Beschluss
12 B 2051/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1213.12B2051.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähigen Person verfasst und unterzeichnet ist (vgl. § 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Sie hätte aber auch sonst keinen Erfolg. Mit dem Beschwerdevorbringen vermag der Antragsgegner die Würdigung, die die Sach- und Rechtslage seitens des Verwaltungsgerichts erfahren hat, nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Wenn das Verwaltungsgericht den in § 35a SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) neugefassten verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Tatbestandes des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sowie dem neu eingeführten § 36a SGB VIII keine Beachtlichkeit für das vorliegende Verfahren zuerkennt, kann dem nicht entgegengehalten werden, das gesetzgeberische Ziel einer stärkeren Verfahrensbeteiligung der Jugendämter gerade auch in Fällen schon vor der Gesetzesänderung erfolgter Selbstbeschaffung werde unterlaufen. Soweit durch § 35a Abs. 1a SGB VIII n. F. sichergestellt werden soll, dass eine Abweichung der seelischen Gesundheit des Kindes von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/- psychotherapie, ei-nem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder einem Arzt bzw. einem psycholo-gischen Psychotherapeuten geprüft werden muss, der besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen hat, Vgl. etwa Wendt: Verabschiedete Jugendhilfereform bringt erhöhte Kostenbelastung für Eltern, Rechts-dienst der Lebenshilfe 2005, 112, läßt sich daraus nicht ohne weiteres entnehmen, dass damit die Position des Jugendamtes im Hilfeverfahren gestärkt werden sollte. Vielmehr wird dadurch, dass zwingend die Einholung der Stellungnahme qualifizierter Sachverständiger vorgeschrieben wird, die vorrangige Maßgeblichkeit entsprechender Gutachten und gerade nicht der eigenen Einschätzung des Jugendamtes hinsichtlich einer Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB VIII festgeschrieben. Das gilt auch im Hinblick auf die in § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII n. F. normierte Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe. Ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ungeachtet des danach wenig plausiblen Einwands des Antragsgegners - dennoch Grundsätze des intertemporären Rechts entgegenstehen, vgl. dazu etwa Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 2004 - 3 KO 1149/03 -, ThürVBl. 2004, 280, oder nicht vielmehr auch im vorliegenden Fall gerade entsprechend diesen Grund-sätzen gilt, dass ein Gesetz grundsätzlich erst Wirkung auf nach seinem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte entfalten kann, es sei denn, dass ihm ausdrücklich Rück-wirkung beilegt worden ist, vgl. etwa BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R -, FEVS 55, 481, kann dahinstehen. Es ist nämlich weder seitens des Antragsgegners substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich, dass den durch die Gesetzesänderung eingeführten Anforderungen rein tatsächlich im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Sich darauf zu berufen, dass die Stellungnahme eines Facharztes nicht die Entscheidung des Jugendamtes vorwegnehmen dürfe, ist allein schon angesichts des Prozessverhaltens des Antragsgegners, der die Beschaffung wesentlicher Informationen dem Verwaltungsgericht überlassen hat, nicht überzeugend. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die seelische Gesundheit des Antragstellers weiche von dem für sein Lebensalter typischen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII länger als sechs Monate ab, ist der An-tragsgegner in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung herangezogenen fachlichen Stellungnahmen des Kinderarztes, Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. W. T. sowie des Diplompädagogen und angehenden Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Dr. U. nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten. Der Vorwurf, die Beweisermittlung des Verwaltungsgerichtes sei dadurch, dass lediglich Dr. W. T. und Dr. U. , nicht aber der Gutachter des Marienhospitals X. angehört worden seien, nicht hinreichend abgewogen, ist unberechtigt. Die sachverständigen Mitarbeiter des Marienhospitals X. hätten allenfalls zu der Diagnose und den indizierten Hilfsmaßnahmen Stellung nehmen können, die sich ihnen auf Grund der Vorstellungstermine am 23. Juni, 22. Juli, 5. August und 21. August 2003 erschlossen. Die spätere Entwicklung des Hilfefalles ist von ihnen nicht wissenschaftlich untersucht worden. Sie sind auch nicht mit der Möglichkeit konfrontiert worden, dass der Antragsteller die I. -Schule besucht, sondern haben sich lediglich mit dem Wunsch der Mutter des Antragstellers nach einer Internatsbeschulung auseinandergesetzt. Soweit der Bericht des Marienhospitals X. vom 18. März 2004 den Schwerpunkt der seelischen Probleme des Antragstellers in einer intrafamiliären Konfliktsituation sieht und deshalb - neben einer medikamentösen Therapie und einer professionellen Förderung hinsichtlich der Lese-Rechtschreibschwäche - Maßnahmen der ambulanten Erziehungshilfe sowie eine familientherapeutische Behandlung empfiehlt, hat sich das Verwaltungsgericht damit ausweislich Seite 6 des Beschlussabdrucks unter Zurhilfenahme der sachverständigen Zeugen Dr. W. T. und Dr. U. auseinandergesetzt. Es hätte dem Antragsgegner freigestanden, für den Erörterungstermin am 26. Oktober 2005 die Ladung auch des Kinderarztes, Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. U. S. und/oder des Diplompsychologen O. C. von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Marienhospitals X. zu beantragen. Zwar legt sich Dr. U. von der S1. B. für Psychotherapie und Verhaltensmedizin in seiner Stellungnahme vom 29. September 2005 insoweit nicht fest, als es darum geht, welche Schulen oder Förderschulen die hohen Anforderungen an eine adäquate schulische Förderung des Antragstellers erfüllen können. Der Sachverständige lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass ein Wechsel des Antragstellers von der I. -Schule zu einer anderen Schule eine erhebliche psychische Belastung für B1. darstellt. Dass sich Dr. U. auch zum Erfordernis familientherapeutischer Maßnahmen äußern will, ist seinem Schreiben vom 29. September 2005 - anders als der Antragsgegner offensichtlich meint - nicht zu entnehmen und wäre überdies im Hinblick auf die Frage, der Besuch welcher Schule für die weitere psychosoziale Entwicklung des Jungen erforderlich ist, auch nicht von Belang. Der Stellungnahme der Gemeinschaftshauptschule S2. vom 29. September 2005 ist lediglich zu entnehmen, dass es zu den Aufgaben der Schule gehört, Kinder mit hyperkinetischen Störungen angemessen zu beschulen und zu fördern. Der vorsichtigen Formulierung des Schulleiters ist hingegen nicht zu entnehmen, dass seine Schule eine solche Betreuung auch tatsächlich mit den vorhandenen personellen und sachlichen Mitteln sicherstellen kann. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner dem Sachverständigen Dr. W. T. vorhalten kann, nicht in seine Überlegungen einbezogen zu haben, dass alle anderen Gutachten eine Familientherapie bzw. ambulante Hilfen zur Erziehung für notwendig und ausreichend erachtet hätten. Der erst im März 2004 gefertigte Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Marienhospitals X. ist ausdrücklich an Dr. von T. gerichtet gewesen. Im Erörterungstermin vom 26. Oktober 2005 ist dem sachverständigen Zeugen der vom Marienhospital in X. gemachte Vorschlag vornehmlich einer familientherapeutischen Maßnahme noch einmal ausdrücklich vorgehalten worden. Andere Gutachten, die eine Familientherapie oder ambulante Hilfen zur Erziehung für notwendig und ausreichend erachten, sind in den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht enthalten. Wenn der Antragsgegner ferner sinngemäß behauptet, die unterschiedliche Einstufung der seelischen Beeinträchtigung des Antragstellers ihrem Schweregrad nach - als leichte Resignation durch den sachverständigen Zeugen Dr. von T. einerseits und als Depression durch den sachverständigen Zeugen Dr. U. andererseits - stelle sich im Hinblick auf den Tatbestand des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgericht nicht als unerheblich dar, sondern beschreibe unterschiedliche psychische Störungen, die unterschiedliche Behandlungsformen erforderten, geschieht auch das ohne erkennbare Bemühungen um einen nachvollziehbaren Beleg. Da beide Fachleute vor dem Hintergrund ihrer Diagnosen übereinstimmend zu dem Schluss kommen, dass der Antragsteller wegen seiner seelischen Behinderung mit einem Schulwechsel gegenwärtig nicht zurecht käme, sind keinerlei Anhaltspunkte für die Auffassung des Antragsgegners greifbar. Ebenso wenig plausibel ist die Erheblichkeit der unterschiedlichen Einschätzung der beiden sachverständigen Zeugen zur Hyperaktivität des Antragstellers. Soweit Dr. U. angegeben hat, dass im Falle von B1. auch eine Verhaltenstherapie effektiv gewesen wäre, die man auch beim Besuch einer Regelschule hätte durchführen können, hat der Zeuge dies vor dem Hintergrund der bei einem Schulwechsel entstehenden Stresssituation aus derzeitiger Sicht ausdrücklich für unbeachtlich gehalten. Eine Verhaltenstherapie ist dem Antragsteller in der Vergangenheit auch von keinem Jugendhilfeträger angeboten worden. Dass der Gutachter Dr. von T. nicht in Erwägung gezogen habe, dass der schulische Misserfolg des Antragstellers nicht ausschließlich in Zusammenhang mit seinem seelischen Zustand stehe, sondern seinen Grund in intellektuellen Defiziten finde, ist vor dem Hintergrund der in seinen fachärztlichen Stellungnahmen vom 12. Juli 2002 und vom 2. November 2003 ausdrücklich verwerteten Ergebnisse zweier Intelligenztests, namentlich des von der Kinder- und Jugendabteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie des Gemeinschaftskrankenhauses I1. ausweislich deren Bericht vom 11. September 2001 durchgeführten HAWIK III, sowie im Hinblick auch auf die von der I. -Schule mit Schulbericht vom 6. Juli 2005 in Aussicht gestellte Erreichung der mittleren Reife" eine - durch nichts belegte - Unterstellung und lässt den gebotenen Respekt vor der fachlichen Reputation von Dr. von T. als Kinder- und Jugendpsychiater vermissen. § 35a Abs. 1a SGB VIII n. F. soll im Interesse des Hilfesuchenden auch vor einer Selbstüberschätzung der Kompetenz der Jugendämter in psychologischen und medizinischen Fragen schützen. Mit dem - in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senates vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 - angesprochenen - Gesichtspunkt, dass die schu-lische Förderung von Kindern vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesen ist (§ 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII), der auch schon Gegenstand des vom Verwaltungsge-richt ebenfalls angezogenen Beschlusses des Senates vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - (FEVS 55, 469, 471 f.) gewesen ist, hat sich die Kammer ausführlich auseinander gesetzt, ohne dass der Antragsgegner über eine thesenhafte Negierung hinaus konkrete Einwände gegen die Abwägung erhoben hätte. Gegen die Auslegung der Erklärung der Gemeinschaftshauptschule S2. vom 29. September 2005 ist - wie oben bereits zum Ausdruck gebracht - unter den gegebenen Umständen nichts zu erinnern. Der Antragsgegner ist der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es erschließe sich aus den Angaben der Schule nicht, inwiefern sie auf die besonderen auch psychischen Gegebenheiten eingehen könne, wiederum lediglich mit einer bloßen These entgegengetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.