Beschluss
1 A 2562/04.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1124.1A2562.04PVL.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter, die für die Jahre 2002 bis 2004 verwendeten sowie die jeweils aktuellen regionaldirektionsinternen Messzahlen für die gleichförmige Verteilung des Personals und die jeweils aktuellen VZK-Zielwerte der X Westfalen-Lippe für sämtliche Organisationsbereiche der Dienststelle des Beteiligten in Kopie dauerhaft zu überlassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter, die für die Jahre 2002 bis 2004 verwendeten sowie die jeweils aktuellen regionaldirektionsinternen Messzahlen für die gleichförmige Verteilung des Personals und die jeweils aktuellen VZK-Zielwerte der X Westfalen-Lippe für sämtliche Organisationsbereiche der Dienststelle des Beteiligten in Kopie dauerhaft zu überlassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller ist Personalrat bei der Regionaldirektion I. , N. -M. einer von 13 Regionaldirektionen der X Westfalen-Lippe. Der Beteiligte ist Leiter dieser Regionaldirektion. Der Antragsteller begehrt die Überlassung von Personalplanungsdaten für die Organisationseinheiten dieser und der übrigen Regionaldirektionen der B. einschließlich der diesen zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen. Die B. Westfalen-Lippe weist den Regionaldirektionen jährliche Verwaltungskostenbudgets zu, die sich wesentlich auf der Grundlage einer errechneten Zahl benötigter Vollzeitkräfte (VZK) bemisst (so genanntes VZK- Gesamtziel), in dem sich der Personal-Sollbestand der jeweiligen Regionaldirektion widerspiegelt. Dieser Gesamtzielwert errechnet sich aus der Summe von Zielwerten für die einzelnen Organisationseinheiten der Regionaldirektion (VZK- Ziele). Die Zielwerte werden von der B. Westfalen- Lippe festgelegt, die ihre Berechnungen auf der Grundlage eines Algorithmus vornimmt, in den unter anderem eingehen: Versichertenzahlen, Projektkennzahlen (de Verhältnis von Arbeitsvorgängen, Fallzahlen, Versicherten oder anderen Faktoren zu den Mitarbeitern) und Benchmark-Werte (resultierend aus Leistungsquervergleichen zwischen den 13 Regionaldirektionen). Die mittels des Budgets jährlich zugestandene Personalmenge (das Personal-Soll) hängt dadurch u.a. ab von der Entwicklung der Mitgliederzahlen, dem Arbeitsanfall, aber auch von Qualitätsbewertungen durch die B. - Direktion und ist nicht notwendig identisch mit der Zahl der in einer Regionaldirektion tatsächlich Beschäftigten (dem VZK-Istwert). Hinsichtlich der Begriffe wird auf Bl. 170-171 und 192-194, hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung auf Bl. 90 ff., 117-121, 133, 135, 144 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Es ist Aufgabe des jeweiligen Regionaldirektors als Dienststellenleiter im Rahmen der Personalplanung den Personal-Ist-Bestand an die der Budgetzuweisung zugrunde liegenden VZK- Zielwerte anzupassen. Insofern bestehen Empfehlungen der B. -Direktion und die Vorgabe, Personalreduzierungen nicht durch Kündigungen zu erreichen. In diesem Rahmen fällt die Art und Weise der Anpassung jedoch in den Verantwortungsbereich des Dienststellenleiters. Er kann insbesondere festlegen, welche Organisationseinheiten (Teams usw.) gebildet werden und wie viele und welche Mitarbeiter darin tätig sind. Erstmals im November 2002 bat der Antragsteller den Beteiligten, die Grundlagen seiner Personalplanung für die verschiedenen Abteilungen der Regionaldirektion sowie die vereinbarten Personalziele" mitzuteilen; verlangt wurden zunächst Personalmesszahlen, später Personalkennzahlen. Der Beteiligte lehnte dies ab. Personalziele seien nicht vereinbart. Die Berechnung der Personalzahlen werde weder durch ihn noch durch die übrigen Regionaldirektionen beeinflusst. Es bestünden lediglich hausinterne Messzahlen für die gleichförmige Verteilung des Personals in den Vertriebsgebieten. Auch in dem sich anschließenden Schriftwechsel blieb der Antragsteller mit seinem Begehren, die Berechnungsgrundlagen zu erhalten, erfolglos. Der Beteiligte erklärte sich lediglich bereit, den Antragsteller an konkreten Maßnahmen zu beteiligen und im Einzelfall ordnungsgemäß zu unterrichten. Am 13. Februar 2003 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zunächst die Überlassung der gesamten Personalberechnung einschließlich der sog. Algorithmen (nach bestimmten Regeln ablaufende Rechenvorgänge) und der Personalbedarfsschlüssel für das Jahr 2002 und die Folgejahre verlangt. Im Verlauf des Verfahrens hat er dieses Begehren erweitert und auf die Personalmess-, -kenn- und -projektzahlen bzw. den Personalbedarfsschlüssel für sämtliche Organisationseinheiten der Regionaldirektion des Beteiligten, später auch auf diejenigen aller übrigen Regionaldirektionen der B. Westfalen-Lippe erstreckt. Dem schließlich gestellten Antrag festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die regionaldirektionsinternen Messzahlen für die gleichförmige Verteilung des Personals und die von der B. Westfalen- Lippe errechneten VZK-Zielwerte für sämtliche Organisationsbereiche der Regionaldirektion I. , N. -M. nebst der den Zielwerten zugrunde liegenden Projektkennzahlen und Benchmark-2-Werten einschließlich der für die Ermittlung dieser Kennzahlen bzw. Benchmark-Werte notwendigen Daten sowie die von der B. Westfalen-Lippe errechneten VZK-Zielwerte und die VZK-Istwerte für sämtliche Organisationseinheiten der übrigen Regionaldirektionen der B. Westfalen-Lippe, jeweils für die Jahre 2002 bis 2004 und für die Folgezeiträume jeweils nach deren Erstellung, dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter, in Kopie dauerhaft zu überlassen, hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts MInden durch den angefochtenen Beschluss uneingeschränkt stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Soweit er sich als Antragsänderung darstellen sollte, sei diese jedenfalls sachdienlich; der Beteiligte habe sich außerdem widerspruchslos auf den geänderten Antrag eingelassen. Die Ausführungen des Beteiligten im Verfahren und der Umstand, dass dem Antragsteller einige wenige Daten bekannt seien, ließen das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die vorgelegten Unterlagen seien viel zu unpräzise; der Antragsteller könne aus Gründen der Übersichtlichkeit eine vollständige Übersicht verlangen, der geltend gemachte Informationsanspruch für die Zukunft werde ohnehin nicht berührt. Der Antrag sei auch insgesamt begründet. Nach einem objektiven Maßstab benötige der Antragsteller die Informationen immer wieder zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die verlangten Daten seien als Grundlage von Personalbedarfsberechnungen bzw. als deren Vorstufe zu qualifizieren, da sie ggf. gemeinsam mit weiteren Daten (Fallzahlen, Versichertenzahlen usw.) aussagten, wie viele Mitarbeiter aus Sicht des Beteiligten bzw. der B. Westfalen-Lippe zur Bewältigung der anfallenden Arbeit erforderlich seien. Die Fachkammer sei auch überzeugt, dass der Beteiligte die streitigen Daten personellen Entscheidungen zugrunde lege, an denen der Antragsteller mitzuwirken habe. Vorzulegen seien auch die den VZK-Zielwerten zugrunde liegenden Kenn- und Benchmark-2-Werte sowie die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten. Ohne diese lasse sich nicht nachprüfen, ob Besonderheiten in einer Organisationseinheit der Regionaldirektion ausreichend berücksichtigt seien, die einen höheren oder niedrigeren Personaleinsatz rechtfertigen könnten. Vorzulegen seien ferner die VZK-Ziel- und -Istwerte für die übrigen Regionaldirektionen der B. Westfalen-Lippe, denn die Fachkammer sei überzeugt, dass dem Beteiligten die Daten vorlägen bzw. er sie ohne nennenswerten Aufwand erstellen lassen könne und dass er sie auch bei Personalentscheidungen berücksichtige. Als Basisdaten" seien diese Unterlagen auf Dauer in Kopie zu überlassen. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten im Beschwerdeverfahren - nachdem der Beschluss dem Beteiligten persönlich am 2. Juni 2004 zugestellt worden war - am 25. Juni 2004 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 23. August 2004 begründet. Der Beteiligte führt zur Begründung der Beschwerde aus: Entgegen der Auffassung der Fachkammer handele es sich bei der Neufassung des Antrags um eine Antragsänderung, die weder sachdienlich noch sonst zulässig sei. Auch sei die Antragsfassung mit der Pflicht zur Vorlage der notwendigen Daten" zu unbestimmt; die Erstreckung der auszuhändigenden Daten auf sämtliche Organisationseinheiten der übrigen Regionaldirektionen sei von vornherein unzulässig. Es bestehe dafür kein Rechtsschutzbedürfnis. Die von ihm, dem Beteiligten, zur Verfügung gestellten Daten seien präzise und ausreichend. Über die internen Daten anderer Regionaldirektionen könne er nicht verfügen; diese unterlägen allein der Zuständigkeit des Vorstands der B. Westfalen-Lippe und damit des dort angesiedelten Gesamtpersonalrats. Im Übrigen reiche eine Vorlage von Daten im Rahmen konkreter personeller Maßnahmen aus. Der Antrag sei auch nicht begründet. Er, der Beteiligte, stelle das Recht auf umfassende und rechtzeitige Information des Antragstellers im Rahmen konkreter Maßnahmen nicht in Abrede. Die verlangten Unterlagen gingen aber über das Erforderliche im Sinne des § 65 Abs. 1 LPVG NRW weit hinaus. Der Umfang der vorlagepflichtigen Unterlagen könne nicht generalisierend bestimmt werden. Der Antragsteller benötige Daten nur, soweit diese im Einzelfall für eine beteiligungspflichtige Maßnahme bestimmend geworden seien oder er, der Beteiligte, sie üblicherweise heranziehe. Eine generelle Kenntnis der verlangten Werte und Kennzahlen sei nicht erforderlich. Die Annahme der Fachkammer, dass die verlangten Unterlagen, zumindest die VZK-Zielwerte, stets herangezogen würden, treffe nicht zu. Was der Antragsteller zur Durchführung seiner Aufgaben benötige, habe sich im Rahmen einer konkreten Maßnahme am Beteiligungsrecht und dessen Einschränkungen zu orientieren. Weitergehendes folge weder aus der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit noch aus der Begründungs- und Erörterungspflicht. Diese berechtigten oder verpflichteten ihn nicht dazu, jede Information, die ihm zugänglich gemacht werde, weiterzugeben. Dies gelte insbesondere für vertrauliche oder geheimhaltungsbedürftige Informationen. Es bestehe nur eine Pflicht zur Vorlage der im konkreten Einzelfall benötigten Informationen, nicht jedoch aller den Antragsteller interessierenden Daten gewissermaßen auf Vorrat". Das Begehren des Antragstellers sei insgesamt als Versuch zu bewerten, unter dem Mäntelchen" der Mitbestimmung in mittelbarer Weise auf die Budget-Festlegung für die Regionaldirektionen einzuwirken, um so den befürchteten weiteren Mitarbeiterabbau zu verhindern. Es handele sich aber um unternehmerische Entscheidungen der B. Westfalen- Lippe, die als solche nicht der Mitbestimmung unterlägen bzw. für die allenfalls der Gesamtpersonalrat zuständig sei. Das gelte etwa für die Verteilung und Berechnung des Budgets sowie für die Entscheidung, die Anzahl der Mitarbeiter durch organisatorische Maßnahmen unter grundsätzlichem Verzicht auf Kündigungen auf den Prüfstand zu stellen. Eine Zielvereinbarung, die selbst nicht beteiligungspflichtig sei, bestehe nur über das Verwaltungskostenbudget, nicht aber über Personalziele. Soweit er, der Beteiligte, kraft seines Organisationsrechts befugt sei, Zahl und Zusammensetzung der in seiner Regionaldirektion benötigten Teams festzulegen, erfolge dies in Abstimmung mit den Abteilungsleitern und wesentlich aufgrund der Fallzahlen. Er steuere den Personaleinsatz innerhalb der Regionaldirektion nach anfallendem Arbeitsbedarf, Empfehlung des Vorstandes, eigenen Erfahrungswerten sowie den Erfahrungswerten anderer Regionaldirektionen und trage dabei der Qualifikation und Qualität seiner Mitarbeiter Rechnung. An die Entscheidung der B. Westfalen-Lippe, Personal unter Verzicht auf Kündigungen abzubauen, sei er nicht gebunden, sodass er die anzuwendenden Kriterien flexibel handhaben könne. Die maßgeblichen Erwägungen für eine personelle Maßnahme teile er dem Antragsteller jeweils zeitnah mit, wobei er stets eine individuelle Begründung gebe. In diesem Rahmen könne sich der Antragsteller einbringen. Dazu benötige er die geforderten Unterlagen aber nicht. Völlig unvereinbar mit den Aufgaben des Antragstellers sei die Verpflichtung, Daten für die übrigen Regionaldirektionen vorzulegen. Insofern stehe ihm nur ein vertrauliches Arbeitspapier der B. Westfalen-Lippe zur Verfügung, dessen Weitergabe rechtswidrig wäre und die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Vorstand verletzen würde. Zudem sei allenfalls der Zuständigkeitsbereich des Gesamtpersonalrats, nicht aber des Antragstellers berührt. Werte der übrigen Regionaldirektionen erstellen zu lassen, wäre auch mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Ein Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung bestehe ohnehin nicht. Zu Unrecht unterstelle die Fachkammer auch, dass diese Werte von ihm als Erfahrungswerte anderer Regionaldirektionen herangezogen würden. Erfahrungswerte seien nicht zwangsläufig mit VZK-Ziel- und -Istwerten verbunden. Es handele sich lediglich um interne Daten zum Zwecke der Budgetierung, an der der Antragsteller nicht zu beteiligen sei. Im Anhörungstermin hat der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag neu gefasst und beantragt nunmehr festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter, die für die Jahre 2002 bis 2004 verwendeten sowie die jeweils aktuellen regionaldirektionsinternen Messzahlen für die gleichförmige Verteilung des Personals und die jeweils aktuellen VZK-Zielwerte der B. Westfalen-Lippe für sämtliche Organisationsbereiche der Dienststelle des Beteiligten nebst den den Zielwerten zugrunde liegenden Projektkennzahlen und Benchmark-2-Werten einschließlich der für die Ermittlung dieser Kennzahlen bzw. Benchmark-Werte notwendigen Daten sowie die von der B. Westfalen-Lippe errechneten VZK-Zielwerte und die VZK-Istwerte für sämtliche Organisationseinheiten der übrigen Regionaldirektionen der B. Westfalen-Lippe in Kopie dauerhaft zu überlassen. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neugefassten Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend aus: Die Antragsänderung sei als bloße sprachliche Klarstellung zulässig. Sie sei erforderlich geworden, weil im erstinstanzlichen Beschlussverfahren Informationen tröpfchenweise" nachgeliefert worden seien. Auch diese seien aber weder konkret noch vollständig genug, um seinem Anliegen zu genügen, zumal der Fachkammer Informationen teilweise mit der Maßgabe zugeleitet worden seien, sie dem Antragsteller nicht zugänglich zu machen. Die Informationen benötige er, um seinen Einfluss im Rahmen der Personalbedarfsplanung bzw. -einsatzplanung geltend machen zu können. Soweit es um die Daten der Jahre 2002 bis 2004 gehe, sei keine Erledigung eingetreten; es seien noch personalvertretungsrechtliche Verfahren anhängig, und die aktuellen Werte bauten auf den alten auf. Im Übrigen ergebe sich aus Nr. 2.1 und Nr. 3 des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreibens der Direktion der B. Westfalen-Lippe vom 30. Oktober 2003 (Bl. 189 ff. der Gerichtsakte), vor allem aus dem dort dargelegten Benchmark-Verfahren, dass ein permanenter Personalabbau anstehe. Dieser Abbau treffe insbesondere auch die Regionaldirektion des Beteiligten, obwohl dort Besonderheiten vorlägen und sie beim Benchmarking eine mittlere Position einnehme. Diesem Personalabbau wolle er entgegenwirken, weshalb es auch erforderlich sei, die Daten anderer Regionaldirektionen zu kennen; denn nur durch diese erhielten die im Streit stehenden Daten für ihn, den Antragsteller, eine ausreichende Wertigkeit, sonst seien sie unbrauchbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache nur zum Teil Erfolg. Der im Beschwerdeverfahren zuletzt formulierte Antrag erster Instanz ist insgesamt zulässig. Die Neufassung des Antrags im Beschwerdeverfahren ist sachgerecht. Soweit sie nicht ohnehin rein sprachlicher Natur ist, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zwischen den Beteiligten der Umfang der Unterrichtungspflicht aus § 65 Abs. 1 LPVG NRW generell, aber auch noch für die Vergangenheit (2002 bis 2004) streitig ist, weshalb das Begehren teilweise mit einem konkreten, im Übrigen mit einem abstrakten Feststellungsantrag zu verfolgen ist. Unter dem Aspekt der Antragsänderung kann die Zulässigkeit des Antrags nicht (mehr) infrage gestellt werden. Die Fachkammer hat den Antrag ausdrücklich als sachdienlich bezeichnet. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG, sodass die Sachdienlichkeit vom Senat nicht abweichend von der Fachkammer beurteilt werden kann, unabhängig davon, dass hierfür auch kein Anlass bestünde und sich der Beteiligte auf den geänderten Antrag widerspruchslos eingelassen hat. Der Antragsteller kann sein Begehren mit dem Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) verfolgen. Die Feststellung richtet sich - soweit es um die Unterrichtungspflicht für die Jahre 2002 bis 2004 geht - auf ein bestehendes, im Übrigen auf ein künftiges Rechtsverhältnis, und zwar in Form von Informationsansprüchen des Antragstellers gegen den Beteiligten, die losgelöst von konkreten beteiligungspflichtigen Maßnahmen bestehen. Das dafür erforderliche Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Der Antragsteller macht Ansprüche geltend, die die Erfüllung seiner Aufgaben betreffen und vom Beteiligten nach Grund und Umfang bestritten werden. Dass die Ansprüche mit einer die Zulässigkeit des Antrags infragestellenden Eindeutigkeit nicht bestehen, trifft nicht zu. Vielmehr sind Abgrenzungen zur Reichweite des Informationsanspruchs der Personalvertretung mit Blick auf die Verhältnisse in den Regionaldirektionen der B. Westfalen-Lippe vorzunehmen, die nicht auf der Hand liegen - nicht zuletzt der jahrelange Streit unter den Beteiligten zeigt dies. Im Übrigen handelt es sich um Fragen der Begründetheit. Feststellungen mit dem verlangten Inhalt wären auch nicht etwa nutzlos oder aus anderen Gründen ohne Interesse für den Antragsteller. Soweit der Beteiligte hierauf bezogen einwendet, die verlangte Unterrichtung sei ausreichend erfüllt bzw. erst im Zusammenhang mit konkreten Maßnahmen zu erfüllen, ist gerade dies streitig; denn der Antragsteller erhebt Informationsansprüche in einem Umfang, den zu erfüllen der Beteiligte jetzt und in Zukunft eben nicht bereit ist. Der Feststellungsantrag ist schließlich auch insoweit nicht infolge Zeitablaufs erledigt, als Daten aus bzw. für die Jahre 2002 bis 2004 verlangt werden. Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass auch diese Daten noch in anhängigen personalvertretungsrechtlichen Verfahren sowie als Grundlage für die verlangten aktuellen Werte eine Rolle spielen. Der Antrag ist aber nur zum Teil begründet. Anspruchsgrundlage ist § 65 Abs. 1 LPVG NRW. Danach ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Die gesetzlich begründete Unterrichtungspflicht, der ein Informationsanspruch des Personalrats korrespondiert, trifft den Dienststellenleiter. Dabei ist anerkannt, dass ein Personalrat in bestimmten, sogleich zu erörternden Fällen nicht - einem Bittsteller ähnlich - darauf verwiesen werden darf, in einzelnen Angelegenheiten wegen derselben Schriftstücke immer wieder erneut vorstellig zu werden. Ein Verweis auf die Unterrichtung anlässlich einer konkreten Maßnahme - wie ihn der Beteiligte für richtig hält - würde dem Grundsatz der gleichberechtigten vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG NRW), als dessen Konkretisierung sich die Unterrichtungspflicht nach § 65 Abs. 1 LPVG NRW letztlich darstellt, nicht mehr hinreichend Rechnung tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1998 - 6 P 4.97 -, PersR 1998, 461 (juris Rn. 26 ff.); Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 -, PersV 2003, 153 = PersR 2002, 201 in Bestätigung des Beschlusses des Fachsenats vom 24. Januar 2001 - 1 A 1538/99.PVB -, PersV 2001, 454 = PersR 2001, 391; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 - 1 A 4935/04.PVB. Der Unterrichtungsanspruch des Personalrats ist allerdings in jedem Fall begrenzt auf die erforderlichen" Unterlagen, § 65 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW, also durch den Zweck, die Erfüllung der dem Personalrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Ein Anspruch, dem der Bezug zu gesetzlichen Aufgabenstellungen fehlte, besteht nicht. Stehen - wie hier - Unterlagen losgelöst von konkreten Beteiligungsfällen in Rede, so kann nur dasjenige verlangt werden, was nach den Verhältnissen der Dienststelle bei generalisierender Betrachtung regelmäßig für die Entscheidungsfindung in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten von Bedeutung sein wird, also schon im Vorhinein absehbar gewissermaßen deren Basismaterial" darstellt. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1998, a.a.O. (Juris Rn. 28). Soweit Daten als Grundlage beteiligungspflichtiger Maßnahmen tatsächlich zugrunde gelegt werden, ist dem Dienststellenleiter die Berufung auf ihre Vertraulichkeit oder Geheimhaltungsbedürftigkeit verschlossen. Der gesetzliche Unterrichtungsanspruch steht dem entgegen, gleichgültig, ob Daten in einem Einzelfall oder regelmäßig herangezogen werden und daher auf Verlangen vorab zugänglich zu machen sind. Ebenso wenig kann der Beteiligte einwenden, dass Daten von ihm nicht beeinflusst werden können; die Informationspflicht wird allein dadurch ausgelöst, dass ein Dienststellenleiter Daten tatsächlich seinen beteiligungspflichtigen Entscheidungen zugrunde legt, ohne Rücksicht darauf, woher die Daten stammen, wer sie erstellt und von wem sie beeinflusst werden können. Daraus erschließt sich zugleich, dass Information unabhängig vom Einzelfall nicht verlangt werden kann, soweit Unterlagen betroffen sind, die nur möglicherweise in Einzelfällen Bedeutung erlangen können. Entsprechendes gilt in solchen Fällen, in denen die Erfüllung der absehbaren Aufgaben eine jeweils unterschiedliche Informationsbreite bedingt. Insofern ist die Aufgabenerfüllung des Personalrats durch Information anlässlich der konkreten Maßnahme sicherzustellen, wenn und soweit ihr Unterlagen tatsächlich zugrunde gelegt werden. Im Streitfalle können und müssen auf das jeweilige Beteiligungsrecht bezogene einzelne Begehren auf Einsichtnahme erhoben werden. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1998, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen ist das Informationsbegehren des Antragstellers gerechtfertigt, der Antrag also begründet, soweit Unterrichtung über die Rahmen- und Grundlagendaten verlangt wird, an denen der Beteiligte seine eigenen Personalentscheidungen absehbar regelmäßig ausrichtet, auch wenn sie von ihm nicht beeinflusst werden können. Dazu gehören die verlangten VZK-Zielwerte und die regionaldirektionsinternen Messzahlen für die gleichförmige Verteilung des Personals in Bezug auf die vom Beteiligten geleitete Regionaldirektion und deren sämtliche Organisationseinheiten. Diese Daten dienen dem Beteiligten einerseits unbestritten als Grundlage für Entscheidungen über die Verteilung des Personals innerhalb der Organisationseinheiten und über die konkrete Aufgabenzuweisung an Beschäftigte. Denn auch die Bedeutung der Qualifikation und Qualität der Beschäftigten im Einzelfall bewertet der Beteiligte stets im Blick auf die Sollzahlen, die ihm über die VZK-Ziele von der B. Westfalen-Lippe vorgegeben sind. Zum zweiten bilden die genannten Daten zentrale Elemente bei zahlreichen potenziellen personellen Entscheidungen, die der Anpassung des Personal-Istbestandes der Regionaldirektion an den mit der Budgetvorgabe verbundenen Personal-Sollbestand bzw. die VZK-Ziele dienen, wobei festzuhalten ist, dass diese Maßnahmen tendenziell auf eine Verringerung des Personalbestandes abzielen. Das weisen schon die der Fachkammer vorgelegten Übersichten auf, in denen die Zielwerte hinter den Istwerten zurückbleiben. Dementsprechend werden in den vom Beteiligten vorgelegten Arbeitspapieren der B. Westfalen-Lippe (namentlich vom 11. Oktober 2002) zur Halbierung der Budgetüberschreitung - d.h. des Personalüberhangs - personelle Maßnahmen zum VZK-Abbau" vorgeschlagen, nämlich die Ausschöpfung von Altersteilzeitmöglichkeiten, Abordnungen, Hinwirken auf einstweiligen/vorzeitigen Ruhestand und auf Ausscheiden mittels Abfindung oder aus sonstigen Gründen, einer Steuerung der Rückkehr aus Urlaub und Elternzeit, nicht zuletzt unter Aufgabe der Maxime, dass Versetzungen nicht gegen den Willen der Beschäftigten vorgenommen werden. Damit bilden die im Beschusstenor genannten Daten insgesamt die absehbare und häufig verwendete Grundlage für eine Vielzahl beteiligungspflichtiger Maßnahmen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, insbesondere Einstellungen (Nr. 1), Veränderung der Eingruppierung (Höher- und Rückgruppierungen, Nr. 4), Versetzungen und Umsetzungen (Nr. 5), Abordnungen (Nr. 6) sowie vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand (Nr. 9). Auch Kündigungen (§ 72a LPVG NRW) sind in Betracht zu ziehen, da der Beteiligte erklärt hat, nicht an die Vorgabe der B. Westfalen-Lippe gebunden zu sein, Personalabbau ohne Kündigungen zu bewirken. Damit sind Strukturveränderungen verbunden, etwa zur Hebung der Arbeitsleistung (mitbestimmungspflichtig nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW), die absehbar Rückwirkungen auf Organisations- und Stellenpläne haben und Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 LPVG NRW bzw. Anhörungsrechte nach § 75 LPVG NRW begründen. Die Umsetzung der Budgetzuweisung und der VZK-Ziele bedingt überdies, die Grundsätze der Personalplanung als Mitwirkungsangelegenheiten nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW regelmäßig zu überprüfen. Bei allem stehen schließlich die Überwachungsfunktionen des Personalrats nach § 62 LPVG NRW und § 64 Nr. 2 LPVG NRW in Rede. Danach hat der Personalrat die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der zugunsten der Beschäftigten geltenden Regelwerke zu überwachen, und etwa zu prüfen, ob die Beschäftigten im Einklang mit tarifvertraglichen Bestimmungen eingruppiert sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O. (Juris Rn. 15). Insofern hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Beschlussverfahren unwidersprochen Beispiele angeführt, die Zweifel aufkommen lassen konnten - also zu einer Überprüfung allemal berechtigten -, ob im Zuge der Personaleinsatzplanung erfolgte konkrete Aufgabenbetrauungen mit der Zuordnung zu den Vergütungsgruppen des Tarifvertrages bzw. den Besoldungsgruppen übereinstimmten. All dem tritt der Beteiligte mit dem bloßen Hinweis entgegen, dass eine Information des Antragstellers in Einzelfällen genüge. Dies wird indes, wie oben ausgeführt, den Aufgaben des Personalrats gerade nicht gerecht. Was die Art der Unterrichtung durch dauerhafte Überlassung einer Kopie an den Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise (d.h. im Verhinderungsfalle) an dessen Stellvertreter angeht, bewegt sich die Fachkammer innerhalb der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Fachsenats. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O. (juris Rn. 28). Diese Fragen sind vom Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen worden und bedürfen daher keiner Vertiefung. Für eine Verpflichtung zur Unterrichtung für die Folgezeiträume", wie sie die Fachkammer ausgesprochen hat, besteht im Rahmen einer abstrakten Feststellung kein Raum. Die Unterrichtungspflicht im festgestellten Umfang besteht nach den oben dargelegten Grundsätzen, soweit und solange der Beteiligte die fraglichen Daten seinen personellen Entscheidungen tatsächlich zugrunde legt, und sie passt sich im Übrigen ihrem Inhalt nach den tatsächlichen Gegebenheiten an, ohne dass es eines (erneuten) gerichtlichen Ausspruchs bedarf. Denn bei einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft wie der B. Westfalen-Lippe und ihren Untergliederungen darf erwartet werden, dass sie sich einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ohne weiteres fügen. Allein dies ist den spezifischen Bindungen des Art. 20 Abs. 3 GG angemessen, die es der Verwaltung schlechthin verwehren, eine für sie verbindliche Gerichtsentscheidung zu missachten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995 - 6 P 28.93 -, JurPC 1996, 79 und Juris, Rn. 19 und 24; Beschluss des Fachsenats vom 30. Juni 2005 -1 A 2358/03.PVL -, Beschlussabdruck S. 9. Weitergehende Informationsansprüche bestehen nicht; der Antrag ist insofern unbegründet. Dies betrifft zum einen jene Daten, die der Berechnung des Budgets der Regionaldirektion des Beteiligten durch die B. Westfalen-Lippe zugrunde liegen, zum anderen aber auch jene, die die übrigen Regionaldirektionen der B. betreffen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Beteiligten tatsächlich vorliegen oder von ihm (und mit welchem Aufwand) beschafft werden könnten. Vom Informationsanspruch nicht umfasst sind zunächst all jene Werte, aus denen sich die VZK-Zielwerte errechnen, also die Projektkennzahlen und Benchmark-Werte sowie die diesen wiederum zugrunde gelegten Daten. Sie werden vom Beteiligten weder beeinflusst noch bestimmen sie umgekehrt - jetzt schon absehbar regelmäßig oder auch nur in Einzelfällen - seine personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen. Vielmehr handelt es sich um Vorgaben, die von der B. -Direktion für die Zwecke der Personalbedarfs- und -entwicklungsplanung festgelegt und ermittelt werden und in die Grundlagen für die Berechnung der Budgetansätze der B. Westfalen-Lippe eingehen. Sie sind Entscheidungsgrundlage für die Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung, die von der B. Westfalen-Lippe im Rahmen der Feststellung des Haushalts (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; § 197 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) vorgenommen und durch die Zuweisung der Einzelbudgets an die Regionaldirektionen konkretisiert wird. Diese Aufgabe fällt allein in den übergeordneten Zuständigkeitsbereich der B. Westfalen- Lippe selbst; den Dienststellenleitungen der Regionaldirektionen sind insoweit keine Kompetenzen zugewiesen, namentlich haben sie keinerlei Entscheidungsmacht zur Festlegung von VZK-Sollwerten. Der Umstand, dass in Bereichen öffentlicher Verwaltung vielfältige Verschränkungen und Verzahnungen im Bereich der Entscheidungsfindungen bestehen, wird durch die Aufgabenstellungen des Gesamtpersonalrats hinreichend berücksichtigt. Dass die Dienststellenleiter der Regionaldirektionen im Allgemeinen oder speziell der Beteiligte durch die den Budgetansätzen zugrunde liegenden Rechengrößen in personellen Entscheidungen beeinflusst werden, ist weder dargelegt noch erkennbar; diese Daten sind für sie nicht entscheidungserheblich. Denn nur die Personaleinsatzplanung vor Ort" obliegt den Dienststellenleitern. Sie haben dabei das zugewiesene Budget und die daraus resultierenden VZK-Werte hinzunehmen und ihren Personalbestand an die inzident getroffenen Aussagen der B. -Direktion anzupassen. Nur in diesem Rahmen bewegen sich auch die Personalplanung des Beteiligten und dementsprechend die Beteiligungsrechte des Antragstellers. Sollten sich Personalentscheidungen des Beteiligten im Einzelfall gleichwohl an Projektkennzahlen oder Benchmark-Werten orientieren, so wäre dem Informationsbedürfnis des Antragstellers in jenen Fällen Rechnung zu tragen. Für eine generelle Vorabinformation, wie sie mit dem Antrag geltend gemacht wird, ist indes wegen der Koppelung der Kompetenz des Antragstellers an diejenige seiner Dienststellenleitung kein Bedürfnis gegeben. Das folgt letztlich auch aus dem Vortrag des Antragstellers, der in der mündlichen Anhörung vor dem Senat seine eigentliche Zielrichtung diese Daten betreffend nochmals verdeutlicht hat, nämlich auf der Grundlage einer breiteren Informationsbasis auf das als unrichtig empfundene Benchmarking der Regionaldirektionen und eine für falsch erachtete Budgetgestaltung durch die B. Westfalen-Lippe Einfluss zu nehmen. Das aber fällt, wie gesagt, allein in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtpersonalrats. Entsprechendes gilt für die von der B. Westfalen-Lippe errechneten VZK-Ziel- und -Istwerte für sämtliche Organisationseinheiten der übrigen Regionaldirektionen der B. Westfalen-Lippe. Die Budgetierung und die daraus abgeleiteten VZK- Zielwerte haben für die Regionaldirektionen jeweils eigenständige Funktion und bleiben ohne prinzipielle Ausstrahlungswirkung auf andere Regionaldirektionen. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die für seine Dienststelle geltenden VZK-Werte ihre Wertigkeit" erst durch Vergleiche mit denjenigen der übrigen Regionaldirektionen erhielten, mag das für die schon angesprochenen übergeordneten Zusammenhänge zutreffen. Die damit verbundenen personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen werden aber nicht vom Antragsteller wahrgenommen, sondern vom Gesamtpersonalrat der B. Westfalen- Lippe. Die vom Beteiligten unstreitig zugrunde gelegten Erfahrungswerte anderer Regionaldirektionen" betreffen erkennbar ebenfalls nicht - und keinesfalls in der für eine Vorabunterrichtung erforderlichen Regelmäßigkeit - deren VZK-Werte und die zugehörigen Berechnungsgrundlagen. Dass der Antragsteller ohne Kenntnis dieser Werte seine Aufgaben nicht sachgerecht wahrnehmen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch insoweit geht es dem Antragsteller offensichtlich um die nicht seine Kompetenz berührende Möglichkeit stärkerer Einflussnahme auf die Budgetierung der B. -Direktion. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.