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Urteil

7 D 75/05.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.7D75.05NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Wohnhauses E.-------straße 60, die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Wohnhauses O. Kamp 4 in Q. . Sie wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. SN 240 - "E1.-------straße " - der Antragsgegnerin. Die Südostgrenze des Bebauungsplangebiets verläuft entlang der Südostseite der als öffentliche Verkehrsfläche überplanten E1.-------straße in ihrem etwa 450 m langen Abschnitt zwischen der N.--------straße im Westen und dem L.---------weg im Osten. Auch der in Nordsüdrichtung verlaufende L1.--------weg , der die nordöstliche Grenze des Bebauungsplangebiets bildet, ist ebenso als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wie auf einem längeren Teilstück die im Westen in etwa parallel verlaufende N.--------straße . Das Plangebiet erstreckt sich zwischen N.--------straße und L1.--------weg grob 350 m in nördlicher Richtung und endet etwa rückwärtig der Wohnhausgrundstücke südlich der I.------straße . Etwa mittig der N.--------straße zweigt von dieser in östlicher Richtung die Straße O. Kamp ab, die sich im Plangebiet gabelt und in zwei Sackgassen endet. Zu ihr sind ausweislich der Bestandsangaben auf der Bebauungsplanurkunde 14 Wohnhäuser, darunter das Wohnhaus der Antragstellerin zu 2., erschlossen. Während entlang der E1.------- straße auf ihrer Südseite auf etwa 290 m, gemessen von der N.--------straße , fortlaufend Wohnhäuser überwiegend in geschlossener Bauweise stehen, darunter das Wohnhaus des Antragstellers zu 1., sind nördlich der E1.-------straße nur vereinzelte Wohnhäuser vorhanden. Mit dem Bebauungsplan bezweckt die Antragsgegnerin, weitere Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen. Während das Bebauungsplangebiet bislang (neben der erwähnten Wohnnutzung) überwiegend als Acker- und Wiesenfläche genutzt wird, die sich im Osten in die Sennelandschaft fortsetzt, sieht der Bebauungsplan mehrere allgemeine Wohngebiete vor, die ausschließlich mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaut werden dürfen. Die allgemeinen Wohngebiete sind über die Straße O. Kamp an die N.--------straße , ferner etwa mittig an die E1.-------straße und im Nordosten an den L1.--------weg angebunden. Die nordöstlich gelegenen allgemeinen Wohngebiete können ausschließlich über den L1.--------weg angefahren werden. Der südliche Ast der Straße O. Kamp soll um etwa 40 m verlängert werden, um dort ein spitzwinkeliges allgemeines Wohngebiet zu erschließen, das auf einer überbaubaren Grundstücksfläche einer Tiefe von 12 m die Errichtung eingeschossiger Einzel- oder Doppelhäuser ermöglicht. In südlicher Richtung wird dieser Ast der Straße O. Kamp über eine auf 3 m breite verengte öffentliche Verkehrsfläche an eine Straße angebunden, die parallel zur E1.-------straße verlaufen soll und auf etwa 210 m Länge nördlich und südlich dieser Straße sowie an ihrem westlichen Ende parallel zur N.--------straße die Errichtung von jeweils ein-, teils auch zweigeschossigen Ein- oder Doppelhäusern ermöglicht. Diese Erschließungsstraße hat eine Breite von mindestens 5,5 m; sie mündet in eine Straße, die von der E1.-------straße in das Plangebiet hineinführt. Entlang der E1.-------straße folgt ein weiteres allgemeines Wohngebiet, das dorthin erschlossen ist und eingeschossig mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaut werden kann. Dieses Wohngebiet ist rückwärtig über eine weitere parallel zur E1.-------straße verlaufende Straße erschlossen, der eine weitere etwa 14 m tiefe und rund 80 m lange, sich am Ende rund 10 m nach Norden erstreckende Bauzeile zugeordnet ist. Die etwa mittig der E1.-------straße in das Plangebiet abführende Straße führt etwa 210 m in nordnordwestlicher Richtung, hat dort Anschluss an den nördlichen Ast der bislang als Sackgasse endenden Straße O. Kamp und führt über diese Straße noch rund 40 m hinaus. Beidseits dieser Straße sowie des nördlichen Astes der Straße O. Kamp sind weitere allgemeine Wohngebiete ausgewiesen, die ganz überwiegend in einer Bauzeile durchweg eingeschossig mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaubar sind. Zum nördlichen Ast der Straße O. Kamp ist auf etwa 90 m Länge eine zweite Bauzeile vorgesehen. Die letztgenannten allgemeinen Wohngebiete sind von den zum L1.--------weg erschlossenen allgemeinen Wohngebiet durch eine öffentliche Grünfläche getrennt, die sich vom L1.--------weg bis zum nordwestlichen Plangebietsende erstreckt; dort weitet sie sich zum Krebsbach hin auf eine Fläche aus, die die Anlage eines Regenrückhaltebeckens ermöglicht. Der L2. selbst ist als Wasserfläche festgesetzt. Die öffentliche Grünfläche dient zugleich als Fläche für Regenrückhaltemaßnahmen; hier soll ein offenes Grabensystem angelegt werden, das Niederschlagswasser zum Regenrückhaltebecken abführen soll. Ein Teilstück der öffentlichen Grünfläche soll einem Kinderspielplatz dienen. Auf einer entsprechend genutzten Fläche im Norden des Plangebiets ist eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt; die dortige Hofstelle ist einer durch Baugrenzen festgelegten entsprechend nutzbaren überbaubaren Grundstücksfläche zugeordnet. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche weist der Bebauungsplan als Bestand innerhalb der Fläche für die Landwirtschaft eine bauliche Anlage mit einer überbauten Grundstücksfläche von knapp 3 m x 4 m aus. Für zahlreiche vorhandene Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen namentlich entlang der E1.------- straße , des L3.--------wegs , des L4. , der N.--------straße und teilweise auch im Inneren des Plangebiets bestimmt der Bebauungsplan Erhaltungsgebote. Eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erstreckt sich u-förmig zwischen der E1.-------straße , der N.--------straße und dem allgemeinen Wohngebiet im Bereich der Straße O. Kamp sowie den südlich gelegenen allgemeinen Wohngebieten parallel der E1.-------straße . Durch textliche Festsetzungen ordnet der Bebauungsplan die Bauzeilen entlang der N.--------straße einem sog. WA1 - Gebiet zu, in dem ausschließlich Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, ferner ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind. Die weiteren allgemeinen Wohngebiete des Plangebiets sind einem sog. WA2 - Gebiet zugeordnet, in dem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nicht allgemein zulässig sind. Von den gemäß § 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen schließt der Bebauungsplan für alle allgemeinen Wohngebiete Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus. Das Maß zulässiger baulicher Nutzung beschränkt der Bebauungsplan über die Vorgaben zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse und die für alle Wohngebiete geltende Grundflächenzahl von 0,4 sowie die Vorgabe offener Bauweise dahingehend, dass je Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Nach verschiedenen Gebietsbereichen differenziert gibt der Bebauungsplan Einzelheiten zur maximalen Wand- und Firsthöhe jeweils in Verbindung mit Angaben zu den zulässigen Dachneigungen vor. Der Bebauungsplan regelt Einzelheiten zur Regenwasserableitung, zu Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie deren Zuordnung. Unter B der textlichen Festsetzung sind in den Bebauungsplan "Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NW" aufgenommen. Nr. 2 dieser Festsetzungen bestimmte, dass Böschungsflächen für den Straßenausbau auf den Privatgrundstücken zu dulden sind. Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat der Rat der Antragsgegnerin diese Festsetzung (und auch die "dazugehörenden Ausführungen unter der lfd. Nr. 8.2 der städtebaulichen Begründung zum Bebauungsplan") aufgehoben. Nachrichtlich weist der Bebauungsplan darauf hin, dass im Baugebiet Beeinträchtigungen durch Emissionen des Truppenübungsplatzes T. , der O1. Kaserne und der E2. Kaserne auftreten können. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im Oktober 2001 stellte die Antragsgegnerin die "Rahmenplanung N1. " vor, die einen deutlich über das Bebauungsplangebiet hinausgreifenden Bereich erfasst und die städtebauliche Entwicklung dieses Bereichs u.a. unter Auswertung eines ökologischen Fachbeitrags in Aussicht nimmt. Zum Bebauungsplangebiet erstellte die Antragsgegnerin im September 2003 einen Grünordnungsplan. Am 25. Oktober 2001 beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Am 7. November 2001 wurde eine Bürgerversammlung durchgeführt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingebrachten Anregungen beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Antragsgegnerin am 2. April 2003, den Bebauungsplanentwurf zu ändern und den geänderten Entwurf offenzulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 20. September 2003 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 30. September bis 30. Oktober 2003 offen. Bürger brachten Anregungen in das Verfahren ein, so namentlich auch die "Interessengemeinschaft‚ Bebauungsplan SN240 E1.-------straße ' " (im Folgenden: IGM), der auch die Antragsteller angehören. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Am 11. Dezember 2003 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen, beschloss im Parallelverfahren die 83. Änderung des Flächennutzungsplans, Ergänzungen des Bebauungsplans und diesen sodann als Satzung. Die 83. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 26. Februar 2004 von der Bezirksregierung E3. genehmigt. Der Bebauungsplan wurde am 20. März 2004 öffentlich bekannt gemacht. In der Bebauungsplanurkunde sind in violetter Schrift ein Pflanzgebot sowie ein Hinweis darauf eingetragen, wie zu verfahren sei, falls Kampfmittel bei Ausschachtungsarbeiten gefunden würden. Hierzu hat der stellvertretende Bürgermeister unter dem 22. März 2004 bekundet, dass die violetten Änderungen aufgrund der Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin am 11. Dezember 2003 erfolgt seien. Auf einen Hinweis des Gerichts fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 26. Oktober 2005 erneut aus und ordnete die Bekanntmachung mit Rückwirkung zum 20. März 2004 an. Die erneute Bekanntmachung erfolgte am 27. Oktober 2005. Am 17. November 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin gestützt auf § 214 Abs. 4 BauGB, die textliche Festsetzung B Nr. 2 des Bebauungsplans aufzuheben. Er hat ferner beschlossen, die Änderung des Bebauungsplans mit Rückwirkung in Kraft zu setzen. Der ergänzte Bebauungsplan ist vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 21. November 2005 dem Satzungsbeschluss entsprechend ausgefertigt worden. Der Satzungsbeschluss ist am 23. November 2005 bekannt gemacht worden. Die Antragsteller haben am 14. Juli 2005 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Sie seien antragsbefugt, denn sie seien in solchen Belangen betroffen, die die Antragsgegnerin abzuwägen gehabt habe. Sie, die Antragstellerin zu 2., werde schon deshalb durch den Bebauungsplan in abwägungserheblichen Belangen betroffen, weil der Bebauungsplan ihr bislang in einem faktischen reinem Wohngebiet liegendes Grundstück nunmehr einem allgemeinen Wohngebiet zuordne. Darüber hinaus führe das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu einer nachhaltigen und durchgreifenden Situationsverschlechterung. Diese Entwicklung begründe auch seine, des Antragstellers zu 1., Antragsbefugnis, denn sein Grundstück sei durch den Bebauungsplan SN20 - "W. " - einem reinen Wohngebiet zugeordnet worden. E1.-------straße und die Straße O. Kamp seien in ihren jetzigen Ausbauzuständen als reine Anlieger- und Anwohnerstraßen nicht in der Lage, ohne dauerhafte nachhaltige Beeinträchtigungen den Verkehr angemessen zu bewältigen. Das Verkehrsaufkommen sei fehlerhaft prognostiziert. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Der Zuschnitt des Bebauungsplangebiets beruhe auf einer einseitigen Bevorzugung privater Interessen. Für die Konzeption, Regenwasser in einem offen geführten Regenwasserkanal abzuleiten, der in ein offenes Regenrückhaltebecken mit Überlauf in den L5. münde, müssten private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin habe hierzu abgewogen, diese Flächen würden von den Eigentümern nur zur Verfügung gestellt, wenn im angemessenen Umfang zusätzliche Baulandflächen zur Verfügung gestellt würden, und habe diesen Eigentümerinteressen damit ein auch durch den Gedanken der Kompensation nicht begründbares Gewicht beigemessen. Die so motivierte Bebauungsplanung führe gegenüber vorangegangenen Planungsvorstellungen, die eine deutlich zurückhaltendere bauliche Entwicklung vorgesehen hätten, zu entsprechenden baulichen Verdichtungen und einer entsprechenden zusätzlichen Verkehrsbelastung. Der Bebauungsplan greife in den Gebietscharakter der Wohnbereiche E1.------- straße und O. Kamp in nicht mehr angemessener und nicht ausreichend abgewogener Weise ein. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Bebauung westlich der N.--------straße beziehe und der dortigen Bebauung den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets zuordne, komme es hierauf nicht an, weil die dortige Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die reinen Wohngebiete O. Kamp und E1.-------straße habe; der N.--------straße komme trennende Wirkung zu. Die reinen Wohngebiete hätten eine auch planerisch garantierte unbedingte Wohnruhe und Erholungsfunktion, in die abwägungsfehlerhaft eingegriffen werde. Das Planergebnis lasse sich nicht durch eine Lärmvorbelastung der Truppenübungsplätze rechtfertigen, denn diese Immissionen seien ausweislich der Bebauungsplanbegründung letzten Endes unerheblich. In dem im Übergang zur freien Landschaftszone gelegenen, absoluten städtischen Randbereich werde die allgemeine Wohngebietsfestsetzung auch nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, Leben, Wohnen und Arbeiten in einem Wohnquartier zu realisieren. Die Antragsgegnerin habe den Charakter des Gebiets fehlgewichtet, der durch Einfamilienhausbebauung auf Grundstücksgrößen geprägt sei, die den Wunsch nach möglichst ungestörter Privatheit und Intimität gewährleisten würden. Im Gegensatz hierzu würde durch den Bebauungsplan nunmehr eine Maximalbebauung mit einheitlich gestalteten und verhältnismäßig hoch aufragenden Doppelhauszeilen mit geringstmöglichem Abstand und ohne ausreichend große Freiflächen ermöglicht. Während sich die niedrige Einfamlienhaus-Reihenhausbebauung südlich der E1.------ -straße zu der offenen und stark aufgegliederten Bebauung an der Straße O. Kamp geöffnet habe, würde den Anliegern der E1.-------straße nunmehr ein 9,70 m hoher, mauerartiger Bebauungsriegel gegenübergesetzt, der das einzigartige, den Ausblick und Einblick prägende durchlässige Freiraumpanorama der anschließenden Landschaft zerstöre. Von einer aufgelockerten und offenen Bebauung könne keine Rede sein. Die alleeartige Baumreihe entlang der E1.-------straße , die als geschützter Landschaftsbestandteil erhalten bleibe, hebe den Eindruck geschlossener Bebauungsmassivität nicht auf. Für die Anlieger der Straße O. Kamp entstünden zusätzliche, schwerwiegende Beeinträchtigungen, da auf deren Nachbargrundstücken keine First- und Wandhöhen für Neu- und Erweiterungsbauten vorgesehen seien und ferner entlang der N.--------straße gegenüber der überwiegend vorhandenen eingeschossigen Bebauung nunmehr zweigeschossig gebaut werden dürfe. Fehlerhaft gehe die Antragsgegnerin davon aus, die Planung rechtfertige sich aus einem sich bis zum Jahre 2010 ergebenden Wohn- und Bauflächenbedarf von ca. 250 bis 300 ha Baufläche. Aus der Bevölkerungsprognose der Bezirksregierung E3. ergebe sich bis zum Jahre 2010 lediglich ein Baulandbedarf von 25 bis 29 ha. Auch die Zahlen des Amtes für Statistik der Antragsgegnerin zeigten, dass der Prognoseansatz der Antragsgegnerin deutlich nach unten korrigiert werden müsse. Die der Annahme der Antragsgegnerin zugrundeliegende Prognose sei objektiv unzutreffend und nachweisbar unrealistisch. Es bestünden planungsrechtlich gesicherte Baulandreserven in einer Größenordnung von ca. 240 ha. In vorhandenen Bebauungsplangebieten seien Flächen bislang nicht bebaut, die den objektiven Baulandbedarf zum allergrößten Teil abdecken würden. Die Antragsgegnerin habe der Aktivierung und Reaktivierung vorhandener Baulandreserven Vorrang vor einem für die unmittelbare Umgebung unvertretbaren Freiflächenverbrauch geben müssen. Die Aussage der Antragsgegnerin, es sei ihr nicht möglich, in privatem Eigentum befindliche Wohnbauflächen, etwa mit den Mitteln des Baugebots, in Anspruch zu nehmen, genüge nicht einer umfassenden Abwägung. Die Bebauungsplanung gewährleiste keine ordnungsgemäße und funktionierende Verkehrserschließung. Auszugehen sei von der auf Grundlage des Bebauungsplans möglichen maximalen Bebauung; auf dieser Grundlage ergebe sich für die E1.-------straße eine mehr als sechsfache, für die Straße O. Kamp eine mehr als vierfache Verkehrsbelastung. Für die E1.-------straße ergebe sich danach in der Verkehrsspitzenstunde eine Belastung von 217 (und nicht, wie die Antragsgegnerin angenommen habe, von 147), für die Straße O. Kamp eine Belastung von 145 (statt 80) Kraftfahrzeugen. Die Antragsgegnerin habe für das gesamte Baugebiet 439 Kraftfahrzeugbewegungen je Tag, davon 54 in der Spitzenstunde prognostiziert, während die von der IGM in Auftrag gegebene gutachterliche Berechnung des Ingenieurbüros für Stadtverkehrsplanung Dipl. Ing. I1. vom 29. Juni 2004 massiv höhere Verkehrszahlen ergeben hätten. Die Straße O. Kamp und die E1.-------straße , deren Ausbauzustand dem Typ 4 der Tabelle 17 der EAE 85/95 entspreche, seien mit einem solchen Verkehrsaufkommen überfordert. Hinzu trete die Funktion der E1.-------straße als Hauptzuwegung für Fußgänger und Radfahrer in den angrenzenden Naherholungsbereich, der die Anlage eines durchgehenden kombinierten Fußgänger- und Radwegs entlang der Südseite der E1.-------straße erforderlich mache. Die in der E1.-------straße vorhandenen öffentlichen Parkbuchten würden künftig stärker in Anspruch genommen und stünden nicht mehr als notwendige Ausweichflächen für den fließenden Begegnungsverkehr zur Verfügung. Neue Ausweichstellen sehe die Planung jedoch nicht vor. Auch habe die Planung verkannt, dass der von der Aufenthaltsfunktion geprägte Ausbauzustand der E1.-------straße auf einer mit den Anliegern abgestimmten Bauleitplanung beruhe und Konsequenz der Festsetzung eines reinen Wohngebiets durch den Bebauungsplan Nr. SN 20 - "W. " - sei. Jedenfalls in Spitzenzeiten werde der Verkehr auf der E1.-------straße , der in die N.-- ------straße einmünden wolle, fast zum Erliegen kommen; die zusätzlichen Lärm- und Abgasimmissionen würden die Anlieger schwerwiegend beeinträchtigen. Zwar habe die Antragsgegnerin auch eine andere Anbindung der inneren Erschließung des Plangebiets unmittelbar zur N.--------straße erwogen, hiervon jedoch mit der Begründung Abstand genommen, es müssten drei alte Bäume entfernt werden. Diese Erwägung sei fehlerhaft, weil auch die nunmehr gewählte Erschließung die Entfernung anderer Bäume erfordere, deren Erhalt als Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils Vorrang habe. Die Aufteilung und Ableitung des Verkehrs aus mehreren so genannten Verkehrszellen führe zu einer einseitigen Belastung der Anlieger der E1.-------straße und der Straße O. Kamp, weil in ihrer Folge die inneren Erschließungsanlagen in einer Breite von nur 5,50 m ausgeführt werden müssten, deshalb die Netto-Baufläche größer ausfalle, was zu einer einseitigen Entlastung der Bauträger führe. Durch die Neubebauung werde in das hoch anstehende Grundwasser hineingebaut, was zu Block- oder Stauwirkungen und Abflussbeeinträchtigungen führen werde, die die angrenzenden Grundstücke gefährden würden. Das Regenwasser könne entgegen dem Entwässerungskonzept der Antragsgegnerin bei Starkregenereignissen nicht - wie geplant - ausreichend in den L5. abgeführt werden, weil über den L5. der Wasserspiegel des Waldsees konstant gehalten werde, was bedeute, dass bei mittleren Grundwasserständen und starken Regenereignissen Waldseewasser (Grundwasser) in den L5. übertrete. In der mündlichen Verhandlung des Senats am 28. Oktober 2005 haben die Antragsteller ihren Vortrag wie folgt ergänzt: Es sei zweifelhaft, ob der Rat der Antragsgegnerin überhaupt das festgesetzt habe, was er habe festsetzen wollen, denn es seien allgemeine Wohngebiete festgesetzt worden, obwohl ausweislich der Bebauungsplanbegründung dort nur Wohnbauflächen entstehen sollten. Es sei zweifelhaft, ob für die textlichen Festsetzungen städtebauliche Gründe bestünden, denn wenn der Ausschluss einzelner Nutzungen wegen des mit diesen Nutzungen verbundenen Verkehrsaufkommens gerechtfertigt werde, hätten auch Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden müssen. Der Bebauungsplan sei ferner deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich die nicht überbaubare Grundstücksfläche der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft auf eine vorhandene bauliche Anlage erstrecke und diese damit auf den sog. passiven Bestandsschutz setze; der sich hieraus ergebende Konflikt sei nicht gesehen worden. Der Rat habe die Lärmbelastung der allgemeinen Wohngebiete entlang der N.--------straße nur "über den groben Daumen" berechnet und die Lärmerhöhung von 3,6 dB(A) als geringfügig angesehen. Es könnte sich jedoch auch eine höhere Lärmbelastung ergeben. Ausbaukosten für die E1.-------straße seien nicht berücksichtigt worden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nummer SN 240 - "E1.-------straße " - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei jedenfalls nunmehr ordnungsgemäß ausgefertigt. Er sei städtebaulich gerechtfertigt. Die Behauptung der Antragsteller, aufgrund der demographischen Entwicklung sei die Ausweisung weiterer Neubauflächen nicht erforderlich, stimme mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein und sei widerlegt. Aus den Zahlen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung habe die Bezirksregierung E3. für die Jahre 2004 bis 2020 einen Einwohnerzuwachs zwischen 10.000 (untere Variante) und 17.000 (obere Variante) Einwohnern prognostiziert. Während die Bevölkerungsprognose der Bezirksregierung bis zum Jahre 2020 für die Stadt Q1. ein Bevölkerungswachstum von 3,85 % annehme, gehe sie, die Antragsgegnerin, von einer Steigerung um 6,4 % (auf 148.399 Einwohner) aus, was sich mit den wirtschaftlich attraktiven Rahmenbedingungen und der im Vergleich zu anderen Städten jungen Bevölkerung begründe. Diese Annahmen würden durch die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre bestätigt. Der hohe Flächenbedarf sei im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch ihrem, der Antragsgegnerin, Liegenschaftsamt vorliegende 1.850 Gesuche auf Zuteilung von Baugrundstücken unterstrichen worden. Ein Teil der Neubauflächen im Plangebiet stehe in ihrem, der Antragsgegnerin, Eigentum und könne daher im Rahmen einer geordneten kommunalen Wohnbaupolitik vergeben werden. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Antragstellerin zu 2. habe im Planaufstellungsverfahren keine Anregungen vorgetragen. Die Verkehrsproblematik sei umfassend behandelt worden. Ausgangspunkt der Erwägungen sei zunächst, welche Bebauungsmöglichkeiten realisiert werden könnten. Sie, die Antragsgegnerin, sei von der Entwicklung in den vergleichbaren Bebauungsplangebieten S 199 - "N2. " - und SN 190 - "Wohnpark X. " - ausgegangen und habe auf dieser Grundlage realistische Zahlen zu Gebäuden, Zahl der Gebäudebewohner sowie zum Fahrzeugbestand ermittelt. Sie sei pessimistisch davon ausgegangen, dass statt der nachrichtlich dargestellten 102 Häuser im Plangebiet tatsächlich 129 Häuser errichtet würden. Sie sei von durchschnittlich 3,82 Bewohnern je Haus ausgegangen. Auf der Basis der Gegebenheiten im Bebauungsplangebiet S 199 - "N2. " - hätte ein KFZ-/Einwohnerverhältnis von 0,26 angenommen werde können. Unter Annahme des pessimistischen Ansatzes der Shell-Prognose "Shell-Pkw-Szenarien - mehr Autos - weniger Verkehr?" aus August 2001 (über die Zahl der Kraftfahrzeugbewegungen je Tag und des erwarteten Motorisierungsgrades) sei in der morgendlichen Spitzenstunde auf der E1.------- straße mit maximal 47 zusätzlichen Kfz-Fahrten, auf der Straße O. Kamp mit 23 zusätzlichen Fahrten, auf dem L1.--------weg mit 35 Fahren zu rechnen. Die vorhandenen Straßen würden aufgrund ihres Ausbauprofils mindestens dem Typ AS 3 (gemäß Tabelle 17 zur EAE 85/95) entsprechen und seien daher in der Lage, 120 Kraftfahrzeugbewegungen in der Spitzenstunde aufzunehmen; dieser Wert werde nicht andeutungsweise erreicht werden. Die von den Antragstellern in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung des Büros I1. sei ihr, der Antragsgegnerin, im Bebauungsplanverfahren nicht vorgelegt worden. Soweit von den Antragstellern vorgetragen, ginge diese wohl von der ausschließlichen Errichtung von Doppelhäusern mit zwei Wohneinheiten pro Gebäude und damit von einer baulichen Entwicklung aus, die fernab jeder Realität liege, wie auch die bereits vorliegenden Bauanträge aufzeigten. Realistisch seien eine Nutzungsaufteilung im Verhältnis von 22 % Doppelhäusern und 78 % freistehenden Einzelhäusern. Schließlich könnte eine baugebietsinterne Verteilung des Verkehrsaufkommens nach endgültiger Fertigstellung des Baugebiets etwa durch Poller beeinflusst werden. Durch die Einbeziehung der E1.-------straße , die bislang durch den Bebauungsplan SN 20 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt gewesen sei, in den Bebauungsplan SN 240 sei es zu keiner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen, denn die Straße sei mit ihrem tatsächlichen Ausbauzustand ohne inhaltliche Änderungen in den Bebauungsplan SN 240 übernommen worden. Im Rahmen der Abwägung habe sie sich mit Fragen des Lärmschutzes ausführlich auseinander gesetzt. Sie habe festgestellt, dass im Bereich N.--------straße die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet im Ist-Zustand deutlich überschritten, während die Grenzwerte der 16. BImSchV auch unter Berücksichtigung der Mehrverkehre eingehalten würden. Die Ist-Belastung der Anlieger der E1.-------straße würde sich durch den Verkehr auf dieser Straße im Rahmen der Orientierungswerte der DIN 18005 erhöhen, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verkehrsimmissionen der N.--------straße würden diese Werte jedoch überschritten. Dort würden sich Werte bis zu 54 dB(A) tags/47 dB(A) nachts ergeben, und zwar wiederum unter Berücksichtigung des Verkehrs auf der E1.------- straße (dort Erhöhung von 260 auf 619 Kfz) und der N.--------straße (dort Erhöhung von 5.980 auf 6.735 Kfz); dies sei durchaus zumutbar, da die Pegelerhöhungen lediglich um 2 dB(A) ausmachen würden. Die Entwässerungsproblematik sei ebenfalls fehlerfrei abgewogen. Für die Anlage des Regenrückhaltebeckens sei die erforderliche Genehmigung erteilt. Bei Starkregenereignissen trage ein Drosselbauwerk dafür Sorge, dass nur die vorgesehenen Regenmengen in den L5. eingeleitet werden könnten. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und führt ergänzend aus, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien bestimmt, hielten sich im Rahmen der durch § 9 BauGB eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten und würden den planerischen Zielen der Antragsgegnerin entsprechen. Insbesondere sei es städtebaulich gerechtfertigt, in einem Gebiet, in dem vorwiegend Wohnbebauung ermöglicht werden solle, auch nicht störende Gewerbebetriebe zuzulassen. Q1. gelte als Technologiestandort. Die Antragsgegnerin habe daher das städtebaulich zu akzeptierende Interesse etwa an Heimarbeitsplätzen im EDV-Bereich berücksichtigen dürfen. Mit dem Ausschluss von Beherbergungsbetrieben, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen habe die Antragsgegnerin Beeinträchtigungen der Wohngebiete entgegenwirken wollen, die sich aus dem mit derartigen Nutzungen regelmäßig verbundenen höheren Verkehrsaufkommen ergeben würden. Der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets werde durch den Ausschluss ansonsten ausnahmsweise zulässiger Nutzungen modifiziert, nicht aber geändert. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet. Am Tag der Sitzung ist dem Senat ein weiterer Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 24. November 2005 vorgelegt worden. Der Senat hat diesen Schriftsatz inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten über das Bebauungsplanverfahren sowie das von den Antragstellern überreichte Gutachten des Dipl.-Ing. I1. vom 29. Juni 2004 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständis der Beteiligten entscheidet der Senat über den Normenkontrollantrag ohne (erneute) mündliche Verhandlung. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum betreffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist daher schon deshalb zulässig, weil sie sich gegen die Überplanung ihres Grundstücks als allgemeines Wohngebiet mit der Begründung wendet, ihre Interessen am Erhalt des dort nach ihrer Behauptung bestehenden faktischen reinen Wohngebiets seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch der Antragsteller zu 1. ist antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis genügt die Darlegung substantiierter Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt sei, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach diesen Maßstäben ist auch der Antragsteller zu 1. antragsbefugt. Er hat substantiiert geltend gemacht, die Ausweisung von Wohnbauflächen in unmittelbarer Nachbarschaft seines Wohngrundstückes verletze seine abwägungsbeachtlichen Belange, vor nachteiligen Veränderungen in der Nachbarschaft - insbesondere im Hinblick auf verkehrsbedingte Immissionen - geschützt zu sein. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Form- oder Verfahrensfehler des streitigen Bebauungsplans, die auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor; rügepflichtige Mängel sind nach Lage der Akten nicht gerügt. Insbesondere durfte der Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geändert werden. Die Voraussetzungen für ein geändertes Verfahren waren gegeben, denn der Bebauungsplan litt in seiner am 11. Dezember 2003 beschlossenen Fassung an einem Fehler. Die textliche Festsetzung B Nr. 2 des Bebauungsplans war unbestimmt, denn aus ihr war nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß private Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden sollten, um auf ihnen Böschungsflächen anzulegen. Die Behebung dieses Fehlers war auch in einem ergänzenden Verfahren möglich, das sich auf den das Bebauungsplanverfahren abschließenden Satzungsbeschluss beschränkte. Grundzüge der Bebauungsplanung sind durch die Änderung durch Streichung der textlichen Festsetzung nicht betroffen, da die Festsetzung - einen bestimmten oder doch jedenfalls bestimmungsfähigen Inhalt hier einmal unterstellt - (städtebaulich) nicht erforderlich war. Um die Straßenkanalisation verlegen zu können, müssen die Straßen im Bebauungsplangebiet mit einem entsprechenden Gefälle angelegt werden, was hier wegen des relativ hoch anstehenden Grundwassers wiederum erfordert, dass die Höhenlage der Straßen zum östlichen Plangebiet ansteigt, denn das Gelände ist ausweislich der Bestandsangaben auf der Bebauungsplanurkunde im Wesentlichen eben (vgl. die bisherige Bebauungsplanbegründung unter Nr. 8.2). Wegen eben dieser Grundwassersituation liegt das von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. November 2004 bestätigte Interesse der Eigentümer von an die Straße angrenzender Grundstücke auf der Hand, das Gelände ihrer Grundstücke jedenfalls im Rahmen des durch die Straßenanböschung vorgegebenen Umfangs zu erhöhen, um die Kellergeschosse ihrer Gebäude möglichst hoch über dem Grundwasserstand anlegen zu können. Dieses Interesse der Grundstückseigentümer erlangt gerade wegen einer Straßenanböschung besonderes Gewicht und kann von ihnen daher in ein baurechtliches Genehmigungsverfahren eingebracht werden, denn von der Bauaufsichtsbehörde kann die Angleichung der Geländeoberfläche an die Höhe der Verkehrsflächen verlangt werden (vgl. § 9 Abs. 3 BauO NRW). Bei diesen Gegebenheiten durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass es einer Festsetzung nicht bedurfte, um die Anlage der Straßen mit auf die angrenzenden Privatgrundstücke übergreifenden Böschungsflächen zu ermöglichen. Dass eine Straße angesichts der hier nur in Rede stehenden Dimensionen erforderlicher Erhöhung in den Fällen, in denen wider Erwarten mit den Eigentümern angrenzender Grundstücke keine entsprechende Verständigung erzielt werden könnte, nicht auch ohne Böschungsflächen in ansteigender Weise angelegt werden kann (ob unter Einsatz der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23. November 2005 benannten Betonwinkelsteine oder auf andere Weise, etwa der Anlage entsprechender Stützmauern), ist nicht zweifelhaft. Im Übrigen sind, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. November 2005 dargelegt hat, die Straßen im Plangebiet in entsprechender Übereinstimmung mit den Grundstückseigentümern weitgehend fertiggestellt worden Der Bebauungsplan genügt in der am 23. November 2005 bekannt gemachten Form den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind in seiner am 17. November 2005 beschlossenen Fassung von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und bestimmt genug. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, steht in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung stellt. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Wird mit dem Bebauungsplan das - für sich aus städtebaulichen Gründen ansonsten nicht zu beanstandende - Ziel verfolgt, Wohnbedarf zu decken, ist der Plan erst dann unzulässig, wenn er aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder er auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. Von Letzterem kann hier keine Rede sein. Dafür, dass eine Realisierung der hier festgesetzten Wohnbauflächen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre, ist auch nicht ansatzweise etwas dargetan oder sonst erkennbar. Die Antragsteller greifen vielmehr insbesondere mit den in das Verfahren eingebrachten Anregungen der IGM in den Schriftsätzen vom 30. Oktober und 10. November 2003 nur die der Planung zugrunde gelegte Einschätzung des Bedarfs an Wohnungen an. Sie stützen sich auf Erwägungen, aus den Statistiken des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung ergebe sich abweichend von dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten, überalterten Basisstichtag des 1. Januar 1998 eine geringere Zunahme der Einwohnerzahl; dies habe eine im Auftrag der IGM vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung erarbeitete Einwohnerentwicklungsprognose bestätigt. Festgestellt worden sei auch eine höhere Zahl von Abwanderungen "jüngerer Menschen". Scheinbare Zuwanderungsgewinne ergäben sich überwiegend aus steigenden Studentenzahlen. Die Annahme eines Zuwanderungsgewinns infolge neuer Arbeitsplätze sei illusionär. Die Annahme, der Wohnflächenbedarf werde von 40 qm/Kopf auf 46 qm/Kopf steigen, sei ohne Nachweis nicht akzeptabel. Diese Ausführungen der Antragsteller stellen das entwicklungspolitische Konzept der Antragsgegnerin schon deshalb nicht in Frage, weil der Antragsgegnerin die Entscheidung vorbehalten ist, in welchem Ausmaß sie städtische Entwicklungen auch durch ihre Wohnbaupolitik unterstützen will. Dies zeigt das eine Element der Einwände der Antragsteller besonders deutlich auf; sie behaupten, die Bedarfsprognose der Antragsgegnerin sei u.a. deshalb fehlerhaft, weil eine höhere Zahl junger Menschen aus Q. wegziehe. Jedoch wird in dem einen oder anderen Fall abwanderungsgeneigter junger Menschen für die Abwanderungsentscheidung auch von Belang sein, ob innerhalb der bisherigen Wohngemeinde ein hinreichend attraktives Wohnraumangebot vorhanden ist. Auf die entsprechenden Entscheidungen durch die Ausweisung entsprechender Wohnbauflächen steuernd einzuwirken, ist ein städtebaulich legitimes Anliegen der Antragsgegnerin. Soweit die Antragsteller darauf abheben, es sei illusionär, in Q1. neue Arbeitsplätze zu erwarten, setzen sie ihre Einschätzung an die Stelle der der Antragsgegnerin, der es jedoch auch insoweit obliegt, ihre Erwägungen zur Arbeitsmarktentwicklung durch das Angebot attraktiven Wohnraums zu unterstützen. Letztlich halten es auch die Antragsteller für wahrscheinlich, dass der Wohnraumbedarf wächst, er würde dies nur in einem so geringen Ausmaß tun, dass der Wohnbedarf in bereits erschlossenen oder "abgesicherten" Bereichen gedeckt werden könne. Auch mit dieser Erwägung setzten die Antragsteller ihre für sinngebend erachteten Entwicklungsvorstellungen an die Stelle der Antragsgegnerin; dieser und nicht den Antragstellern obliegt es jedoch, die städtebauliche Entwicklung zu steuern. Selbstverständlich hat die Gemeinde das Interesse am sparsamen Umgang mit Grund und Boden in ihre Erwägungen einzustellen, nicht jedoch in dem Sinne, dass sie deshalb an der Ausweisung neuer Gebiete gehindert wäre, solange es anderen Orts im Gemeindegebiet noch Wohnbauflächen gibt. Dass ein konkretes Interesse gerade an der baulichen Nutzung des überplanten Gebiets besteht, hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Vielzahl bei ihr anhängiger Baugesuche dargelegt. Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten, haben vielmehr im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf mehrere Baugenehmigungen für das Baugebiet hingewiesen, die den Eilantrag erforderlich gemacht hätten. Bei diesen Gegebenheiten war eine Bedarfsanalyse zur städtebaulichen Rechtfertigung der Bebauungsplanung nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BauR 2003, 209 = BRS 65 Nr. 20. Ob die Prognose der Antragsgegnerin über die Entwicklung des Wohnraumbedarfs in jedem Punkt den an eine Prognose zu stellenden Anforderungen genügt, ist daher nicht entscheidungserheblich. Die Bebauungsplanung ist auch insoweit städtebaulich gerechtfertigt, als die Antragsgegnerin für den Bereich der Straße O. Kamp ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat, obwohl der dortige Bereich nach Angaben der Antragsteller einem faktischen reinen Wohngebiet entspricht und der Gebietscharakter allenfalls westlich der N.--------straße , die trennende Wirkung habe, einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Die möglichen baulichen Nutzungen in einem faktischen reinen Wohngebiet und dem von der Antragsgegnerin festgesetzten allgemeinen Wohngebiet unterscheiden sich nur graduell. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin für die hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiete mit Ausnahme der nicht störenden Gewerbebetriebe alle Nutzungen ausgeschlossen, die in einem allgemeinen Wohngebiet ohne entsprechenden Ausschluss ansonsten ausnahmsweise zugelassen werden könnten (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen). In dem rückwärtig, östlich der N.--------straße gelegenen Bereich hat sie darüber hinaus auch die in einem allgemeinen Wohngebiet ansonsten allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nicht zugelassen; dort sind allgemein nur noch solche Nutzungen zulässig, die im Grundsatz (vorbehaltlich der auf die Bedürfnisse der Bewohner des Gebiets bezogenen Beschränkungen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sowie der auf den Gebietscharakter bezogenen Ausprägungen der jeweiligen Nutzungsart) auch in einem reinen Wohngebiet jedenfalls ausnahmsweise zulässig sein können. Bei diesen Gegebenheiten ist aufgrund dieser Festsetzungen sowie der Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zum Maß baulicher Nutzung nicht damit zu rechnen, dass die bauliche Nutzung eine wesentlich andere Entwicklung nehmen würde als in einem reinen Wohngebiet; wenn andere Nutzungen zur Genehmigung gestellt werden sollten, steht ihre Genehmigungsfähigkeit zudem unter dem Vorbehalt, dass sie der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO). Unmittelbar östlich der N.--------straße sind in den dortigen allgemeinen Wohngebieten zwar auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig. Auch insoweit ist der Bebauungsplan jedoch städtebaulich gerechtfertigt. Die Gemeinde ist nicht darauf beschränkt, durch Bebauungsplan solche Nutzungsmöglichkeiten zu eröffnen, die auch bislang schon zulässig waren, sondern kann das Angebot zulässiger Nutzungsformen erweitern. Dass entlang einer relativ stark befahrenen Straße (für deren dem Bebauungsplangebiet gegenüberliegende Seite die Antragsteller in der Begründung des Normenkontrollantrags selbst offen lassen, ob die dortige Bebauung einem reinen Wohngebiet oder einem allgemeinen Wohngebiet entspricht) ein Nutzungsspektrum eröffnet wird, welches auch Nutzungsmöglichkeiten eines allgemeinen Wohngebiets umfasst, die ohne weiteres mit Wohnnutzung verträglich sind, entspricht einer städtebaulichen Normalität und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der städtebaulichen Rechtfertigung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin u.a. mit der Begründung, kein entsprechendes Verkehrsaufkommen in die allgemeinen Wohngebiete zu ziehen, bestimmte Nutzungen dort nicht zugelassen, andererseits Gewerbebetriebe jedoch nicht ausgeschlossen hat. Gewerbebetriebe sind nicht allgemein, sondern nur ausnahmsweise zulässig. Dies fordert vor ihrer Genehmigung u.a. eine Prüfung, ob sie ein (nur) gebietsverträgliches Verkehrsaufkommen nach sich ziehen. Dass es Arten gewerblicher Nutzung gibt, die durchaus mit Wohnnutzung verträglich sein können, zeigt die Entwicklung einer zunehmenden Zahl von Heimarbeitsplätzen im EDV-Bereich auf. Derartige Arbeitsplätze sind der Sache nach von der Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung mit dem Hinweis darauf angesprochen worden, es bestehe ein berücksichtigungsfähiges Interesse an wohnartig strukturierter gewerblicher Betätigung (Bebauungsplanbegründung S. 22). Der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans steht schließlich nicht entgegen, dass der Bereich südlich der E1.-------straße durch den Bebauungsplan SN 20 einem reinen Wohngebiet zugeordnet ist. An dieser Gebietsfestsetzung ändert der im vorliegenden Verfahren streitbefangene Bebauungsplan nichts. Dass die E1.-- -----straße selbst bereits durch den Bebauungsplan SN 20 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wurde, ändert hieran nichts. Ob dem reinen Wohngebiet gegenüber auf der anderen Seite der E1.-------straße ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden konnte, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung, sondern eine Frage fehlerfreier Abwägung der durch die Bebauungsplanung betroffenen Belange. Der Bebauungsplan leidet schließlich nicht an Abwägungsfehlern. Gemäß § 1 Abs. 6 (nunmehr § 1 Abs. 7) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die die Festsetzung tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin. Die Abwägung der Antragsgegnerin ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie allgemeine Wohngebiete festgesetzt, in Wirklichkeit aber nur Wohnnutzung hätte zulassen wollen. Zunächst kommt es durch den Ausschluss der in einem allgemeinen Wohngebiet ansonsten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten (hier Ausschluss für die WA2-Gebiete) sowie den Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (von denen hier die nicht störenden Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig bleiben) nicht etwa deshalb zu einem sogenannten Etikettenschwindel, weil der festgesetzte Gebietstyp (allgemeines Wohngebiet) nicht dem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, BRS 62 Nr. 71. Die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete werden vielmehr weiterhin vornehmlich dem Wohnen dienen und damit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets entsprechen. Darüber hinaus sind in ihnen Nutzungen zulässig, die in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sind. Beispielsweise kommen hier Anlagen für kirchliche Zwecke in Betracht, die (anders als in einem reinen Wohngebiet) nicht nur dann zulässig sind, wenn sie ausschließlich den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Die Antragsgegnerin hat die durch die Bebauungsplanung betroffenen Belange rechtsfehlerfrei ermittelt. Die Prognose des zu erwartenden Verkehrsaufkommens genügt den an eine sachgerechte Prognose zu stellenden Anforderungen. Der Rat hat sich hinreichende Klarheit über die verkehrlichen Folgewirkungen der Bebauungsplanung verschafft. Er hat das Verkehrsaufkommen rechtsfehlerfrei prognostiziert. Das Gericht ist hinsichtlich der vom Rat zugrunde gelegten Prognose auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Prognose in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129. So ist es hier. Der Rat hat ausweislich seiner Stellungnahme zu in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen (vgl. Nr. 7.7 der Anlage 4 zur Beschlussvorlage 0417) die aus dem Neubaugebiet zu erwartenden Verkehrsströme auf die drei in das Plangebiet führenden Erschließungsstraßen (E1.-------straße , L1.- -------weg und N.--------straße ) durch Bildung so genannter Verkehrszellen gedanklich aufgeteilt. Die Erwartung einer entsprechenden Verkehrsverteilung entspricht den Gegebenheiten. Die nordöstlich gelegenen allgemeinen Wohngebiete des Bebauungsplangebiets werden ausschließlich zum L.---------weg erschlossen. Angesichts der jeweils zu fahrenden Wegstrecken ist ferner die Erwartung realistisch, dass die Bewohner der parallel zur E1.-------straße geplanten allgemeinen Wohngebiete (Verkehrszelle I) über diese Straße, die an den die vorhandene Bebauung O. Kamp angrenzenden allgemeinen Wohngebiete (Verkehrszelle II) über die Straße O. Kamp zur N.--------straße an- und abfahren werden. Vertiefte Ausführungen sind hierzu nicht erforderlich, da die Antragsteller gegen die Einschätzung der Antragsgegnerin insoweit keine Bedenken vorgebracht haben. Darüber hinaus hat der Rat berücksichtigt, dass er verkehrsregelnde Maßnahmen ergreifen kann, falls wider Erwarten eine andere Verkehrsverteilung auftreten sollte. Zu Unrecht greifen die Antragsteller die Prognose der Antragsgegnerin mit der Überlegung an, die Antragsgegnerin hätte das Verkehrsaufkommen berücksichtigen müssen, das sich bei maximaler baulicher Nutzung des auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen Möglichen ergeben würde. In der Tat würde sich ein Verkehrsaufkommen ergeben, das über das von der Antragsgegnerin prognostizierte Verkehrsaufkommen hinausginge, wenn unterstellt würde, es würden im Bebauungsplangebiet nur Doppelhäuser mit möglichst geringem Grenzabstand und zwei Wohneinheiten je Doppelhaushälfte errichtet. Auf ein solches Szenario musste die Antragsgegnerin jedoch nicht abheben, sondern durfte - wie sie dies getan hat - auf die tatsächlich zu erwartende bauliche Entwicklung im Plangebiet abheben. Dass im Bebauungsplangebiet, das nicht allein durch einen Investor bebaut werden soll, nur eine Bebauung entstehen würde, die unter maximaler Ausnutzung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten entsteht, ist nicht selbstverständlich, sondern unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände durchaus unwahrscheinlich. Der Bebauungsplan lässt die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern zu. Das Bebauungsplangebiet liegt in einer landschaftlich reizvollen Umgebung, wie die Antragsteller in anderem Zusammenhang selbst hervorgehoben haben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zielen auf ein verhältnismäßig geringes Maß baulicher Nutzung, lassen in weiten Bereichen nämlich nur ein-, allenfalls aber zweigeschossige Bebauung zu, die in offener Bauweise errichtet werden muss und in ihrer Höhenentwicklung durch weitergehende Regelungen beschränkt ist. Bei diesen Gegebenheiten ist zu erwarten, dass nicht nur Doppel-, sondern auch freistehende Einzelhäuser errichtet werden. Auch ist die Annahme, in jedem Einzelhaus oder jeder Doppelhaushälfte würden zwei Wohneinheiten errichtet, realitätsfern. Namentlich bei eingeschossigen Doppelhaushälften ist wegen des verhältnismäßig geringen baulichen Volumens (auf durchschnittlich groß geschnittenen Grundstücken) eher nur bei entsprechenden persönlichen Bedürfnissen des Bauherrn mit der Errichtung einer zweiten Wohneinheit zu rechnen. Auch bei Einzelhäusern entspricht es üblicher Erfahrung, dass diese nur zu einem gewissen (ortsspezifisch unterschiedlichem) Anteil mit zwei Wohneinheiten ausgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat auch diese Gesichtspunkte in ihre Erwägungen eingestellt und mit einem geeigneten Vergleichsmodell aufgefangen. Sie hat nicht auf die Zahl der Wohneinheiten abgestellt, sondern auf die Zahl der tatsächlichen Bewohner der Häuser, die sich in Gebieten ergeben haben, in denen auf Grundlage vergleichbarer Bebauungsplanfestsetzungen die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern mit bis zu zwei Wohneinheiten möglich ist (Bebauungsplan S 199 - "N2. " - und SN 190 - "Wohnpark X. " -). Unter Berücksichtigung der sich im Vergleich dieser beiden Gebiete untereinander jeweils ergebenden höheren baulichen Ausnutzung und der höheren Einwohnerzahl je Einfamilienhaus hat sie die Zahl möglicher Einfamilienhäuser (Einzelhäuser bzw. Doppelhaushälften) mit dem Faktor 3,82 multipliziert. Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin auf diesem Wege etwa wegen fehlender Vergleichbarkeit der Baugebiete zu einer Einwohnerzahl je Verkehrszelle gekommen wäre, die zu niedrig angenommen ist, bestehen nicht. Allerdings hat die Antragsgegnerin ihrer Prognose sodann einen relativ niedrigen Kfz-Bestand je Einwohner, nämlich einen Faktor von lediglich 0,31 Pkw/Einwohner zugrunde gelegt (S. 19 der Anlage 4 zur Beschlussvorlage 0417/03). Die EAE 85/95, auf die die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang abgestellt hat, nimmt in ihrem Anhang 2 einen durchschnittlichen Bestand von 2,0 bis 2,5 Einwohner je Pkw bzw. einen Pkw je Wohnung an. Der Ansatz von einem Pkw je 2,0 - 2,5 Einwohner würde einen (allerdings verhältnismäßig geringen) höheren Fahrzeugbestand ergeben (für die Verkehrszelle I 89 bzw. 111 gegenüber 69 Kfz, für Verkehrszelle II 43 bzw. 54 gegenüber 33 Pkw, für Verkehrszelle III 67 bzw. 82 gegenüber 51 Pkw). Die Antragstellerin hat jedoch plausibel dargelegt, dass das Verhältnis zwischen Einwohnerzahl und Pkw-Bestand niedriger anzunehmen sei, da sich die relativ hohe Einwohnerzahl aus einem Vergleich zu einem Wohngebiet mit hohem Anteil von Personen unter 18 Jahren ergebe. Dies ist plausibel. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung einer Alternativbetrachtung ("Abbildung des ungünstigsten Verkehrszustandes ... auf der Grundlage der Shellprognose ...") einen Pkw-Bestand berücksichtigt, der sich in den Größenordnungen bewegt, die sich auf der Grundlage einer überschlägigen Betrachtung nach EAE 85/95 ergeben würde (Pkw-Bestand in der Verkehrszelle I: 88, in Verkehrszelle II: 42, in Verkehrszelle III: 65). Die Prognose des Fahrzeugbestandes ist letztlich von Belang, um das Verkehrsaufkommen zu prognostizieren, das hinsichtlich der Verkehrsbelastung in der Spitzenstunde und hinsichtlich der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke im Hinblick auf die Immissionsbelastung der Nachbarschaft als auch im Hinblick auf die Eignung des Straßensystems zur Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs in die Abwägung einzustellen war. Auch insoweit ergeben sich keine methodischen Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin auf die Schätzformel der EAE 85/95 (Anhang 2) zurückgegriffen hat, wonach für Wohngebäude in Orts- und Stadtrandlage mit unbefriedigender Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr und ohne eigene Arbeitsstätten in der morgendlichen Spitzenstunde von einem Verkehrsaufkommen von 0,35 x Pkw-Bestand auszugehen ist. Auf dieser Grundlage würden sich folgende Verkehrsbewegungen in der morgendlichen Spitzenstunde ergeben: Verkehrszelle I: 88 x 0,35 = 31 Fahrzeugbewegungen; Verkehrszelle II: 42 x 0,35 = 15 Fahrzeugbewegungen; Verkehrszelle III: 65 x 0,35 = 23 Fahrzeugbewegungen. Dass die Antragsgegnerin, gestützt auf die Shellstudie, als "ungünstigsten Fall" wegen eines dort angenommenen höheren Motorisierungsgrades höhere Spitzenstundenbelastungen angenommen hat (Verkehrszelle I: 47 Fahrzeugbewegungen, Verkehrszelle II: 23 Fahrzeugbewegungen, Verkehrszelle III: 35 Fahrzeugbewegungen), verbleibt im Rahmen des Prognosespielraums und ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin sich mit diesem Ansatz auf die "sichere Seite" begeben hat. Dass das auf dieser Grundlage ermittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen (Verkehrszelle I: 341, Verkehrszelle II: 165, Verkehrszelle III: 253) zu niedrig angesetzt wäre, ist nicht ersichtlich. Das von den Antragstellern im anhängigen Normenkontrollverfahren überreichte Gutachten des Dipl.-Ing. I1. vom 29. Juni 2004 ist nicht geeignet, die Prognose der Antragsgegnerin zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen in Frage zu stellen. Der Gutachter behauptet, der von der Antragsgegnerin zur Prognose des zu erwartenden Verkehrsaufkommens gezogene Vergleich zum Verkehrsaufkommen der Bebauungsplangebiete "N2. " und "X. " sei ungeeignet, denn der Siedlungsbereich "N2. " liege in einem dörflich geprägten Ortsteil, der Siedlungsbereich "X. " liege in einem gewerblich geprägten Umfeld. Welche Folgerungen dies für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nach sich ziehen würde, legt der Gutachter jedoch nicht dar. Er meint, es müsse eine Entwicklung beurteilt werden, die sich "bei maximaler baulicher Verdichtung" ergeben könne. Dies würde der tatsächlich zu erwartenden Entwicklung, wie sie der Senat oben dargelegt hat, jedoch nicht gerecht und im übrigen selbst den Ausführungen des Gutachters an anderer Stelle nicht, wonach "eine individuelle Betrachtung (des) Gebiets mit seinen städtebaulichen Entwicklungsmerkmalen sachgerecht" sei. Darüber hinaus unterstellt der Gutachten Gegebenheiten, die im Bebauungsplan nicht angelegt sind, stellt nämlich "einfache Befreiungen von den Festsetzungen" des Bebauungsplans in seine Betrachtung ein. Die Annahme gar "... in der eingeschossigen Bauweise (seien) durchaus drei Wohneinheiten je Gebäude unterzubringen", mag im Einzelfall noch als bautechnisch machbar anzusehen sein, hat jedoch (wenn die Annahme denn überhaupt als lebensnah bezeichnet werden könnte) mit dem Plankonzept der Antragsgegnerin nichts mehr zu tun. Aus den vorgenannten Gründen sind die weiteren Ausführungen des Gutachters unergiebig. Nur angemerkt sei, dass der Gutachter zwar darlegt, von welchem Ansatz aus er die Zahl zu erwartender Verkehrsbewegungen ermittelt, sich daraus aber nicht ergibt, dass der Ansatz der Antragsgegnerin nicht als vertretbar angesehen werden kann. Auch im Detail geht der Gutachter von Voraussetzungen aus, die seinem Verständnis der Bebauungsplangegebenheiten entspricht, jedoch den Besonderheiten des Bebauungsplans keine hinreichende Rechnung trägt. So nimmt der Gutachter einen Zuschlag von 5 % für die "beabsichtigte gewerbliche Nutzung" an, verkennt jedoch, dass im Inneren des Bebauungsplangebiets (in den WA2 -Gebieten) eine gewerbliche Nutzung nur ausnahmsweise zulässig ist, in die Prüfung ihrer Zulässigkeit also einzustellen sein wird, ob sie zu einer plangebietswidrigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens beiträgt oder nicht. Es besteht kein durchgreifender Anhalt für die Behauptung der Antragsteller, das vorhandene Straßensystem sei zur Aufnahme des von der Antragsgegnerin prognosefehlerfrei geschätzten, zum vorhandenen Verkehrsaufkommen hinzutretenden Verkehrs nicht in der Lage. Die Antragsteller behaupten, die E1.------- straße entspreche einer Anliegerstraße des Typs AS 4 der Tabelle 17 der EAE 85/95, die demnach gemäß Spalte 5 dieser Tabelle nur bis zu 60 Kfz/h aufnehmen könne. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, es handele sich bei der E1.------- straße zumindest um eine Straße des Typs AS 3 der Tabelle 17 zur EAE 85/95, die zumindest 120 Pkw/h aufnehmen könne. Dass eine Straße dieser Leistungsfähigkeit das von der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei prognostizierte Verkehrsaufkommen zuzüglich des vorhandenen Verkehrs, der durch das hinzutretende Verkehrsaufkommen nach Behauptung der IGM, Schreiben vom 13. Oktober 2003, verdoppelt wird, aufnehmen kann, ist nicht zweifelhaft. Im Wesentlichen unterscheiden sich die Straßentypen AS 3 und AS 4 durch die Fahrbahnbreite, die dem fließenden Verkehr zur Verfügung steht (3 m bei der AS 4, 4 m bei der AS 3). Ausweislich der in der Bebauungsplanurkunde eingetragenen Bestandsangaben beträgt die vorhandene Fahrbahnbreite der E1.-------straße durchweg 4 m, möglicherweise mit Ausnahme einer kurzen Engstelle etwa 40 m östlich der Einmündung in die N.--------straße , die ihrer Eignung zur Bewältigung des prognostizierten Verkehrsaufkommens jedoch nicht entgegensteht (vgl. Nr. 5.2.1.5 EAE 85/95). Eine von der Fahrbahnbreite derzeit gegebene Straße des Typs AS 3 ist zugleich ohne gesonderten Radwegstreifen geeignet, Radfahrerverkehr aufzunehmen. Ob es aus Sicht der Antragsteller wünschenswert ist, einen gesonderten Radweg wegen des nahen Erholungsraums anzulegen, ist nicht entscheidungserheblich. Ob in diesem Bereich ein gesonderter Radweg angelegt werden soll, ist eine von der Antragsgegnerin nach ihrem städtebaulichen Konzept zu verantwortende Entscheidung, die die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht berührt. Auch aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. I1. vom 29. Juni 2004 ergibt sich nichts, was die Eignung der E1.-------straße für die Aufnahme des prognostizierten Verkehrs in Frage stellen würde. Der Gutachter stellt auf den "Regelquerschnitt" einer Anliegerstraße ab, der neben der Fahrbahnbreite einen Parkstreifen und einen Gehstreifen in definierten Größenordnungen berücksichtigt. Die Antragsgegnerin mußte jedoch nicht Park- und Gehstreifen in den in der EAE 85/95 genannten Breiten berücksichtigen, sondern konnte für den ohnehin relativ kurzen Abschnitt der E1.-------straße , der vom Mehrverkehr betroffen ist, hinter den Entwurfsempfehlungen zurückbleiben. Dass auch der Gutachter eine hinreichende Leistungsfähigkeit der E1.-------straße für möglich hält, wenn gleich nur nach Durchführung "nachhaltiger Umgestaltungsmaßnahmen", sei angemerkt. Kosten für eine etwaige Umgestaltung der E1.-------straße musste die Antragsgegnerin entgegen der Annahme der Antragsteller nicht in die Abwägung einstellen, da nach derzeitigem Stand der Dinge keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Annahme bestehen, es bedürfe keines Ausbaus der E1.-------straße . Die Antragsteller behaupten ferner, die Antragsgegnerin habe die Verkehrsimmissionen nicht in ihre Erwägungen eingestellt, die sich dadurch ergeben würden, dass sich der Verkehr auf der E1.-------straße dann stauen werde, wenn er nicht in die stark befahrene N.--------straße abbiegen könne. Die Antragsgegnerin ist demgegenüber auf Grundlage regelmäßiger Verkehrszählungen, deren Ergebnis von den Antragstellern nicht angezweifelt wird, von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke auf der N.--------straße von 5.700 Fahrzeugen sowie einer Spitzenstundenbelastung von 500 Fahrzeugen ausgegangen (S. 29 der Bebauungsplanbegründung). Sie hat für die E1.-------straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 463 Pkw sowie eine Spitzenstundenbelastung von 64 Pkw prognostiziert. Dies bedeutet, dass von der E1.-------straße selbst in der Spitzenstunde nicht mehr als durchschnittlich etwa 1 Pkw/min in die N.--------straße einbiegen oder diese überqueren muss. Dass bei diesen Gegebenheiten die Annahme der Antragsgegnerin (Beschlussvorschlag Nr. 10.3, Anlage 4 zur Beschlussvorlage 0417) fehlerhaft wäre, die sich auf der N.--------straße ergebenden Zeitlücken seien groß genug, um ein bequemes Einfädeln zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. Die Abwägung der Antragsgegnerin ist auch im Ergebnis nicht fehlgewichtet. Von einer nicht hinzunehmenden zusätzlichen Verkehrsbelastung auf der Straße O. Kamp kann nicht ansatzweise die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat für diese Straße rechtsfehlerfrei eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 177 Pkw und eine Spitzenstundenbelastung von 23 Pkw prognostiziert. Eine solche Belastung ist selbst in einem faktischen reinen Wohngebiet ohne Weiteres hinzunehmen, auch wenn die Sackgasse nach Angaben der IGM bislang nur mit 7 Pkw/h belastet sein soll. Die Antragsgegnerin darf selbstverständlich eine bauliche Entwicklung auch anknüpfend an Sackgassenlagen vorantreiben. Der dort bestehende Lagevorteil ist nicht in dem Sinne rechtlich geschützt, dass die Antragsgegnerin die günstige Grundstückssituation der dort Wohnenden nicht im Interesse der Errichtung neuer Wohnbauflächen auch um ein verhältnismäßig geringes Maß verschlechtern dürfte. Im Übrigen sei auch an dieser Stelle nochmals hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin den Charakter des bestehenden Gebiets aufgegriffen und lediglich fortentwickelt hat, ohne eine Bebauungsverdichtung zu bewirken, die mit nicht ohne Weiteres hinzunehmendem Mehrverkehr verbunden ist. Der Ausweisung über die E1.-------straße erschlossener neuer Wohngebiete steht nicht entgegen, dass der Mehrverkehr auf der E1.-------straße zu einer stärkeren Immissionsbelastung des südlich angrenzenden reinen Wohngebiets führt. Die Antragsgegnerin hat den planbedingten Mehrverkehr auf der E1.-------straße in ihre Abwägungen eingestellt. Auf der E1.-------straße prognostiziert sie - wie dargelegt - eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 463 Pkw und eine Spitzenstundenbelastung von 64 Pkw. Bei diesen Ausgangsparametern ist nicht erkennbar, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Anwohner der E1.-------straße würden keinen Lärmimmissionen ausgesetzt, die oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 oder gar oberhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, die zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten nicht unterscheiden, liegen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, Bebauungsplangebiete festzusetzen, denen ein solches Verkehrsaufkommen zuzuordnen ist, ist abwägungsfehlerfrei. Die Anlieger der E1.-------straße mussten eine Bebauungsplanung, die weitere bauliche Nutzbarkeiten entlang der E1.------- straße eröffnet, zwar nicht erwarten, jedoch schon in der Vergangenheit als städtebaulich vertretbar in Rechnung stellen, da sich eine entsprechende Bebauungsverdichtung für den Bereich zwischen der Bebauung an der Straße O. Kamp sowie der Bebauung auf der Nordseite der E1.-------straße (E1.-------straße Nr. 59 bis 65) und entlang der Südseite der E1.-------straße sowie entlang der N.------ --straße unter hinreichender Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft anbot; eine gewisse Arrondierung bis zum L1.--------weg lag dann nahe. Die den durchaus gewichtigen Belangen der Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung unter Einschluss der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung gegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin auch im Übrigen abwägungsfehlerfrei gewichtet. Die Antragsgegnerin hat auch zutreffend erkannt, dass die neue Wohnbebauung Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die insbesondere von der N.--------straße ausgehen, und dass daher abwägend zu prüfen war, ob mit der vorgesehenen Planung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt werden. Das für diese Prüfung notwendige Abwägungsmaterial hat sich die Antragsgegnerin verschafft, indem sie eine lärmtechnische Beurteilung unter Zuhilfenahme des Schallrechners des Deutschen Arbeitskreises für Lärmbekämpfung erarbeitet hat. Gegen die Verwertbarkeit dieser Berechnung bestehen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin durfte sich mit einer Grobabschätzung der Lärmbelastung begnügen, da sich aus ihr kein Anhaltspunkt ergeben hat, es wäre ein detailliertes Gutachten erforderlich, um eine hinreichende Abwägungsgrundlage zu erhalten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, die Berechnung sei über den "groben Daumen" erfolgt. Auf Grundlage der Berechnung der Antragsgegnerin werden im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 durch den Verkehrslärm der mit rund 5.700 Kfz/24 h belasteten N.--------straße überschritten. Ob eine solche Überschreitung der Orientierungswerte hingenommen werden kann, entscheidet sich danach, ob die Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist. Diese Anforderungen sind hier unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls gewahrt. Allerdings beträgt die von der Antragsgegnerin ermittelte Überschreitung maximal Werte von etwa 3,6 dB(A) tags und nachts. Gleichwohl lassen diese Überschreitungen die aus dem Plan ablesbare konzeptionelle Anordnung der Bauflächen nicht abwägungsfehlerhaft erscheinen. Die als allgemeines Wohngebiet überplante vorhandene straßennahe Wohnbebauung N.--------straße 118 bis 128 ist diesem Wert ohnehin bereits ausgesetzt, während die neu hinzukommende Bebauung östlich der Anbindung der Straße O. Kamp deutlich stärker von der N.--------straße abgesetzt ist und damit auch weniger immissionsbelastet sein wird als die vorhandene Bebauung. Die eine im Eckbereich E1.-------straße /N.--------straße südlich des Wohnhauses N.-------- straße 118 geplante, bislang nicht bebaute Bauzeile ist gegenüber der vorhandenen Bebauung deutlich von der Straße zurückgesetzt. Ihr liegt auf der gegenüberliegenden Seite der N.--------straße eine in Nordsüdrichtung fortlaufende Bebauung gegenüber. Dieser Bereich wäre daher auch ohne Bebauungsplan hinsichtlich der von § 34 Abs. 1 BauGB erfassten Voraussetzungen als bebaubar anzusehen, was der Rat durch eine entsprechende Planung berücksichtigen durfte. Die noch weiter östlich folgende Bebauung ist noch weiter von der N.--------straße entfernt und daher weniger von der Lärmzunahme betroffen. Sie wird tatsächlich weiteren Schutz erfahren, wenn die Bebauung entlang der N.--------straße errichtet ist. Dies hat der Rat der Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht als notwendig vorausgesetzt und mußte dies auch nicht, sondern er hat nur auf die erwartete und wahrscheinliche Entwicklung hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat fehlerfrei abgewogen, wie das Bebauungsplangebiet entwässert werden kann. Die Ableitung des Niederschlagswassers in den Regenwasserkanal E1.-------straße bzw. überwiegend in einen offenen Zulaufgraben zum im nordwestlichen Plangebietsbereich gelegenen Regenrückhaltebecken entlastet das Bebauungsplangebiet, da das Regenwasser nicht in einen Bereich mit hohen Grundwasserständen versickert werden muss. Die Antragsteller stellen die Eignung dieses Systems nicht grundsätzlich in Frage, sondern nur insoweit, als sie (bzw. die IGM) im Bebauungsplanverfahren bemängelt haben, der Bau des Regenrückhaltebeckens selbst sei problematisch, da das Regenrückhaltebecken wegen fehlender Abstände zum zu erwartenden Grundwasserspiegel " nicht zulässig" sei; eine Versickerung in das Grundwasser könne nicht ausgeschlossen werden, wenn das Wasser längere Zeit in dem Regenrückhaltebecken stehen bleibe. Der geplante Abfluss des Regenwassers vom Regenrückhaltebecken in den L5. sei bei entsprechenden Grundwasserständen nicht möglich, da Wasser des Waldsees bei mittleren Grundwasserständen und starken Regenereignissen in den L5. übertrete. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass im Regenrückhaltebecken kein Dauerstau eintreten werde. Es sei keine Versickerungsanlage. Zweifel an dieser Darlegung ergeben sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht und sind unter der Voraussetzung auch nicht ersichtlich, dass das Regenwasser in den L5. abgeleitet werden kann. Hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, erhöhte Abflüsse von Wasser des Waldsees in den L5. (die dessen Aufnahmefähigkeit für Wasser aus dem Regenrückhaltebecken beeinträchtigen könnten) seien bislang nicht beobachtet worden; darüber hinaus könne die Menge des aus dem Waldsees abfließenden Wassers gegebenenfalls über ein bestehendes Auslaufbauwerk gesteuert werden. Die Abwägung ist auch fehlerfrei, soweit das Grundstück der Antragstellerin einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet worden ist. Die überplante Fläche ihres Grundstücks ist mit Ausnahme eines schmalen Bereichs öffentlicher Grünfläche parallel zum Straßenverlauf, der auch bislang baulich nicht genutzt wird, vollen Umfangs der überbaubaren Grundstücksfläche eines allgemeinen Wohngebiets zugeordnet. Die Festsetzungen zum Maß baulicher Nutzung orientieren sich am Gebäudebestand der näheren Umgebung. Dass durch die Festsetzungen bauliche Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt würden, die sich in der Vergangenheit auf Grundlage eines faktischen reinen Wohngebiets ergeben haben, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin zu 1. hat im Planverfahren gegen die Überplanung ihres Grundstücks keine Einwände erhoben. Sie hat auf den an ihr Grundstück angrenzenden Nachbargrundstücken auch nicht mit baulichen Entwicklungen zu rechnen, die sich nicht auch auf Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB hätten ergeben können oder die sie jedenfalls hätte hinnehmen müssen. In Betracht zu ziehen ist insoweit allenfalls, dass nunmehr auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen, die hinsichtlich der dortigen Flächen nicht als überbaubare Fläche vorgeprägt gewesen sein mögen, eine bauliche Nutzung in Betracht kommt. Eine Verschlechterung der Grundstückssituation der Antragstellerin, die aus diesem Grunde abwägungsbeachtlich gewesen sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Das südliche Nachbargrundstück O. Kamp 6 ist straßennah bebaut. Angesichts der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 kommen dort nur relativ geringfügige bauliche Erweiterungen in Betracht, die zudem unter dem Vorbehalt stehen, dass sie der Antragstellerin zumutbar sein müssen (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO). Der Vortrag der Antragsteller, es sei eine Ungleichbehandlung dadurch eingetreten, dass im Bebauungsplangebiet öffentliche Verkehrsflächen mit einer Breite von "nur" 5,5 m festgesetzt wurden; diese Festsetzung diene ausschließlich dazu, zugunsten einzelner Grundstückseigentümer maximale bauliche Nutzbarkeiten zu eröffnen, begründet keinen Abwägungsmangel. Selbstverständlich darf die Antragsgegnerin aus eigenen städtebaulichen Erwägungen eine Planung betreiben, die auch private Dritte begünstigt. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, auf Grundstücken bauliche Nutzbarkeiten zu eröffnen, die dort bislang nicht bestanden haben, und dadurch die dortigen Eigentümer zu begünstigen, wenn - wie hier - die Ausweisung von Wohnbauflächen gerade auch im Interesse der städtebaulichen Entwicklung liegt, die die Gemeinde wünscht. Ob und in welchem Umfang Straßenverkehrsflächen zur Erschließung der festgesetzten Wohngebiete erforderlich sind, ist eine hiervon zu unterscheidende, auf die Erschließungsqualität der Straßen gerichtete und von der Antragsgegnerin zu beantwortende Frage. Die Verkehrsflächenfestsetzung, die im Übrigen nicht mit der Festsetzung einer entsprechenden Fahrbahnbreite gleichzusetzen ist, hält sich im Üblichen oder doch jedenfalls vertretbaren Rahmen einer der Erschließung entsprechender Wohngebiete dienenden Straßen. Ebenso wenig abwägungsfehlerhaft ist es, dass die Antragsgegnerin das zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens erwogene Entwässerungskonzept geändert und schließlich einen Bebauungsplan beschlossen hat, der vorsieht, das Niederschlagswasser über einen offenen Kanal zu einem Regenrückhaltebecken zu führen; es ist durchaus sachgerecht, dass die Antragsgegnerin zum Ausgleich für die Inanspruchnahme der für diese Planung benötigten Grundstücksflächen privater Dritter berücksichtigt hat, ob auf den Grundstücken dieser Eigentümer durch den Bebauungsplan auch Wohnbauflächen ausgewiesen werden können, um sie zur Abgabe der benötigten Flächen auf einvernehmlicher Grundlage zu bewegen. Ob die Antragsgegnerin im Laufe des Planverfahrens ihre entsprechenden Vorstellungen konkretisiert und Wohnbauflächen im größeren Umfang ausgewiesen hat, als zunächst beabsichtigt war, ist ohne Belang. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Laufe eines Bebauungsplanverfahrens ein zunächst vorliegender Bebauungsplanentwurf gerade im Hinblich auf die abwägende Berücksichtigung betroffener Belange geändert wird. Für die Normenkontrolle ist der letztlich als Satzung beschlossene Bebauungsplan maßgebend; dieser ist daraufhin zu prüfen, ob das Beschlossene mit dem städtebaulichen Anliegen der Gemeinde übereinstimmt. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller gerügt, die Antragsgegnerin habe eine in der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft stehende bauliche Anlage ohne Abwägung auf den Bestandschutz gesetzt. Die Antragsteller irren über den rechtlichen Ausgangspunkt ihrer Erwägung. Durch den Bebauungsplan ist die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und von solchen Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht ausgeschlossen worden (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO). Angesichts der aus den Bestandsangaben auf der Bebauungsplanurkunde ersichtlichen Größenordnungen spricht nichts gegen die Annahme, dass es sich um eine Nebenanlage im Sinne des 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO handelt. Der von der Überplanung betroffene Landwirt hat im Bebauungsplanverfahren keine dahingehenden Einwände gegen die Festsetzung einer Fläche für Landwirtschaft und die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche vorgebracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.