Beschluss
12 A 3678/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1123.12A3678.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulasssungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulasssungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. reichten nicht aus, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die insoweit für die Rü-ge einer fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts angeführten Gründe reichen nicht aus, die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnene Überzeugung in dem für die Annahme ernstlicher Zweifel erforderlichen Maß (vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13) in Frage zu stellen. Der Annahme, die Klägerin zu 1. verfüge inzwischen über deutsche Sprachkenntnisse, die sie in die Lage versetzten, nahezu alle Sätze bzw. Fragen in deutscher Sprache zu verstehen und auf Deutsch in meist formal vollständigen Sätzen zu beantworten, hat das Verwaltungsgericht in zulässiger Weise entgegengesetzt, dass der Austausch von mündlichen Informationen, wie er sich bei der Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, andererseits so langsam und an einer anderen Sprache orientiert stattgefunden hat, dass dennoch nicht von einem Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ausgegangen werden könne. Für die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist nämlich ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede und grundsätzlich in ganzen Sätzen erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6. Das Verwaltungsgericht stellt - anders als die Kläger anzunehmen scheinen - nicht etwa auf irgendwelche inhaltlichen Mängel der von der Klägerin zu 1. gegebenen Antworten ab, sondern auf die Art und Weise ihres Zustandekommens. Insoweit sind die Ausführungen in der Zulassungsschrift dazu, inwieweit die Klägerin zu 1. die ihr gestellten Fragen vollständig und ausreichend beantwortet hat, unergiebig. Wenn behauptet wird, die Klägerin zu 1. habe in vollständigen Sätzen geantwortet und sei vom Richter ohne Probleme verstanden worden, gilt Entsprechendes. Ebensowenig hat das Verwaltungsgericht behauptet, dass Fragen hätten wiederholt oder umformuliert werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass - sobald die Fragen Themen betrafen, die nicht zu dem Standardrepertoire aller Sprachtests gehören, das den Aufnahmebewerbern den Einstieg leicht machen soll - deutlich der Eindruck entstanden sei, die Klägerin zu 1. übersetze die Fragen innerlich in die russische Sprache und die Antworten aus dem Russischen umgekehrt zurück. Die Antworten seien sehr sehr zögerlich und von Pausen unterbrochen gekommen, in denen die Klägerin zu 1. nach Worten gesucht habe. Zwar trifft es zu, dass der vom Verwaltungsgericht gewonnene Eindruck - mit Ausnahme der Feststellung, es sei deutlich zu bemerken, wie die Klägerin zu 1. nach Worten suche - nicht in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben ist. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seine Überzeugung jedoch ausschließlich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen. Dazu zählt auch ein in Bezug auf die Sprachkompentenz Beteiligter in der mündlichen Verhandlung gewonnener Eindruck, der gerade nicht in dem Protokoll festgehalten sein muss. Da es sich um innere oder sonstwie der reproduzierenden Wiedergabe beim Diktat des Protokolls weitgehend entzogene Vorgänge handelt, kann der Sitzungsniederschrift schon deshalb auch keine negative Publizität zukommen. Vgl. zur eingeschränkten Beweiskraft des Sitzungsprotokolls als öffentliche Urkunde in Hinblick auf den Inhalt von Zeugenaussagen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. November 2003 - 1 Ws 248/03 -, Justiz 2004, 213. Der Anspruch der Klägerin zu 1. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab - durch Aufnahme in das Protokoll - auf die mögliche Würdigung des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1067.98 -, juris. Dass die Wahrnehmungen des Verwaltungsgerichts als solche zutreffen, hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellt und kann sie aus eigenem Wissen mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2004 auch nicht bestreiten. Allein aus einer Gegenüberstellung der Verhandlungsdauer mit den in dieser Zeit bewältigten Aufgaben kann insbesondere nicht schon mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei der der Klägerin zuzugestehenden Zeit für die Verarbeitung und Beantwortung der ihr gestellten Fragen nicht die wohlwollende Betrachtung an den Tag gelegt habe, die angesichts eines bisherigen Lebens im nicht deutschsprachigen Ausland und unter Berücksichtigung der psychischen Belastung in solcher Art Prüfungssituation geboten ist. Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ebenso wenig greifbar, dass das Verwaltungsgericht bei seinen Anforderungen stockende Äußerungen, die einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede" entgegenstehen, nicht von einem solchen - für das Verstehen und Reden nicht zwischen Deutschen aufgewachsener Aussiedler typischen - Suchen nach Worten und stockende Sprechen unterschieden haben soll, bei dem noch nicht Rede und Gegenrede soweit oder sooft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann". Ferner hat das Verwaltungsgericht insbesondere nicht - wie die Kläger meinen - als Bewertungskriterium darauf abgestellt, dass die Klägerin zu 1. zu keiner Zeit die Initiative ergriffen habe, mehr zu sagen, als die Beantwortung der jeweils gestellten Frage jeweils unbedingt erfordert hätte; aus der Kürze und Einfachheit der Antworten der Klägerin zu 1. schließt das Gericht gerade noch nicht auf eine mangelnde Sprachkompetenz. Dass dem Bericht über die private Sprachprüfung vom 26. August 2003" keine Angaben zur Fähigkeit der Klägerin zu 1. zu entnehmen sind, im Dialog - also spontan - sich in einigermaßen flüssiger Form über Themen aus dem täglichen Leben, dem familiären Umfeld oder dem Arbeitsalltag auf Deutsch auszutauschen, wird durch die Angaben in der Zulassungsschrift zur Qualifikation, Kompetenz sowie behutsamen, einfühlsamen und sorgfältigen Vorgehensweise der Prüferin B. S. gleichermaßen nicht in Frage gestellt. Wenn die Prüferin feststellt, dass Hörverständnis und Wortschatz der Klägerin zu 1. für übliche Alltagsthemen völlig ausreichend sind und eine gute Basis für den Erwerb weiterer Kenntnisse darstellen, verhält sich das ebenso wenig zur zeitlichen Komponente der mündlichen Interaktion wie die Einschätzung ihrer Aussprache als deutlich und gut verständlich oder die Beschreibung ihres Lernvermögens. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Prüfungsbericht an verschiedenen Stellen insoweit allenfalls unspezifisch von zögernden Antworten der Klägerin zu 1. spricht. Besitzt das Ergebnis der privaten Sprachprüfung mithin keinen nachhaltbaren positiven Aussagewert dazu, dass die Klägerin zu 1. auch die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede besitzt, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der erforderlichen Sprachkompetenz letztendlich nicht ausschlaggebend auf diesen privaten Sprachtest abgestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).