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Beschluss

11 A 2436/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1208.11A2436.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 242.420,16 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 242.420,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist seit 1929/1930 Eigentümerin des Bergwerkfeldes D. , das sie von der Gewerkschaft D. erworben hat und welches sich mit mehreren Flözen unterhalb von C. -M. erstreckt. Die ursprüngliche Kohleförderung erfolgte dort von 1920 bis 1928; in den Jahren 1951/1952 wurde die Kohlegewinnung kurzfristig in einem Teilbereich des Abbaugebietes von einer Kleinzeche wieder aufgenommen. Im Jahr 1996 kam es zu einem Tagebruch im Bereich der H.-------straße in C. -M. . Mit Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 gab der Beklagte der Klägerin auf, Hohlräume und Verbruchzonen im Bereich einzelner Flöze unterhalb der H.------- straße und angrenzender Grundstücke zu verfüllen, drohte ihr das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an und forderte sie zur Zahlung eines vorläufig veranschlagten Kostenbetrages in Höhe von 850.00,00 DM auf. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Die Klägerin und das Landesoberbergamt trafen mit Vereinbarung vom 22./26. Oktober 1999 eine vergleichsweise Übereinkunft, wonach sich die Klägerin unter anderem bereit erklärte, die Kosten der Maßnahmen, die Gegenstand der Ordnungsverfügung sind, bis zu einer Höhe von 850.000,00 DM unter Vorbehalt der Klärung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vorzuschießen. Die Sicherungsarbeiten wurden im Wege der Ersatzvornahme in der Zeit von September 1999 bis Februar 2000 durchgeführt. Auf die bereits zuvor gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2002 festgestellt, dass die Androhung der Ersatzvornahme - wegen des Fehlens von Duldungsverfügungen gegenüber den Eigentümern der oberirdischen Grundstücke an der H.-------straße - rechtswidrig gewesen ist, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zum klageabweisenden Teil der Entscheidung hat die erste Instanz im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung sei unzulässig. Die Verfüllungsanordnung habe sich auf Grund der durchgeführten und nicht mehr rückgängig zu machenden Ersatzvornahme erledigt. Für die Aufhebung der Vorauszahlungsanordnung fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil durch die Vereinbarung mit dem Landesoberbergamt vom 22./26. Oktober 1999 eine anderweitige Kostenregelung getroffen worden sei. Hinsichtlich der hilfsweise von der Klägerin begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung hat die erste Instanz entschieden, dass hinsichtlich der Vorauszahlungsanordnung ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehle; die Verfüllungsanordnung sei rechtmäßig gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin das Urteil erster Instanz angreift, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder werden nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 1. Der Antrag dringt nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) durch. a) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren Hauptantrag zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil es verkannt habe, dass die Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht zu dessen Erledigung führe, selbst wenn die Vollziehung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (Antragsbegründung vom 16. Juli 2002 - im Folgenden: Antragsbegründung - S. 2 bis 6). Dieser Einwand rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Frage, ob durch die Erfüllung einer Ordnungsverfügung eine unmittelbare Beschwer entfällt und eine Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eintritt, kontrovers beantwortet wird. Der vormals für das Sachgebiet Bergrecht zuständige Senat des beschließenden Gerichts hat in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verfahren - Vollziehung einer bergrechtlichen Ordnungsverfügung zur Sicherung eines Tagebruchs - eine solche Erledigung im nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreit angenommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 1995, 322 (326); so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2000 - 8 K 3891/97 -, ZfB 2005, 69 (71 f.). Nach der überwiegenden Meinung dürfte allerdings im Regelfall davon auszugehen sein, dass sich eine Ordnungsverfügung mit Androhung - und gegebenenfalls nachfolgender Festsetzung - der Ersatzvornahme trotz ihrer Erfüllung nicht erledigt, weil sie Grundlage späterer Kostenersatzansprüche sein kann. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 11 E 1364/04 -, n. v. (Langtext in juris), m. w. N. aus Rspr. und Lit. Ob auf Grund der besonderen Umstände des hier gegebenen Sachverhalts - Vereinbarung vom 22./26. Oktober 1999 zwischen der Klägerin und dem Landesoberbergamt betreffend die Kostenregelung - ausnahmsweise eine andere Sichtweise gerechtfertigt ist, kann offen bleiben. Selbst wenn man annehmen wollte, eine Beschwer der Klägerin durch den regelnden Teil der Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 sei weiterhin gegeben, weil die Frage der Kostenregelung „konnex an das Schicksal der Ordnungsverfügung gekoppelt" ist, hätte dies nicht zum Erfolg der Klage führen können. Die Entscheidung erster Instanz ist nämlich mit ihrer klageabweisenden Tenorierung - wie sogleich darzulegen sein wird - jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz aber nur mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Diese Bestimmung soll die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden worden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 (491), und vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, n. v. (Langtext in juris). b) Der weitere und für die Klägerin im Vordergrund stehende Einwand, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil dort zu Unrecht ihre Verantwortlichkeit als Zustandsstörerin im Sinne des § 18 OBG NRW bestätigt worden sei (Antragsbegründung S. 8 bis 25; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 2 bis 4), greift nicht durch. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht. Nach ganz überwiegender Meinung ist „Eigentümer" im Sinne dieser Bestimmung der Inhaber des durch Art. 14 GG grundrechtlich geschützten zivilrechtlichen Eigentums. Vgl. etwa Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), S. 326; Lisken, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. (2001), S. 247 (Rdnr. E 106). Der Inhaber einer bergbaulichen Berechtigung, die Bergwerkseigentum ist und auf die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG - soweit nichts anderes bestimmt ist - die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden sind, ist Eigentümer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und kann grundsätzlich als Zustandsstörer herangezogen werden. aa) Die Klägerin ist Inhaberin eines durch Art. 14 GG geschützten und zum privaten Eigentum gehörenden Rechts. Sie ist - unbeschadet der missverständlichen Formulierung im angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck S. 18, letzter Absatz) - nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten Inhaberin einer alten bergrechtlichen Berechtigung im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 4 BBergG, die nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes mit Bescheid vom 13. Mai 1986 aufrechterhalten worden ist. Hierbei handelt es sich um ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht. Der Klägerin ist ein vermögenswertes Recht ebenso wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 (208). Bereits verliehene Bergbauberechtigungen genießen nach allgemeiner Auffassung den Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG. Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 1 BvR 1048/87 -, BVerfGE 77, 130 (136); BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -, BGHZ 161, 305 (313); Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Loseblatt-Ausgabe (Stand: Februar 2005), Band II, Art. 14 Rdnr. 203. Auch der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes hatte, als er die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge in den §§ 149 ff. BBergG geregelt hat, vor Augen, dass bei „einer Neuregelung des bergbaulichen Berechtsamswesens ... die bestehenden Bergbauberechtigungen berücksichtigt werden" müssen und eine „generelle Beseitigung der bestehenden Bergbauberechtigungen ... schon mit Rücksicht auf Artikel 14 GG ... außer Betracht bleiben" muss. Vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 159. bb) Die der Klägerin zustehende Bergbauberechtigung ist zwar keine Sache im Sinne der §§ 90, 903 BGB. Es handelt sich aber um ein grundstücksgleiches Recht, das nicht nur formell, sondern auch materiell wie ein Grundstück zu behandeln ist. Vgl. zu Haubergsanteilen: BGH, Beschluss vom 5. Februar 1957 - V BLw 25/56 -, BGHZ 23, 241 (240); siehe auch Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Aufl. (2005), Überbl. vor § 873 Rdnr. 3, m. w. N. Denn für das aufrechterhaltene Recht der Klägerin im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 4 BBergG gilt über die Verweisungen in den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 151 Abs. 2 BBergG die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG. Hiernach ist das Bergwerkseigentum ein sog. grundstücksgleiches Recht, auf das grundsätzlich die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden sind; dem Bergwerkseigentum ist in der Sozialordnung die gleiche Stellung wie dem Grundeigentum zuzuordnen. Vgl. zu § 149 Abs. 1 Nr. 3 BBergG: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 36.92 und 37.92 -, BVerwGE 94, 23 (31); so bereits zu § 50 Abs. 2 ABG: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1967 - I C 64.65 -, BVerwGE 28, 131 (135 f.), und OVG NRW, Urteil vom 6. November 1989 - 12 A 2685/87 -, ZfB 1990, 232 (233). Wenn die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Bergwerkseigentum entsprechend anzuwenden sind, d. h. auch die Vorschriften über das Sacheigentum, kann ein Bergwerkseigentümer also gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Deshalb handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine unzulässige „analoge Anwendung entsprechender Eingriffsbefugnisse auf andere Berechtigungen". Insoweit verfängt auch nicht das unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 EEG NRW vorgetragene Argument der Klägerin, es bedürfe „einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der Gleichstellung zwischen Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten". Abgesehen davon, dass diese ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers bereits spezialgesetzlich in § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG enthalten ist, wurde § 3 Abs. 6 EEG NRW nicht aus konstitutiven, sondern lediglich aus deklaratorischen Gründen in das Landesenteignungsgesetz aufgenommen. Die Vorschrift entspricht § 200 BauGB und soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Fassung der übrigen Vorschriften erleichtern, indem dort Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte nicht mehr erwähnt zu werden brauchen. Vgl. LT-Drucks. 10/3177, S. 55. Die Bestimmung des § 200 Abs. 2 BauGB, wonach die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden sind, sofern dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, dient ihrerseits aber auch nur der redaktionellen Vereinfachung des Gesetzes. Zu den grundstücksgleichen Rechten im Sinne des § 200 Abs. 2 BauGB zählen auch Bergrechte. Vgl. etwa Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., Loseblatt-Ausgabe (Stand: Juli 2005), Bd. II, § 200 Rdnrn. 1 f. und 20. Zudem würde, selbst wenn das der Klägerin zustehende Eigentumsrecht nicht ausdrücklich bereits im bürgerlichen Recht geregelt ist, dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin als Zustandsstörerin ändern. Denn es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts anerkannt, dass § 18 OBG NRW unmittelbar auch bei nicht den Sachenrechten des Bürgerlichen Gesetzbuches unterfallendem privatrechtlichen Eigentum anwendbar ist und eine Zustandshaftung des Eigentümers gegeben sein kann. Vgl. zur Zustandshaftung des Bundes als Eigentümer des Rheins: OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1979 - XI A 76/77 -, OVGE 36, 1 (4 f.); nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 4.80 -, Buchholz 445.4 § 28 WHG Nr. 1. cc) Die Rechtsauffassung, dass (ehemalige) Bergwerkseigentümer nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW als Zustandsstörer ordnungspflichtig sein können, entspricht im Übrigen der einhelligen Meinung der erstinstanzlichen - vgl. etwa VG Arnsberg, Urteile vom 19. Oktober 1990 - 3 K 2214/89 -, ZfB 1991, 147 (150), und vom 8. März 2002 - 3 K 772/00 -, ZfB 2004, 41 (47 f.); LG Essen, Urteil vom 16. November 2000 - 4 O 494/99 -, ZfB 2001, 230 (235 f.) - und der obergerichtlichen Rechtsprechung nordrhein-westfälischer Gerichte, insbesondere der früher für das Sachgebiet Bergrecht zuständigen Senate des beschließenden Oberverwaltungsgerichts. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. November 1989 - 12 A 2685/87 -, a. a. O. (233), und vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (328 ff.); OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2001 - 11 U 44/01 -, n. v., S. 7 des Urteilsabdrucks. Die Literatur vertritt ebenfalls - soweit ersichtlich - übereinstimmend diese Auffassung. Vgl. etwa Kirchner/Kremer, Störerhaftung bei verlassenen Grubenbauten, ZfB 1990, 5 (7); Frenz/Kummermehr, Rechtliche Fragen zu bergbaubedingten Bodenabsackungen, ZfB 2000, 24 (28) dd) Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht die Argumentation der Klägerin, „die hier maßgeblichen Grubenbaue [seien] nicht wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums" (Antragsbegründung S. 19 bis 23; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 5). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Bergwerkseigentum ebenso wie das Eigentum an Sachen wesentliche Bestandteile im Sinne der entsprechend anwendbaren §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB haben kann und dass zum Zwecke des Bergbaus angelegte Schächte wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums sein können. Während sich bei körperlichen Sachen die Zubehöreigenschaft gemäß § 93 BGB durch die untrennbare Verbindung mit dem Bestandteil ergibt, kommt es bei der Verbindung von (unkörperlichem) Bergwerkseigentum mit einem körperlichen Bestandteil (Schacht) auf einen funktionellen Zusammenhang an; der Schacht ist wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums, weil er zu der Bergwerksanlage in fester Verbindung steht und zu deren Herstellung unentbehrlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. November 1989 - 12 A 2685/87 -, a. a. O. (233), und vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (330 f.); VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 1991 - 3 K 4171/87 -, ZfB 1991, 296 (299); VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2002 - 3 K 772/00 -, a. a. O. (48 f.). Nur für den Eigentümer des über den Grubenbauen liegenden Grundstückes ist der Schacht ein Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (333). Unbeschadet dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Grubenbaue - mögen sie auch „lediglich der Verwirklichung des zeitlich begrenzten Nutzungsrechts" durch die Kleinzeche gedient haben - nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB eingebaut worden sind. Da die Grubenbaue für die Kleinzeche nach Beendigung der Abbautätigkeit keinen Nutzen mehr hatten, ist davon auszugehen, dass diese endgültig mit dem Boden verbunden bleiben sollten. Anders als bei Stützmaterial oder dem Abbau dienenden Maschinen ist eine Aufhebung der Verbindung ohnehin nicht möglich. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2002 - 3 K 772/00 -, a. a. O. (48 f.). c) Des Weiteren wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Inanspruchnahme der Bauherren der Häuser an der H.-------straße als Verhaltensverantwortliche gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW ausgeschlossen (Antragsbegründung S. 25 bis 27; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 5 f.). Diese hätten auf Grund ihrer Bautätigkeit die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten. Dieser Einwand zeigt keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz auf. Denn die Gefahr für Leib und Leben von Menschen infolge des Tagebruchs wäre unbeschadet der vorhandenen Wohnbebauung auch für Personen gegeben gewesen, die sich unabhängig von der Wohnnutzung im kritischen Bereich der H.----- --straße aufgehalten hätten, etwa für Fußgänger oder im Freien spielende Kinder. d) Die Ausführungen der Klägerin (Antragsbegründung S. 28; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 5 f.) zu einer vermeintlich ermessensfehlerhaften Störerauswahl lassen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erkennen. Die Begründung auf den Seiten 4 bis 6 der Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 bzw. auf den Seiten 4 und 5 des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 lassen hinreichend deutlich die Ermessenserwägungen erkennen, warum gerade die Klägerin und nicht ein anderer in Anspruch genommen worden ist. e) Ebensowenig führt der Einwand der Klägerin, ihre Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig (Antragsbegründung S. 29 bis 31; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 7 bis 10), weil der „Wert ... des Bergwerkseigentums bei Null" liege, zur Zulassung der Berufung. Zwar kann die Belastung des Eigentümers mit Sanierungskosten (im weiteren Sinne) gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Hierauf hat die Klägerin unter Zitierung der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend hingewiesen. Vgl. zur Zustandshaftung bei Altlasten: BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, BVerfGE 102, 1 (19 ff.). Indessen fehlen - abgesehen von der dahingehenden bloßen Behauptung - konkrete Angaben der Klägerin, warum der Wert ihrer Bergbauberechtigung „bei Null" liegt und ihr „kein konkreter Vermögenswert gegenübersteht". Unbeschadet dessen ist die ordnungsrechtliche Haftung der Klägerin auch deshalb zumutbar, weil sie das auf Grund früherer Kohlegewinnung naturgemäß risikobehaftete Bergwerkseigentum in jedenfalls zu unterstellender Kenntnis des Risikos erworben und zudem später eine risikoreiche Nutzung durch Dritte zugelassen hat. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, a. a. O. (21 f.); OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (333 f.). f) Die Klägerin macht ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils insoweit geltend, als ihr hilfsweise gestellter Feststellungsantrag hinsichtlich der Vorauszahlungsanordnung über 850.000,00 DM im Bescheid vom 9. Juli 1999 mangels hinreichend konkreter Wiederholungsgefahr als unzulässig abgewiesen worden ist (Antragsbegründung S. 6 f.). Insoweit genügt der Zulassungsantrag aber nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es ist zwar einzuräumen, dass die Gefahr weiterer Tagebrüche, insbesondere im Ruhrgebiet, nicht von der Hand zu weisen ist. Die Klägerin setzt sich jedoch nicht substantiiert mit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts auseinander, sie habe nicht vorgetragen, dass eine vorzeitige Anforderung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in der Vergangenheit - außer im vorliegenden Fall - bereits einmal der Fall gewesen sei und dass der Kammer auch im übrigen keine derartigen Fälle bekannt geworden seien (Urteilsabdruck S. 16 oben). Der bloße Hinweis, angesichts „der begrenzten Liquiditätsmittel der Beklagten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die Klägerin wieder zur Vorleistung verpflichtet werden wird", genügt hierzu nicht. 2. Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft (Antragsbegründung S. 31 f.). Dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung um ein „25-seitiges" Urteil handelt, zeigt das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes nicht auf. Allein die Länge einer Entscheidung besagt nichts über besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Sache. Ebensowenig verfängt die Auffassung der Klägerin, „die dogmatische Struktur des Bergwerkeigentums (sei) in Literatur und Rechtsprechung bislang nur unzureichend aufgearbeitet worden ... und die notwendige Schnittstelle zu zivilrechtlichen Instituten und Rechtskategorien [stelle] zusätzliche Anforderungen". Denn im vorliegenden Fall, der keine Besonderheiten im Vergleich zu bereits entschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Bergbauberechtigten infolge eines Tagebruchs aufweist, bedarf es angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung keiner „Aufarbeitung" des von der Klägerin maßgeblich hervorgehobenen Verhältnisses zwischen Bergbauberechtigungen einerseits und deren zivilrechtlicher Einordnung andererseits. 3. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Antragsbegründung S. 31; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 11) wird ebenfalls nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Mit dem Vortrag, es stehe „hier eine Grundsatzfrage für die zukünftige Bewältigung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit für Tagesbrüche im gesamten Ruhrgebiet in Rede", wird keine grundsätzliche Bedeutung dargetan, weil es bereits an der Formulierung einer konkreten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur fehlt. Die weiteren Ausführungen zu dem „rechtlichen Problem" für die Behörde, „wann eine konkrete Gefahr vorliegt, die sie zu einem Eingreifen ermächtigt und gegen wen sie entsprechende Maßnahmen richten kann", legen ebenfalls keine fallübergreifende Bedeutung dar. Sowohl die Frage, wann eine zum Einschreiten ermächtigende Gefahrenlage vorliegt, als auch diejenige, wer als Verantwortlicher in Anspruch genommen werden kann, lässt sich regelmäßig nur unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. 4. Die Klägerin erhebt ferner gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Divergenzrüge (Antragsbegründung S. 33). Sie macht geltend, die Vorinstanz sei von dem Urteil des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 - (BauR 1997, 455 = NWVBl. 1997, 218.= BRS 58 Nr. 213) abgewichen. Eine solche Abweichung - unterstellt sie ist gegeben - würde aber nicht zur Berufungszulassung führen, weil sich das angefochtene Urteil nach dem vorstehend unter 1. Dargelegten im Ergebnis als richtig erweist, also nicht im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO auf dieser Abweichung „beruht". 5. Die schließlich gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen die „Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO" verstoßen; die erste Instanz habe ermitteln müssen, welche Vorteile die Klägerin tatsächlich gezogen habe (Antragsbegründung S. 34). Dieser Einwand trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hatte bei der Prüfung der Frage, ob eine Inanspruchnahme der Klägerin unverhältnismäßig sein könnte, durchaus den Wert des Bergwerkseigentums als solchen vor Augen gehabt. Es hat unter Beachtung der ausdrücklich zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass dieser Wert „nicht vorrangig auf seiner Verkehrsfähigkeit beruht, sondern in erster Linie auf der Ausbeutung der betreffenden Bodenschätze" (Urteilsabdruck S. 23; Unterstreichung durch den Senat). Hieraus wird deutlich, dass die erste Instanz sehr wohl auch den Verkehrswert im Blick hatte, diesen Verkehrswert allerdings maßgeblich durch den Wert einer möglichen Ausbeutung der Bodenschätze bestimmt angesehen hat. Der Hinweis auf die Verpachtung im Jahr 1951 sollte offenkundig nur verdeutlichen, dass die Klägerin auch tatsächlich bereits Gewinne realisiert hat. Dies bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht nur diesen Gewinn als bereits ausreichend angesehen hat, um eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin zu verneinen. Vielmehr drängten sich auch weitere Gewinnrealisierungen durch zukünftige eigene oder fremde Ausbeutungen der Bodenschätze auf. Dass eine solche künftige Ausbeutung unter keinen Umständen mehr zu Gewinnen führen würde, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Denn wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht schon längst in einem förmlichen Verfahren die Aufhebung ihrer Bergbauberechtigung beantragt hat. Vielmehr hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ebenso wie nunmehr im Verfahren auf Zulassung der Berufung lediglich pauschal behauptet, ihr Bergwerkseigentum habe keinen Wert mehr. Für das Verwaltungsgericht bestand daher keine Veranlassung zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Der anwaltlich vertretenen Klägerin hätte es darüber hinaus offen gestanden, von sich aus gegebenenfalls einen förmlichen Beweisantrag zu stellen. b) Die Klägerin wendet ferner ein, das angefochtene Urteil stelle „eine rechtsstaatswidrige Überraschungsentscheidung" dar (Antragsbegründung S. 34; Schriftsatz vom 30. September 2002). Hiermit soll offenbar ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das angefochtene Urteil ist aber keine Überraschungsentscheidung. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung dem Verfahren keine Wende gegeben, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 4 B 11.03 -, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 30, S. 5, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat - wie vorstehend dargelegt - nicht „den Bezugsmaßstab" ausgewechselt. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Grenzen der Zustandshaftung für die Grundstücksanierung bei Altlasten den Verkehrswert nicht als absoluten „Bezugsmaßstab" angenommen hat, sondern als Anhaltspunkt. Vgl. BVerfG; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, a. a. O. (20). Im Übrigen begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. Mit der Rüge einer Überraschungsentscheidung verlangt die Klägerin im Ergebnis nichts anderes, als dass das Verwaltungsgericht ihm zuvor seine mutmaßlichen Entscheidungsgründe hätte offenbaren sollen. Dies ist indes nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs, und zwar weder nach § 108 Abs. 2 VwGO noch nach Art. 103 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist - soweit infolge nur teilweiser Anfechtung nicht ohnehin bereits Rechtskraft eingetreten ist - nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (474.132,64 DM : 1,95583 = 242.420,16 Euro) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).