Urteil
3 A 3028/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1208.3A3028.01.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 und ihr Widerspruchsbescheid vom 22. April 1999 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 und ihr Widerspruchsbescheid vom 22. April 1999 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "Am X. ". Der Kläger ist seit dem Jahre 1970 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 28, Flurstück 1161 in C. . Das 2206 qm große Grundstück liegt nördlich der Straße "Am X. ", von der es durch das im Eigentum seiner Ehefrau stehende, 1250 qm große Grundstück mit der Lagebezeichnung Am X. 9, Gemarkung C. , Flur 28, Flurstück 1163 getrennt wird. Beide Grundstücke werden gemeinsam als Wohngrundstück mit Garten genutzt. Das Grundstück des Klägers ist nahe der nordwestlichen Grundstücksecke mit einem massiven Gebäude mit einer bebauten Fläche von ca. 100 qm und einer Giebelhöhe des Satteldachs von ca 4,00 m ("Gartenpavillon") und an der nordöstlichen Grundstücksecke mit einem weiteren Gebäude gleicher Bauweise mit einer überbauten Fläche von ca. 82 qm Grundfläche und einer Giebelhöhe von etwa 3,45 m ("Gartenhaus"), das Grundstück seiner Ehefrau ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 190 qm bebaut. Entlang der westlichen Grundstücksgrenzen beider Grundstücke verläuft auf dem im Eigentum der Stadt stehenden Flurstück 560 ein von der Straße "Am X. " abzweigender Weg mit einer Breite von etwa 1,30 m. Der qualifizierte Bebauungsplans Nr. 140 "U. T.-- ring " der Stadt C. , dessen hier maßgebliche 1. Änderung am 10. Januar 1996 in Kraft getreten ist, weist den größten Teil des Grundstücks des Klägers, auf dem sich auch der "Gartenpavillon" und das "Gartenhaus" befinden, als Dorfgebiet aus, während dasjenige seiner Ehefrau sowie eine hieran nordöstlich angrenzende dreieckige Teilfläche des Grundstücks des Klägers von ca. 260 qm, die in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans ebenfalls noch als Dorfgebiet ausgewiesen waren, als allgemeines Wohngebiet festgesetzt sind. Auf dem Grundstück des Klägers setzt der Bebauungsplan keine überbaubaren Grundstücksflächen fest. Die Flurstücke 1161 und 1163 waren ursprünglich Bestandteil einer größeren, landwirtschaftlich genutzten Fläche (Flurstücke 568 und 569). Hieraus erwarb der Kläger die heutige Parzelle 1163, während seine Ehefrau Eigentümerin des an die Straße grenzenden heutigen Flurstücks 1161 wurde. Im Jahre 1990 wurde dem Kläger und seiner Ehefrau die Baugenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin erteilt. Am 14. April 1993 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Dreifach-Garage und einen "Gartenpavillon" auf dem streitbefangenen Grundstück. Nachdem eine Prüfung durch das Bauaufsichtsamt der Beklagten ergeben hatte, dass die Errichtung der Garage an dem geplanten Standort unzulässig sei, wurde der Bauantrag dahingehend geändert, dass an Stelle der Garage ein "Gartenhaus" mit denselben Abmessungen errichtet werden solle. Daraufhin wurde die Baugenehmigung mit Datum vom 17. Mai 1994 erteilt. Bei einem Ortstermin im November 1997 hielten Bedienstete der Beklagten fest, dass das "Gartenhaus" zur Lagerung von Möbeln benutzt wurde; im "Gartenpavillon" befand sich eine Bar. Die Straße "Am X. " mit abzweigenden Stichstraßen wurde im Wesentlichen in der Zeit von 1991 bis 1994 technisch ausgebaut. Die Widmung der Straße erfolgte im Oktober 1997, die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten im November 1997 ein. Mit Bescheid vom 13. November 1997 zog die Beklagte den Kläger für das streitbefangene Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "Am X. " in Höhe von 58.580,33 DM heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den dieser im Wesentlichen damit begründete, dass sein Grundstück als Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage nicht erschlossen werde und keine Baulandqualität i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB besitze, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1999 zurück. Bereits am 20. April 1999 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, die er nach Ergehen des Widerspruchsbescheides auch gegen diesen gerichtet hat. Er hat beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 13. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1999 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das streitbefangene Grundstück sei im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB von der Straße "Am X. " erschlossen, weil es mit dem öffentlichen Weg auf dem Flurstück 560 über eine nicht mehr als 50 m lange, für Fußgängerverkehr ausreichende Anbindung an die Straße verfüge. Es sei auch als Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB anzusehen, weil es nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen mit Nebenanlagen wie etwa Transformatorenstationen oder Gebäuden für eine hobbymäßig betriebene Pferde-, Hunde- oder Taubenzucht bebaubar sei, und zwar auch ohne auf demselben Grundstück vorhandene Hauptanlage. Diese Nutzungen seien erschließungsbeitragsrechtlich nicht als unterwertig zu qualifizieren, weil sie auf die Anbindung an eine Erschließungsanlage angewiesen seien und einen nicht unerheblichen Ziel- und Quellverkehr auslösten; der Weg sei für die Erschließung solcher Vorhaben ausreichend. Mit seiner vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 24. März 2005 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Sein Grundstück könne nicht als Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB angesehen werden. Weil auf dem Grundstück durch den Bebauungsplan Nr. 140 keine überbaubaren Flächen festgesetzt seien, könne das Grundstück nur mit Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO bebaut werden. Die Errichtung derartiger Anlagen hänge jedoch nicht allein von seiner Entscheidung ab, weil der Baugenehmigungsbehörde in § 23 Abs. 5 BauNVO Ermessen eingeräumt sei. Damit aber fehle es an der von § 133 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten abstrakten Bebaubarkeit. Der tatsächlich auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung komme demgegenüber keine Bedeutung zu, weil diese ihm kein Baurecht auf Dauer sichere. Der "Gartenpavillon" diene verschiedenen Zwecken im Rahmen der Freizeitnutzung des Gartens; u.a. bestünden hier Sitzmöglichkeiten um Getränke einzunehmen. Das "kleine Gartenhaus" diene ausschließlich der Lagerung, insbesondere von Gartengeräten und Gartenmobiliar. Auch die Erreichbarkeit des Grundstücks genüge nicht den Anforderungen, die §§ 131, 133 BauGB stellten. Der vom Verwaltungsgericht als hinreichende Erschließung angesehene Weg über das Flurstück 560 sei lediglich 1,30 m breit und werde nicht regelmäßig unterhalten, sodass er sich schon aus tatsächlichen Gründen nicht jederzeit ordnungsgemäß nutzen lasse. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Eignung dieses Weges als Wohnweg im Sinne von § 4 BauO NRW bedeute nicht, dass er auch für andere Gebietstypen als Wohngebiete eine hinreichende Erschließung biete. Die in dem hier anzutreffenden Dorfgebiet als Nebenanlagen genehmigungsfähigen Silos, Grünfuttertrocknungsanlagen und Gärfutterbehälter könnten nur durch eine befahrbare Zuwegung hinreichend erschlossen werden. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils den Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Das Grundstück des Klägers sei im Sinne der §§ 131 und 133 BauGB von der Straße "Am X. " erschlossen. Einem Erschlossensein im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB stehe es nicht entgegen, wenn eine Bebauung (erst) durch eine Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werde. Bei einer Ermessensentscheidung habe eine Baubehörde keinen Anlass, eine Genehmigung zu versagen, wenn alle Bedenken ausgeräumt seien. Hier sei auch von Bedeutung, dass dem Kläger eine Bebauung seines Grundstücks mit zwei Nebengebäuden bereits bestandskräftig genehmigt worden sei, wobei die am Genehmigungsverfahren Beteiligten übereinstimmend von einer baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks über die Zuwegung auf dem Flurstück 560 ausgegangen seien. Dies indiziere dessen Baulandeigenschaft und reiche nach der Rechtsprechung des 2. Senats des erkennenden Gerichts für die Annahme einer gesicherten Erschließung aus. Dem vom Kläger vermissten "Baurecht auf Dauer" komme schon wegen des im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Stichtagsprinzips keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten habe dem Kläger aufgrund der erteilten Baugenehmigungen eine beitragsrelevante Bebauungsmöglichkeit zugestanden. Auch bei einer abstrakten Betrachtung sei das Grundstück wegen seiner Bebaubarkeit mit Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO als Bauland anzusehen; ein nach § 23 Abs. 5 BauNVO gegebener Ermessensspielraum sei "auf Null" reduziert gewesen, weil öffentliche Belange unter keinem Gesichtspunkt beeinträchtigt gewesen seien. Das Grundstück sei ferner hinreichend verkehrlich erreichbar. Hierfür sei in qualifiziert beplanten Wohngebieten ausreichend, dass bis fast an die Grenze des Grundstücks gefahren und es von da ab betreten werden könne; auch die Erreichbarkeit über einen nicht befahrbaren Wohnweg reiche aus. Entscheidend sei, ob ein weniger als 50 m langer Zugang in angemessener Breite existiere, der es der Feuerwehr erlaube, mit ihren Lösch- und Rettungsgeräten die Baulichkeiten zu erreichen. Diesen Anforderungen genüge der existierende Weg auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Nebenanlagen, die nicht einer gewerblichen, sondern lediglich einer hobbymäßigen Nutzung dienten. In einem Dorfgebiet seien keineswegs ausschließlich landwirtschaftsbezogene Nebenanlagen zulässig, sondern auch solche, für die eine Zugangsmöglichkeit als Erschließung ausreiche. Bei der Bildung des Abrechnungsgebietes hätte das Grundstück des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, weil die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke angesichts der örtlichen Verhältnisse und insbesondere wegen der konkret realisierten baurechtlichen Situation dessen Einbeziehung in die Veranlagung schutzwürdig hätten erwarten dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der in dem Verfahren 15 A 4728/04 zu den Gerichtsakten gereichten Bauakten für das Anwesen des Klägers und seiner Ehefrau (dort Beiakte 1), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat mit Beschluss vom 24. März 2005 zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1999, mit dem der Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "Am X. " in Höhe von 58.580,33 DM herangezogen worden ist, ist rechtswidrig und der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das streitbefangene Grundstück unterliegt nicht nach § 133 Abs. 1 BauGB der Erschließungsbeitragspflicht, weil es nicht baulich oder anderweitig erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar ist. Der - qualifizierte - Bebauungsplan Nr. 140 der Stadt C. in der Fassung seiner 1. Änderung, der der Beurteilung wegen der Entstehung sachlicher Beitragspflichten für die Straße "Am X. " im Jahre 1997 zu Grunde zu legen ist, setzt auf dem Grundstück keine überbaubaren Grundstücksflächen fest. Damit ist das Grundstück, für das eine anderweitige erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung nicht ersichtlich ist, einer Bebauung grundsätzlich entzogen. Allerdings sieht § 23 Abs. 5 BauNVO vor, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden können, wenn - wie hier - im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensregelung, die der zuständigen Behörde einen dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Raum für die Betätigung ihres pflichtgemäßen Ermessens gewährt. vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117; OVG NRW, Urteil vom 7. September 1967 - VII A 445/66 -, DVBl. 1968, 49; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2005, § 23 BauNVO Rdn. 55; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 14 Rdn. 5.3, § 23 Rdn. 19 Dabei räumt die Vorschrift einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum ein, bei der neben den Nachbarbelangen auch öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wobei letztere nicht auf städtebauliche Belange beschränkt sind. Vgl. Bielenberg, a.a.O. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO besteht demzufolge regelmäßig nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1967, a.a.O.; Bielenberg, a.a.O.; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 23 Rdn. 19. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - hinsichtlich einer von ihr als auf dem streitbefangenen Grundstück grundsätzlich genehmigungsfähig angesehenen Nebenanlage die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung "auf Null" vorliegen könnten, sich mithin die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung zu Ungunsten des Bauherren von vornherein ausschließen ließe, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1977, a.a.O., benennt die Beklagte nicht und sind dem Senat auch nicht ersichtlich. Die seinerzeit für den "Gartenpavillon" und das "Gartenhaus" erteilte Baugenehmigung kann für eine solche Ermessensreduzierung schon deshalb nichts hergeben, weil sich zwischenzeitlich die bauplanungsrechtlichen Ausweisungen in diesem Bereich geändert haben mit der Folge, dass das Wohnhaus nunmehr in einem anderen Baugebiet liegt als die vorgenannten Baulichkeiten. Eine Nutzung eines Grundstücks jedoch, auf die kein Rechtsanspruch besteht, rechtfertigt es nicht, den Eigentümer dieses Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen. Vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1994 - 3 A 1640/87 -, S. 25 des amtl. Umdrucks (insoweit in ZMR 1995, 45 ff. nicht abgedruckt); siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. November 1971 - IV C 11.70 -, BRS 37 Nr. 157. Auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass das Grundstück des Klägers bei Entstehung sachlicher Beitragspflichten für die Straße "Am X. " aufgrund der ihm und seiner Ehefrau erteilten Baugenehmigung vom 17. Mai 1994 tatsächlich mit dem "Gartenpavillon" und dem "Gartenhaus" bebaut waren, führt nicht dazu, dass die Baulandeigenschaft dieses Grundstücks im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB bejaht werden müsste. Eine solche Baulandqualität ergibt sich zunächst nicht aus der von der Beklagten angesprochenen Rechtsprechung des mit Ausbaubeitragsrecht befasst gewesenen 2. Senats des erkennenden Gerichts. Diese Rechtsprechung beruht auf dem in diesem Bereich geltenden Vorteilsbegriff, der sich von demjenigen des Erschließungsbeitragsrechts unterscheidet, indem er jedwegen rechtmäßigen Gebrauchsvorteil von einer Straße umfasst, wie ihn zum Beispiel auch nicht bebaubare Grundstücke im Außenbereich genießen. Über den Inhalt des § 133 Abs. 1 BauGB besagt diese Rechtsprechung nichts. Die Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach Rechtsprechung und Literatur aus dem Vorhandensein einer Bebauung auf einem Grundstück "in der Regel" auf dessen Baulandeigenschaft im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauGB geschlossen werden kann - vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1986 - 8 C 115.84 -; Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95; Urteil vom 16. September 1977 - IV C 71.74 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 63; Urteil vom 12. November 1971, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 23 Rdn. 10 - und dass es in diesem Zusammenhang auch unerheblich ist, ob die vorhandene Bebauung durch eine Ausnahme oder Befreiung ermöglicht wurde, weil es sich hierbei ebenfalls "um eine zulässige Bebaubarkeit ... [handelt], die auch für die Zukunft besteht und deshalb § 133 Abs. 1 BauGB unterliegt". Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 24.92 -, DVBl. 1995, 55; Urteil vom 20. September 1974 - IV C 70.72 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48; Urteil vom 12. November 1971, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 23 Rdn. 11. Auch eine solche von einem vorhandenen baurechtlich genehmigten Baubestand abgeleitete "Vermutung" der Bebaubarkeit im Sinne vom § 133 Abs. 1 BauGB führt hier jedoch nicht dazu, dass das Grundstück des Klägers als Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB angesehen werden kann. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Baulandeigenschaft eines Grundstücks, die gemäß einer derartigen "Vermutung" aus einer tatsächlich vorhandenen Bebauung hergeleitet wird, sowohl nach Art wie auch nach Ausmaß auf den "Umfang der tatsächlich erfolgten Bebauung" beschränkt - vgl. BVerwG, Urteil 20. September 1974, a.a.O.; Urteil vom 12. November 1971, a.a.O. - weil eine andere oder umfangreichere Bebauung an dieser Stelle eben nicht genehmigt worden ist. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass eine Vermutung der Bebaubarkeit des streitbefangenen Grundstücks mit anderen Baulichkeiten als "Gartenpavillons" und "Gartenhäuser" schon vom Ansatz nicht in Betracht kommt. Aber auch die hiernach allein noch in Frage kommende Vermutung einer Baulandqualität für die Errichtung eines "Gartenpavillons" oder eines "Gartenhauses" lässt sich unter den hier gegebenen Umständen auf die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Bebauung nicht stützen: Die Schlussfolgerung von einem baurechtlich genehmigten Baubestand auf eine diesem korrespondierende Baulandeigenschaft des bebauten Grundstücks kann dann nicht gezogen werden, wenn es sich bei den vorhanden Baulichkeiten um allein (noch) bestandsgeschützte Bauten handelt; denn "ein bebautes Grundstück, das nicht mehr bebaut werden darf, wird nicht dadurch beitragspflichtig, dass das auf ihm vorhandene Gebäude Bestandsschutz genießt". Vgl. Driehaus, a.a.O., § 23 Rdn. 11; ferner BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 770; Urteil vom 17. Juni 1994, a.a.O.; Urteil vom 20. September 1974, a.a.O. Eben dies ist hier der Fall. Der auf dem Grundstück des Klägers errichtete "Gartenpavillon" und das dort erbaute "Gartenhaus" liefern deshalb keine geeigneten Anknüpfungspunkte für die Vermutung, das Grundstück sei im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten für die Straße "Am X. " Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB jedenfalls für die Errichtung gleichartiger Baukörper gewesen, weil die für diese Baulichkeiten von der Beklagten erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17. Mai 1994 wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauNVO rechtswidrig ist; die auf dieser Grundlage errichteten Bauwerke genießen allein Bestandsschutz. Die Qualifikation einer Baulichkeit als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von §§ 23 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO setzt zum einen voraus, dass diese der Hauptnutzung als Annex oder Anhängsel dient und ähnlich wie Zubehör eine reine Hilfsfunktion hat - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976. a.a.O. m.w.N. - sodass sie für sich allein keine Berechtigung besitzt und in ihrem Bestand von dem Vorhandensein der Hauptanlage abhängt. Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rdn. 16; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 Rdn. 3, 5; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 14 Rdn. 10. Diese Unterordnung gegenüber einer Wohnnutzung ist bei einem "Gartenhaus", das zur Lagerung von Gartenmöbeln und Gartengerät benutzt wird sowie bei einem "Gartenpavillon" mit Bareinrichtung ohne weiteres zu bejahen, da beide der Nutzung des Gartens als "Außenwohnbereich" eines Wohnhauses dienen, so wie es vergleichbar bei Balkonen und Terrassen der Fall ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976, a.a.O.; Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rdn. 19; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 Rdn. 6: Gartenlauben, Geräteräume als Nebenanlagen einer Wohn(-haupt-)nutzung. Daneben hat das in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Merkmal der "Unterordnung" einer Nebenanlage jedoch auch noch einen "räumlich-gegenständlichen" Gehalt in dem Sinne, dass derartige Anlagen nur einen geringfügigen Umfang haben dürfen und sich der Hauptanlage auch optisch unterordnen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985 - 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107; Urteil vom 17. Dezember 1976, a.a.O. Der erkennende Senat ist aufgrund der ihm vorliegenden Planunterlagen und Lichtbilder, namentlich der von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahme, zu der Überzeugung gelangt, dass es sowohl dem auf dem Grundstück des Klägers errichteten "Gartenpavillon" als auch dem dort erbauten "Gartenhaus" an einer solchen räumlich-gegenständlichen Unterordnung unter das auf dem benachbarten Grundstück seiner Ehefrau stehende Wohngebäude fehlt, sodass sie - unbeschadet ihrer eventuellen Baurechtswidrigkeit aus anderen Gründen - schon deshalb nicht als Nebenanlagen zu diesem Gebäude gemäß §§ 23 Abs. 5, 14 Abs. 1 BauNVO hätten genehmigt werden dürfen. An einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung fehlt es, "wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt" und "den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen lässt". Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23 ff.; Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO, Rdn. 16. Vielmehr handelt es sich bei untergeordneten Nebenanlagen regelmäßig um Anlagen geringen Umfangs - vgl. Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO, Rdn. 16; Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 14 Rdn. 11 - deren Abmessungen "deutlich hinter dem Umfang der Hauptanlage zurückbleiben". Vgl. Stock, a.a.O., § 14 Rdn. 12. Entscheidend für die Frage, ob eine Nebenanlage (noch) eine in Bezug auf die betreffende Hauptanlage räumlich-gegenständliche Unterordnung aufweist oder ob ihr dieses Merkmal fehlt, ist der Gesamteindruck der jeweiligen Verhältnisse. Vgl. Stock, a.a.O, § 14 Rdn. 12. In Anwendung dieser Kriterien ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung eine räumlich-gegenständliche Unterordnung unter eine Wohn- (haupt- )nutzung verneint worden für - unter Berücksichtigung des Zuschnitts des in Betracht kommenden Grundstücks - einen Holzschuppen von ca. 20 m Länge und 3 m Breite - BVerwG, Beschl. v. 16. Oktober 1968 - 4 C 43.67 -, S. 3 des amtl. Umdrucks -, für ein stabil in Holzfachwerk errichtetes Gartenhaus von 36 qm Grundfläche und mehr als 90 cbm Rauminhalt in einem mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebauten Bereich - BayVGH, Urteil vom 4. Februar 1981 - Nr. 78 XV 76, zit. nach Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO, Rdn. 19 -, für ein "Garten- und Gerätehaus" von 32 qm Grundfläche - OVG Saarlouis, Urteil vom 29. Mai 1985 - 2 R 358/83 -, BRS 44 Nr. 61 -, und für eine massive Schwimmhalle mit derselben Grundfläche - BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976, a.a.O. Demgegenüber ist eine solche Unterordnung bejaht worden etwa bei einer Tragluft- Schwimmhalle mit einer Grundfläche von 32 qm - BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976, a.a.O. - und einem Geräteschuppen von 16 qm Fläche bei einer Grundstücksfläche von 3.000 qm und einer Grundfläche des Wohnhauses von 285 qm - OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 1992 - 2 R 50/90 - Juris MWRE112779200. Der erkennende Senat gelangt bei einer Bewertung des Gesamteindrucks, der sich aus den ihm vorliegenden Unterlagen ergibt, zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall sowohl der "Gartenpavillon" als auch das "Gartenhaus" - deutlich - die Grenze dessen überschreiten, was noch als dem Wohngebäude auf dem Grundstück der Ehefrau des Klägers "räumlich- gegenständlich" untergeordnete Nebenanlage angesehen werden könnte. In die Bewertung ist einzustellen, dass es sich nach den Bauakten bei beiden Gebäuden um zum Aufenthalt von Menschen geeignete Massivbauten von erheblicher Höhe handelt, denen wegen ihrer Baumasse in der Örtlichkeit ein erhebliches Gewicht zukommt. Dieses Gewicht wird noch dadurch verstärkt, dass diese Baulichkeiten durch ihren Standort auf dem Grundstück des Klägers hervortreten. Die Errichtung an der dem Wohnhaus entgegengesetzten Grenze des Grundstücks betont ihre Eigenständigkeit und wirkt dem Eindruck einer Unterordnung unter die Wohnhauptnutzung zusätzlich entgegen. Überdies ist das "Gartenhaus" für seine Zweckbestimmung als der Gartennutzung dienende Unterstellmöglichkeit eindeutig überdimensioniert. Der "Gartenpavillon" erweckt - auch im Vergleich mit Wohngebäuden auf den benachbarten Grundstücken - fast schon den Anschein eines kleinen Einfamilienhauses. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden Bauten - je für sich - ein derartiges Gewicht besitzen, dass sie dem auf dem Grundstück der Ehefrau des Klägers stehenden Wohngebäude trotz dessen Zweigeschossigkeit und erheblicher Größe und ungeachtet der Fläche des in der Örtlichkeit als Einheit erscheinenden Wohngrundstücks von insgesamt mehr als 3.400 qm nach Überzeugung des Senats nicht mehr sachlich-gegenständlich untergeordnet sind. Diese Beurteilung gilt auch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten für die Erschließungsanlage "Am X. ", da sich seit der Genehmigung und Errichtung der Bauten keine wesentlichen Änderungen des örtlichen Erscheinungsbildes ergeben haben. Angesichts dessen mag dahinstehen, ob einer Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers mit einem - tatsächlich im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO untergeordneten - Gartenpavillon oder Gartenhaus außerdem entgegenstünde, dass der betreffende Grundstücksteil, auf dem "Gartenpavillon" und "Gartenhaus" errichtet worden sind, in einem anderen Baugebiet (Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO) als das als "Hauptanlage" in Betracht zu ziehende Wohnhaus liegt (Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO). Des weiteren kann dahinstehen, ob der auf dem Flurstück 560 vorhandene Weg die für eine Bebauung des Grundstücks erforderliche Erreichbarkeit gewährleistet. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob die Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO zu einem benachbarten Wohnhaus zu bebauen, nicht als "unterwertige" und folglich erschließungsbeitragsrechtlich irrelevante Nutzbarkeit anzusehen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO).