden ist: Im ersten Satz des Bescheidtextes heißt es, dass das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden könne. Daran schließen sich die Sätze an: "Damit unterliegt es der Beitragspflicht" nach § 8 Abs. 7 KAG NRW in Verbindung mit der Beitragssatzung. "Nach § 15c der o.g. Satzung entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann." Diese drei Sätze beinhalten somit die Darlegung der Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht und die Feststellung, dass diese Voraussetzung vorliegt. Auch das Übersendungsschreiben spricht im ersten Satz davon, dass mit Rechtskraft der Bebauungspläne "für Ihre Grundstücke ... die Beitragspflicht zum einmaligen Anschlussbeitrag entstanden" sei. Diese Ausführungen widersprechen der Annahme, eine Beitragsschuld werde erst künftig entstehen. Vielmehr sind die Angaben im Bescheid und Übersendungsschreiben objektiv widersprüchlich. Dieser Widerspruch ginge zu Lasten des Beklagten, wenn er nicht durch Auslegung aufgelöst werden könnte. Das ist aber möglich. Schon die Kombination aus gleichzeitiger Festsetzung einer Vorausleistung und Stundung des Beitrags wäre unverständlich, da die Vorausleistung gerade voraussetzt, dass der Beitrag noch nicht entstanden ist, so dass es einer Stundung des Beitrags gar nicht bedurft hätte. Entscheidend aber ist der Hinweis im Übersendungsschreiben nach der Feststellung, dass es sich um eine Vorausleistung handele: "Nach endgültiger Vermessung erfolgt die Veranlagung zum endgültigen Beitrag." Daraus ergibt sich, dass nicht das erst künftige Entstehen des Beitrags mit dem Begriff "Vorausleistung" bezeichnet werden sollte, sondern ein Unklarheit bezüglich der genauen Größe der zu veranlagenden Fläche. Es sind nämlich nicht alle Flurstücke zur Gänze veranlagt worden. Jedenfalls die Flurstücke 1958 und 1705 sind nur teilweise veranlagt worden. Offensichtlich hielt es also der Beklagte für nötig, die genaue Fläche in der Örtlichkeit zu vermessen, um die endgültige Höhe des Beitrags feststellen zu können. Rechtlich verbirgt sich hinter diesem Gedanken die vorläufige Beitragsfestsetzung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO), die möglich ist, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung des Beitrags eingetreten sind, hier also in Bezug auf dessen genaue Höhe. Unschädlich ist, dass der Begriff "vorläufige Festsetzung" nicht verwendet wurde. Es reicht aus, dass durch den zitierten Satz deutlich wurde, dass wegen der Ungewissheit hinsichtlich der genauen Größe der zu veranlagenden Fläche die abschließende Festsetzung noch aussteht. Vgl. BFH, Urteil vom 26. Juli 2001 - VI R 122/99 -, BStBl. II 2002, 84. Bei verständiger Würdigung des Bescheides konnte der Kläger daher erkennen, dass er entgegen dem Wortlaut nicht zu einer Vorausleistung, sondern vorläufig zu einem Beitrag herangezogen wurde. Da die Art der Abgabe (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 1 AO) somit durch Auslegung erkennbar war, liegt auch - unbeschadet der Frage, ob ein solcher Mangel überhaupt zur Nichtigkeit führt -, vgl. dazu Trzaskalik, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2005), § 157 AO Rn. 11, insoweit ein wirksamer Beitragsbescheid vor. Der Zinsbescheid ist in Höhe von 10.728 DM rechtmäßig. Der Beklagte hat durch die Teilaufhebung den auf das Flurstück 1705 entfallenden Teil der Festsetzung der Stundungszinsen aufgehoben. Der auf den veranlagten 4690 m² großen Teil des Flurstücks 1705 entfallende Beitragsanteil beträgt bei einem Beitragssatz von 9,05 DM je Verteilungsanteil und einem Maß- und Artfaktor von 1 auf die Grundstücksfläche 42.444,50 DM, so dass für die übrige Fläche ein Beitragsanteil von 28.824,25 DM festgesetzt war. Die Zinsen für die im Zinsbescheid geltend gemachten 149 vollen Monate (19. Februar 1985 bis 26. Juli 1997) für einen Betrag von 28.800 DM (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 238 AO) bei einem Zinssatz von 0,25 % pro Monat belaufen sich auf die noch festgesetzten 10.728 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.