Beschluss
12 A 326/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1208.12A326.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Es vermag nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, für die Annahme einer die Klägerin zu 1. treffenden Benachteiligung oder einer - aus einer solchen folgenden - Nachwirkung im Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG könne nicht darauf abgehoben werden, ob ihr nach rumänischen Recht ein Anspruch auf Rückgabe des enteigneten Grundbesitzes ihrer Vorfahren zusteht oder zustand und ob gegebenenfalls ein solcher Anspruch von den rumänischen Behörden zu Unrecht nicht anerkannt wird. Da Nachwirkungen von Benachteiligungen - hier kommt für letzteres die Enteignung der landwirtschaftlichen Flächen nach Ende des 2. Weltkrieges in Betracht - nur die nachteiligen Folgen sind, die in der Person dessen, der die Benachteiligungen selbst erlitten hat, fortwirken, kommt es richtigerweise nicht darauf an, inwieweit die Klägerin zu 1. einen Rückerstattungsanspruch ihres Vaters geerbt hat. Vgl. zur Unerheblichkeit des hypothetischen Geschehensverlaufes: BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 (200). Soweit Deutschen nach Art. 16 des Restitutionsgesetzes Nr. 18/1991, der durch die Novellierung des Gesetzes im Oktober 1997 insoweit keine Änderung erfahren hat, kein Anspruch auf Rückgabe gerade ihrer 1945 enteigneten Flächen zukommt, sondern nur auf flächengleiches Ersatzland aus der sog. Reserve, soweit verfügbar, vgl. BayVGH, Urteil vom 29. April 2004 - 19 B 02.2277 -, Urteilsabdruck S. 16; Michael Miess: Eigentumsrückgabe in Rumänien bleibt problematisch, Siebenbürgische Zeitung Folge 7 vom 30. April 2005, S. 5, vermag es sich zudem allenfalls um eine eventuelle allgemeine Benachteiligung der deutschen Volksgruppe handeln und beträfe nicht - wie erforderlich - die konkreten persönlichen Umstände. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1997 - 2 A 3264/96 -; Urteil vom 6. September 1996 - 2 A 720/94 - Bei verständiger Würdigung der rumänischen Gesetze zur Rückführung enteigneter landwirtschaftlicher Flächen ist - ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - ohnehin keine rechtsrelevante Benachteiligung im Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG als solche wegen verweigerter" Rückgabe an die Kläger erkennbar. Bereits mit dem Dekret-Gesetz vom 23. März 1945 ist die rechtliche Grundlage für die Enteignung von Grundstücken überwiegend der deutschen Minderheit in Rumänien geschaffen worden, von der hier offenbar auch der Vater der Klägerin zu 1. betroffen war. Dies stellt jedoch eine allgemeine Folge des Krieges und der Vertreibung dar, die entsprechend dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 grundsätzlich nicht mehr vom Benachteiligungsbegriff des § 4 Abs. 2 BVFG erfasst sein soll. Dementsprechend stellt auch der Umstand, dass der rumänische Staat keine oder lediglich eine unzureichende Rechtsgrundlage zur unmittelbaren Rückgabe von in den Jahren nach 1945 enteigneten Grundstücken überwiegend deutscher Volkszugehöriger geschaffen hat, keine Benachteiligung im Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG dar. Diese kriegsfolgenbedingten Enteignungen sollten gerade nicht mehr von dem mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz eingeführten individuellen Benachteiligungstatbestand erfasst werden; sie können deshalb auch bei unterbliebener gesetzlicher Regelung für eine Rückgabe nicht als Benachteiligung wieder aufleben. Vgl. im Einzelnen: Bayerischer VGH a.a.O., Urteilsabdruck S. 15 f. b) Mit der Zulassungsbegründung sind gleichermaßen nicht die vom Verwaltungsgericht zurecht vermissten Belege für eine Kausalität der Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. dafür vorgelegt worden, dass bei der Stellenbesetzung eine Konkurrentin bevorzugt worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Satzung des Lehrerpersonals gemäß Gesetz vom 12. Juli 1997 insoweit ebenso wenig Bedeutung zugemessen hat wie dem Versetzungsantrag der Klägerin vom 9. Mai 2000 und ihren persönlichen Erklärungen vom 28. Februar 2003 sowie vom 16. März 2003. Es liegt auf der Hand, dass die Satzung keine Auskunft über die Handhabung der Stellenbesetzung im konkreten Einzelfall gibt. Die eigenen Äußerungen der Klägerin zu 1. geben lediglich ihre persönlichen subjektiven Ansichten wieder und beinhalten keine vollständige und objektive Aufbereitung der Bewerbungssituation, wie sie sich seinerzeit dargestellt hat. Es geht zu Lasten der Klägerin zu 1., wenn sie die Stellungnahmen der Schulbehörde zu ihrer Besetzungsentscheidung nicht vorlegt. 2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der behauptete Verfahrensmangel - der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt worden - liegt nicht vor. a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146) m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 B 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f. m. w. N. Davon kann hier nicht die Rede sein, weil es - wie oben dargelegt - für sich gesehen auf die Satzung des Lehrpersonals gemäß Gesetz vom 12. Juli 1997, den Versetzungsantrag der Klägerin vom 9. Mai 2000 und ihre persönlichen Erklärungen vom 28. Februar 2003 sowie vom 16. März 2003 nicht ankam. b) Die Ablehnung der Beweisanträge zu 1., 2. und 3. insoweit, als die dort genannten Tatsachen vertreibungsfolgenbedingt" eingetreten sein sollen, findet im Prozessrecht eine ausreichende Stütze, vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 - , BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, und verletzt deshalb nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör. Weder die Beweisanträge selbst noch der Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 im Übrigen benennen über bereits feststehende oder vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellte Umstände hinaus konkrete Tatsachen, die die Verfolgungsbedingtheit belegen sollen. Soweit Beweisanträge das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sind sie unsubstantiiert. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196, und vom 31. Januar 2002 - 7 B 92.01 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318. Knüpft ein Beweisantrag - wie hier - an die erwünschte Beweiswürdigung an, läuft das zudem auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Vgl. zum Ausforschungsbeweis etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 60; vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042; und vom 30. Ja-nuar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht gemäß § 72 Nr. 1 GKG auf den §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F.. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).